Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0003-S/04
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-S/04vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der
Finanzstrafsache gegen S, geb. 7. Juni 1960, W, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2003 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt, vom 13. November 2003, SN 2003/00395-01,
betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) wegen Verdachtes
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13.
November 2003 hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) S zur SN 2003/00395-01
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt als
verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH (Fa. A) vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 1-12/97 und 1-12/98,
Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/97 in
Höhe von S 55.121,-- und für 1-12/98 in Höhe von S 114.866,--,
zusammen somit S 169.987,-- (entspricht € 12.353,44) wissentlich
bewirkt und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Der Einleitung liege eine
Überprüfung des Veranlagungsaktes zugrunde wobei festgestellt wurde,
dass für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 keine
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden. Die eingereichten
Jahresumsatzsteuererklärungen, die die oben ausgewiesenen Zahllasten
aufwiesen, seien zwar als Selbstanzeigen zu werten, denen mangels einer den
Abgabenvorschriften entsprechender Entrichtung jedoch keine strafbefreiende
Wirkung zukomme.
Zur subjektiven Tatseite
führte das Finanzamt aus, dass der Bf anlässlich einer
Vorhaltsbeantwortung nicht bestritten habe Kenntnis über die Pflicht zur
unterjährigen zeitgerechten Bekanntgabe bzw. Abfuhr der
Umsatzsteuerzahllasten gehabt zu haben. Als Motiv für diese Unterlassung
sei zweifelsohne die schwierige finanzielle Situation der Gesellschaft im
Tatzeitraum anzunehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Zur
objektiven Tatseite führt der Bf aus, dass eine Abgabenverkürzung
nicht vorliege. Die im Einleitungsbescheid angeblich verkürzten
Beträge seien mit Bescheid vom 12. Juli 2001 gem. § 235 BAO
gelöscht worden. Damit habe das Finanzamt auf den Abgabenanspruch ex tunc
verzichtet.
Anscheinend
sei diese Löschung mit Bescheid widerrufen worden. Da die GmbH mit Juli
2000 im Firmenbuch amtswegig gelöscht wurde, könne dieser Bescheid dem
Adressaten, somit der GmbH, nicht zugegangen sein. Dieser Bescheid sei daher nie
rechtskräftig geworden.
Weiters
übersehe die Finanzstrafbehörde, dass er der Bf zwar
Geschäftsführer der Fa. A war, aber nicht für die
kaufmännischen Belange (Buchhaltung, usw.) zuständig gewesen sei.
Seine Aufgabe sei die Reparatur von Pkws als Mechaniker gewesen. Wie aus der
Vernehmung seiner Gattin vom 24. Juli 2003 ersichtlich sei, habe sie sich selbst
als für die kaufmännischen Belange verantwortliche Person bezeichnet.
Sie habe auch die abgabenrechtliche Entscheidung getroffen, die Verhandlungen
mit dem Finanzamt geführt und Vollmacht für das Geschäfts - und
Privatkonto innegehabt.
Soweit es die buchhalterischen
Kenntnisse des Bf erlaubten habe er auch die Buchhaltung kontrolliert und die
abgabenrechtlichen Erklärungen überwacht. Aus Sicherheitsgründen
sei die Tätigkeit seiner Frau auch von der Wirtschaftstreuhandkanzlei
überprüft worden. Mit einer Ausnahme habe es nie Beanstandungen
gegeben. Aufgrund der permanenten Überwachung könne er der Bf niemals
der Verantwortliche für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
gewesen sein. Sowohl er als auch seine Gattin hätten sich telefonisch bei
der zuständigen Sachbearbeiterin erkundigt, ob eine abschließende
Erklärung im Wege der Jahresveranlagung genüge, wobei dies
bestätigt worden sei. Aus diesem Grund sei auch die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen unterblieben.
Zur
subjektiven Tatseite wurde ausgeführt, dass es nie die Intention des Bf
gewesen sei, Abgaben zu Verkürzen oder diese nicht rechtzeitig zu
entrichten. Er sei stets bemüht gewesen, bevor Schwierigkeiten aufgetreten
seien, mit dem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Insbesondere habe seine Frau bei
Finanzbeamten vorgesprochen und sei dies aus diversen Aktenvermerken die von
Beamten angelegt wurden ersichtlich.
Der Bf
rügte weiters, dass in der Rechtsmittelbelehrung der Hinweis gefehlt habe,
dass er die Beschwerde auch beim Unabhängigen Finanzsenat Salzburg
einreichen könne.
Wie
dargestellt, könne der Bf nicht Täter des vorgeworfenen Deliktes sein
und könne ihn weder der Vorwurf eines Vorsatzes noch einer
Fahrlässigkeit treffen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden I. Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Absatz 3 leg.cit. haben
die Finanzstrafbehörden I. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Dass die gegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 1997 und 1998 nicht eingereicht
wurde blieb ebenso unbestritten, wie die sich aus den eingereichten
Umsatzsteuerjahreserklärungen ergebenden Umsatzsteuerbeträge. Wenn die
Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Jahresumsatzsteuerklärungen,
die als Selbstanzeige zu werten waren, mangels Entrichtung keine strafbefreinde
Wirkung zuerkannte, kann ihr nicht entgegengetreten werden.
Bezüglich der
Löschung von Abgaben ist dem Bf entgegenzuhalten, dass der Bescheid
betreffend die Löschung von Abgaben ebenso wie der Bescheid betreffend den
Widerruf dieser Löschung erst nach der im Firmenbuch erfolgten amtswegigen
Löschung der Fa. A erfolgte. Damit ist aber der Löschungsbescheid
ebenso wie dessen Widerruf nicht Wirksam geworden, sodass die
gegenständlichen Umsatzsteuern nach wie vor aufrecht sind.
Wenn der Bf in der Beschwerde
angibt, dass nicht er sondern seine Gattin für die kaufmännischen
Belange (Buchhaltung usw.) zuständig gewesen sei, geht dies ebenfalls ins
Leere. Da von seiner Gattin weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet wurden, wird der Bf als
Geschäftsführer von den ihn grundsätzlich treffenden
Verpflichtungen nicht entbunden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Bf, wie er
in der Vorbehaltsbeantwortung angab, durch seinen Steuerberater in Kenntnis
gesetzt wurde, dass in strafrechtlicher Hinsicht zwar eine Verpflichtung zur
Abgabe von UVAs bestand, dieser Tatbestand jedoch durch die Abgabe der
Jahreserklärungen beseitigt wurde. Dass den
Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeigen keine strafbefreiende
Wirkung zukommt wurde bereits oben ausgeführt. Infolge der
Nichtabgaben bzw. Nichtbezahlung von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der sich
aus ihnen ergebenden Zahllasten, kann auch die angeführte doppelte
Überwachung der dafür zuständigen Gattin durch den Bf bzw. durch
den Steuerberater die bestehende Verdachtslage nicht
entkräften.
Dem Vorbringen, wonach
telefonisch das Finanzamt bestätigt habe, dass die Einreichung von
Umsatzjahressteuererklärungen genüge erscheint nicht glaubhaft und ist
dahingehend zu relativieren, dass der Inhalt dieser Gespräche nicht bekannt
ist und können damit mündlich erteilte Auskünfte nicht
verbindlich sein.
Der Verdacht der Verwirklichung
der objektiven Tatseite ist daher als gegeben anzunehmen.
Dazu ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Begriff des Verdachtes schon dem Wortsinne nach noch keine
endgültige rechtliche Beurteilung erfordert. Es ist daher seitens der
Rechtsmittelbehörde nicht nötig, anlässlich der Einleitung des
Finanzstrafverfahrens die angelastete Verfehlung konkret
nachzuweisen.
Gleiches gilt für das
Vorliegen der subjektiven Tatseite, die aufgrund des festgestellten
Sachverhaltes, wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, gegeben ist. Der
Einwand des Bf, es sei nie seine Intention gewesen Abgaben zu verkürzen,
kann an der Verdachtslage nichts ändern, zumal ja die
Umsatzsteuerbeträge letztlich offen geblieben sind. Nicht nachvollziehbar
ist es auch, wenn der Bf angibt, dass bei auftretenden Schwierigkeiten mit dem
Finanzamt Kontakt aufgenommen wurde, wobei insbesondere über Vorsprachen
seiner Gattin Aktenvermerke angelegt worden seien. Dass derartiges auch in Bezug
auf die nicht eingereichten und ohne Zahlung gebliebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen erfolgt ist, ist nicht realistisch.
Aufgrund der vorliegenden Tatsachen ist der Verdacht der
Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ausreichend begründet und ist
daher die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz zu Recht erfolgt.
Zu der im Einleitungsbescheid
erteilten Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass diese richtig erfolgt
ist. Darauf, dass ein Rechtsmittel auch beim Unabhängigen Finanzsenat
Außenstelle Salzburg eingebracht werden kann, muss nicht hingewiesen
werden. Dass der Bf in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wurde ist schon
daraus zu ersehen, dass die Vorlage der Beschwerde durch das Finanzamt
Salzburg-Stadt unverzüglich erfolgte und bereits am 9. Jänner 2004
(somit vor der Direktvorlage an den UFS-Salzburg) beim UFS-Salzburg einlangte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg, am
9. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-S/04
- Stammnummer
- 10874
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF