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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101452/2011

Diverse Aufwendungen einer Außendienstmitarbeiterin einer Versicherung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101452/2011vom 30.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch im vorliegenden Fall kann die Notwendigkeit der beschwerdegegenständlichen Garagierungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen nicht zwingend angenommen werden. Im Übrigen sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Dem Einwand, dass die Anmietung der Garage den Kundenbesuchen, und nicht den Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, zuzurechnen sei, ist entgegenzuhalten, dass nach Auffassung des VwGH und herrschender Literaturmeinung nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des PKW entstehen, also auch Garagierungskosten, unter die mit Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verbundenen Ausgaben zu subsumieren sind (vgl. VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241; Jakom/Lenneis EStG, 2010, § 16 Rz 56, Stichwort "Garagierung"). Von den beantragten Kfz-Aufwendungen im Ausmaß von insgesamt 8.251,51 Euro für 2008 bzw. 7.695,21 für 2009 (Schreiben vom 28.10.2015)war daher ein Betrag iHv 488,39 Euro (2008) bzw. 837,24 Euro (2009) für die Garagenmiete auszuscheiden. Von den verbleibenden Aufwendungen iHv 7.763,12 Euro (2008) bzw. 6.857,97 Euro (2009) war ein Privatanteil von 50% in Abzug zu bringen, so dass die anzuerkennenden PKW-Aufwendungen im Jahr 2008 3.881,56 Euro und im Jahr 2009 3.428.99 Euro betragen. Spesen des Geldverkehrs Von der Bf. wurden Aufwendungen für die Spesen des Geldverkehrs in Höhe von 58,06 Euro (2008) und 31,70 Euro (2009) als Werbungskosten geltend gemacht. Nach Vorhalt des BFG vom 25.11.2014, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Kosten eines Giro- bzw. Gehaltskontos aus dem gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ableitbaren Aufteilungsverbot nicht abzugsfähig sind, wurde der Antrag auf Anerkennung dieser Werbungskosten nicht weiter aufrecht erhalten. Reisespesen Die beantragten Kosten (Wiener Linien, Taxi, Fahrscheine) iHv 77,50 Euro (2008) und 9 Euro (2009) konnten nicht anerkannt werden, da die berufliche Veranlassung der Aufwendungen nicht nachgewiesen wurde. Das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 29.1.2015, dass die Bf. insbesondere für Kundenbesuche innerhalb des Gürtels "im Regelfall" die öffentlichen Verkehrsmittel benutze, erscheint zwar grundsätzlich nachvollziehbar, ist aber in seiner allgemein gehaltenen Aussage als Nachweis des beruflichen Zusammenhanges der einzelnen Fahrtkosten ebenso wenig geeignet, wie die Behauptung, dass vor allem abends und/oder nach dem gelegentlichen Konsum von Alkohol für den Heimweg das Taxi den "Öffis" vorgezogen wird. Mit diesen Angaben und den vereinzelt vorgelegten Kalenderblättern vermochte die Bf. die ausschließliche berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nicht nachzuweisen. Kosten GPS-Navigation Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Berufsausübung eingesetzt werden bzw. deren Anschaffung im Wesentlichen durch eine auf Einkunftserzielung gerichtete Tätigkeit veranlasst worden ist. Voraussetzung ist, dass die berufliche Veranlassung ausschlaggebend für die Anschaffung war. Bei Wirtschaftsgütern, die objektiv gesehen der privaten Lebensführung dienen können, stellt die Rechtsprechung bezüglich der Anerkennung darauf ab, ob die berufliche Tätigkeit derartige Gegenstände erforderlich macht oder nicht. Festzuhalten ist, dass der Begriff "Erforderlichkeit" nicht so zu verstehen ist, als dass die berufliche Tätigkeit ohne Einsatz dieses Wirtschaftsgutes nicht denkbar wäre. Vielmehr kommt es darauf an, dass nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen der Verwendung der Wirtschaftsgüter für die berufliche Tätigkeit sinnvoll ist und auch tatsächlich eine berufliche Verwendung erfolgt (vgl UFS 2.12.2005, RV/0320-F/04). Das BFG teilt nicht die Auffassung des Finanzamtes, dass das Navigationsgerät dem Aufteilungsverbot unterliegt, da es sich dabei auf Grund seiner Verwendungsmöglichkeit - so wie etwa beim Kfz oder Computer - um einen neutralen Gegenstand handelt. Zweifellos erweist sich ein Navigationssystem gerade bei einer überwiegenden Außendiensttätigkeit und der damit in Verbindung stehenden intensiven Reisetätigkeit mit dem Pkw von Vorteil. Auch angesichts der Tätigkeit der Bf. erscheint die Anschaffung eines Navigationsgerätes durchaus sinnvoll, um die kürzesten Fahrtstrecken zu den Kunden zu ermitteln. Ein Navigationsgerät wird üblicherweise für Kfz-Fahrten genutzt und ist daher nur im nachgewiesenen Anteil der beruflich gefahrenen Kilometer abzugsfähig (UFS 21. April 2008, RV/2457-W/07). Da hinsichtlich der beantragten Kfz-Kosten eine Privatnutzung im Ausmaß von 50% festgestellt wurde, war für die GPS-Navigation gleichermaßen ein Anteil von 50% des im Jahr 2008 geltend gemachten Betrages iHv 69,99 Euro, sohin 35 Euro, als privat veranlasst auszuscheiden. Sonstige Gebühren und Abgaben Von den geltend gemachten Auswendungen konnte der Mitgliedsbeitrag zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen iHv 130 Euro anerkannt werden. Internet, Mobiltelefon, T-Mobile, One Die grundsätzliche berufliche Veranlassung für die strittigen Aufwendungen betreffend Anschaffung eines Laptops samt Internet und Telefonkosten wird vom Finanzamt außer Zweifel gestellt. Strittig ist lediglich, in welchem Ausmaß auch eine private Verwendung erfolgte. In Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten eines Computers geht die Verwaltungspraxis nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ohne konkreten Nachweis von einer Privatnutzung im Ausmaß von 40% aus. Diese Annahme gilt ebenso für das Zubehör. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch im gegenständlichen Fall wurde vom Finanzamt ein Privatnutzungsanteil von 40% angenommen. Dem gegenüber steht die Aussage der Bf., dass sie ihren Laptop samt Internet bei bzw. vor Kundengesprächen nutze und dass sie auf Grund ihrer engagierten Berufstätigkeit kaum Zeit für eine private Nutzung habe. Eine Aufzeichnung der Internetzugriffe wurde nicht nachgewiesen. Die von der Bf. behauptete Privatnutzung des Laptops im Ausmaß von 5% ist selbst angesichts des glaubhaft dargelegten beruflichen Engagements unüblich gering und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Vielmehr erscheint vor allem im Hinblick auf den Umstand, dass die regelmäßige Nutzung des Internets auch für private Zwecke wie Internetrecherchen, Mailverkehr oder Telebanking der Lebenserfahrung entspricht, andererseits das berufliche Ausmaß der Nutzung in zeitlicher Hinsicht jedoch zweifellos sehr hoch ist, die Annahme eines Privatanteils von 20% eher den Tatsachen zu entsprechen. Die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen betragen daher im Jahr 2008 485,44 Euro und im Jahr 2009 530,32 Euro. Ebenso hat die Bf. keine Aufzeichnungen der einzelnen Telefonate in Bezug auf ihre berufliche oder private Veranlassung geführt. Liegen - wie gegenständlich - keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des beruflichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen (vgl. zB VwGH 29.6.95, 93/15/0104; VwGH 21.7.98, 98/14/0021; VwGH 28.5.08, 2006/15/0125; Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 330). Da es der ständigen Lebenserfahrung entspricht, dass das Telefon bzw. das Handy naturgemäß nicht nur betrieblich, sondern auch privat genutzt wird, erscheint, auch wenn in der Beschwerde eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung ins Treffen geführt wurde, das Ausscheiden eines Privatanteiles im Ausmaß von 20% gerechtfertigt. Die steuerlich anzuerkennenden Aufwendungen betragen im Jahr 2008 1.623,78 Euro und im Jahr 2009 1.506,46 Euro. GWG, Büromaterial Das Finanzamt hat jene Aufwendungen für GWG nicht anerkannt, für die keine Rechnungen vorhanden waren. Weiters wurden ein digitaler Fotorahmen und eine Tasche nicht als Werbungskosten anerkannt. Von den restlichen Aufwendungen wurde ein Privatanteil von 40% ausgeschieden (mit Ausnahme eines Betrages iHv 69,90 Euro, der zur Gänze anerkannt wurde). Hinsichtlich der Tasche wurde eine berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen. Es liegen daher diesbezüglich keine Werbungskosten vor. Ein digitaler Bilderrahmen gehört zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung. Aufwendungen, die ihrer Natur nach in der Regel der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind als nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung zu behandeln. Entscheidend ist nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung (VwGH 19.7.2000, 94/13/0145). Zu diesen Wirtschaftsgütern zählen unter anderem Videokameras; Videorekorder, Digitalkameras und sämtliche damit verbundene Aufwendungen (vgl. hiezu VwGH 17.1.78, 2470/77). Bei derartigen Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches kommt auch die (anteilige) Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung oder sonstiger Aufwendungen nicht in Betracht (Aufteilungsverbot). Wendet man die dargestellte Rechtsprechung auf den im Beschwerdeverfahren strittigen digitalen Fotorahmen an, so ist im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung davon auszugehen, dass (auch) eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Hinblick auf das Aufteilungsverbot ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für dieses Gerät daher ausgeschlossen. Hinsichtlich des Vorbringens der Bf., dass sie den Fotorahmen deshalb benötige, weil die XY auf dem Laptop einen Bildschirmschoner einspielt, der die aktuellen Neuerungen bewirbt und der digitale Bilderrahmen die Werbung oder Präsentation zeigt und trotzdem das Arbeiten auf dem Laptop ermöglicht, ist festzuhalten, dass der streitgegenständliche Rahmen in verschiedenen Lebenssituationen (sei es beruflich oder privat) eingesetzt werden kann. Darüber hinaus wird angemerkt, dass nicht für alles, was dem Beruf dienlich ist bzw. allenfalls dienlich sein könnte, Werbungskosten abgezogen werden können. Bezüglich der übrigen, nicht anerkannten Aufwendungen wird auf die Ausführungen in der BVE verwiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für Büromaschinen, EDV-Anlage, Büromaterial ist auf Grund der Tätigkeitsbeschreibung der Bf. davon auszugehen, dass diese Wirtschaftsgüter jedenfalls weitaus überwiegend für die berufliche Tätigkeit verwendet werden. Was die Ausgaben für Büromaschinen, EDV-Anlage betrifft, wird auf die Ausführungen betreffend den Punkt Internet, Mobiltelefon verwiesen. Analog ist auch hier ein Privatanteil von 20% auszuscheiden. Die Aufwendungen für Büromaterial waren in dem vom Finanzamt anerkannten Ausmaß als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bezüglich der nicht anerkannten Kosten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der BVE verwiesen. Durch diese Neuberechnung betragen die Werbungskosten in diesem Punkt im Jahr 2008 insgesamt 745,58 Euro (269,72 Euro für GWG, 310,77 für EDV-Anlagen und 165,09 Euro für das Büromaterial) und im Jahr 2009 217,44 Euro (199,78 für EDV-Anlagen und 17,66 Euro für Büromaterial). Werbung Die Bf. begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für "Werbung" iHv 513,65 Euro (2008) bzw. 780,71 Euro (2009). Dabei handelt es sich um Kosmetikartikel und diverse (Geschenk)artikel wie Blumen, Weine, Spirituosen, Kaffeekapseln, Traubensaft, Taschenbücher, Musik-CD´s, Taschenschirm, Gedächtnisspiel, Holzartikel, Dekorationsmaterial, Schmuck etc. Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 schließt Repräsentationsaufwendungen und -ausgaben ausdrücklich vom Abzug als Werbungskosten aus. Lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter Repräsentationsaufwendungen Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, also dazu dienen, zu "repräsentieren" (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0019), und zwar selbst dann, wenn der Aufwand ausschließlich im betrieblichen Interesse lag sowie im Besonderen auch im Falle eines damit verbundenen Werbezweckes (VwGH 17.4.2013, 2009/13/0065). Im Erkenntnis vom 2.8.2000, 94/13/0259, wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff der Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen ist, während Aufwendungen, die im weitesten Sinn der Kontaktpflege und somit letztlich zur Herstellung einer gewissen positiven Einstellung zum Werbenden dienen, als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig sind. Lediglich hinsichtlich Bewirtungsspesen - mit der Folge einer allfälligen Anerkennung als Betriebsausgaben - kann ein Nachweis erbracht werden, dass sie der Werbung dienen. Alle anderen Repräsentationsaufwendungen sind nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 jedenfalls vom Abzug ausgeschlossen (vgl. auch VwGH vom 3. Mai 2000, 98/13/0198, und vom 10.8.2005, 2005/13/0049). Die vorwiegend zu bestimmten Anlässen (Weihnachten, Geburtstag) und anlässlich von Empfehlungen gewährten Zuwendungen an Kunden hat das Finanzamt daher zu Recht auf Grund der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht als Werbungskosten anerkannt. Anbahnungsspesen Unter dem Titel "Anbahnungsspesen abzugsfähig" wurden Aufwendungen iHv 541,34 Euro (2008) und 630,87 Euro (2009) als Werbungskosten geltend gemacht. Soweit diese Aufwendungen nur für eine Person angefallen sind oder nicht nachgewiesen wurden, hat das Finanzamt diese zu Recht ausgeschieden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die in § 20 Abs. 1 Z 3 vorgesehene Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben von dem, dem Steuerpflichtigen obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbungszweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen reicht nicht aus (VwGH 2.8.2000, 97/13/0096). Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Aufwendung (VwGH 16.3.1993, 92/14/0228). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Mit dem Vorbringen, dass die Rechnungen nur für eine Person aus sog. "kleinen Nachtragsrechnungen" nach einer Einladung durch den Geschäftspartner resultieren bzw. dass die Bf. immer wieder das Mittagessen ausfallen lässt und daher oftmals nur ein Gedeck verrechnet wird, wird nicht aufgezeigt, dass es sich tatsächlich um Kundenbewirtungen zur Geschäftsanbahnung handelt. Es konnten daher - wie vom Finanzamt - 467,63 Euro für 2008 und 337,69 Euro für 2009 als beruflich veranlasst anerkannt werden. Insgesamt wurden folgende Werbungskosten berücksichtigt: | | 2008 | 2009 | Arbeitsmittel | 745,58 | 217,44 | Sonstige Werbungskosten | 6.493,41 | 5.803,76 | Mitgliedsbeiträge | 130,00 | | Summe | 7.368,99 | 6.021,20 Unzulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist keine Revision zulässig, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgt in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur. Wien, am 30. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101452/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101452.2011
Stammnummer
108766
Gültig
30.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF