Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0774-G/02
Übergabe einer Liegenschaftshälfte im Zuge der Scheidung vor Ablauf der 8-Jahresfrist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0774-G/02vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Aufgabe eines Hälfteanteils an einem Grundstück mit Eigenheim zugunsten des (geschiedenen) Ehepartners innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 GrEStG 1955 wird der begünstigte Zweck in einem die Begünstigung zur Hälfte betreffenden Umfang aufgegeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der KL, G, vom 20. Oktober 1997
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Linz vom 9. Oktober 1997 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Punktation vom 16. Juni 1987 bzw. Kaufvertrag vom 15.
Mai 1991 erwarben KL (in der Folge kurz Bw. genannt) und ihr damaliger Ehegatte
von der GSV je zur Hälfte aus der EZKG die Parzellen 428/5 und 428/6 sowie
je 1/34 an mehreren Parzellen derselben EZ mit der darauf errichteten
Arbeiterwohnstätte AS. Für diesen Erwerbsvorgang wurde die
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit. b
GrEStG 1955 in Anspruch genommen und vom Finanzamt auch vorläufig
gewährt.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens wurde
festgestellt, dass die Ehe im Jahre 1993 geschieden wurde und die Bw. lt.
Notariatsakt vom 1. Februar 1993 ihren Hälfteanteil an den Ehegatten
übertragen hat.
Daraufhin setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 9. Oktober
1997 die Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes für
die Bw. fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Nutzung des Hauses als
Hauptwohnsitz von Dezember 1984 bis Februar 1993 - somit länger als acht
Jahre - erfolgt sei. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Kaufantrages im Juni
1987 sei von ihr nicht zu beeinflussen gewesen.
Am 21. September 2000 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 18. Oktober 2000 wurde der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Bw. lt. Notariatsakt vom 1. Februar
1993 im Zuge ihrer Scheidung betreffend Grunderwerbsteuer durch ihren
geschiedenen Ehegatten schad- und klaglos zu halten sei.
Seit 1.
Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr.
97/2002, der unabhängige Finanzsenat und nach der Vollversammlung vom 14.
Mai 2003 die Außenstelle Graz zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 lit.b GrEStG 1955 war
der erste Erwerb einer geschaffenen oder vom Veräußerer zu
schaffenden Arbeiterwohnstätte durch eine Person, die die Wohnstätte
als Eigenheim übernimmt, von der Grunderwerbsteuer befreit.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 GrEStG 1955 unterlag ein
derartiger Erwerbsvorgang mit dem Ablauf von acht Jahren der Steuer, wenn das
Grundstück vom Erwerber nicht innerhalb dieses Zeitraumes zu dem
begünstigten Zweck verwendet worden ist oder wenn der begünstigte
Zweck innerhalb von acht Jahren aufgegeben wurde.
Im Falle des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b
GrEStG 1955 war der begünstigte Zweck der erste Erwerb einer
Arbeiterwohnstätte unter Übernahme als Eigenheim für mindestens
acht Jahre. Der begünstigte Zweck konnte erst nach Ablauf von acht Jahren
verwirklicht sein.
Der Befreiungstatbestand der
Z. 2 lit.b enthält sowohl eine sachliche Begünstigung
("Eigenheim"), als auch eine persönliche Begünstigung
("übernimmt"). Das Wesen der persönlichen Begünstigung liegt in
der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer und dient der
Förderung eines länger dauernden Eigenbedarfs. Wird dieser Zweck
innerhalb der Frist von acht Jahren aufgegeben, so tritt der Verlust der
Steuerbefreiung ein (so z.B. VwGH 26.1.1989, 88/16/0090, uva.).
Der Zeitraum von acht Jahren
beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, d.h. mit
Abschluss des Rechtsgeschäftes, mit dem der Übereignungsanspruch
begründet wurde, oder, wenn eine Bedingung vereinbart wurde, in dem
Zeitpunkt, in dem die Bedingung eingetreten ist. Der Beginn der 8-Jahres-Frist
deckt sich somit mit dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld für den
Erwerbsvorgang entstehen würde, wenn der Vertrag nicht zum Zweck der
Erfüllung eines begünstigten Zwecks abgeschlossen worden wäre
(z.B. VwGH 20. 9. 1984, 83/16/0120, 0129). Die 8-Jahres-Frist beginnt
daher mit dem Abschluss jenes Vertrages, mit dem der Übernehmer das
Eigenheim erwirbt, nicht jedoch bereits mit der
Überlassung des Hauses zur Benützung, wenn der Vertrag erst
später abgeschlossen wird (VwGH 1. 7. 1976, 1712/75).
Tatsache und unbestritten ist,
dass die Bw. und ihr damaliger Ehegatte jeweils ihren Hälfteanteil an der
gegenständlichen Liegenschaft mit Punktation vom 16. Juni 1987 erworben
haben und dass der Hälfteanteil der Bw. im Zuge der Scheidung mit
Notariatsakt vom 1. Februar 1993 an den Ehegatten übertragen
wurde.
Aus den obigen
Ausführungen ergibt sich somit, dass die Weiterveräußerung noch
vor Ablauf der 8-Jahresfrist (16. Juni 1995) erfolgt ist.
Das Finanzamt hat daher zu
Recht die Grunderwerbsteuer wegen Aufgabe des begünstigten Zweckes
innerhalb von acht Jahren festgesetzt.
Der Vollständigkeit
halber ist zum ergänzenden Vorbringen der Bw. noch festzuhalten, dass der
geschiedene Ehegatte im vorliegenden Fall steuerrechtlich nicht herangezogen
werden kann. Der dieser Versteuerung zu Grunde liegende Erwerbsvorgang
betreffend den Hälfteanteil der Bw. fand nämlich ausschließlich
zwischen der GSV und der Bw. statt und war der seinerzeitige Ehegatte
diesbezüglich nicht Steuerschuldner.
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 14.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
- § 4 Abs. 2 GrEStG 1955, Grunderwerbsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 140/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0774-G/02
- Stammnummer
- 10899
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF