Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0072-Z4I/04
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0072-Z4I/04vom 13.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Robert
Eiter, Rechtsanwalt, 6500 Landeck, Malser Straße 13/II, vom 19.
April 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck
vom 15. März 2004, Zl. 800/90464/1/2003, betreffend
Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 25. Februar 2002 erhob die
Beschwerdeführerin Berufung gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Innsbruck
vom 22. Jänner 2002 betreffend der Geltendmachung der Sachhaftung
gemäß
§ 80 ZollR-DG und stellte gleichzeitig einen Antrag auf
"Aussetzung der Einhebung" und auf "Aussetzung der zwangsweisen Einbringung".
Hierzu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bezüglich des
beschlagnahmten LKW´s das Eigentumsrecht eines Dritten, nämlich das
der L., nachgewiesen worden sei. Die L. würde im Falle einer Verwertung
einen schwerwiegenden Nachteil erleiden, der wohl unwiderbringlich sein
würde, weil nicht damit zu rechnen sei, dass im Zuge einer Versteigerung
ein Erlös erzielt werden könnte, der die Forderung der L. decke. Es
sei richtig, dass ein Bescheid über die Abgabenschuld von insgesamt €
21.636,66 in Rechtskraft erwachsen sei. Bezüglich der Versäumung der
Berufungsfrist sei jedoch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt worden. Über die Berufung gegen die Abweisung dieses Antrages sei
jedoch noch nicht entschieden worden.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2003 wies das Hauptzollamt
Innsbruck den als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art.
244 Zollkodex iVm § 212a BAO zu betrachtende Eingabe als unzulässig
zurück. Dies mit der Begründung, dass die im gegenständlichen
Verfahren anhängig gewesene Berufung bereits mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Juli 2001, Zahl 800/03890/2001, erledigt worden und mit Wirkung
17. Juli 2001 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
Aussetzungsanträge seien jedoch nur von der Einbringung einer
maßgeblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über diese
zulässig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Beschwerdeführerin vor, dass es nicht zutreffe, dass der dem
Rechtsbehelfsverfahren zugrunde liegende Bescheid bereits im Zeitpunkt der
Einbringung des Antrages auf Aussetzung formell rechtskräftig abgeschlossen
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe bekanntlich
Verfassungsgerichtshofbeschwerde erhoben. Nach ihrer Ansicht würde die
weitere Vollstreckung für die Eigentümerin des Fahrzeuges einen
unverhältnismäßigen Nachteil bewirken. Aus der Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung würden dritten Personen keine Nachteile erwachsen.
Weiters habe die Beschwerdeführerin im Falle der Freigabe des LKW´s
die Möglichkeit ihn wieder einzusetzen um auf diese Weise einen Verdienst
zu erzielen und die Abgaben zu bezahlen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. März 2004 wies
das Hauptzollamt Innsbruck die Berufung als unbegründet ab. In der
Begründung führte das Hauptzollamt aus, dass laut § 212a
Abs. 1 erster Halbsatz BAO die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder auch mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge,
auf Antrag des Abgabepflichtigen auszusetzen sei. Anträge auf Aussetzung
der Einhebung könnten nach der Bestimmung des § 212a Abs. 3 erster
Satz BAO bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden. Die im
gegenständlichen Verfahren anhängig gewesene Berufung sei mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2001, Zahl 800/03890/2001, einer
Erledigung zugeführt worden. Aussetzungsanträge seien von der
Einbringung der maßgelblichen Berufung bis zur Bekanntgabe der
Entscheidung über diese zulässig. Denkfolgerichtig bedeute dies, dass
die Antragsfrist mit der Bekanntgabe der Entscheidung über die Berufung
endete. Die Abweisung sei demzufolge zu Recht erfolgt.
In der nunmehr dagegen eingebrachten Beschwerde vom
19. April 2004 führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach ihrer
Ansicht ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung möglich sein müsse, da
eine noch nicht entschiedene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach Art. 244 Zollkodex (ZK) wird durch die Einlegung des
Rechtsbehelfs die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des
Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Es sind somit die
nationalen Vorschriften im Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen
entgegenstehen. Mangels entsprechender Bestimmungen im ZollR-DG gelten
gemäß
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der BAO. Die Aussetzung der Vollziehung entspricht im Wesentlichen
der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in
Vollziehung des Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(vgl. VwGH 07.08.2003, 2000/16/0573).
Aus dem Zusammenhang des ersten und zweiten Satzes des Art.
244 ZK ist auch für die Aussetzung der Vollziehung die Einlegung eines
Rechtsbehelfs Voraussetzung. Die Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung
ist daher ab der Einbringung eines Rechtsbehelfs zulässig, jedoch nur
solange, bis über den Rechtsbehelf entschieden wurde (vgl. VwGH 26.02.2004,
2003/16/0018). Die Berufung gegen den Abgabenbescheid ist jedoch mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. Juli 2001 erledigt worden. Dagegen wurde
keine Beschwerde eingebracht. Der Abgabenbescheid ist in Rechtskraft erwachsen,
ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung daher nicht mehr
zulässig.
Im Übrigen wäre nach § 212a Abs. 5 dritter
Satz BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer über die Berufung
ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c)
anderen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu
verfügen. Es bestünde daher auch keine gesetzliche Grundlage die
Aussetzung der Vollziehung gemäß
§ 244 ZK iVm § 212a
BAO wegen Erhebung einer Bescheidbeschwerde vor den Gerichtshöfen des
öffentlichen Rechts über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen,
das Berufungsverfahren abschließende, Erledigung hinaus auszudehnen. Dies
entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(siehe zB VwGH 20.02.1996, 94/13/0266 oder auch VwGH 21.07.1998, 98/14/0101).
Die Begründung, dass im Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
noch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anhängig sei, geht daher
jedenfalls ins Leere. Die Beschwerde war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 13. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 245 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0072-Z4I/04
- Stammnummer
- 10897
- Gültig
- 13.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF