Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4200205/2012
Aufhebung unter Zurückverweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/4200205/2012vom 15.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind in Feld 50 eines Versandscheines unter anderem (vom Hauptverpflichteten) der Name und Vorname bzw. die Firma und die vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und dessen Unterschrift bzw. eine ihm zurechenbare Unterschrift in Original anzugeben. In Feld 54 sind Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters anzugeben.
Klarheit könnte diesbezüglich möglicherweise eine Befragung des Abfertigungsbeamten, der die Versandanmeldung für das Zollamt Wien angenommen hat, bringen.
Der Abfertigungsbeamte und weitere, mit der Annahme von Versandanmeldungen betreffend versteigerte Zigaretten betraut gewesene (ehemalige) Zollbeamten sollten befragt werden, ob es üblich war, teilweise ausgefüllte Versandanmeldungen und wenn ja, aus welchen Gründen, anzunehmen.
9) Von N wurde mehrfach vorgebracht, die Zigaretten seien mehr als vier Jahre alt und gefälscht gewesen.
Bisher ist der Sachverhalt im Hinblick auf die Beschlagnahme und Verwertung der gegenständlichen Zigaretten aktenmäßig nicht aufbereitet worden. Wann wurden die gegenständlichen Zigaretten beschlagnahmt? Waren sie Fälschungen, waren die Zigaretten möglicherweise Totalfälschungen?
Die Antwort auf diese Fragen ist vor allem im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Überraschungsverbot wesentlich. Hinsichtlich der gegenständlichen Zigaretten könnte dies möglicherweise eindeutig durch die Befragung der (ehemaligen) Beamten der Verwahrstelle des Zollamtes Wien festgestellt werden. Die Antworten auf diese Fragen sind erheblich, um tragfähig darlegen zu können, wie alt die Zigaretten des gegenständlichen Teilexportes tatsächlich waren, ob sie gefälscht bzw. nicht gefälscht waren, ob also gegen das Überraschungsverbot verstoßen wurde.
10) Das Zollamt Wien hat bei seinen Entscheidungen nicht dargelegt, auf welches Sachverhaltssubstrat es seine Beurteilung stützt, der Beschwerdeführer habe die gegenständlichen Zigaretten im Besitz bzw. faktische inne gehabt und im Zeitpunkt des Erhaltes der Ware gewusst, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
Weitere Erhebungen und eine Befragung des beteiligten Personenkreises sollten diesbezüglich Sicherheit bringen und ein Tatsachensubstrat zutage fördern, auf das in der Folge der dem Beschwerdeführer gemachte Vorwurf tragfähig bei dem in Abgabensachen geforderten Beweismaß gestützt werden könnte.
11) 214 Kartons Zigaretten sollen zunächst auf der Rampe des Zollamtes Wien verblieben sein. Da auch diese Zigaretten von
P gekauft wurden, liegt es nahe, dass Entsprechendes auch von diesem veranlasst wurde, dass also
P die Zigaretten innerhalb der Europäischen Union weiter verkauft oder exportiert haben könnte.
Gemäß dem Gerichtsurteil sind sowohl der Beschwerdeführer als auch
M
,
B und
R davon ausgegangen, das weitere Schicksaal der 214 Kartons Zigaretten habe
P veranlasst. Im Interesse des
P
wird es gelegen sein, was mit den 214 Karton geschehen ist.
Durch eine entsprechende Befragung des P bzw. des M und der (ehemaligen) Zollbeamten der Verwahrstelle des Zollamtes Wien könnte möglicherweise das zollrechtliche Schicksaal der 214 Kartons Zigaretten geklärt werden.
13) Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung,
"er selbst habe keine Wahrnehmungen zur Umladung gehabt, keine Wahrnehmungen, ob vollständig umgeladen wurde bzw. dass noch Zigaretten auf der Rampe verblieben sind, er habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass seine Bestätigung, dass die Verplombung oder die Bestätigung in Form einer Verplombung zu Unrecht erfolgt sei, er habe am Vortag von seinem damaligen Abteilungsleiter L nur erfahren, dass er an diesem bewussten 1. Juni 2004 diese Tätigkeit erledigen soll, er habe überhaupt keine Erfahrungen gehabt und deshalb seinen Vorgesetzten L gefragt, ob auf irgendetwas Spezielles zu achten sei und habe dieser das verneint, weshalb er sich an diesem Tag - wie immer - im Gebäude des Zollamtes aufgehalten, sei zwischendurch zwischen dem zwölften Stock und dem Erdgeschoß gependelt, er sei bei dieser Umladung lediglich sporadisch anwesend gewesen und sei letztlich erst wieder zum LKW gekommen, als dessen Türen bereits geschlossen gewesen seien, er habe keinen Auftrag gehabt, die Verwahrung zu überwachen, es habe ihm L - für ihn überraschend - am Vortag gesagt, dass eine Umladung stattfinden und er und T nicht da sein werden und er auf nichts zu achten brauche, weil Ware von einem Container in einen anderen verbracht werde, er habe am Versandschein lediglich bestätigt, Plomben angebracht zu haben und F habe konform bestätigt, es habe seine ausschließliche Tätigkeit darin bestanden, nur den Zollverschluss anzubringen und nicht um zu bestätigen, was der Container mengenmäßig beinhaltet habe,"
wird zu überprüfen sein.
Es sollte auch überprüft werden, welchen Dienstauftrag der Beschwerdeführer tatsächlich von L erhalten hat.
Es ist erforderlich, durch die Befragung des L, des Herren U (ein Mitarbeiter, der bei der Beladung anwesend war) und des Herrn R, der zusammen mit dem Beschwerdeführer Dienst versehen haben soll, des Ludwig Prascsaics und des M und durch weitere Erhebungen dieses Vorbringen zu entkräften und wesentliche, den Beschwerdeführer betreffende tatbestandsrelevante Sachverhaltselemente und damit ein Sachverhaltssubstrat zu gewinnen, das den abgabenrechtlich erhobenen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer nach abgabenrechtlich gebotenem Beweismaß zu tragen in der Lage ist.
14) Die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zum Vorbringen des Vertreters des Zollamtes Wien, für ihn sei nicht vorstellbar, dass dem Beschwerdeführer eine riesige Menge an überschüssigen Kartons auf der Rampe, die ihn interessieren hätte müssen, nicht aufgefallen sei, des Inhaltes,
"dass sich dort zunächst der Verladelift befunden habe, dass dort ständig umgeladen worden sei und dass es deshalb nicht ungewöhnlich gewesen sei, dass dort Pakete auf der Rampe herum standen, dass außerdem nicht gesichert erhoben worden sei, dass die Kartons zu dem Zeitpunkt, als er den LKW verplombt habe, noch dort gestanden haben, dass die Fahndung gleich daneben ein Lager, in welches laufend eingeliefert wurde, betrieben habe und dass Ware im Zollhof stehen geblieben sei, dass sich daneben auch noch ein öffentliches Zolllager befunden habe und dass dort immer Paletten herum gestanden seien,"
wird zu überprüfen bzw. ein zu bewertender Teil des Sachverhaltes sein müssen.
Zum Beweismaß in Abgabensachen ist ganz allgemein auf Entscheidungen des VwGH hinzuweisen, wonach es im Rahmen der freien Überzeugung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. 5.4.2011, GZ 2010/16/0168).
Weil die angeführten wesentlichen Ermittlungen fehlen, der von der Abgabenbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht mit der für ein Abgabenverfahren notwendigen Sicherheit im Sinne der obigen Ausführungen bewiesen ist, kann dem Beschwerdeführer derzeit nicht vorgehalten werden, er habe die gegenständlichen Zigaretten entzogen bzw. daran mitgewirkt und gewusst, dass diese Zigaretten der zollamtlichen Überwachung entzogen werden.
Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung kein Bescheid oder ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können und Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurück zu verweisen.
Zulässigkeit der Revision
Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Beschlüsse sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO).
In Anbetracht der fehlenden wesentlichen Ermittlungen vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass sich beim vorliegenden Sachverhalt eine zu lösende Rechtsfrage noch nicht ergibt und ist eine ordentliche Revision an den VwGH daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Jänner 2015
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/4200205/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200205.2012
- Stammnummer
- 108629
- Gültig
- 15.01.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF