Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101157/2014
Abschreibung eines an einen Dritten gewährten Darlehens als nicht betrieblich veranlasst, wenn ein entsprechender Rückgriffsanspruch in gleicher Höhe zu aktivieren wäre. Ein (schlüssiger) Verzicht auf einen Rückgriffsanspruch kann eine verdeckte Ausschüttung begründen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101157/2014vom 12.02.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Z.1: Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
Z 2: …
Z. 3: …
Z. 4: …
Z 5: Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e im Zeitpunkt des Zufließens nach Maßgabe des § 19.
Abs. 5: Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, daß der Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
…“
Die Kapitalertragsteuerpflicht entsteht grundsätzlich erst mit dem Zufließen der Vorteilszuwendung (iSd § 19 EStG; § 95 Abs. 3 EStG; VwGH 26.4.2006, 2004/14/0066; UFS 25.2.2008, RV/0124-L/03 bzw 26.1.2009, RV/1109-W/07; Mayr/Herzog/Blasina/Schwarzinger/Schlager, Körperschaftsteuer 2010, 131).
Die Erfassung einer verdeckten Ausschüttung erfolgt bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem sog. Zuflussprinzip (§ 19 Abs. 1 EStG; VwGH 25.6.2007, 2007/14/0002 bzw. 26.6.2014, 2011/15/0028 sowie Doralt, EStG 10 § 19 Tz 2; Quantschnigg-Schuch, ESt-HB § 95 Tz 6; Kirchmayr, Beteiligungserträge 84; sowie EStR 2000 Rz. 4601 ff bzw. Rz. 7710). Sie gilt grundsätzlich als (dann) zugeflossen, wenn der Anteilseigner über sie verfügen kann (VwGH 16.12.1986, 86/14/0064; BFH 19.12.2007, VIII R 13/05, BStBl II 2008, 568; EStR 2000 Rz 4618). Ist dem Anteilseigner noch kein Vorteil zugeflossen, ist damit bei ihm die verdeckte Ausschüttung noch nicht verwirklicht (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0028).
Die KESt-Pflicht hängt hingegen in keiner Weise davon ab, in welchem Zeitraum es bei der ausschüttenden Körperschaft zu einer Einkommenskorrektur (s. Punkt 1 oben) kommt (VwGH 9.7.2008, 2005/13/0020; 29.4.2010, 2005/15/0057; 25.9.2012, 2008/13/0241).
Verzichtet eine Körperschaft causa societatis zugunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, liegt im Zeitpunkt des (allenfalls schlüssigen) Verzichts eine verdeckte Ausschüttung vor (BFG 28.3.2014, RV/2100279/2012, mit Verweis auf VwGH 20.1.2010, 2007/13/0009 bzw. 26.4.2006, 2004/14/0066 und 24.9.2008, 2008/15/0110).
Bei einem beherrschenden Gesellschafter gestaltet sich der Zufluss folgendermaßen: Grundsätzlich fließt eine verdeckte Ausschüttung bereits mit Fälligkeit der gegen die Kapitalgesellschaft gerichteten (vermeintlichen) Forderung zu (VwGH 25.1.2012, 2008/13/0139; 26.2.2013, 2010/15/0061; BFH 22.5.1973, VIII R 97/70, BStBl II 1973, 815; 19.7.1994, VIII R 58/92, BStBl II 1995, 332; 5.10.2004, VIII R 9/03, BFH/NV 2005, 526; 8.5.2007, VIII R 13/06, BFH/NV 2007, 2249 bzw. Beschluss v 20.12.2011, VIII B 46/11, BFH/NV 2012, 597).
Diese Betrachtungsweise ist auch mit der Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhaltes vereinbar, zumal das Herrn L. gewährte unbesicherte Darlehen als Hochrisikogeschäft zu beurteilen ist, das ein sorgfältiger Geschäftsleiter nie hingegeben hätte. Daher ist der konkludente Verzicht auf allfällige Schadensersatzansprüche, wofür auch die Ausbuchungen - bis auf einen weniger als 10% umfassenden Restbetrag - sprechen, als Bereicherung des Gesellschaftergeschäftsführers zu betrachten, wobei dieser so stellen ist als hätte er mit den (versteuerten) Einkünften der Bf. unter Vornahme einer steuerpflichtigen offenen Ausschüttung die Darlehenshingabe finanziert.
3. Anspruchszinsen 2010 und 2011:
Da die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide keine besonderen Vorbringen enthielten, wurde damit keine Rechtswidrigkeit der Anspruchszinsenbescheide aufgezeigt. Zinsenbescheide sind zwar mit Beschwerde anfechtbar.
Im Hinblick auf die Bindung des (Anspruchs)-Zinsenbescheides an die im Spruch des zur Nachforderung führenden Stammabgabenbescheides ausgewiesene Nachforderung muss aber der Beschwerde gegen einen Zinsenbescheid, die ausschließlich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides geltend macht, der Erfolg versagt bleiben (vgl. Ritz, BAO- Kommentar5, § 205, Tz. 34, 35).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 12. Februar 2016
Normen und Schlagworte
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 25 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 84 Abs. 1 AktG, Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101157/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2101157.2014
- Stammnummer
- 108956
- Gültig
- 12.02.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF