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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100300/2011

Gebührenrechtliche Beurteilung eines gemeinsamen Irrtums bzw. eines vom Vertragspartner veranlassten Irrtums gemäß § 871 Abs. 1 ABGB

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100300/2011vom 08.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zum von der Hypothekarschuldnerin gegenüber der Bf. als Hypothekargläubigerin mittels Anfechtungserklärung geltend gemachten Irrtum ist vorweg festzuhalten, dass sich die der Beschwerde beigetretene Hypothekarschuldnerin zwar auf einen Erklärungsirrtum nach § 871 Abs. 1 ABGB stützt, aber nur eine Vertragsanpassung geltend gemacht hat, in Folge dessen der behauptete Irrtum von der Bf. ohne gerichtliche Anfechtung anerkannt worden ist und einvernehmlich festgestellt worden ist, dass die Besicherung künftiger Kredite und Darlehensverträge niemals beabsichtigt gewesen sei. Unterfertigt jemand eine ihm vorgelegte Urkunde „ungelesen“, macht er grundsätzlich den durch seine Unterschrift gedeckten Text selbst dann zum Inhalt seiner Erklärung, wenn er den Text nicht gekannt hat. Ist der Inhalt einer Vertragsurkunde anders, als ihn sich der Unterzeichnende vorstellte, so ist zu unterscheiden: Hatte der Unterfertigende eine klare Vorstellung vom Urkundeninhalt, war er daher überzeugt, dass darin das mündlich Abgemachte festgeschrieben sei, so unterlag er einem Erklärungsirrtum, der ihn bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen zur Anfechtung berechtigt. Hatte er dagegen keine genaue Vorstellung vom Inhalt des Schriftstücks, nahm er den (fremdbestimmten) Inhalt somit bewusst in Kauf, so ist ihm die Irrtumsanfechtung - abgesehen vom Fall ungewöhnlicher Bestimmungen - verwehrt, außer der Urkundeninhalt wäre so außergewöhnlich, dass ein Einverständnis damit nicht angenommen werden kann (vgl. OGH 11.11.2010, 3 Ob 194/10s). Wenn der anwaltliche Vertreter der Bf. als Vertragserrichter gegenüber den Kontrahenten erklärt, dass der Inhalt des von ihm im Detail ausgearbeitete Vertrages dem üblichen Standard entspricht, und die Kontrahenten die darüber errichtete Urkunde ungelesen unterfertigen, dann wurde von diesen der fremdbestimmte Inhalt, hier im Besonderen der Passus über die Mitbesicherung künftiger Kreditverträge, bewusst in Kauf genommen, zumal den Vertragsparteien und ihren Vertretern klar sein musste, dass über den abgesprochenen Hauptpunkt hinaus für die Vertragsparteien Rechte und Pflichten beurkundet wurden. Da nur der Hauptpunkt besprochen worden ist und die Urkunde ungelesen blieb, kann hier nicht unterstellt werden, die Kontrahenten hätten über die Nebenpunkte, die dem üblichen Standard entsprächen, eine klare Vorstellung gehabt. Im Übrigen entspricht bei Höchstbetragshypotheken die Mitbesicherung künftiger Kreditverträge bei Einmalkreditvergabe durch Kreditinstitute dem üblichen Standard und ist keinesfalls außergewöhnlich, wie bereits oben ausgeführt, selbst wenn dies von der Bf. selbst ansonsten nicht so gehandhabt worden ist. Ungewöhnlich ist lediglich, dass keine Einschränkung auf beurkundete Kredite erfolgte. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, wurde jedoch weder behauptet, noch kann aus der Urkunde geschlossen werden, dass die Vertragsparteien bzw. deren Vertreter anlässlich der Vertragserrichtung überhaupt auf eine Befreiung nach § 20 Z 5 GebG Bedacht nehmen wollten. Entsprechend obiger Ausführungen war der Hypothekarschuldnerin eine Anfechtung auf Grundlage des § 871 ABGB verwehrt und es handelt sich somit bei der nachträglichen Vertragsanpassung nicht um eine solche auf Grund einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung. Es konnte daher dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden. Ungeachtet dessen ist zu sagen, dass es zumindest strittig ist, ob eine Vertragsaufhebung oder Vertragsanpassung auf Grund einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung überhaupt einen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld hat. Der einem Kontrahenten bei einem Vertragsabschluss unterlaufene Irrtum im Sinne des § 871 ABGB hat nach der Lehre und Rechtsprechung nicht ex lege die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit des Vertrages zur Folge. Es bleibt daher dem Irrenden überlassen, die Anfechtung geltend zu machen (vgl. OGH 15.01.1981, 7Ob67/80) und somit, ob das Rechtsgeschäft aufrechterhalten wird. So vertritt Arnold in Arnold, Rechtsgebühren, Rz 26 zu § 17 GebG, die Ansicht, dass unter einer „Aufhebung“ iSv § 17 Abs 5 GebG in der Praxis nicht nur die einvernehmliche Stornierung, sondern zB. auch eine erfolgreiche Anfechtung wegen Irrtums oder ein Rücktritt vom Vertrag im Rahmen des Gewährleistungsrechtes verstanden werde. Hiebei mache es keinen Unterschied, ob die Aufhebung des Rechtsgeschäftes mit Wirkung ex nunc oder ex tunc erfolge. In beiden Fällen gelte die Anordnung des § 17 Abs. 5 GebG, dass die Aufhebung des Rechtsgeschäftes die entstandene Gebührenschuld nicht aufhebt (deshalb sei - auch gebührenrechtlich - die Unterscheidung zwischen Irrtum und Dissens von Bedeutung, weil Letzterer ein Rechtsgeschäft gar nicht gültig zustande kommen lasse, was zur Folge habe, dass vergleichbare gebührenrechtliche Folgen nicht eintreten). Zum Verweis auf § 295a BAO und die bezughabenden Richtlinien des BMF vom 29. November 2006, 010103/0083-VI/2006, ist zu sagen, dass dort lediglich die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen dargestellt ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139) können Erlässe (so zB auch Richtlinien) der Finanzverwaltung keine subjektiven Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen begründen. Die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.1997, 96/16/0150) stehen der Ansicht, dass die Bestimmungen des § 17 GebG, im Besonderen des Abs. 5, der Berücksichtigung einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung im Anwendungsbereich des Gebührengesetzes entgegenstehen, ebenso nicht entgegen, zumal dort diese Frage letztlich nicht zu beurteilen war. Auf Grund des § 17 Abs. 5 GebG kommt es für die Gebührenpflicht auf das beurkundete Rechtsgeschäft, nicht aber darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft in der Folge aufrechterhalten und ob oder wie es ausgeführt wird (vgl. VwGH 23.04.1992, 91/15/0140; BFG 28.10.2015, RV/7101491/2015). § 295a BAO ist übrigens eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung. Sie nimmt keinen Einfluss auf den Tatbestand materieller Abgabengesetze. Vielmehr ist den materiellen Abgabengesetzen zu entnehmen, ob einem nachträglich eingetretenen Ereignis abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit zukommt. Es ist daher an Hand der materiellen Abgabengesetze zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 295a BAO vorliegen kann bzw. ob das rückwirkende Ereignis bei der Abgabenfestsetzung zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 24.09.2014, 2010/13/0062). Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es waren lediglich Tatfragen auf Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beurteilen und zivilrechtliche Vorfragen zu lösen. Wien, am 8. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100300/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100300.2011
Stammnummer
108641
Gültig
08.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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