Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2559-W/02
Berufung gegen Einkommensteuerbescheide, denen Einkünfte zu Grunde liegen, die gem. § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2559-W/02vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer
1997-1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin ist Pensionistin in Wien und bezieht darüber hinaus
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die gem. § 188 BAO
festgestellt werden.
Am 13.5.1998
erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1997 eine Mitteilung über die
gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass
die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS
264.181,00 betrügen.
Dieser Betrag
wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1997 zu
Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am 15.5.2001.
Am 7.5.1999
erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1998 eine Mitteilung über die
gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass
die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS
235.384,00 betrügen.
Dieser Betrag
wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1998 zu
Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am 15.5.2001.
Am 12.4.2000
erging hinsichtlich des Kalenderjahres 1999 eine Mitteilung über die
gesonderte Feststellung hinsichtlich der von der Bw. in diesem Jahr erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in der festgehalten wurde, dass
die gem. § 188 BAO festgestellten Einkünfte für die Bw. ATS
444.330,00 betrügen.
Dieser Betrag
wurde der Veranlagung der Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1999 zu
Grunde gelegt. Der Einkommensteuerbescheid erging am 15.5.2001.
Am 12.6.2001
erhob die steuerlich unvertretene Bw. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999.
Wie sie in
ihrer Berufung anführt, versuche sie seit 1997 dem Finanzamt für den
21. und 22. Bezirk in Wien ihre Situation zu erklären, leider ohne
Erfolg.
Der Sohn der
Bw. hätte sie wegen Übergenuss an der gegenständlichen
Liegenschaft aus den Jahren 1977 bis 1993 auf die Zahlung von ATS 727.703,00
verklagt. Diesen Übergenuss aus diesem Zeitraum habe sie immer
ordnungsgemäß versteuert. In diesem Betrag seien Verwaltungshonorare
ihres Sohnes, aber auch Renovierungsarbeiten für das Haus enthalten, die
aber ihr Sohn allein für sich, bei seinen eigenen Steuererklärungen
steuermindernd abgesetzt habe.
Die Bw. sei in
zwei Instanzen zur Zahlung dieses Betrages verurteilt worden. Dazu kämen
noch Rechtsanwaltskosten in Höhe von ATS 340.000,00 sowie die Zinsen
für diesen Betrag.
Ihr Sohn habe
diesen Übergenuss dem Finanzamt gegenüber immer als von der Bw.
vereinnahmte Summe dargestellt. In Wahrheit sei diese Summe der Bw. von ihrem
Sohn überlassen worden.
Auf diese
Problematik angesprochen, seien vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in
Wien einige Lösungen angedacht worden:
Aufrollung
des Steueraktes seit 1977 und die Steuer korrekt 50:50 verrechnen,
Der
Bw. als Sonderausgaben gutschreiben und ihrem Sohn als Sondereinnahmen
anrechnen,
"Einspruch"
gegen die unrichtigen Angaben des Sohnes zu machen (leider sei dazu keine
Möglichkeit mehr bestanden, da die Veranlagungen der Hausgemeinschaft
bereits in Rechtskraft erwachsen wären).
Die
Bw. solle die Einkommensteuer "ein zweites Mal" zahlen und solle dann ihren Sohn
ersuchen, ihr diesen Betrag zu
refundieren.
Die
Bw. ersuche aus den angeführten Gründen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1997 bis 1999 aufzuheben und damit ihren Glauben an die
Gerechtigkeit und an den österreichischen Rechtsstaat wieder
herzustellen.
Am 26.6.2001
erging hinsichtlich der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1997 bis
1999 eine abweisende Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO.
Als
Begründung wurde seitens des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in
Wien angeführt, dass gem. § 252 Abs 1 BAO Einwendungen gegen in einem
Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen nur im Verfahren betreffend des
Grundlagenbescheides vorgebracht werden könnten.
Am 26.7.2001
erhob die Bw. "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung vom
26.6.2001.
Als
Begründung wurde angeführt, dass die Einkommensteuerbescheide der
Jahre 1997 bis 1999 nicht den tatsächlichen Einkünften aus der
gegenständlichen Liegenschaft entsprächen.
Kopien,
Gerichtsentscheide und der tatsächliche Sachverhalt wären dem
Finanzamt bereits mehrmals bekannt gegeben worden.
Am 27.9.2001
wurde die Berufung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Die
Zuständigkeit zur Erledigung über die offene Berufung ging mit
1.1.2003 auf den Unabhängigen Finanzsenat über (§ 323 Abs 10
BAO).
Am 14. 11. 2003
versendete die zuständige Referentin ein Schreiben an das Finanzamt
für den 21. und 22. Bezirk in Wien, in dem ausgeführt wurde, dass sich
aus dem in den Dauerbelegen des Finanzamtsaktes abgelegten Urteiles des
Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 30.8.1996 ergäbe, dass
die Hausabrechnungen 1977-1993 vom Sohn der Bw. als Verwalter unzutreffend
erstellt worden seien und die Bw. im Jahr 1996 ATS 772.703,00 samt Zinsen an
Einkünften dem Miteigentümer rückerstatten musste und die mit ATS
106.533,00 festgesetzten Prozesskosten zu zahlen hatte.
Nach Angaben
der Bw. erhielte sie seit 1997 keine Einkünfte aus dem Fruchtgenuss am
Hausanteil, offenkundig infolge Einbehalt durch den
Miteigentümer.
Die steuerlich
nicht vertretene Bw. habe das Finanzamt wiederholt aus diesen Umstand
hingewiesen. Aus dem Einkommensteuerakt sei nicht ersichtlich, dass das auch als
Lagefinanzamt zuständige Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien
diese Umstände gewürdigt habe.
Der
Unabhängige Finanzsenat müsste unbeschadet einer möglichen
Rechtswidrigkeit der Feststellung der Einkünfte die Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide abweisen.
Das Finanzamt
für den 21. und 22. Bezirk in Wien werde daher gebeten, vor der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates über die Berufung die
ergangenen Feststellungsbescheide auf ihre Rechtsrichtigkeit- gegebenenfalls im
Rahmen einer Außenprüfung- zu prüfen.
Am 8.6.2004
ergingen seitens des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien
hinsichtlich der Kalenderjahre 1997-1999 geänderte Mitteilungen über
die gesonderte Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung, die die Bw. in diesen Jahren erzielt hatte. Die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung betragen für das Jahr
1997: ATS - 162.318,00 ( -11.796,11 €), für das
Jahr 1998: ATS - 59.652,00 (4.335,00 €) und für das Jahr 1999:
ATS 173.701,00 (12.623,34 €).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist
folgender zu beurteilender Sachverhalt:
Die Bw.
erzielte im streitverfangenen Zeitraum 1997-1999 Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung aus einer Liegenschaft, die gem. § 188 BAO einheitlich und
gesondert festgestellt wurden.
Sie erhob gegen
die ursprünglich ergangenen Einkommensteuerbescheide für diese Jahre,
denen die anteilig erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu
Grunde gelegt wurden, Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung gem. §
276 BAO als unbegründet abgewiesen wurde.
Im Zuge der
Bearbeitung des Vorlageantrages ersuchte der Unabhängige Finanzsenat das
zuständige Lagefinanzamt um Prüfung der
Grundlagenbescheide.
Im Zuge dieser
Prüfung erließ das Finanzamt geänderte Grundlagenbescheide, in
denen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Bw. für den
streitgegenständlichen Zeitraum neu festgesetzt wurden.
Rechtlich folgt
hieraus:
Gem. § 252
Abs 1 BAO kann ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen werden, nicht der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind.
Abgeleitete
Bescheide iSd § 252 Abs 1 BAO können insbesondere
Feststellungsbescheide §§ 185 BAO ff sein. Feststellungsbescheide
gem. § 188 BAO sind etwa Grundlagenbescheide für
Einkommensteuerbescheide (VwGH 15.12.1994, 94/15/0164).
Gem. § 295
Abs 1 BAO ist ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist,
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen.
Die Berufung
ist daher als unbegründet abzuweisen, allerdings sind der
Berufungsentscheidung die letzten, am 8.6.2004 ergangenen Bescheide über
die gesonderte Feststellung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung für die Jahre 1997-1999 zu Grunde zu legen.
Beilage: 3
Berechnungsblätter (jeweils in € und ATS)
Wien,
14. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Feststellungsbescheidabgeleiteter Bescheideinheitliche und gesonderte FeststellungGrundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2559-W/02
- Stammnummer
- 10915
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF