Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200199/2012
Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/4200199/2012vom 15.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
P veranlasst und/oder zu verantworten.
Durch eine entsprechende Befragung des P bzw. des N und der (ehemaligen) Zollbeamten der Verwahrstelle des Zollamtes Wien (ausgenommen L, der dazu schon befragt wurde) könnte möglicherweise das zollrechtliche Schicksaal der 214 zunächst auf der Rampe des Zollamtes Wien verbliebenen Karton Zigaretten geklärt werden. Möglicherweise ergeben diese weiteren Erhebungen oder auch hier bereits ein detaillierteres Eingehen auf die Akten der Internen Revision des Bundesministeriums für Inneres und/oder die Strafakten diesbezügliche Sicherheit im Hinblick auf das in Abgabensachen geforderte Beweismaß.
11) Der Beschwerdeführer hat zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, er sei am 1. Juni 2004 bei der Abfertigung der Sendung nicht dabei, sondern in München gewesen. Er habe in München seinen Geschäftsmann V getroffen. Er habe vor Gericht genau gesagt, wann und wo er den Geschäftsmann in München getroffen habe und mit wem er nach München gefahren sei. Eine ladungsfähige Adresse könnte möglicherweise seine Frau benennen.
Dieses Vorbringen ist wesentlich und dient der Entlastung des Beschwerdeführers. Sollte der Beschwerdeführer am 1. Juni 2004 im Zeitpunkt der Eröffnung des Versandverfahrens tatsächlich in München gewesen sein, kann er nicht die Zollpapiere abgegeben und mit L im Zollamt unterwegs gewesen bzw. bei der Beladung dabei gewesen sein.
Vor dem Büro für Interne Angelegenheiten des Bundesministeriums für Inneres hat der Beschwerdeführer noch ausgesagt, von Mitte bis Ende Juni 2004 in Deutschland auf Urlaub gewesen zu sein.
Durch Erhebungen im Gerichtsakt könnte möglicherweise klargestellt werden, was der Beschwerdeführer dort zu seinem Treffen mit dem Geschäftsmann V in München ausgesagt hat und ob er ein weiteres Mal von Mitte bis Ende Juni 2004 in Deutschland auf Urlaub gewesen ist.
Es wäre weiters zu erheben, wer den Beschwerdeführer wann nach München begleitet hat.
Der Beschwerdeführer sollte eine ladungsfähige Anschrift des V und jener Person, die ihn nach München begleitet haben soll, benennen und sollten diese beiden Personen in der Folge zur Sache befragt werden.
Zum Beweismaß in Abgabensachen ist ganz allgemein auf Entscheidungen des VwGH hinzuweisen, wonach es im Rahmen der freien Überzeugung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. VwGH 5.4.2011, GZ 2010/16/0168).
Weil die angeführten wesentlichen Ermittlungen fehlen, der von der Abgabenbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht mit der für ein Abgabenverfahren notwendigen Sicherheit im Sinne der obigen Ausführungen bewiesen ist, kann dem Beschwerdeführer derzeit nicht vorgehalten werden, er habe ein Versandverfahren vorgetäuscht bzw. dabei mitgewirkt und/oder zusammen mit weiteren Beteiligten dazu beigetragen, dass aufgrund einer ins Leere gegangenen Versandanmeldung die dritte Teilsendung der Zigaretten vermeintlich in ein Zollverfahren übergeführt und daher mit dem Entfernen vom Amtsplatz bewusst und/oder dies billigend der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde.
Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung kein Bescheid oder ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können und Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurück zu verweisen.
Zu den in der Beschwerdeschrift vom 22. August 2012 verzeichneten Kosten ist darauf zu verweisen, dass die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen in Abgabenverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben (vgl. UFS vom 12.1.2012, RV/0420-I/10).
Zulässigkeit der Revision
Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Beschlüsse sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO).
In Anbetracht der fehlenden wesentlichen Ermittlungen vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass sich beim vorliegenden Sachverhalt eine zu lösende Rechtsfrage noch nicht ergibt und ist eine ordentliche Revision an den VwGH daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4200199/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200199.2012
- Stammnummer
- 108851
- Gültig
- 15.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF