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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101388/2011

Liebhaberei bei schriftstellerischer Tätigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101388/2011vom 07.08.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Erstlingswerk wurde von einem Dienstleisterverlag (R-Verlag) herausgegeben. Dieser übernahm gegen Leistung eines Vorschusses für den Autor Herstellung (Druck), Werbung, Vertrieb, Lieferlogistik etc., dies zunächst für die erste Auflage von 1.000 Stück. Als Handelspreis des Buches wurden 19,98 Euro vereinbart, der Bf war am Verkaufserlös mit 30% beteiligt. Eine allfällige zweite Auflage sollte vom Verlag auf dessen Kosten hergestellt werden. Wie der Bf selbst ausführte, war das Buch ein Resultat jahrelanger Beschäftigung mit dieser Thematik und verwirklichte er damit seinen Wunsch, sich gegen Ende seiner beruflichen Laufbahn seiner schriftstellerischen Neigung zu widmen. In seiner Beschwerdeschrift wendete sich der Bf gegen die Annahme von Liebhaberei vor allem mit dem Argument, dass er als selbständiger Psychotherapeut, Vortragender auf psychotherapeutischem Gebiet und Professor im psychologischen Bereich tätig gewesen sei, weshalb von einer "hobbymäßigen" literarischen Tätigkeit keinesfalls ausgegangen werden könne. Dem ist zu entgegnen, dass sich aus dem Wortlaut der LVO nicht entnehmen lässt, dass die Annahme von Liebhaberei lediglich auf hobbymäßig ausgeübte Tätigkeiten beschränkt sei, vielmehr sind generell "Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind" , umfasst. Allein aufgrund des Umstandes, dass hobbymäßig betriebene Tätigkeiten klassische Fälle darstellen, die zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Einkunftsquellen- und Liebhabereieigenschaft führen, kam es vornehmlich in diesem Bereich zu Aussagen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie in Entscheidungen des UFS. Auf eine "besondere in der Lebensführung begründete Neigung" zurückzuführende Tätigkeit kann aber auch dann unterstellt werden, wenn eine entsprechende Neigung anderen (hauptberuflichen) Einkunftsquellen zugrunde liegt. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass, wie der Bf in seiner Beschwerdeschrift richtig ausgeführt hat, bei Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit auf einer in der Lebensführung begründeten Neigung beruht, nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen abzustellen ist, sondern darauf, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes typischerweise einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH 30.07.2002, 96/14/0116; VwGH 22.03.2001/13/0290). Eine andere Sichtweise würde bedeuten, dass für Personen, die sich hauptberuflich mit Tätigkeiten beschäftigen, die einer persönlichen Neigung zuzuordnen sind, eine Liebhabereiprüfung in Bezug auf eine entsprechende Nebentätigkeit generell nicht durchzuführen wäre. Dies ergibt sich aber weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn der LVO. Vielmehr ist, wie auch § 1 Abs. 1 und 2 LVO zu entnehmen ist, die Liebhabereiprüfung für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestaltete Einheit gesondert durchzuführen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Verkehrsauffassung und ist innerhalb einer Einkunftsart jede Einkunftsquelle gesondert zu prüfen (Jakom/Laudacher, EStG, 2015, § 2 Rz 229). Dass die schriftstellerische Tätigkeit des Bf's innerhalb der Einkunftsart der selbständigen Arbeit eine eigene Einkunftsquelle darstellt, ergibt sich auch schon daraus, dass er selbst entsprechend der Verkehrsauffassung für diese Tätigkeit eigene Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen erstellt hat. Eine eigenständige Prüfung der nebenberuflichen Schriftstellertätigkeit (neben dem Hauptberuf als Lehrer und Psychotherapeut) war daher jedenfalls vorzunehmen. Gerade im psychologisch-theologischen Bereich ist eine gewisse persönliche Neigung Grundvoraussetzung dafür, dass man eine entsprechende Tätigkeit überhaupt ausüben kann. Es werden hier Lebens- und Sinnfragen releviert, die zu irgendeinem Zeitpunkt (vorwiegend in Krisenzeiten) fast jeden Menschen beschäftigen und mit denen er sich mehr oder weniger intensiv auseinandersetzen muss oder will. Personen mit einer besonderen Neigung machen diese nicht selten zur Grundlage für berufliche, aber auch ehrenamtliche Tätigkeiten. Oft führt die intensive Auseinandersetzung mit psychologischen und religiösen Themenbereichen gepaart mit einer literarischen Begabung zum Bedürfnis, die eigenen Gedanken und Erfahrungen zu Papier zu bringen und sie in Form der Veröffentlichung mit anderen Menschen zu teilen. Im Vordergrund steht dabei weniger die Absicht, damit Gewinne zu erzielen, sondern vielmehr das gesellschaftspolitisch durchaus wertvolle Ziel, Interessierte an den eigenen Gedanken teilhaben zu lassen und allenfalls Zweifelnden Hilfestellung zu bieten. Das im Zentrum des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens stehende Erstlingswerk des Bf's, das er im Jahr 2006 veröffentlichte, hat einen theologischen Hintergrund. Darauf deutet einerseits schon der Titel hin; andererseits bezeichnete es der Bf selbst in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2011 als theologisches Buch. Auch aus dessen Kurzbeschreibung, die sich im Internet findet, wird der höchstpersönliche Charakter des Werkes, der dessen Inhalt prägt, offensichtlich: Das Schreiben des Buches habe dem Autor zu einer Klarheit in seinem Verhältnis zu Gott und zu einem neu gewonnenen Glaubensverständnis verholfen ( Internetadresse ). Daraus ist zu schließen, dass die Auseinandersetzung mit dieser Thematik, die den Bf – wie er ausführte – schon seit früher Zeit beschäftigte, gleichsam eine Aufarbeitung seiner persönlichen Beziehung zu Gott darstellte. Allein dieser Umstand deutet darauf hin, dass das Werk einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprungen war. Die für die steuerliche Beurteilung wesentliche erwerbswirtschaftliche Komponente von Tätigkeiten dieser Art kann in der Regel nur unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Intensität der Betätigung beurteilt werden. Eine Betrachtung der nebenberuflichen schriftstellerischen Tätigkeit des Bf's ließ jedoch nicht darauf schließen, dass durch die Herausgabe dieses ersten und einzigen Buches über einen mehrjährigen Zeitraum (2005 bis 2010) unter den von ihm gewählten Verlagsbedingungen die Grundlage für die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum gelegt wurde. Bei dem Buch handelte es sich um das literarische Erstlingswerk des Bf's über ein – wie beschrieben – höchstpersönliches Thema (theologisches Buch). Erst fünf Jahre später veröffentlichte der Autor ein weiteres Buch, dieses allerdings zu einer, wie er ausführte, anderen Thematik (nunmehr ein paartherapeutisches Buch). Der jahrelange Abstand zwischen dem ersten und zweiten (und bislang zuletzt erschienenen) Buch des Bf's stellt auch den Unterschied zu jenem Sachverhalt dar, der der vom Bf ins Treffen geführten UFS-Entscheidung vom 21.02.2008, RV/0353-F/07, zugrunde liegt. Laut diesem wurden vom do. Bf nämlich innerhalb von zwei Jahren zwei Bücher veröffentlicht und nahm der Bf auch an Literaturwettbewerben teil. Wenn der Bf im gegenständlichen Fall hingegen resultierend aus jahrelanger Beschäftigung mit einer Thematik, die in typisierender Betrachtungsweise einer persönlichen Motivation zuzuordnen war, ein Buch veröffentlichte, das über mehr als fünf Jahre sein einziges blieb, so kann demgegenüber nicht mehr von einer für eine steuerlich relevante Einkunftsquelle typischen Intensität ausgegangen werden. Dies erscheint auch unter Bedachtnahme auf die begrenzten Zeitkapazitäten im Hinblick darauf, dass die aktive Tätigkeit des Bf's als Lehrer erst im Herbst 2010 mit dem Übertritt in die Pension endete und er daneben auch noch eine selbständige Tätigkeit als Psychotherapeut ausübte, durchaus verständlich und nachvollziehbar. Schließlich war auch die Art, wie die Tätigkeit gestaltet war, nicht typisch erwerbswirtschaftlich geprägt. So waren etwa die Vertragsbedingungen, von denen die Herausgabe des ersten Buches begleitet war, so konzipiert, dass der an den Verlag zu entrichtende Kostenvorschuss für die erste Auflage von 1.000 Büchern fast dreimal so hoch war als die daraus zu erwartenden Einnahmen (30% Autorenanteil von 1.000 verkauften Exemplaren = 30% von 19.800 Euro = 5.940,00 Euro). Die schriftstellerische Tätigkeit konnte sohin nur im Bewusstsein darum, dass sie von der hauptberuflichen Tätigkeit (mit)finanziert werden konnte, ausgeführt werden, was aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.01.1991, 90/13/0058) ein Indiz für die Zuordnung einer Betätigung zur Lebensführung ist. Vom Gesamtbild her war die schriftstellerische Betätigung des Bf's in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen 2005 bis 2008 daher sowohl nach deren Art, aber auch aufgrund des dargestellten Umfanges und der beschriebenen Intensität jenen Betätigungen zuzuordnen, die nach der Intention des Verordnungsgebers als Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO zu betrachten sind. C) Zur Widerlegung der Vermutung der Annahme von Liebhaberei: a) Allgemeines: Entstehen bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 LVO Verluste, so ist grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Liebhaberei liegt bei solchen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 4 LVO dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle setzt somit voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist. Dies bedeutet, dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht geändert wird. Der Steuerpflichtige hat der Abgabenbehörde alle Beurteilungsgrundlagen darzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen lässt (VwGH 24.06.2004, 2001/15/0047). In diesem Zusammenhang hat er als Ausfluss der ihn nach § 119 BAO treffenden Pflichten alle jene Sachverhaltselemente über die Ertragsaussichten einer zunächst verlustbringenden Tätigkeit offen zu legen, die nur ihm bekannt sein können und für die er demnach näher an Sache und Beweis als die Abgabenbehörde ist (VwGH 24.04.1997, 94/15/0012). Es ist daher auch Sache des Steuerpflichtigen eine realistische Prognoserechnung vorzulegen und ein positives Gesamtergebnis an Hand konkreter Bewirtschaftungsdaten darzustellen. Eine solche Prognoserechnung hat die seit Beginn der Tätigkeit tatsächlich angefallenen und in einem überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Einnahmen und Aufwendungen sämtlicher Jahre mit gleicher Bewirtschaftung zu umfassen. Die bloße Behauptung erwartbarer Überschüsse reicht für die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht aus (VwGH 19.04.2007, 2006/15/0055; VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033). Bleiben die tatsächlichen Einnahmen hinter den prognostizierten Einnahmen zurück oder treten höhere als die prognostizierten Ausgaben auf, so ist dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028; VwGH 28.06.2005, 2002/13/0036) im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei jedenfalls zu beachten, zumal es ansonsten keines Beobachtungszeitraumes bedürfte, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist. b) Erwägungen im konkreten Fall: Nachdem er sich im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens wegen der nicht vorhersehbaren Verkaufszahlen außer Stande gesehen hatte, eine Prognoserechnung vorzulegen, brachte der Bf im Beschwerdeverfahren vor dem Finanzamt im Herbst 2011 eine solche bei (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 24.11.2011). Diese Prognoserechnung berücksichtigte zunächst die tatsächlichen Betriebsergebnisse bis 2010, die nur aus dem Vertrieb des ersten Buches resultierten; ab 2011 wurden auf Nettobasis prognostizierte Einnahmen von zwei bzw. drei Büchern in Ansatz gebracht – zusätzlich zu jenen aus dem ersten Buch in Höhe von jährlich 909,00 Euro solche aus dem 2011 erschienenen zweiten Buch (2011 2.090,91 Euro, bis 2016 jährlich 2.250,00 Euro, 2017 noch 1.500,00 Euro) und aus einem dritten Buch, dessen Erscheinen für 2013 in Aussicht genommen wurde (analog zum zweiten Buch bis 2018 jährlich 2.250,00 Euro, 2019 noch 1.500,00 Euro). Sämtlichen Einnahmen aus den drei Büchern wurden ab 2011 Druckkosten von viermal je 4.395,00 Euro (Annahme von jeweils zwei Auflagen des zweiten und dritten Buches zu je 500 Stück) gegenübergestellt sowie ein 12%-iges Betriebsausgabenpauschale. Bei Einbeziehung dieser präsumtiven Ergebnisse aller drei Bücher hätte sich laut Prognoserechnung erstmals im Jahr 2019 ein geringfügiger Gesamtgewinn in Höhe von 350,34 Euro ergeben. Ob das Erreichen eines Gesamtgewinnes 14 Jahre nach Anfallen der ersten Aufwendungen und 13 Jahre nach Erscheinen des ersten Buches noch innerhalb eines absehbaren Zeitraumes im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO anzusehen ist, erscheint zweifelhaft, kann im gegenständlichen Fall aber dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028; VwGH 28.06.2005, 2002/13/0036) ist - wie oben ausgeführt - im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei das Zurückbleiben der tatsächlichen hinter den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der prognostizierten Ausgaben zu beachten. Eine Überprüfung der Prognoserechnung aufgrund der zwischenzeitig innerhalb eines zehnjährigen Beobachtungszeitraumes tatsächlich eingetretenen Ergebnisse führte zu folgendem Ergebnis: Die sich aus den mit Vorhaltsbeantwortung vom 30.04.2015 vorgelegten Unterlagen ergebenden tatsächlichen Erträge der Jahre 2011 bis 2013 blieben mit Ausnahme jener aus dem ersten Buch 2011 (netto 901,82 Euro gegenüber 909,00 Euro) hinter den prognostizierten Einnahmen zurück. So betrugen jene aus dem zweiten Buch 2011 netto nur 1.687,27 Euro (anstatt wie prognostiziert 2.090,91 Euro). 2012 wurden aus dem Vertrieb beider Bücher laut vorgelegter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung keine Einnahmen erzielt. Die Einnahmen 2013 beliefen sich auf netto 556,36 Euro (erstes Buch) bzw. 552,73 Euro (zweites Buch). Das dritte Buch erschien nicht, wie angenommen, im Jahr 2013. Bis dato gibt es keine Einnahmen aus einem weiteren Buch. An Einnahmendifferenzen für die Jahre 2011 bis 2013 ergeben sich für das erste Buch somit 1.268,82 Euro (3 x 909,00 Euro abzüglich tatsächliche Ergebnisse von 1.458,18 Euro), für das zweite Buch 4.350,91 Euro (2.090,91 Euro plus 2 x 2.250,00 Euro abzüglich tatsächliche Ergebnisse von 2.240,00 Euro) und für das dritte Buch 2.250,00 Euro (1 x 2.250,00 Euro abzüglich tatsächliches Ergebnis von 0,00 Euro), insgesamt also 7.869,73 Euro. Selbst wenn man die tatsächlich nicht angefallenen Druckkosten 2013 in Höhe von 4.395,00 Euro für das dritte Buch hievon abzieht, verbleiben niedrigere Einnahmen in Höhe von 3.474,73 Euro. Stellt man diesen Betrag dem für 2020 prognostizierten Gesamtgewinn in Höhe von 1.150,26 Euro gegenüber, so ist ersichtlich, dass schon allein aufgrund der vorliegenden tatsächlichen Ergebnisse ein Gesamtgewinn frühestens nach 2020 erreicht werden könnte. Ein Zeitraum von mehr als 15 Jahren erscheint aber keinesfalls mehr als absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO. Eine weitere Verschiebung würde sich aber aufgrund der zu erwartenden bzw. anzunehmenden Einnahmenausfälle aus den einzelnen Büchern (das dritte Buch ist noch gar nicht erschienen, die Einnahmen aus den übrigen beiden Büchern sind auch rückläufig) ergeben, sodass insgesamt realistischerweise keinesfalls mit der Erreichung eines Gesamtgewinnes innerhalb eines absehbaren Zeitraumes gerechnet werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der Bf Betriebsergebnisse ab 2014 nicht vorgelegt hat. Wie oben ausgeführt, wäre es aber an ihm gelegen, nachzuweisen, dass seine schriftstellerische Tätigkeit, die als Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO einzustufen ist, keine Liebhabereibetätigung darstellt (siehe hiezu zB auch VwGH 28.06.2006, 2002/13/0036, wonach die Beweislast der voraussichtlichen Ertragsfähigkeit einer zunächst verlustbringenden Betätigung innerhalb des von der LVO erforderten Zeitraumes und somit die Widerlegung der Liebhabereivermutung den Abgabepflichtigen trifft). Im Übrigen ist auf die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033, hinzuweisen. Darin verleiht der Gerichtshof seiner Meinung Ausdruck, dass die Veröffentlichung eines weiteren Buches, ohne dass dem Autor dabei wie bisher Kosten erwachsen, auf eine (für die Vergangenheit unbeachtliche) andere Art der Betätigung oder zumindest eine wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung hinausläuft. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Veröffentlichung des zweiten Buches im Jahr 2011 unter wesentlich geänderten Verlagsbedingungen eine andere Betätigung bzw. zumindest eine wesentliche Änderung der Wirtschaftsführung nach sich zog. Abgesehen davon, dass sich dieses Buch von der Thematik her auch völlig vom ersten (paartherapeutischer gegenüber theologischem Hintergrund) unterschied, übernahm der Verlag nur noch den Druck; der Vertrieb erfolgte hingegen durch den Bf im Wege des Selbstverkaufes. Dies bedingte im Ergebnis wesentlich geringere Kosten. Die Verlagsbedingungen für das in Aussicht gestellte weitere Buch laut Vertrag vom Juli 2014 vermögen insofern das Ergebnis in den beschwerdegegenständlichen Jahren ebenfalls nicht zu beeinflussen. Verlagsbedingungen analog zu jenen aus dem Jahr 2005 würden einen insgesamt noch höheren Gesamtverlust bewirken, wesentlich bessere Verlagsbedingungen hingegen eine geänderte Betätigung bzw. Änderung der Wirtschaftsführung. Dass das Ergebnis der Zeiträume gleicher Wirtschaftsführung bzw. Betätigung in den Jahren 2005 bis 2010 negativ war, ergibt sich eindeutig aus den vorliegenden tatsächlichen Ergebnissen. Der Gesamtverlust der Jahre 2005 bis 2010, der sich lediglich aus den Ergebnissen des ersten Buches zusammensetzte, belief sich auf -15.270,57 Euro und ist insofern der Nachweis eines Gesamtgewinnes für die Zeiträume gleicher Bewirtschaftung 2005 bis 2010 (die auch die beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 bis 2008 umfassen) zweifelsohne nicht gelungen. Aber auch bei fiktiver Weiterführung der Ergebnisse über das Jahr 2010 hinaus aufgrund der vom Bf vorgelegten Prognoserechnung ergibt sich definitiv, dass allein aus dem Vertrieb des ersten Buches ein Gesamtgewinn innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erzielt werden könnte. Selbst wenn man dem tatsächlichen Betriebsergebnis 2005-2010 von -15.528,94 Euro lediglich die prognostizierten Einnahmen ab 2011 von jährlich 909,00 Euro für das erste Buch gegenüberstellen würde, ergäbe sich frühestens ein Gesamtgewinn nach 17 Jahren ab 2011 (15.528,94 Euro/909 Euro) bzw. 23 Jahren ab 2005. Schon allein dieser Zeitraum kann keinesfalls mehr als absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LVO angesehen werden. Dieser "absehbare Zeitraum" laut LVO würde sich aber noch erheblich verlängern, wenn folgende Komponenten einbezogen würden, die in einer seriösen Prognoserechnung jedenfalls berücksichtigt werden müssten: - Die Einnahmen aus dem ersten Buch lagen nur 2011 mit 901,82 Euro netto in etwa beim prognostizierten Betrag von 909,00 Euro; 2012 betrugen sie 0,00 Euro, 2013 nur 556,36 Euro netto. Eine Beibehaltung der Einnahmensituation im Ausmaß jener Beträge, wie sie sich aus der Prognoserechnung ergeben, erscheint sohin nicht gewährleistet. - In den Jahren 2011 und 2012 fielen laut vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Zinsen und Spesen im Zusammenhang mit der Finanzierung des im Jahr 2005 geleisteten Vorschusses an (2011: 573,37 Euro; 2012: 319,77 Euro). Ab 2013 wurden die entsprechenden Ausgaben nicht bekanntgegeben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch noch ab 2013 solche Beträge anfielen. - In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2009 ist als Ausgabe aus dem Titel des Ankaufs von Büchern für den Selbstverkauf nur der Betrag laut Rechnung vom 01.12.2008 (394,40 Euro) erfasst. Die laut Rechnungen vom 20.04.2009 (645,20 Euro) und 19.11.2009 (644,00 Euro) ausgewiesenen Beträge sind weder in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2009 noch 2010 berücksichtigt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass es trotz Überprüfung aller möglichen Berechnungsvarianten dem Bf nicht gelungen ist, die Liebhabereivermutung im Zusammenhang mit seiner schriftstellerischen Tätigkeit (= § 1/2 LVO-Betätigung) für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2005 bis 2008, die sich in diesen Jahren auf die Veröffentlichung seines ersten und über Jahre einzigen Buches beschränkte, zu widerlegen. Dem Beschwerdebegehren konnte somit nicht beigetreten werden und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. V) Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Feststellung, ob eine konkret vorliegende Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist, ist bezogen auf den Einzelfall nach dem Gesamtbild der gegenständlichen Verhältnisse zu treffen (VwGH 22.03.2006, 2001/13/0290 ; VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033 ). Ebenso handelt es sich bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Betätigung um eine auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0036), die ebenfalls im Einzelfall bezogen auf das konkret vorliegende Geschehen zu lösen ist. Insofern lag keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Linz, am 7. August 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101388/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.5101388.2011
Stammnummer
108671
Gültig
07.08.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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