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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RS/7100201/2015

Säumnisbeschwerde betreffend Einkommensteuer

geltende FassungSäumnisbeschwerde - Einzel - BeschlussRS/7100201/2015vom 29.01.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR in der Beschwerdesache BF, Adresse1, vertreten durch Steuerberatung, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes ABCD betreffend Einkommensteuer 2012 beschlossen: Die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 1 BAO betreffend Einkommensteuer 2012 wird als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO zurückgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 2.12.2015 erhob Bf., Beschwerdeführer, durch seine steuerliche Vertretung Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs 1 BAO betreffend seiner Einkommensteuerklärung 2012. Mit Beschluss vom 10.12.2015 trug das Bundesfinanzgericht dem zuständigen Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO auf über die Einkommensteuererklärung 2012 zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides samt Zustellnachweis vorzulegen. Mit Schreiben vom 29.1.2016 teilte das Finanzamt gemäß § 284 Abs. 2 BAO mit, dass mit 8.1.2016 ein Einkommensteuerbescheid 2012 erlassen worden sei und legte den Einkommensteuerbescheid 2012 und den Zustellnachweis in Ablichtung dem Bundesfinanzgericht elektronisch vor. Über die Säumnisbeschwerde wurde erwogen: Gemäß § 85a BAO sind Abgabenbehörden verpflichtet über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Die Partei kann gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde (Säumnisbeschwerde) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 284 Abs 2. BAO der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht gemäß § 284 Abs. 3 BAO erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt. Gemäß § 284 Abs. 7 lit b BAO ist § 260 Abs 1. lit a BAO (Unzulässigkeit) sinngemäß anzuwenden. Eine zulässige Säumnisbeschwerde bewirkt wie ausgeführt (§ 284 Abs. 3BAO) keinen sofortigen Zuständigkeitsübergang an das Verwaltungsgericht. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat das Finanzamt innerhalb der gesetzten Frist einen Einkommensteuerbescheid betreffend 2012 erlassen, sodass keine Verletzung der Entscheidungspflicht besteht. Ein Übergang der Zuständigkeit an das Verwaltungsgericht ist daher nicht erfolgt und die Säumnisbeschwerde ist daher als unzulässig (geworden) gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen. Zulässigkeit der Revision: Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Beschwerdefall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war und die diesbezügliche Rechtsprechung einheitlich beantwortet wird ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 29. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

SäumnisbeschwerdeVerletzung der Entscheidungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Säumnisbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RS/7100201/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RS.7100201.2015
Stammnummer
108714
Gültig
29.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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