RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100518/2009

Metro Bareinkäufe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100518/2009vom 27.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

31. 12. 2001: 2x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 8x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 10 kg Pommes auf Rechnung, 50 kg Pommes – Barverkauf; 10 kg Weisskraut auf Rechnung, 30 kg Weisskraut – Barverkauf; 10 l Cola auf Rechnung, 30 l Cola – Barverkauf. 18. April 2002: Frankfurter auf Rechnung 1,08 kg, 3,2 kg Frankfurter – Barverkauf; 2x 3/1 Champignons geschn hol. auf Rechnung, 6x 3/1 Champignons geschn hol. – Barverkauf. 18. Juli 2002: 20 kg Pommes auf Rechnung, 120 kg Pommes – Barverkauf; 10 kg Weisskraut auf Rechnung, 20 kg Weisskraut – Barverkauf; 2x35 kg Kartoffel auf Rechnung, 3x35 kg Kartoffel – Barverkauf. 12. August 2003: 2x 3/1 Gulaschsuppeneintopf auf Rechnung, 6x 3/1 Gulaschsuppeneintopf – Barverkauf; 1x 5/1 Letscho auf Rechnung, 3x 5/1 Letscho – Barverkauf; 10 l Cola auf Rechnung, 30 l Cola – Barverkauf; 24 l Güssinger auf Rechnung, 48 l Güssinger – Barverkauf; 12 l Happy Day auf Rechnung, 24 l Happy Day – Barverkauf. 3. Dezember 2004: 24 Pagos auf Rechnung, 96 Pagos - Barverkauf. Im diesem Zusammenhang wird auch auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem – denselben Sachverhalt zum Inhalt habenden – Erkenntnis (VwGH 27.12.2013, 2010/13/0155) hingewiesen, wonach das "naheliegende Argument" für die Zurechnung der Barverkäufe bei "verschränkten" Einkäufen sei, dass diese – an der Erfassungsnummer erkennbar – "vom selben Erfassungsband" kämen; dies trifft im vorliegenden Fall nicht nur auf die beispielhaft angeführten Bareinkäufe, sondern – aus dem Datenmaterial ableitbar – auf sämtliche "verschränkte" Einkäufe zu und zeigt daher einmal mehr, dass das völlige Leugnen von Bareinkäufen nur als reine Schutzbehauptung zu werten ist. Aber auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, kann, wie die nachfolgenden Beispiele aus dem beschlagnahmten Datenmaterial zeigen, auf Grund der Abfolge von Erfassungs- und Rechnungsnummern, der zeitnahen Abrechnungen sowie der Artikelidentität auf eine Zurechnung der Barverkäufe an den Bf. geschlossen werden: 20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (20x) 20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 5/1 LETSCHO FELIX (2x) 20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 FRANKFURTER (3,11KG) 20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 COLA (30 L) 20010105 1806 BARVERK. 0033/000290 0061/000742 GÜSSINGER (96 L) 20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 10 L APELESSIG RAUCH 20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (8x) 20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 5/1 LETSCHO FELIX (1x) 20010105 1807 RECHNUNG 0033/000291 0061/000743 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 10 L TAFELOEL VFI 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 600G THURNER MOHNSTRUDEL 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 GOUDA RILOS 45%FIT 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,50 L FANTA PET MW 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 1,00 L, GUESSING. PERLFRISCH (12 L) 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x) 20020315 RECHNUNG 0031/000014 0061/000486 FRANKFURT. VACCA.1,4KGMESSNER 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 LETSCHO FELIX 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x) 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 5/1 ROTE RUEBEN JUL.FELIX 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 GULASCHSUP.FEINTOPF FX 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 3/1 JUNG.ZUCKERMAIS FELIX 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 10 L TAFELOEL VFI 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 600G THURNER MOHNSTRUDEL 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 GOUDA RILOS 45%FIT 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 1,00 L GUESSING. PERLFRISCH (12 L) 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (3x) 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 2KG PISTAZIEN NUSSJUWEL 20020315 BARVERKAUF 0031/000015 0061/000487 OEST.KAROTTEN 5KG KLII 20020315 BARVERKAU 0031/000015 0061/000487 OEST.SALATKART.KLI 50+ 20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 3/1 CHAMPIGNON GESCHN. HOL (2x) 20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 MESSNER KRAINER (2,48KG) 20020927 1705 BARVERK. 0030/000230 0060/000649 1,00 L GUESSING. PERLFRISCH (72 L) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 MESSNER KRAINER (2,45KG) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (5x) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (6x) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 PAGO (72x 0,2 L) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 HAPPY DAY (24 L) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 COLA (20 L) 20020927 1706 RECHNUNG 0030/00231 0060/000650 8G H-KOBERS15F SAHNALP 30 20040731 1040 BARVERK. 0030/000103 0060/00246 COLA (60 L) 20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 3/1 GULASCHSUP. FEINTOPF FX (20x) 20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 4X2,5KG POMMES FRITES 7X7MM (10x) 20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 FRANKFURT. VACCA.1,4KGMESSNER 20040731 1041 RECHNUNG 0030/000104 0060/00247 OEST.SALATKART.KLI 50+ (4x) Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Zurechnung von "nicht verschränkten" Barkäufen in dem oben zitierten Erkenntnis (siehe nochmals VwGH 27.12.2013, 2010/13/0155) zum Ausdruck gebracht, wann eine eindeutige Zuordenbarkeit von Barkäufen nicht nachvollziehbar sei: "Gravierender ist jedoch das Fehlen konkreter Ausführungen zum "Vergleich der Warengruppen" und zur "Überprüfung des Kaufverhaltens" im Fall des Beschwerdeführers. Veröffentlichte Entscheidungen der belangten Behörde zu anderen Fällen dieser Art enthalten Wiedergaben aus dem Datenmaterial, die ein "Splitting" des Kaufs manchmal ein und derselben unternehmensbezogenen Ware zeigen oder es auf andere aussagekräftige Weise ermöglichen, die bar eingekauften Waren mit dem Unternehmen oder dem Unternehmer in Verbindung zu bringen. Im vorliegenden Fall scheint es der belangten Behörde zu genügen, dass keine "grundsätzlichen Unterschiede" in der "Produktpalette" feststellbar gewesen seien, wobei hier auch das - wie schon im Prüfungsbericht - nicht konkret anhand des Datenmaterials demonstriert wird und die "Produktpalette" nach den Ausführungen der belangten Behörde "aus in typischer Weise für den persönlichen Bedarf benötigten Waren" besteht. Als Argument für die Zurechnung von Barkäufen unter dem Gesichtspunkt eines "Vergleichs der Warengruppen" und einer "Überprüfung des Kaufverhaltens" mit dem behaupteten Ergebnis einer "eindeutigen Zuordenbarkeit dieser Lieferungen an den Bw. ist das nicht nachvollziehbar." Im vorliegenden Fall wurden nun - entsprechend den vom VwGH als erforderlich erachteten Zurechnungsvoraussetzungen – unter Wiedergabe des Datenmaterials konkrete Ausführungen zur vom Bf. eingekauften "Produktpalette" getroffen (siehe zB die angeführten Einkäufe vom 5. Jänner 2001, 15. März 2002, 27. September 2002 oder 31. Juli 2004); daraus lässt sich ein völlig identes Kaufverhalten zu den bereits oben näher analysierten verschränkten Einkäufen ableiten, weshalb auch dort, wo es zu keinen Verschränkungen gekommen ist, eine eindeutige Zuordenbarkeit der Barverkäufe an den Bf. gegeben ist. Schließlich soll - wie bereits oben an Hand der "verschränkten" und "nicht verschränkten" Metro-Einkäufe des Bf. aufgeschlüsselt worden ist – nochmals dokumentiert werden, dass die über Barverkäufe erworbenen Artikel wiederholt auch auf den auf Rechnung getätigten Einkäufen des Bf. aufscheinen. So ergab zB eine diesbezügliche Auswertung des Datenmaterials hinsichtlich der oben näher analysierten 17 Artikel nachstehendes Bild (Zeitraum 2001 bis 2004): | | Rechnung | Barverkauf | Gesamt | Apfelessig | 100 | 14 | 114 | Gulaschsuppe Eintopf | 170 | 28 | 198 | Champignon geschnitten | 100 | 24 | 124 | Pommes frites | 176 | 32 | 208 | Letscho | 77 | 17 | 94 | Pago | 154 | 48 | 202 | Cola | 115 | 33 | 148 | Güssinger | 84 | 28 | 112 | Happy Day | 93 | 39 | 132 | Obers Sahnealp. | 48 | 17 | 65 | Frankfurter | 173 | 15 | 188 | Krainer | 135 | 18 | 153 | Weisskraut | 182 | 32 | 214 | Kartoffel | 125 | 18 | 143 | Lammstelze | 40 | 7 | 47 | Wachauer Räucherbauch | 34 | 7 | 41 | Ungarische Champignons | 26 | 14 | 40 Nach der Art der beispielhaft herausgegriffenen Produkte und der Höhe des jeweiligen Einkaufs (verwiesen sei nur auf die aus den obigen Tabellen ersichtlichen Einkäufe von zB Gulaschsuppeneintopf iHv ATS 1.599,80, etc.) sowie der Tatsache, dass diese Artikel in einem Gasthaus typischerweise Verwendung finden und zudem auch Teil der Speisekarte des Gasthauses des Bf. sind, kann weiters die Feststellung getroffen werden, dass der Bf. im Wege von Bareinkäufen auch Artikel für sein Gasthaus erworben hat. Das von der Steuerfahndung beschlagnahmte und in Form einer Excel-Tabelle vorliegende Datenmaterial stellt ein Beweismittel dar. Gegen die Zuverlässigkeit der darin enthaltenen Informationen, namentlich in Bezug auf die Barverkäufe, bestehen keine Bedenken; die Daten entstammen dem Rechenwerk der Firma Metro und es ist nicht wahrscheinlich, dass diese Verkäufe und damit Erlöse verbucht hätte, wenn diesen nicht tatsächliche Geschäftsvorfälle zu Grund gelegen wären; zudem ist durch die Erhebungen der Steuerfahndung belegt, dass der Einkauf sowohl auf Kunden- als auch auf Barverkaufskarte bei der Firma Metro gängige Praxis gewesen ist. Entscheidend für die Zurechnung sind, wie zuvor anhand des auszugsweise wiedergegebenen Datenmaterials demonstriert worden ist, die Vergleichbarkeit bzw. Übereinstimmung der als Barverkauf mit den auf Rechnung eingekauften Artikel, der durch die Erfassungs- und Rechnungsnummern und das zeitliche Naheverhältnis gegebene Bezug sowie die Zuordenbarkeit sowohl der als Barverkauf als auch der auf Rechnung eingekauften Artikel zum Gasthaus des Bf.. Dass die Angaben hinsichtlich der in der Excel-Tabelle dem Bf. bzw. seinem Gasthaus nach Namen und Anschrift zugeordneten Artikel unrichtig wären, hat der Bf. in keiner Weise aufgezeigt oder auch nur behauptet, sondern lediglich argumentiert "niemals Bareinkäufe getätigt zu haben". Diese Artikelangaben erlauben aber jedenfalls den Rückschluss, dass auch die per Barverkauf erworbenen Artikel dem Bf. zuzurechnen sind. Aus den dargelegten Gründen ist es nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes daher als erwiesen anzusehen, dass der Bf. im Wege von Bareinkäufen für sein Gasthaus erworbene Waren in seinem betrieblichen Rechenwerk nicht erfasst und damit den Wareneinsatz verkürzt hat. Damit sind aber die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gegeben. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO Kommentar³, § 184 Tz 12 und die dort zitierte Judikatur). Die Außenprüfung hat nun in Ausführung der festgestellten Schätzungsberechtigung von den dem Bf. zurechenbaren Bareinkäufe die sogenannten "Non-Food-Artikel" abgezogen, weiters schätzungsweise einen pauschalen Privatanteil berücksichtigt und unter Anwendung der erklärten Rohaufschläge auf die danach verbleibende Wareneinsatzverkürzung Zurechnungen zu Umsatz und Gewinn vorgenommen. Diese Vorgangsweise kann nicht als unschlüssig erkannt werden, weil mit dem Rückgriff auf die erklärten Rohaufschläge an die im Betrieb des Bf. feststellbaren Verhältnisse angeknüpft und damit dem Ziel, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, entsprochen wird. Der Bf. hat der Schätzung nichts entgegengesetzt, insbesondere hat er nicht dargetan, dass die Außenprüfung allfällige privat oder nicht für die Zubereitung von Speisen veranlasste Teile der Bareinkäufe nicht in hinreichender Weise berücksichtigt hätte. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass der Bf. als derjenige, der zur Schätzung Anlass gab, das Risiko unvermeidbarer Schätzungsungenauigkeiten zu tragen hat (VwGH 16.5.2002, 98/13/0195). Die von der Abgabenbehörde unter Tz 1 des Berichts vorgenommene Zuschätzung besteht daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfrage. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 27. Juni 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100518/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.2100518.2009
Stammnummer
108875
Gültig
27.06.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF