Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0401-L/03
Außergewöhnliche Belastung Behinderte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0401-L/03vom 18.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Berufungswerber
u.a. Aufwendungen aus dem Titel der Behinderung seines Sohnes Hadmar (geb.
10.7.1971) und zwar den Pauschbetrag für eine 60%ige Behinderung und das
Diätverpflegungspauschale wegen Diabetes. Für diesen in Wien Medizin
studierenden Sohn wurde Familienbeihilfe nur bis Juli 1998
gewährt.
In der Begründung zum Einkommensteuerbescheid für
2001 vom 4.7.2002 hielt das Finanzamt fest, dass der Pauschalbetrag von ATS
3.600 für erheblich behinderte Kinder an den Bezug der Familienbeihilfe
gekoppelt sei. Da auf Grund des Alters des Sohnes Hadmar die erhöhte
Familienbeihilfe nicht mehr gewährt werde, könne der Pauschalbetrag
nicht berücksichtigt werden. Allerdings sei der Pauschalbetrag für die
Diätverpflegung und zwar unter Annrechnung des Selbstbehaltes
berücksichtigt worden.
In seiner Berufungsschrift vom 31.7.2002 wies der
Berufungswerber zunächst darauf hin, dass bei richtiger Berechnung der
Selbstbehalt wesentlich geringer sei. Für Besuchsfahrten seiner
Angehörigen zum Krankenhaus machte der Berufungswerber ATS 4.527,60
geltend. Bezüglich der Nichtgewährung des Pauschbetrages führte
der Berufungswerber weiters aus, dass sein Sohn Hadmar an einer erheblichen
Behinderung leide (60 %), weil dieser Diabetiker sei, und ihm als
Unterhalsverpflichtetem der Paschbetrag von monatlich ATS 3.600.- zustehe. Sein
Sohn studiere in der vorgeschriebenen Mindestzeit Medizin. Er sei für ihn
unterhaltspflichtig. Dass die erhöhte Familienbeihilfe ausgelaufen sei,
liege an der starren Altersregelung des FLAG, die auf begründete
Einzelfälle keine Rücksicht nehme. In jedem Fall wäre der
Pauschalbetrag für Diätverpflegung in Höhe von ATS 11.400.- zu
gewähren. Da die Behinderung 60% betrage, könne keinesfalls ein
Selbstbehalt zur Anwendung kommen.
Das Finanzamt wies in seiner Berufungsvorentscheidung vom
11.9.2002 zunächst darauf hin, dass der Selbstbehalt insgesamt um 4
Prozentpunkte zu kürzen sei, da der Berufungswerber im Kalenderjahr 2001
für 3 Kinder Familienbeihilfe bezogen habe und ihm der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustehe. Das angefallene Kilometergeld für
Besuchsfahrten in Höhe von ATS 4.527,60 sei zwar als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Da die
gesamten anzuerkennenden außergewöhnlichen Belastungen mit ATS 26.632
aber weiterhin unter dem Selbstbehalt von ATS 26.635 lägen, ergebe dieser
Punkt keine steuerliche Auswirkung. Bezüglich der Berücksichtigung des
Pauschbetrages von ATS 3.600 für erheblich behinderte Kinder führte es
aus, dass die Gewährung an den Bezug der Familienbeihilfe gekoppelt sei. Da
auf Grund des Alters des Sohnes Hadmar die erhöhte Familienbeihilfe nicht
mehr gewährt werde, könne der Pauschalbetrag nicht berücksichtigt
werden. Es sei allerdings der Pauschalbetrag für die Diätverpflegung
unter Anrechung des Selbstbehaltes berücksichtigt worden. (Was allerdings
gleichfalls zu keiner zu berücksichtigenden außergewöhnlichen
Belastung führte.) Letztendlich wies das Finanzamt noch darauf hin, dass
die Kürzung der Pauschalbeträge um den Selbstbehalt nur bei Kindern zu
unterbleiben habe, die Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag und einen Grad der
Behinderung von mehr als 25% haben.
Im Vorlageantrag vom 30.9.2002 wies der Berufungswerber
lediglich darauf hin, dass die Behinderung seines Sohnes 60 %
betrage.
Im Schreiben vom 3.6.2004 wurden seitens der erkennenden
Behörde rechtliche Überlegungen angestellt; weiters wurden
Auszüge aus dem Kommentar zum Einkommensteuergesetz von Doralt
übermittelt. Mit Schriftsatz vom 13.6.2004 teilte der Berufungswerber mit,
dass der Vorlageantrag aufrechterhalten werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 muss eine
Ausgabe, soll sie als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden, folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs.4). Dies ist insoweit der Fall, als die
Belastung den vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Nach § 34 Abs. 6 EStG können u.a. folgende
Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen
werden:
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen,
für die die gemäß
§ 8 Abs. 4 des FLAG 1967 erhöhte
Familienbeihilfe gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten
Geldleistungen übersteigen.
Aufwendungen im Sinne des § 35 EStG, die an Stelle der
Pauschbeträge geltend gemacht werden.
Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche
Belastungen bei Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe)Partners
auf den Kinderabsetzbetrag durch eine Behinderung des Kindes (§106 Abs. 1
und 2), für das keine erhöhte Familienbeihilfe gem. § 8 Abs. 4
des FLAG 1967 gewährt wird, und erhält weder der Steuerpflichtige noch
sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung, so steht ihm
gemäß
§ 35 Abs.1 EStG jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu. Als
Kinder im Sinne des EStG gelten nach § 106 Abs. 1 EStG Kinder, für die
dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z.3 lit. a EStG
zusteht, was wiederum den Bezug von Familienbeihilfe für diesen Zeitraum
voraussetzt.
Im gegenständlichen Fall ist letztendlich strittig, ob
dem Berufungswerber ein Freibetrag gem. § 35 Abs.3 EStG 1988, ein Betrag
von monatlich ATS 3.600 gem. § 5 der Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen bzw. der
Pauschalbetrag für Zuckerkrankheit gem. § 2 der bereits zitierten
Verordnung und zwar ohne Selbstbehalt zusteht.
§ 35 Abs. 1 EStG macht die Gewährung des
Freibetrages (Abs.3) vom Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag abhängig. Die
Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages von ATS 3.600 setzt die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe voraus (s. § 5 der
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen). Da weder der Berufungswerber noch
seine (Ehe)Partnerin im Kalenderjahr 2001 Anspruch auf Familienbeihilfe oder
erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn Hadmar (geb. 10.7.1971) gehabt
haben, kommt weder die Gewährung des Freibetrages § 35 Abs. 3 EStG
noch die Berücksichtigung des monatlichen Pauschalbetrages gem. § 5
der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen in Betracht.
Die Gewährung des Pauschalbetrages wegen
Krankendiätverpflegung ohne Kürzung um den Selbstbehalt setzt eine
Behinderung von mehr als 25% und den
Anspruch auf Kinderabsetzbetrag voraus. Daraus folgert, dass alle den Sohn
Hadmar betreffenden Krankheitskosten, wozu auch die Diätmehraufwendungen
zählen, nur insoweit zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen können, wenn diese den Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs.
4 übersteigen. Der Pauschbetrag von ATS 11.400 war daher vom Finanzamt
unter Anrechnung eines Selbstbehaltes von ATS 26.635 zu berücksichtigten.
Was allerdings wiederum zu keiner zu berücksichtigenden
außergewöhnlichen Belastung geführt hat. Wobei in diesem
Zusammenhang ergänzend auf die Berufungsvorentscheidung vom 11.9.2002
verwiesen wird.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
18. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0401-L/03
- Stammnummer
- 10905
- Gültig
- 18.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF