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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200053/2012

Keine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer bei Einbeziehung der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung in eine Steuerhinterziehung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200053/2012vom 16.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Hinblick darauf, dass die letzte diese Warenempfängerin betreffende Zollanmeldung am 3. November 2010 abgegeben worden ist, die Gesellschaft aber erst im April 2011 nicht mehr an der angegebenen Anschrift aufgefunden werden konnte, die bulgarischen Behörden die Abgabe von Steuererklärungen im maßgeblichen Zeitraum aber bestätigten, liegen keine objektiven Umstände vor, aufgrund derer von einer Steuerhinterziehung auszugehen wäre. Auch die am 8. April 2011 verfügte Löschung der UID, wohl aus dem Grund, dass das Unternehmen von der Steuerbehörde an der angegebenen Anschrift nicht aufgefunden wurde, reicht für eine derartige Annahme nicht aus. Das Verbringen der Waren nach Bulgarien wird vom Zollamt nicht bestritten. Es ist daher vom Vorliegen innergemeinschaftlicher Lieferungen in Form innergemeinschaftlichen Verbringens auszugehen. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 liegen damit vor. Die nachträgliche Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 204 Abs. 1 ZK unter Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin nach § 71a ZollR-DG war daher in allen die A-Eood betreffenden Einfuhrfällen aufzuheben. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zu­kommt. We­der weicht die gegen­ständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes. Weiters ist die dazu vor­liegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als un­einheitlich zu be­urteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grund­sätz­liche Be­deutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesfinanzgericht konnte sich bei den maßgeblichen Rechts­fragen auf die zitierte Rechtsprechung des Ver­waltungs­gerichtshofes und des Gerichts­hofes der Europäischen Union stützen. Innsbruck, am 16. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200053/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.5200053.2012
Stammnummer
109206
Gültig
16.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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