Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3319-W/02
Zahlungen an Sportvereine als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3319-W/02vom 12.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Hinweis, dass als Spenden bezeichnete Zahlungen an Sportvereine betrieblich veranlasst seien, nachdem Funktionäre ebendieser Vereine als Entscheidungsträger hinsichtlich des Ankaufes von Wirtschaftsgütern von der Bw. in Erscheinung treten würden, genügt nicht zur Qualifikation derartiger Aufwendungen als Betriebsausgaben, wenn kein eindeutiger Zusammenhang mit Umsätzen nachgewiesen werden kann und die Funktionäre jeden Konnex ihrer beruflichen Einkaufstätigkeit mit den Zahlungen von der Hand weisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl
und die weiteren Mitglieder OR Mag. Robert Posch, Gerald Rada und KomzlR.
Friedrich Orth im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec am 6. Juli
2004 über die Berufung der A Handels GesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend
Wiederaufnahme Körperschaftsteuer sowie Körperschaftsteuer für
das Jahr 1997 nach in Wien durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Die Abgabenfestsetzung
für die Körperschaftsteuer 1997 beträgt unverändert öS
17.381,- (€ 1.263,13)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die A Handels GesmbH (i.d.F. Bw.)
betreibt den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Schüttgut.
Gesellschafter waren im berufungsgegenständlichen
Zeitraum J.H. (zugleich Geschäftsführer) sowie H.L. mit jeweils 50%.
Anlässlich einer umfassenden abgabenbehördlichen
Prüfung der Bw. für den Zeitraum 1997 bis 1999 wurde festgestellt,
dass Zahlungen an zwei Sportvereine getätigt worden waren, wobei den
vorgelegten Belegen der Zahlungsgrund 'Jugendförderung' bzw. 'Spende
für unsere Nachwuchsmannschaften' entnommen werden konnte.
Nachdem weder eine korrespondierende Werbetätigkeit
der Sportvereine vorlag noch behauptet wurde, wurden die Zahlungen als nicht
abzugsfähige Spenden im Jahr 1997 mit dem Bruttobetrag von gesamt S
172.000,- (Zahlung SC G. S 22.000,-, SV V. S 150.000,-) dem Gewinn
hinzugerechnet.
Das Finanzamt für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ im
wiederaufgenommenen Verfahren einen entsprechenden
Körperschaftsteuerbescheid für 1997.
Die Bw. erhob am 12. November 2001 fristgerecht Berufung
gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1997.
Begründend führte sie an, dass die Zahlungen die
nicht zum Abzug zugelassen worden waren Aufwendungen darstellen würden, die
zur Erlangung und Sicherung von Einkünften der Bw. zu leisten waren, weil
die Entscheidungsträger einiger Wohnbaugenossenschaften anstelle einer
Provision Spenden an die Fußballvereine verlangt hätten, sodass
abzugsfähige 'Werbungskosten' bestehen würden.
Zum Wiederaufnahmebescheid wurde angeführt, dass weder
im Bescheid noch im Betriebsprüfungsbericht sachgerechte Gründe
für die Wiederaufnahme dargelegt worden seien.
Ergänzend wurde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt.
In einem Nachtrag zur Berufung vom 22. November 2001 wurde
dazu im Einzelnen ausgeführt, dass die Bw. Aufträge an die
Wohnbaugenossenschaft S im Zeitraum 1997-2000 im Umfang von rd. S 1.760.000,-
erbracht hätte. Der zuständige Entscheidungsträger bei der S,
Herr N.Z., sei zugleich Funktionär beim SC G. gewesen.
Hinsichtlich der Zahlungen an den SV V. wurde eingewendet,
dass der Obmann dieses Vereines, F.W. zugleich in leitender Funktion in der
Hausverwaltung der X tätig gewesen sei. Der mit der Hausverwaltung der X
erzielte Umsatz hätte in den Jahren 1997-2000 rd. S 3.700.000,-
betragen.
Die zeugenschaftliche Einvernahme beider Personen wurde
beantragt.
In einer Stellungnahme der Bp. zu den Einwendungen der Bw.
wurde die Rechtsansicht des Bp.-Berichtes wiederholt, nach der es sich bei den
geleisteten Zahlungen um nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben gem.
§ 12 Abs 1 Z 5 KStG 1988 handle. Sollten die Beiträge zur Erlangung
von Aufträgen an Entscheidungsträger von Genossenschaften geleistet
worden sein, so läge bei diesen ein steuerpflichtiger Provisionszufluss
vor. In diesem Fall seien die Personen als Empfänger der Provision gem.
§ 162 BAO genau zu bezeichnen.
Die Bw. folgte in einer weiteren Ergänzung der
Berufung vom 11.12.2001 der Aufforderung der Behörde und gab die genauen
Namen bzw. Adressen der Provisionsempfänger (N.Z., F.W.) bekannt.
Die Behörde forderte daraufhin die Bw. mittels
Bescheid aufgrund inhaltlicher Mängel (fehlende Unterlagen) der Berufung
gem. § 250 BAO auf, Provisionsabrechnungen sowie Empfangsbestätigungen
mit dem Datum der Bezahlung sowie den Namen und Unterschriften der
Empfänger vorzulegen.
Die Bw. teilte in Beantwortung des Schreibens am 16.
Jänner 2002 mit, dass die Beträge für den Einstieg in das
Geschäft mit der Wohnbaugenossenschaft S sowie der X geleistet worden
seien. Bei den Zahlungen handle es sich um Fixbeträge. Weiters würden
Überweisungsbelege vorgelegt, wobei darauf verwiesen wurde, dass der
Zahlungsfluss ohnedies im Rechnungswesen der Bw. dokumentiert sei.
Mit Bescheid wurde die Zurücknahme der Berufung gem.
§ 275 BAO gegen den Wiederaufnahmebescheid bzw. den
Körperschaftsteuerbescheid 1997 ausgesprochen, nachdem keine
Empfangsbestätigungen über den Erhalt der Provisionszahlungen
vorgelegt worden seien.
Gegen die verfügte bescheidmäßige
Zurücknahme der Berufung erhob die Bw. Berufung und erklärte, sie habe
dem Finanzamt bereits in Beantwortung eines Schreibens mitgeteilt, dass es sich
bei den verausgabten Beträgen um Fixbeträge gehandelt habe und auch
Fotokopien von Überweisungsbelegen in Vorlage gebracht. Es seien
Banküberweisungsbelege vorgelegt worden, woraus unschwer zu erkennen sei,
dass die Gelder den bereits namhaft gemachten Empfängern tatsächlich
zugeflossen seien. Die Aufhebung der Bescheide wurde beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2002 wurde
der Berufung betreffend den Bescheid hinsichtlich der
Gegenstandsloserklärung der Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid und Wiederaufnahmebescheid aus 1997 stattgegeben
und der Bescheid aufgehoben.
Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung vom 14.
März 2002 wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Körperschaftsteuer 1997 bzw. die Berufung gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1997 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung der Abweisung wurde hinsichtlich des
Wiederaufnahmebescheides auf den im Prüfungsbericht dargelegten Inhalt
verwiesen.
Zur Körperschaftsteuer 1997 wurde nach wiederholender
Darstellung des Verfahrens angeführt, dass die vorgelegten Fotokopien
andere als jene vom Finanzamt angeforderten Provisionsempfänger betreffen
würden.
Da keine Empfangsbestätigungen hinsichtlich der
behaupteten Provisionsempfänger nachgereicht worden wären, seien die
in der Buchhaltung aufliegenden Empfangsbestätigungen der Sportvereine
weiterhin gültig. Der Bw. obliege die Nachweisführung über
behauptete Tatsachen, wenn diese Behauptungen mit den bisherigen
Ermittlungsergebnissen in Widerspruch stünden.
Mit Eingabe vom 28. März 2002 wurde eine Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz beantragt.
Es habe quasi ein Dreiecksgeschäft stattgefunden. Die
Entscheidungsträger über die Lieferung von Streumitteln N.Z. und F.W.
hätten die geleisteten Beträge nicht selbst vereinnahmen sondern den
Sportvereinen zukommen lassen wollen.
Aus der Sicht der Bw. habe es in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise keinen Unterschied gemacht, ob die Provision direkt an den
Entscheidungsträger oder an einen bestimmten Begünstigten zu zahlen
gewesen wäre. Die Leistungen an die Kunden wären bedeutend gewesen,
man habe sich aber aus ökonomischen Gründen eine genaue
Provisionsabrechnung ersparen wollen. Die Umsätze an die S sowie die
gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft X wurden für die Jahre 1997 bis
2000 näher dargestellt.
Desweiteren wurde eine zeugenschaftliche Einvernahme von
N.Z. sowie F.W. im Rahmen der Berufungsverhandlung im Beisein des
abgabenrechtlichen Vertreters beantragt.
Die Behörde führte in der Folge schriftliche
Einvernahmen mit F.W. und N.Z. durch.
In Beantwortung der Schreiben erklärte F.W., sich seit
1.2.1994 in Ruhestand zu befinden. Er sei im Rahmen seiner Tätigkeit als
Hausinspektor bei der X für die Beschaffung von Streugut zuständig
gewesen, wobei die Auftragsvergabe jeweils nach Einholung einiger Anbote an den
Bestbieter erfolgt sei. Sein Dienstverhältnis mit der X sei bereits mit
31.12.1990 gelöst worden. Es habe keine Zahlung an den SV V. in Verbindung
mit einer Auftragsvergabe gegeben. Er selbst hätte nie eine Provision
verlangt. Eine Auftragsvergabe hätte nicht beeinflusst werden können,
da er Ende 1990 aus der X ausgeschieden sei. Die Zahlung des Geldes sei in bar
erfolgt und ihm zur Weiterleitung an den SV V. übergeben worden. Die
Zahlung sei als Spende an den SV V. erfolgt. Eine Zahlungsbestätigung des
SV V. wurde vorgelegt.
N.Z. gab an, von 1.10.1990 bis 30.9.1998 bei der S als
Hausinspektor tätig gewesen zu sein. Die Bw. sei so wie andere Firmen von
ihm beauftragt worden, Streugutlieferungen durchzuführen. Im Zuge der
langjährigen guten Zusammenarbeit sei im Zuge von Gesprächen bekannt
geworden, dass die Bw. fußballinteressiert (Sponsoring verschiedenster
Fußballklubs) sei. Nach Einblick in das Vereinsleben sowie die
Jugendarbeit des SC G. der stets im privaten Bereich stattgefunden habe sei ohne
Aufforderung oder Dazutun des Vereines oder seiner Person eine Spende i.H.v. S
22.000,- geleistet worden. Eine Beeinflussung seiner Person auf die
Auftragsvergabe an die Bw. sei kein Thema gewesen und werde dezidiert
ausgeschlossen. Die Zahlung sei durch Überweisung auf das Konto des SC G.
erfolgt. Die Einnahmen/Ausgabenrechnung des SC G. wurde als Nachweis der
Erfassung der Spende beigebracht.
Die Förderung des Sportvereines stelle keinesfalls
eine Provisionszahlung oder Auftragsbeeinflussung zur Erlangung von
Aufträgen dar.
Der Bw. wurden in der Folge die schriftlichen
Zeugeneinvernahmen von F.W. und N.Z. im Rahmen des Parteiengehörs mit der
Bitte um Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde um Beibringung der
fehlenden Überweisungsbelege sowie der Empfangsbestätigungen
ersucht.
Mit Schreiben vom 29.8.2002 wurde der Bankauszug sowie die
Auftragsbestätigung betreffend die Überweisung an den SC G. i.H.v. S
22.000,- sowie die Kopie des Kassenbuches vom Februar 1997, aus dem sich die
Zahlung an den SV V. i.H.v. S 150.000,- ergibt, vorgelegt.
Am 20. Jänner 2003 wurde ein Antrag gem.
§ 282 BAO i.V.m. § 323 BAO auf Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat gestellt.
In der am 28.
Oktober 2003 über Antrag der Partei abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Die Wiederaufnahme des
Verfahrens weise keinerlei Begründung auf. Desweiteren werde von Seiten der
Bw. gerügt, dass die Zeugen N.Z. und F.W. nicht geladen worden seien, weil
dies zum Nachweis des ausschließlichen betrieblichen Zusammenhanges mit
den strittigen Leistungen erfoderlich sei. Ergänzend wurde beantragt, dass
der Geschäftsführer der Bw. einvernommen werde. Der Senat fasste den
Beschluss, die Senatsverhandlung zu vertagen. Dr. Halm als steuerlicher
Vertreter wurde eingeladen, schriftlich bekanntzugeben, zu welchen Beweisthemen
die beantragten Zeugen vernommen werden sollen.
Mit weiteren
Schreiben vom 12. November 2003 bzw. 3. Dezember 2003 wurde die Bw. wiederholt
zur Angabe des Beweisthemas bezüglich der beantragten Zeugen N. Z. sowie F.
W. aufgefordert.
Mit Vorhalten
vom 4. Dezember 2003 und 7. Jänner 2004 wurde ein Auskunftsersuchen an die
X gerichtet. Gegenstand war die Frage der Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses von F. W., die Bitte um Übersendung
von Unterlagen in Bezug auf Anbote, Korrespondenz sowie abgeschlossene
Verträge von Streugutlieferanten im allgemeinen bzw. mit der Bw. im
besonderen.
Die
angesprochene Genossenschaft beantwortete obige Ersuchen mit Schreiben vom
17. Dezember 2003 bzw. 21. Jänner 2004. F. W. sei im Rahmen eines
freien Dienstverhältnisses vom 1.2.1980 bis 31.12.1990 bei ihr
beschäftigt gewesen. Die Auftragsvergabe sei jeweils nach Einholung
mehrerer Anbote an den Bestbieter erfolgt. Es gäbe keine Korrespondenz oder
Antwortschreiben. Preislisten würden von möglichen Lieferanten bereits
in den Monaten Juni und Juli des jeweiligen Jahres übersendet, da eine
ständige Geschäftsbeziehung bestehe. Aufträge würden in
mündlicher Form erteilt. Von 1995 bis 2000 seien Aufträge an die Bw.
erteilt worden. Es gäbe keine längerfristigen Lieferverträge
für Streugut.
Mit Fax vom 10. März 2004 wurde der Obmann des S.V. V.
aufgefordert, den Teil des Kassenberichtes vorzulegen, aus dem sich die Zahlung
der Bw. ergäbe sowie um die Authentizität der von F. W. vorgelegten
Zahlungsbestätigung zu bekräftigen.
Mit Schreiben vom 15. März
2004 wurde der Teil des Kassenbuches, aus dem sich der Zahlungsempfang des S.V.
V. ergibt, vorgelegt. Daraus geht hervor, dass die Zahlung, wie auf dem Beleg
ersichtlich, am 13. Dezember 1996 erfasst wurde. Der zugehörige Beleg
trägt die Unterschrift der damaligen Kassierin des S.V. V.
In der am 6. Juli 2004 abgehaltenen mündlichen
Verhandlung vor dem Senat gab der nunmehrige Geschäftsführer der Bw.
H. L. zur Geschäftsanbahnung mit der X bekannt, dass F.W. von ihm zu
Geschäftspartnern der X befragt worden sei. In der Folge habe die Bw.
entsprechende Anbote an die X gestellt. Nach Auftragsvergabe seien auf Wunsch
von F.W. entsprechende Zahlungen über ihn an den S.V. V. erfolgt. Die
Vorgangsweise gegenüber N. Z. und der S als Kunde der Bw. sei ident
gewesen.
Der neuerliche Antrag auf
Einvernahme von F.W. sowie N.Z. zur Aufklärung des wirtschaftlichen
Zusammenhanges sowie der zeitlichen Differenz des Zahlungsflusses
gemäß den vorliegenden Kassabüchern wurde vom Senat abgewiesen.
In einer weiteren, im Zuge der
Senatsverhandlung unerwähnt gebliebenen Eingabe vom 1. Juli 2004
(zugegangen am 6. Juli 2004 nach Verkündung der Entscheidung über die
Berufung) wurde zusätzlich beantragt, die Betriebsprüferin vorzuladen
und zum Nachweis des vollständigen Belegwesens für 1997 den
Arbeitsbogen vorzulegen.
Der
Senat hat erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter der Voraussetzung
zulässig, dass Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH 8.3.1994,
90/14/0192).
Die von der Bp. festgestellten auf dem Konto Werbung
verbuchten Spendenzahlungen an Sportvereine stellen neue Tatsachen dar, die
erstmals im Verfahren durch die Betriebsprüfung festgestellt wurden und in
der Folge zur Vornahme von Gewinnhinzurechnungen führten. Somit lag
für das Jahr 1997 ein Wiederaufnahmsgrund gem. § 303 (4) BAO aufgrund
einer neu hervorgekommenen Tatsache vor.
Provisionszahlungen
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 lautet:
'Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlaßt sind...'
§ 12 Abs. 1 KStG 1988 lautet:
'Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht
abgezogen werden:....'
- Z 5 'Aufwendungen zu gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen
(Spenden), soweit sie nicht nach § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 8 Abs. 4 Z 1 abzugsfähig
sind.'
Freiwillige Zuwendungen sind Leistungen an andere als
gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, die entweder ohne wirtschaftliche
Gegenleistung des Empfängers oder ohne zwingende rechtliche Verpflichtung
des Leistenden erbracht werden. (vgl. Quantschnigg/Schuch
Einkommensteuerhandbuch EStG 1988 § 20 Tz. 28 mit Hinweis auf VwGH
7.9.1990, 90/14/0093). Freiwillige Spenden bleiben auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie durch betriebliche Erwägungen mitveranlasst
worden sind (vgl. VwGH v. 22.1.1965, 1450/64). Von freiwilligen Zuwendungen kann
nicht gesprochen werden, wenn die Zuwendungen auf wirtschaftlicher Basis
erbracht werden, der Zuwendung also eine gleichwertige Leistung des
Empfängers der Zuwendung entspricht (VwGH 7.9.1990,
90/14/0093).
Im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung finden sich
nachfolgende Belege, die dem Rechnungswesen der Bw. zugrundegelegt
wurden:
1. Bestätigungen des SC G. über den Erhalt von S
22.000,- betreffend Jugendförderung;
2. Schreiben des SV V., in dem der Verein für die
Spende von S 150.000,- für Nachwuchsmannschaften dankt.
Die Bw. führt dazu an, die Beträge wären
entsprechend den Wünschen der für die Beschaffung des Streugutes
für zwei Wohnbaugenossenschaften zuständigen Entscheidungsträger
nicht an diese sondern über deren Wunsch an Sportvereine geleistet worden.
Die genannten Personen wären Funktionäre der
empfangenden Vereine.
In Wahrheit handle es sich um Zahlungen zur Erlangung von
Aufträgen von den Wohnbaugenossenschaften. Spesenabrechnungen seien aus
Gründen der Vereinfachung nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung
wurde hinsichtlich der Person F.W. angeführt, dieser habe Informationen
hinsichtlich der Geschäftspartner der X gegeben, woraufhin entsprechende
Anbote an die X erstellt worden wären. Nach Auftragserlangung hätte
F.W. die Bw. aufgefordert, S 150.000,- an ihn zur Weiterleitung an den S.V. V.
zu leisten.
Zunächst ist festzuhalten, dass keine wie immer
gearteten Provisionsvereinbarungen oder -abrechnungen vorliegen. Die zu einem
Betriebsausgabenabzug führende notwendige betriebliche Veranlassung
ergäbe sich somit nicht aus vorliegenden Belegen sondern aus entsprechenden
Behauptungen der Bw., die als solche insoferne von Bedeutung sind, als
gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend ist.
Dementsprechend war zu untersuchen, ob den in die
äußere Form von Spenden gekleideten Zahlungen tatsächlich
Provisonen zugrundeliegen.
Zeitpunkt
der Zahlung:
Über den Zeitpunkt der Zahlung besteht Ungewissheit.
Gemäß Kassenbuch der Bw. wurden S 150.000,- am 25. Februar 1997
(Datum des Spendenbeleges) der Kasse der Bw. entnommen, wobei wie im Rahmen der
mündlichen Verhandlung aufgezeigt, im Kassenbuch vom Jänner 1997 ein
Transfer dieser Summe vom Bankkonto der Bw. (auf Kasse) ersichtlich ist.
Gemäß Kassenbuch des S.V. V. ging eine korrespondierende Zahlung von
S 150.000,- bereits am 13. Dezember 1996 beim Empfänger ein. Die Bw.
vermutet die zeitliche Differenz sei darin begründet, dass der S.V. V.
einen entsprechenden Betrag bereits im Wissen des späteren Erhaltes
desselben in das Kassabuch aufgenommen habe. Gemäß Bw. stand somit im
Dezember 1996 zumindest die Höhe der Zahlung fest. Der genaue Zeitpunkt der
Zahlung mag dahingestellt bleiben, der Berufungsenat sah den möglichen
Zahlungszeitpunkt Dezember 1996 in Ansehnung der Tatsachen als nicht erwiesen
an. Im gegensätzlichen Fall wäre von einem Verstoß der Bw. gegen
§ 131 BAO (tägliche Aufzeichnung von Barein- und -ausgängen)
sowie des Grundsatzes der Bilanzwahrheit (vollständige Aufzeichnung des
Vermögens und der Schulden) auf Seiten der Bw. per 31.12.1996 auszugehen
und die Berufung schon wegen der daraus resultierenden periodenfremden Erfassung
der Zahlung abzuweisen gewesen.
Aussagen
der 'Provisionsempänger'
Die Bw. forderte wiederholt die Einvernahme der
vermeintlichen Provisionsempfänger F. W. sowie N. Z. als Zeugen. Der UFS
kam dem Anbringen insoferne nach, als F. W. wie auch N. Z. schriftlich als
Zeugen einvernommen wurden.
Beide Befragten versicherten glaubhaft, dass kein
Zusammenhang zwischen der Zahlung der Spenden an die Sportvereine und der
Auftragsvergabe der Genossenschaften gegeben sei. Eine Provision sei nie
verlangt worden (F. W.). N. Z. erklärte darüberhinaus, dass, sollte
die Auffassung der Bw. hinsichtlich der Zahlung anders gewesen sein, er die
Spende definitiv abgelehnt und die Bw. nicht mehr beauftragt hätte.
Aus den Aussagen der behaupteten Provisionsempfänger
ergaben sich nach Ansicht der Behörde keine Zweifelsfragen, die eine
weitere Zeugenbefragung erforderlich gemacht hätte.
In Kenntnis des Vorhaltes des UFS sowie der Antworten der
Befragten wurde dennoch wiederholt der Antrag auf Zeugeneinvernahme der beiden
Entscheidungsträger im Rahmen der Berufungsverhandlung vor dem Senat als
Nachweis 'des ausschließlich betrieblichen Zusammenhanges zwischen der
Leistung der Zahlung an die beiden Fußballvereine und der
Auftragserteilung der .....Genossenschaften' (vgl. Niederschrift der mündl.
Verhandlung vom 28. Oktober 2003) gefordert.
Die Frage, ob ein solcher Zusammenhang bestünde, war
zentrales Thema der schriftlichen Zeugeneinvernahme und wurde dort
abgeklärt.
Die Bw. wurde infolgedessen im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vom 28. Oktober 2003 dazu eingeladen, schriftlich bekanntzugeben, zu
welchen Beweisthemen die Zeugen noch befragt werden sollten und die Verhandlung
nicht zuletzt aus diesem Grund vertagt. Die Aufforderung erging mit Schreiben
vom 12. November 2003 sowie wiederholt am 3. Dezember 2003, blieb jedoch
unbeantwortet.
Der neuerliche Antrag auf Zeugeneinvernahme von F.W. sowie
N.Z. im Rahmen einer Verhandlung vor dem Senat wurde vom Senat daher
abgewiesen.
Zusammenhang
Zahlung der 'Provisionen' und Aufträge
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der
Zahlung als Betriebsausgabe gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 i.V.m. § 7 Abs.
2 KStG 1988 oder freiwillige Zuwendung gem. § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 ist
deren betriebliche Veranlassung.
Die Begründung für die Zahlung der Provision
erfolgte auf zweifache Weise. So gab die Bw. im Antrag auf Entscheidung durch
die II. Instanz vom 28.3.2002 an: 'Da die Lieferungen an die beiden genannten
Kunden bedeutend waren und wir uns aus ökonomischen Gründen eine
genaue Provisonsabrechnung ersparen wollten, haben wir Pauschalbeträge mit
den beiden Herren ausgemacht.' Die Höhe der Provisonen wäre demnach
zumindest indirekt im Zusammenhang mit den erzielten Umsätzen gestanden. Im
Nachtrag zur Berufung vom 22.11.2001 wurde der Behörde schon vorher
bekanntgegeben: 'Damit wir die entsprechenden Aufträge erhalten, mussten
wir daher die Zuwendungen an den Sportverein tätigen' . Auch im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung vom 16. Jänner 2002 und im Rahmen der
Berufungsverhandlung vom 6. Juli 2004 wurde durch den Gf. der Bw. die
Darstellung wiederholt, wonach die Zahlung für den Geschäftskontakt,
zur Bekanntgabe der Geschäftspartner der X erfolgt sei, woraufhin von
Seiten der Bw. Anbote gelegt und Aufträge an sie erteilt worden waren.
Sowohl im Nachtrag zur Berufung vom 22.11.2001 als auch im
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz vom
28.3.2002 wurde der Zusammenhang mit den in den Jahren 1997 bis 2000 mit den
Genossenschaften X und S erzielten Umsätzen hervorgehoben.
Die Behörde ermittelte, dass die X in den Jahren 1995
bis 2000 Aufträge an die Bw. erteilt hatte.
Festgestellt wurde weiters, dass F. W. neben seinem
Dienstverhältnis bei der Ö im Zeitraum von 1.2.1980 bis 31.12.1990
auch bei der X als freier Dienstnehmer tätig war. Dem Gf. der Bw. war F. W.
als ehemaliger Berufskollege bekannt. Im Zeitpunkt der Zahlung der vorgeblichen
Provision war F. W. somit seit mehr als 6 Jahren nicht mehr Angestellter der X
und hatte gemäß eigenen, glaublichen Angaben keine Möglichkeit
der Einflussnahme auf deren Auftragsvergabe.
Der Verweis der Bw. auf die aus Sicht des
Zahlungszeitpunktes Februar 1997 künftige Umsatzentwicklung mit den
Genossenschaften S und X wäre denkbar, würden zeitnahe
Lieferverträge für den erwähnten Zeitraum mit den Kunden
abgeschlossen worden sein. Von Seiten der X wurde hingegen bekanntgegeben, dass
keine langfristigen Lieferbeziehungen bestehen, sondern Aufträge
jährlich an den Bestbieter vergeben würden. Die für die Bw.
erfreuliche Umsatzentwicklung entsprang also nicht einer Einflussnahme auf die
Auftragsvergabe bei X sondern der Tatsache, dass die Bw. aus Sicht der X
Bestbieter war. Der zukunftsbezogene Verweis der Bw. auf die Umsatzentwicklung
der Jahre 1998 bis 2000 als Begründung für die Provisionszahlung ist
somit nicht zielführend.
Es verbleibt die Darstellung, die Zahlung sei für den
Geschäftskontakt, zur Bekanntgabe der Geschäftspartner der X erfolgt,
woraufhin von Seiten der Bw. Anbote gelegt und Aufträge an sie erteilt
worden seien. Auf die Frage, weshalb die Zahlung für derartige
Auskünfte erst 1997 geleistet worden sei, stünde die Bw. doch bereits
seit 1995 in Lieferbeziehungen zur X wurde bekanntgegeben, das mit der Zahlung
die dem Unternehmen erwachsenden Vorteile für sämtliche Lieferungen
der Vergangenheit wie auch künftige abgegolten worden seien, wobei sich die
Lieferungen in Folgejahren in der dargestellten Form entwickelt hätten.
Folgt man den Aussagen der Bw. muss F. W. seine Auskünfte über die X
der Bw. spätestens 1995 (Beginn der Lieferungen) erteilt haben, wäre
es doch weitgehend sinnlos, Informationen über einen bereits in
Lieferbeziehungen zur Bw. stehenden Geschäftspartner (Kunde X) von einem
ehemaligen Arbeitskollegen der Ö, der zu dieser Zeit bereits seit
längerem aus der X als Dienstnehmer ausgeschieden war, zu einem
späteren Zeitpunkt zu erfragen. Den entsprechenden Informationen
müsste es, sollten sie erst 1996/1997 erfolgt sein, auch an Aktualität
gemangelt haben.
Die Provisionszahlung für Informationen zur
Geschäftsanbahnung im Februar 1997 erscheint somit neben der oben
dargestellten zukunftsbezogenen Begründung auch vergangenheitsbezogen
fraglich, wäre sie doch Jahre nach der Auskunftserteilung von F.W.
erfolgt.
Folgt man den Aussagen von F.W. und N.Z. so wurden Spenden
geleistet. Die Behauptungen werden durch das vorgelegte Belegmaterial
gestützt.
Ein Anspruch auf Zahlung einer Provision oder einer als
Spendenzahlung 'getarnten' Provision zur Weiterleitung an F.W. oder N.Z.
nahestehende Sportvereine, konnte nicht festgestellt werden.
Die Glaubhaftmachung des behaupteten betrieblichen Konnexes
zwischen den Zahlungen der Bw. an die Sportvereine und der erfolgten
Auftragsvergabe von Genossenschaften an sie, inhaltlich die Umdeutung von
Spendenzahlungen in Provisionen konnte vor dem Hintergrund des erhobenen
Sachverhaltes nicht gelingen.
Eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Zahlungen
konnte in beiden Fällen nicht aufgezeigt, eine wirtschaftlich gleichwertige
Gegenleistung nicht glaubhaft gemacht werden.
Der Senat geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass die
Zahlung der fraglichen Beträge freiwillig unter Bedachtnahme auf sich
günstig entwickelnde Geschäftsbeziehungen geleistet und von den
Zahlungsempfängern solcherart konsequent als Spende verstanden und in
Empfang genommen wurde. Derartigen Zahlungen bleibt die Abzugsfähigkeit als
freiwillige Zuwendung gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988
verwehrt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. Juli 2004
Der
Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3319-W/02
- Stammnummer
- 10920
- Gültig
- 12.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF