Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100715/2013
Kosten für 24-Stunden-Betreuung als außergewöhnliche Belastung bei vorhergehender Vermögensübertragung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100715/2013vom 03.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Somit besteht grundsätzlich für den Hälfteanteil der vom Bf. getragenen Pflegekosten die Möglichkeit der Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG 1988, allerdings da durch das Verhalten des Bf. (Annahme der Schenkung und Abgabe der unbedingten Erbserklärung) seine Eltern die Pflegeaufwendungen nicht selbst tragen konnten – bedingt durch die niedrigen Pensionseinkünfte -, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgesehen, dass die anteiligen Pflegekosten dem Verkehrswert der übernommenen Liegenschaften gegenübergestellt wird und erst nach Erreichen dieses Wertes steuerlich berücksichtigt werden können.
Da der Beschwerdeführer zur Schätzung des Verkehrswertes der von ihm übernommenen Liegenschaften keinen Beitrag leisten konnte, ermittelte das Finanzamt nach der oben näher dargestellten Methode einen Verkehrswert von 177.000 €. Die in den Jahren 2005 bis 2009 zu berücksichtigenden, anteiligen Pflegekosten betragen insgesamt (rechnerisch richtig) 46.868,15 €.
Pflegeaufwendungen vor dem Jahr 2005 wurden trotz Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer sieht im vom Finanzamt geschätzten Verkehrswert die von ihm übernommenen Belastungen (zurückbehaltenes Fruchtgenussrecht der Übergeber und Belastungs- und Veräußerungsverbot) nicht berücksichtigt. Nachdem der Bf. keinen Beitrag zur Schätzung des Verkehrswertes leistete, sein Vorbringen nur allgemeiner Natur ist und die Schätzung des Finanzamtes verwaltungsbehördlichen Methoden entspricht, der Verkehrswert des rund 200 m² großen Gebäudes und der Garage nicht angesetzt und durch einen Geläufigkeitsfehler eine zu niedrige m²-Anzahl eines Grundstückes zu Grunde gelegt wurde, ist das Bundesfinanzgericht der Ansicht, dass die übernommenen Belastungen in der Schätzung sehr wohl Berücksichtigung fanden. Dass die übernommenen Grundstücke für den Bf. wertlos seien, kann allein aus der Tatsache, dass er seit 2007 seinen alleinigen Hauptwohnsitz dort innehatte, nicht zutreffen. Ein eingeräumtes Fruchtgenussrecht und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ziehen nicht die Wertlosigkeit einer Liegenschaft nach sich, da nach Ableben der Übergeber eine Verwertungsmöglichkeit der Liegenschaft ja gegeben ist. Auch die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten eines Fruchtnießers vermag noch kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum an Liegenschaften zu begründen (VwGH 28.05.2015, 2013/15/0135).
Sollte dennoch der Schätzung des Verkehrswertes des Finanzamtes eine gewisse Ungenauigkeit unterliegen, muss hier nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Bf. die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen, da er bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht mitgewirkt hat.
Die Behörde ist nämlich im streitggst. Fall – wie oben bereits ausgeführt - nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen, der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt in erster Linie der Partei (VwGH 20.4.1993, 88/14/0199, VwGH 19.11.1998, 95/15/0071 und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG
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, § 34, Tz 7).
Die vom Bf. angeführte Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 3.12.2008, RV/0670-G/05, kann seinen Standpunkt nicht stärken, da diese Entscheidung zu einem nicht vergleichbaren Sachverhalt (Übergabe der Liegenschaft 17 Jahre vor Unterbringung der Mutter in einem Pflegeheim) erging.
Sohin liegt im Lichte der oben dargelegten herrschenden Rechtsauffassung eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 in den streitggst. Jahren nicht vor, da soweit und solange die Aufwendungen den Wert des übertragenen Vermögens nicht übersteigen, die Berücksichtigung der Aufwendungen für die 24-Stunden-Betreuung der Eltern als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen ist.
2) Krankheitskosten 2009:
Die im Jahr 2009 zusätzlich beantragten Aufwendungen für physiotherapeutische Behandlungen (nach einer Bandscheibenoperation) in Höhe von 1.955,31 € als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 können – wie in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 21. Juni 2013 bereits ausgeführt - nicht berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt von 8.448,32 € nicht übersteigen.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
Auch dem Eventualantrag, die bekämpften Bescheide aufzuheben und die Abgabenbehörde I. Instanz die neuerliche Bescheiderlassung aufzutragen, konnte nicht entsprochen werden, da keine Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können (§ 278 Abs. 1 BAO).
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.
Graz, am 3. März 2016
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 143 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100715/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.2100715.2013
- Stammnummer
- 108908
- Gültig
- 03.03.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF