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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101761/2012

Gegenstandsloserklärungsbeschluss

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101761/2012vom 23.02.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf. , vom 23. Mai 2011, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 28. April 2011, FA 12 StNr, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007, beschlossen: Die Beschwerde wird gem. § 256 Abs. 3 Bundesabgabenordnung idgF iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos erklärt. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Da mit Schreiben vom 19. Februar 2016 die Beschwerde vom 23. Mai 2011 gem. § 256 Abs. 1 BAO vom Beschwerdeführer zurückgenommen wurde, erklärt das Bundesfinanzgericht diese gem. § 256 Abs. 3 iVm § 272 Abs. 4 BAO als gegenstandslos. Damit tritt der angefochtene Bescheid vom 28. April 2011 in formelle Rechtskraft und das Beschwerdeverfahren ist beendet. Zulässigkeit einer Revision Gem. Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 280 Abs. 1 lit. a BAO ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde gem. § 256 Abs. 3 BAO infolge Zurücknahme der Beschwerde keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 23. Februar 2016

Normen und Schlagworte

ZurücknahmeBeschwerdegegenstandslos

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101761/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7101761.2012
Stammnummer
108735
Gültig
23.02.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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