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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100671/2010

Verdeckte Gewinnausschüttung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100671/2010vom 22.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

B.X. , Dr. C.D. , sowie das lungenfachärztliche Gutachten von Dr. E.F. vermögen zwar darzutun, dass B.X. an einer Erkrankung leidet (Asthma bronchiale) – daran besteht für das Gericht auch kein Zweifel - , dass Auslöser dieser Erkrankung die von der Bf behaupteten Schneeräumungsarbeiten sind, vermögen diese Unterlagen jedoch nicht zu belegen. Dazu wären sie auch gar nicht geeignet, scheiden sie doch schon mangels Anwesenheit der Ärzte während der Schneeräumungsarbeiten (dass diese etwa anwesend gewesen wären, wird von der Bf nicht behauptet) als taugliches Beweismittel aus. Aus diesem Grund sind auch die von der Bf beantragten Zeugeneinvernahmen entbehrlich, sollte die Bf mit den Ausführungen im Berufungsschriftsatz “Beweise: alle Ärzte als Zeugen, insbesondere Dr. C.D. “ etwa auf einen derartigen Beweisantrag abgezielt haben. Die Abgabenbehörde geht auch mit der Rechtslage konform, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Dienstgeber gemäß § 333 ASVG dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist, nur dann verpflichtet ist, wenn er den Arbeitsunfall (die Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Was die Haftung der Bf anlangt, bringt diese in der Berufung zunächst vor, es liege nur grobe Fahrlässigkeit vor. Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung, in der auf § 333 ASVG Bezug genommen wird, wendet sie schließlich ein, es sei Vorsatz gegeben. Soweit die Bf Ausführungen zum Umstand tätigt, wann eine Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger besteht (§ 334 ASVG), sind diese zur Gänze irrelevant, geht es doch ausschließlich um die Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Dienstnehmer. Das Gericht vermag im gegenständlichen Fall eine Haftung der Bf als Dienstgeber gegenüber dem Dienstnehmer B.X. nicht zu erkennen bzw. sieht keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine derartige Haftung hindeuten würden. Die im Vorlageantrag gebotene Version, der Geschäftsführer B.X. habe den Alleingesellschafter A.X. während der Schneeräumungsarbeiten mehrfach telefonisch in den Vereinigten Staaten kontaktiert und ihm mitgeteilt, er sei gesundheitlich bereits schwer angeschlagen und könne die Arbeiten kaum mehr fortsetzen, der Alleingesellschafter A.X. habe jedoch darauf bestanden, dass der Geschäftsführer seinen Aufgaben nachkomme, ist für das Gericht nicht glaubwürdig. Dies nicht zuletzt deshalb nicht, da die Bf für den Dienstnehmer B.X. eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hat und dies sogar ausdrücklich gegen den Willen des Dienstnehmers (siehe dazu das Schreiben “Krankenzusatzversicherung“ vom 02.02.2000). Ein Dienstgeber, der sich für seine Dienstnehmer in einem so hohen Maß sozial verantwortlich fühlt, dass er für diese eine private Krankenzusatzversicherung abschließt und die dafür anfallenden Kosten übernimmt, weist einen Dienstnehmer im Falle seiner Krankheit nicht an, trotzdem den Dienst zu versehen. Im Hinblick auf die angeführten Umstände steht für das Gericht fest, dass der zwischen der Bf und B.X. abgeschlossene Vergleich unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Da die Zahlung bereits dem Grunde nach einem Fremdvergleich nicht standhält, ist ein Eingehen auf ihre Höhe nicht mehr geboten. Aus diesem Grund erübrigt sich die von der Bf beantragte Untersuchung, er möge geprüft werden, in welcher Höhe ein “fremder Geschäftsführer“ eine Schadenersatzzahlung erhalten hätte. Soweit die Bf einwendet, aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität müssten gerichtliche Vergleiche und Urteile, denen beide dieselben Rechtswirkungen anhafteten, jeweils auch vor der Abgabenbehörde Gültigkeit haben, steht sie damit mit der geltenden Rechtslage nicht im Einklang. Die Abgabenbehörde ist an Entscheidungen der Gerichte nur insoweit gebunden, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amtswegen vorzugehen war (vgl. § 116 Abs. 2 BAO). Da im Zivilprozess nicht der Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsermittlung, sondern die Parteienmaxime vorherrscht, besteht eine Bindung der Abgabenbehörde an eine zivilprozessuale Entscheidung nicht (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz BAO 3 § 116 Tz 7). Dies gilt umso mehr dann, wenn es sich – wie im gegenständlichen Fall – nicht um eine zivilgerichtliche Entscheidung, sondern lediglich um die gerichtliche Protokollierung eines außergerichtlich abgeschlossenen Vergleiches handelt. Die Bf irrt, wenn sie davon ausgeht, bei dem von ihr und dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vergleich handle es sich um einen prätorischen Vergleich im Sinne des § 433 ZPO. Eine echte Streitschlichtung im Sinne des § 433 ZPO hat im gegenständlichen Fall nicht stattgefunden, es wurde vom Richter vielmehr nur – wie die Abgabenbehörde in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt – der zwischen den Parteien außergerichtlich abgeschlossene Vergleich protokolliert (vgl. dazu auch die ausdrückliche Bezeichnung des Schriftstückes als “Protokoll“). Der Abgabenbehörde ist beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass der Richter eine inhaltliche Überprüfung des von B.X. behaupteten Schadenersatzanspruches nicht vorgenommen hat u.zw. weder dem Grunde noch der Höhe nach. Ausgehend alleinig von den erfolgten Angaben der antragstellenden Partei (siehe dazu die Ausführungen in dem vor Gericht aufgenommenen Protokoll) wäre es auch gar nicht möglich, Aussagen über die Rechtmäßigkeit des behaupteten Anspruches zu treffen (vgl. auch die Dauer der Amtshandlung ½ Stunde). Es mag zwar sein, dass die Protokollierung von außergerichtlich erfolgten Einigungen der Parteien nach § 547 Abs. 3 Geo durch § 433 ZPO nicht gedeckt ist, in der Praxis kommt diese Protokollierung jedoch häufig vor (siehe dazu Kodek in Fasching/Konecny 2 § 433 ZPO Rz 9 und Rz 3). Liegt demnach ein prätorischer Vergleich iSd § 433 ZPO gar nicht vor, so ist eine Auseinandersetzung mit dem von der Bf im Einzelnen zum prätorischen Vergleich erfolgtem Vorbringen entbehrlich. So mag u.a. dahingestellt bleiben, ob dem prätorischen Vergleich – wie die Bf vermeint – infolge der richterlichen Leitung und Mitwirkung eine höhere Qualität beizumessen ist als den übrigen zivilgerichtlichen Vergleichen. Ebenso erübrigt sich aus diesem Grund auch ein Eingehen auf die Frage, ob und gegebenenfalls welche gerichtliche Vergleiche von der Finanzverwaltung Berücksichtigung finden. 2) Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 und 2008: Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen (Abs. 2) sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (Abs. 3) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu den inländischen Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 EStG 1988 in der im Streitzeitraum geltenden Fassung zählen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Z 1 lit. a). § 95 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung lautet (Wiedergabe erfolgt auszugsweise): (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25%. (2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer […] (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge […] (5) Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn 1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder 2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt. Verdeckte Ausschüttungen gehören nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 (vgl. z.B. VwGH 31.05.2011, 2008/15/0153 u.a.). Wie das Höchstgericht im Erkenntnis vom 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, dargetan hat, ist die Kapitalertragsteuer grundsätzlich vom Schuldner der Kapitalerträge abzuführen. Nur ausnahmsweise wird der Empfänger der Kapitalerträge in Anspruch genommen. Sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 erfüllt (bei Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung sind die Voraussetzungen des § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegeben), liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob die Haftung beim Schuldner der Kapitalerträge geltend gemacht wird oder der Steuerschuldner unmittelbar in Anspruch genommen wird. Abgabenrechtliche Haftungen setzen lediglich den Bestand einer Abgabenschuld voraus, nicht aber, dass diese Schuld dem Abgabenschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde. Die Haftungsinanspruchnahme stellt eine Ermessensentscheidung dar. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben, müssen sich nach § 20 BAO in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung von "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl. VwGH 12.10.2009, 2009/16/0085, VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Im Beschwerdefall wurde die verdeckte Ausschüttung (hinsichtlich des Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung siehe die Ausführungen unter Punkt 1) im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung bei der ausschüttenden Gesellschaft festgestellt. Wenn die Abgabenbehörde im Zuge des Verfahrens bei der geprüften Gesellschaft, in dem die Ausschüttung aufgedeckt wurde, die Abgabe im Wege einer Heranziehung der Gesellschaft vorgeschrieben hat, so liegt dies im Sinne der Verwaltungsökonomie und wird durch diese Vorgangsweise dem öffentlichen Interesse an einem zeitnahen und gesicherten Abgabenaufkommen sowie der Einbringlichkeit der Abgabe Rechnung getragen. Dass die Gesellschaft nicht zahlungsfähig gewesen wäre bzw. wäre, wird weder von der Bf im Verfahren eingewendet noch liegen dafür Umstände vor, auf die eine derartige Annahme mit Erfolg gestützt werden könnte. Was die Zahlungsfähigkeit anlangt, reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn der Kapitalgesellschaft die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (vgl. VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143). Eine Heranziehung der Gesellschaft erscheint auch nicht unbillig, hat sie doch einen Kapitalertragsteuerabzug nicht vorgenommen, obwohl sie bei sorgfältiger Prüfung der Angelegenheit hätte erkennen können, dass eine steuerpflichtige Ausschüttung vorliegt. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die Abgabenbehörde die Bf für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen hat. Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm (bzw. einer nahestehenden Person) ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. VwGH 09.07.2008, 2005/13/0020, VwGH 25.11.2009, 2008/15/0039 u.a.). Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine Gutschrift zu Gunsten ihres Geschäftsführers auf dem Verrechnungskonto vor, geht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von einem Zufluss aus, wenn die GmbH zahlungsfähig ist. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat grundsätzlich die tatsächliche Verfügungsmacht über die zu seinen Gunsten ausgestellten Gutschriften. Da es für den Zuflusszeitpunkt auf das Erlangen der Verfügungsmacht des Geschäftsführers im Sinne des § 19 EStG 1988 ankommt, ist dabei jedoch nicht die allfällige Erfassung der Gutschrift mit einem rückwirkenden Buchungstag im Rechenwerk der Kapitalgesellschaft, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbuchung der Gutschrift seitens der Kapitalgesellschaft maßgebend. Für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit ist es dabei ausreichend, wenn der Kapitalgesellschaft die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (vgl. VwGH 30.10.2014, 2012/15/0143 mit Hinweis auf weitere Judikatur). Wird eine Forderung mit einer Gegenforderung verrechnet, gilt der Forderungsbetrag mit der Gutschrift als zugeflossen (vgl. Doralt EStG 10 § 19 Tz 20 mit in weiterer Folge erfolgten Bezugnahme auf VwGH 26.09.2000, 99/13/0193). Im Beschwerdefall erfolgte die Zahlung, zu der sich die Bf aufgrund des vor dem Landesgericht Salzburg protokollierten prätorischen Vergleiches verpflichtet hat, in der Form, dass die Gesellschaft in Höhe des Zahlungsbetrages eine Gutschrift auf dem Verrechnungskonto des Geschäftsführers vorgenommen hat. Die tatsächliche Buchung der Gutschrift auf dem Verrechnungskonto erfolgte am 11.02.2008. Das Verrechnungskonto wies zu diesem Zeitpunkt eine Verbindlichkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft in Höhe vom € 169.717,95 aus. Die Vornahme der Gutschrift führte zu einer Kompensierung der Forderung des Geschäftsführers mit seiner auf dem Verrechnungskonto gegenüber der Gesellschaft bestehenden Verbindlichkeit und in Höhe des die Verbindlichkeit übersteigenden Forderungsbetrages zu einem Guthaben auf dem Konto (€ 28.270,55). Dass der Geschäftsführer damit einverstanden war, dass seine Forderung aus dem prätorischen Vergleich mit seiner auf dem Verrechnungskonto bestehenden Schuld gegenverrechnet wird, ergibt sich aus dem Umstand, dass er, wenngleich als handelndes Organ der Gesellschaft agierend, den Auftrag erteilt hat, die entsprechende Gegenbuchung auf dem Verrechnungskonto durchzuführen (vgl. Schreiben der GmbH an den steuerlichen Vertreter vom 06.01.2008). Mit der vorgenommenen Kompensierung hat der Geschäftsführer über seine Schadenersatzforderung in einer Weise verfügt, dass ein Zufluss des Betrages im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzunehmen ist (vgl. VwGH 26.09.2000, 99/13/0193). Dass dem Geschäftsführer auch die Verfügungsmacht über das auf dem Verrechnungskonto entstandene Guthaben zugekommen ist, ergibt sich aus der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einbuchung der Forderung. Dass die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt zahlungsfähig war, gesteht die Bf selbst ausdrücklich zu. Die Bf hat mit Schreiben vom 06.01.2008 dem steuerlichen Vertreter den Auftrag erteilt, die Schadenersatzzahlung von € 196.200,-- zuzüglich der Gerichtsgebühren von € 1.788,50, resultierend aus dem prätorischen Vergleich vom xx 2007, mit Datum xx2007 als betrieblichen Schadensfall in das Rechenwerk der Kapitalgesellschaft einzubuchen und gleichzeitig dem Verrechnungskonto des Geschäftsführers gutzuschreiben. Diese buchungstechnischen Vorgänge wurden vom steuerlichen Vertreter am 11.02.2008 durchgeführt. Da im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung für den Zufluss im Sinne des § 19 EStG 1988 der Zeitpunkt der tatsächlichen Einbuchung der Gutschrift und nicht deren Erfassung mit einem rückwirkenden Buchungstag im Rechenwerk der Kapitalgesellschaft maßgebend ist, gilt der Betrag von € 197.988,50 im Jahr 2008 als zugeflossen. Dies bedeutet, dass sich der Betrag, hinsichtlich dessen die Bf zur Haftung für Kapitalertragsteuer für das Jahr 2007 in Anspruch genommen wird, auf € 2.243,36 verringert und für das Jahr 2008 auf € 51.257,62 erhöht. Wie sich diese Beträge errechnen, ist aus dem Beiblatt ersichtlich. Zulässigkeit einer Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Bf ersucht im Schreiben vom 31.10.2014 die ordentliche Revision zuzulassen und führt in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Während bei gerichtlichen Vergleichen die Parteien ohne Anleitung des Richters jegliche Art eines Vergleiches abschließen könnten, sei bei einem prätorischen Vergleich der Richter verpflichtet aktiv mitzuwirken, die Parteien zu belehren und zu leiten. Würden die Parteien bei einem prätorischen Vergleich Vereinbarungen abschließen wollen, welche durch die aktuelle Rechtslage überhaupt nicht begründet wären, so hätte der Richter die Parteien zumindest im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf die fehlende Rechtsgrundlage hinzuweisen, wenn nicht sogar den Antrag auf Abschluss eines prätorischen Vergleiches mangels völligen Fehlens einer Rechtsgrundlage abzuweisen. Aus diesem Grund sei ein prätorischer Vergleich zwar in seinen rechtsgestaltenden Wirkungen einem gerichtlichen Vergleich gleichzusetzen, er genieße jedoch die höhere Qualität der richterlichen Leitung und Mitwirkung. Diese Rechtsansicht sei bisher noch nie vom Verwaltungsgerichtshof im Detail beurteilt worden. Es sei sachlich und rechtlich vollkommen unbegründet, einen prätorischen Vergleich “grundsätzlich" steuerlich überhaupt nicht anzuerkennen. Eine derartige Judikatur würde dem Gleichbehandlungsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung massiv widersprechen, da in anderen Fällen (die Bf nennt hier zwei Beispiele) sogar normale gerichtliche Vergleiche anerkannt werden würden. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits oben ausgeführt, wurde im vorliegenden Fall kein prätorischer Vergleich iSd § 433 ZPO abgeschlossen. Es wurde vielmehr nur der zwischen den Parteien außergerichtlich abgeschlossene Vergleich vom Richter protokolliert. Aus diesem Grund ist auch eine Befassung mit der Frage, ob dem prätorischen Vergleich – wie die Bf vermeint – infolge der richterlichen Leitung und Mitwirkung eine höhere Qualität beizumessen ist als den übrigen zivilgerichtlichen Vergleichen, entbehrlich. Entgegen der Ansicht der Bf wurde im vorliegenden Fall der prätorische Vergleich nicht “grundsätzlich“ steuerlich nicht anerkannt. Es wurde vielmehr dargetan, aus welchen Gründen die von der Bf und dem Geschäftsführer abgeschlossene, gerichtlich protokollierte außergerichtliche Vereinbarung steuerlich nicht anerkannt wird (siehe dazu die entsprechenden Ausführungen). Einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der österreichischen Bundesverfassung vermag das Gericht in der Nichtanerkennung der gegenständlichen Vereinbarung im Hinblick auf die Anerkennung von “in anderen Fällen sogar normalen gerichtlichen Vergleichen“ nicht zu erkennen. Wie oben dargetan, liegt im vorliegenden Fall nicht einmal ein gerichtlich abgeschlossener Vergleich, sondern vielmehr nur die gerichtliche Protokollierung eines außergerichtlich abgeschlossenen Vergleiches vor. Das Gericht erachtet das Vorbringen der Bf zur Begründung der Zulassung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof als nicht zutreffend. Dennoch wird die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Dies erfolgt nicht aus den von der Bf ins Treffen geführten Gründen, sondern vielmehr deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bislang noch nie mit der Frage befasst war, ob eine auf Grund einer gerichtlich protokollierten außergerichtlichen Vereinbarung geleistete Zahlung einer Kapitalgesellschaft an eine dem Alleingesellschafter nahe stehende Person eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt. Salzburg-Aigen, am 22. März 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100671/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.6100671.2010
Stammnummer
109123
Gültig
22.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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