Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4582-W/02
Entgeltsminderung oder echter Schadenersatz; Vorsteuerabzug aus Gutschriften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4582-W/02vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Lieferung einer EDV-Anlage, die mit der vorhandenen Software nicht kompatibel war, ist dem Abnehmer ein Schaden in Form von zusätzlichen Programmierungskosten entstanden. Als Abgeltung für diesen Schaden leistet der Lieferant eine Vergütung in Form eines Pauschalbetrages. Dieser Schadensvergütung liegt kein Leistungsaustausch zugrunde, sodass von einem umsatzsteuerrechtlich nicht relevanten "echten" Schadenersatz auszugehen ist. Es liegt keine Entgeltsminderung vor, somit ist keine Vorsteuer- bzw. Umsatzsteuerberichtigung durchzuführen.
Ist das gesetzliche Erfordernis, dass zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift Einvernehmen darüber bestehen muss, dass in Form von Gutschriften abgerechnet wird, nicht erfüllt, so liegt keine Rechnung im Sinne der Bestimmungen des UStG vor. Liegen weiters keine Nachweise darüber vor, dass die Gutschrift dem Empfänger zugeleitet worden ist, so ist ein Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl
und die weiteren Mitglieder Manuela Fischer, HR Dkfm. Mag. Gilbert
Schachner und Dr. Josef Mäder im Beisein der Schriftführerin Diana
Engelmaier über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 23. Bezirk betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
für das Jahr 1993, Umsatzsteuer 1995, Festsetzung Kapitalertragsteuer 1992
- 1995, Umsatzsteuerfestsetzung 1-7/97 sowie Umsatzsteuer 1997 nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung entschieden:
Die
Berufungen hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer für
das Jahr 1993 werden abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Der
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 wird stattgegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert.
Der
Berufung hinsichtlich Festsetzung der Kapitalertragsteuer 1992 - 1995 wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Die
Berufung hinsichtlich Umsatzsteuerfestsetzung 1-7/97 sowie Umsatzsteuer 1997
wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 1995 ist der am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe angeführten Berechnung (Tabelle) zu entnehmen und
bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Höhe der Abgabe beträgt unverändert für
die: Umsatzsteuer 1993: Zahllast Euro 45.154,32 (ÖS
621.337,00) Körperschaftsteuer 1993: Euro 70.173,62 (ÖS
965.610,00) Gewerbesteuer 1993: Euro 37.626,58 (ÖS
517.753,00) Umsatzsteuer 1997: Zahllast Euro 26.422,97 (ÖS
363.588,00) sowie gemäß
Abänderung für die Umsatzsteuer 1995: Gutschrift Euro -
5.363,26 (ÖS - 73.800,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. übt ihre
unternehmerische Tätigkeit im Bereich der Gegengeschäftevermittlung in
Form einer Agentur aus. Der Gesellschaftsvertrag wurde mit Datum 17.2.1981
abgeschlossen. Die Firma wurde am 8.4.1981 ins Firmenbuch eingetragen. Jeweils
50% der Gesellschaftsanteile werden durch Herrn P.P. bzw. Herrn Dr. G.H.
gehalten. Als Geschäftsführer ist nach wie vor Herr P.P.
eingesetzt.
Im Zeitraum Oktober 1997 bis
Mai 1998 wurde seitens des Finanzamtes für Körperschaften eine
Betriebsprüfung (Bp) hinsichtlich
der Jahre 1992 - 1995 durchgeführt. Gegenstand der Prüfung waren die
Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer dieser Jahre sowie
die Umsatzsteuer der Voranmeldungszeiträume 01/1996 bis 07/1997.
Im Zuge dieser Bp wurden u. a.
die folgenden Feststellungen getroffen
(Die angeführten Textziffern - Tz. - beziehen sich auf den
Betriebsprüfungsbericht vom 29.5.1998.):
1)
Tz. 17 b - Vorsteuern 01-07/1997: Bei der Überprüfung
der Vorsteuern seien durch die Bp für diesen Zeitraum Differenzen zwischen
den im Vorsteuerjournal verbuchten Beträgen und den mit den
Umsatzsteuervoranmeldungen höher gemeldeten Vorsteuern festgestellt worden.
Eine Klärung dieser Differenzen sei bis zur Schlussbesprechung nicht
erfolgt. Die gemeldeten Vorsteuerbeträge seien daher, im Einvernehmen mit
der steuerlichen Vertretung der Bw., um diese Differenz gekürzt
worden.
2)
Tz. 19 in Verbindung mit Tz. 35 - Vorsteuerkürzung 1993: Die
Vorsteuer aus dem nicht anerkannten Aufwand "Provisionen" sei in Höhe von
ÖS 718.872,45 zu kürzen.
3)
Tz. 20 - a. o. Ertrag 1995 - keine Anerkennung als Schadenersatz: Nach Ansicht der Bp habe der Lieferant A&P auf Lieferforderungen
gegenüber der Bw. verzichtet, sodass in diesem Punkt eine Saldenausbuchung
von Lieferverbindlichkeiten in Höhe von brutto ÖS 3.111.998,97
und kein umsatzsteuerfreier Ertrag aus einem Schadenersatz vorliege. Den Angaben
der Bw., dass es sich dabei um die Gewährung eines pauschalen
Schadenersatzes wegen diverser Schlecht- bzw. Minderleistungen der Firma A&P
handle, könne nicht gefolgt werden. Die Überprüfung des
Lieferantenkontos habe ergeben, dass der Saldo aus der Verbuchung von
Eingangsrechnungen resultiere, bei denen jeweils 20% Umsatzsteuer ausgewiesen
worden sei. Die somit in der Vergangenheit aus diesem Titel beanspruchte
Vorsteuer sei daher durch eine Vorsteuerberichtigung in Höhe von
ÖS 518.666,50 zu korrigieren.
4)
Tz. 35 - a. o. Aufwand 1993 aus dem Titel "Provisionsanspruch" in Höhe von
netto ÖS 3.594.362,27 sowie Beurteilung desselben als verdeckte
Ausschüttung: Die
Bw. habe zur Begründung dieser Betriebsausgabe keine schlüssigen
Nachweise erbracht. Zu Beginn der Bp sei lediglich ein händischer
Eigenbeleg (wie im Bp-Bericht dargestellt) vorgelegen. Berechnungsgrundlagen
für den genannten Betrag habe es nicht gegeben. Die Bp vertrat die
Ansicht, dass, entgegen den Argumenten der Bw., eine konkludente mündliche
Vertragsänderung aus der Verbuchung eines Beleges nicht abzuleiten sei. Die
seitens der Bw. dargestellte Vorgangsweise bezüglich einer mündlichen
Änderung der Provisionsabrechnungsmodalitäten, stehe im Widerspruch zu
den zwischen der Bw. und der Internet bestehenden Verträgen aus dem Jahr
1988. Demnach bedürfen sämtliche Nebenabsprachen und Vereinbarungen
einer schriftlichen, von beiden Vertragspartnern gezeichneten, Urkunde.
Derartige ergänzende Urkunden lägen jedoch nicht vor. Eine
schlüssige Begründung dafür, dass im Fall dieses a. o.
(Provisions-)Aufwandes von den vertraglichen Vereinbarungen abzugehen gewesen
wäre, habe die Bw. nicht vorgebracht. Die Bw. argumentierte weiters, dass
diese nachträgliche Verrechnung von Provisionen im Jahr 1993 auf Basis der
Sollumsätze der Bw. zu erfolgen hatte. Dies deshalb, da durch die
Einbehaltung von Treuhandgeldern der Kunden im Jahr 1993 Entgeltsminderungen aus
früheren Jahren hätten ausgeglichen werden können. Nach Ansicht
der Bp bestehe jedoch zwischen der Einbehaltung von Treuhandgeldern und nicht
mehr einforderbaren Erträgen keine Verbindung. Wenn die Bw. Erträge
aus einbehaltenen Treuhandgeldern lukriert habe, so seien daraus keine weiteren
Provisionsansprüche der Internet für akquirierte Kunden
abzuleiten.
Des weiteren sprächen auch
folgende Fakten gegen eine tatsächlich stattgefundene Änderung der
Verrechnungsmodalitäten: - In der, im weiteren Verlauf der Bp,
seitens der Bw. aufgefundenen und zum Nachweis dieses Provisionsaufwandes
vorgelegten Provisionsnote (für einen Abrechnungszeitraum von 1/89-12/93)
vom 31.12.1993 werde im kurzen Text nur auf die ursprüngliche Vereinbarung
aus dem Jahr 1988 verwiesen. Verweise auf Änderungen hinsichtlich der
Abrechnungsmodalitäten oder der Berechnungsgrundlagen sowie auf
zusätzliche mündliche Absprachen habe dieser Beleg nicht enthalten.
Ergänzender Schriftverkehr o. ä. sei dazu ebenfalls nicht
vorgelegen.
- Aus den
Buchhaltungsunterlagen der Bw. gehe hervor, dass während des Jahres 1993
jeweils monatliche Akontozahlungen an die Internet geleistet worden seien und
per 31.12. der Provisionsanspruch für das gesamte Jahr 1993 abgerechnet
worden sei. Hätte es bereits zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine
andere Verrechnungsvereinbarung gegeben, hätte diese ihren Niederschlag in
der Ermittlung der Jahresprovision und deren Abrechnung, somit in der laufenden
Buchhaltung, finden müssen. Die Einbuchung des zusätzlichen
Provisionsaufwandes für die Jahre bis 1989 zurück sei erst später
im Zuge der Um- und Nachbuchungen aufgrund eines Eigenbeleges erfolgt. -
1993 sei weiters eine Gutschrift der Internet in Höhe von 1,9
Mio ÖS verbucht worden, sodass sich die
Provisionsaufwendungen/-zahlungen um diesen Betrag vermindert hätten. Es
sei nicht als schlüssig zu sehen, dass ein Geschäftspartner vorab eine
derart hohe Gutschrift erteilt, wenn tatsächlich noch ein
Provisionsanspruch von rund 3,6 Mio ÖS besteht.
Die Bp habe aus diesen
Gründen sowohl die Anerkennung des Aufwandes als Betriebsausgabe, als auch
den damit verbundenen Vorsteuerabzug im Jahr 1993 versagt.
5)
Verdeckte Ausschüttung: Die Bp beurteilte die Bezahlung
dieses Aufwandes in der Folge als verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter-Geschäftsführer. Aus den Firmenbuchauszügen
und Prüfungsunterlagen der Bp geht hervor, dass der
Geschäftsführer P.P. zu 50% Gesellschafter der Bw. ist. Die weiteren
50% werden durch einen von Herrn P.P. beauftragten Treuhänder, Dr. G.H.,
gehalten. Wie Herr P.P. angegeben habe, hätten diese 50% an einen Herrn
F.W. übertragen werden sollen. Es habe jedoch diesbezüglich einen
Rechtsstreit gegeben, da die Übertragung der Gesellschaftsanteile nur unter
bestimmten, jedoch von Herrn F.W. nicht erfüllten, Umständen
hätte stattfinden sollen. Auf Befragen habe Herr F.W. gegenüber der Bp
angegeben, dass er seit 1990 keine Jahresabschlüsse der Bw. erhalten und
seit 1985 keinen Kontakt mit Herrn P.P. gehabt habe. Die Bp schloss daher
daraus, dass Herr P.P. im Prüfungszeitraum alleiniger Machthaber der Bw.
gewesen sei. Des weiteren ging die Bp davon aus, dass Herr P.P. auch
Machthaber und Gesellschafter beim Geschäftspartner der Bw., der Internet,
gewesen sei. Im Firmenbuch sei zwar Dr. R.P. mit 100% als Gesellschafter
eingetragen, jedoch fungiere dieser als Treuhänder für Herrn P.P. Dies
habe der Geschäftsführer in einem Telefonat auch gegenüber der Bp
angegeben. Als Geschäftsführerin der Internet sei die
Lebensgefährtin des Herrn P.P. im Firmenbuch eingetragen. In der
Schlussbesprechung zur Bp seien keine zusätzlichen oder anderen Angaben
bezüglich der Gesellschafter bzw. des Anteilsbesitzes gemacht worden. Die
Bp habe aus den genannten Gründen auf ein auf der Gesellschafterstellung
beruhendes Naheverhältnis zwischen den beiden Firmen geschlossen. Es sei
somit für den Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw., Herrn P.P.,
leicht gewesen die jeweiligen Beträge entgegen früheren schriftlichen
Vereinbarungen an die Internet auszubezahlen.
Die Vorgangsweise der Bw.,
nämlich Gewährung von nachträglichen Provisionen an die Internet
ohne vertragliche Basis, halte in dieser Form auch keinem Fremdvergleich stand.
Der aus dem a.o. Aufwand der Bw. resultierende Vorteil wäre einem fremden
Dritten nicht gewährt worden und sei daher als verdeckte Ausschüttung
zu beurteilen. Der Bruttobetrag sei dem Betriebsergebnis der Bw. zuzurechnen
gewesen und in der Folge der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Das Finanzamt folgte den
genannten sowie weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Feststellungen
der Bp. Die entsprechenden Wiederaufnahme- und
Sachbescheide wurden für die Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer mit Datum 26.6.1998 erlassen. Die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1992 - 31.12.1995 sowie die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 1-7/1997 erfolgten mit Datum
16.6.1998.
Die
Nachforderungen betrugen daraus (in
ÖS) für die Umsatzsteuer 1993: 718.872,--, Umsatzsteuer
1995: 518.666,--, Umsatzsteuer 1-7/1997:
366.667,--, Körperschaftsteuer 1993:
965.610,--, Gewerbesteuer 1993: 517.753,--, Kapitalertragsteuer:
1.437.745,--.
Mit Schriftsätzen vom 20.
bzw. 23.7.1998 erhob die Bw. Berufung
gegen die Bescheide für: - Umsatz-, Körperschaft- und
Gewerbesteuer 1993, - Umsatzsteuer 1995, - Festsetzung der
Umsatzsteuer für 1-7/1997, - Kapitalertragsteuer 1.1.1992 -
31.12.1995.
Die Berufung richtet sich nicht
gegen sämtliche im Zuge der Bp getroffenen Feststellungen sondern
grundsätzlich nur gegen die unter 1) - 5) angeführten
Punkte. Die Bw. führt zu den genannten Feststellungen in ihren
Schriftsätzen im Einzelnen aus:
zu
1) Zu den bis zum Abschluss der Bp belegmäßig nicht
nachgewiesenen Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum 1-7/1997 gibt die
Bw. an, dass diese Beträge Abschlagszahlungen an die Internet
beträfen. Die Zahlungen seien dieser gemäß den Bestimmungen des
Handelsvertretergesetzes als Vergütung für die Auflösung der
Handelsvertreterverträge zum 31.12.1996 während der folgenden
zwölf Monate zugestanden. Die in der Berufungsschrift zum Nachweis
genannten "entsprechenden Unterlagen" wurden im Zuge der Beantwortung eines
Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes mit Schreiben vom 31.8.1998
beigebracht. Es handle sich dabei, wie im Text des Antwortschreibens
angeführt, um die "aufgefundenen" Teilgutschriften.
zu
2, 4 und 5) Die Bw. verwehrt sich in diesem Zusammenhang gegen die
Feststellung einer verdeckten Ausschüttung im Jahr 1993. Es sei dafür
Voraussetzung, dass zwei Gesellschaften zumindest im Sinn konzernrechtlicher
Bestimmungen miteinander verbunden seien. Entgegen den Ausführungen der Bp
übe der Gesellschafter-Geschäftsführer P.P. aufgrund der seitens
der Bw. dargestellten Prozess- und Rechtslage als 50%-Gesellschafter keinen
beherrschenden Einfluss auf die Bw. aus. Die Bp sei auch im Bezug auf die
Internet von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es sei schon
aufgrund der unterschiedlichen Gesellschafterstruktur eine verdeckte
Ausschüttung denkunmöglich. Des Weiteren sei festzustellen, dass die
betreffende Vereinbarung einem Drittvergleich ohne weiteres standhalte. Die
Internet sei der ausschließliche Vertriebsapparat der Bw. gewesen und es
hätte ohne Weitergabe des durch die Bw. erzielten a. o. Ertrages nicht mit
der Fortführung des Vertriebsapparates gerechnet werden können. Auch
die Tatsache, dass der Abrechnungsakt mit der Internet aufgrund der (durch die
verhaftete Rechnungswesenleiterin der Bw. zurückgelassenen)
unübersichtlichen Ablage erst im Laufe des Prüfungsverfahrens
aufgefunden wurde, ändere nichts daran, dass keine verdeckte
Ausschüttung vorliege.
zu
3) Die Bw. habe eine EDV-Firma damit beauftragt ein neues Hardwaresystem
in lauffähigem Zustand auszuliefern. Dieser Auftrag wurde
ordnungsgemäß ausgeführt und abgerechnet. Die
maßgeschneiderte Software habe jedoch nicht ohne Weiteres auf die neue
Hardware übertragen werden können. Es seien der Bw. daher erhebliche
Programmierungskosten erwachsen. Diesbezüglich habe die Bw. im Jahr 1995
nach Abwicklung des Projektes einen Schadenersatz geltend machen können,
indem sie die Restzahlung gegenüber der EDV-Gesellschaft erfolgreich
verweigerte. Es handle sich somit nicht um eine Minderleistung und
Reduktion des Entgeltes aus der Lieferung der Hardware, sondern um eine
Gegenverrechnung eines entstandenen Schadens. Es sei keine Vorsteuerberichtigung
vorzunehmen.
Die
Bw. beantragte die antragsgemäße Abänderung der
Sachbescheide sowie bei Entscheidung über die Berufung durch die zweite
Instanz die Abhaltung einer mündlichen Senatsverhandlung. Hinsichtlich der
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-7/1997 lautete der Antrag der Bw.
auf Abänderung.
In der am 9.12.1998 ergangenen
Stellungnahme zur Berufung führte
die Bp zu einzelnen Punkten
ergänzend aus.
zu
1) Bis zur Schlussbesprechung seien die Belege für die geltend
gemachten Vorsteuerbeträge des Jahres 1997 nicht vorgelegen. Laut Angabe
der Bw. handle es sich bei den zwischenzeitlich aufgefundenen und vorgelegten
Belegen um Teilgutschriften an die Internet. Mit diesen Gutschriftsnoten seien
Pauschalabfertigungen nach dem Handelsvertretergesetz abgerechnet worden. Wie
die Bw. im Zuge der Bp jedoch schon in Beantwortung der Frageliste vom 27.2.1998
angegeben hat, habe die Internet 1997 keine Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt und weder Umsätze noch Gutschriften erklärt. Die
Bp vermeint, dass der Leistungsempfänger (Anmerkung: gemeint war wohl der
Gutschriftsempfänger, die leistende Internet) niemals Kenntnis von diesen
Gutschriften erhalten habe. Dies sei daraus abzuleiten, dass im Zuge der
Durchführung des Bp-Verfahrens die Belege bei der Bw. nicht vorhanden
gewesen seien, dass bei den diversen Besprechungen weder die steuerliche
Vertretung noch der Gesellschafter-Geschäftsführer den Grund für
die in Frage stehenden Vorsteuern bekannt geben konnten und dass die Internet
die Gutschriften nicht erklärt habe. Die Bp sei der Ansicht, dass
die seitens der Bw. an die Internet ausgestellten Gutschriftsnoten im Sinne des
§ 11 UStG zu beurteilen seien. Das bedeute, dass sie dem leistenden
Unternehmer hätten zugeleitet werden müssen um zum Vorsteuerabzug zu
berechtigen.
zu
2, 4 und 5) Aufgrund der Eintragungen im Firmenbuch und des
Wissensstandes der Bp zu den Treuhandverhältnissen der Bw. sei von der
Überlegung auszugehen gewesen, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer P.P. allein Einfluss auf die
Geschäftstätigkeit der Bw. gehabt habe. Am Vortag zur
Schlussbesprechung habe Herr P.P. telefonisch gegenüber der Bp Andeutungen
gemacht, dass er auch die Anteile an der Internet halte, jedoch auch noch eine
andere Person beteiligt sei. Die Frage der Bp, ob es sich bei dieser Person um
seine Lebensgefährtin handle, bejahte er. Die für die
Schlussbesprechung zugesagte endgültige Stellungnahme der Bw. hinsichtlich
der Anteilsbesitzer sei nicht gegeben worden. Die Behauptung der Bw. in der
Berufung, dass die Bp von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, sei
nicht weiter begründet worden. Aufgrund der vorliegenden Notariatsakte war
somit davon auszugehen, dass Herr P.P. an der Internet mittels eines
Treuhänders zu 100% beteiligt gewesen sei. Zu den Vorbringen der Bw.
hinsichtlich der gegebenen Fremdüblichkeit der nachträglichen
Provisionsverrechnung werde angemerkt, dass die Internet auf Provisionen aus den
im Jahr 1993 als a.o. Ertrag vereinnahmten (Treuhand-)Geldern der Bw. keinen
Rechtsanspruch gehabt haben könne. Um eine Provision zu erhalten,
hätte vorher eine Vermittlung stattfinden müssen. Dies war hier jedoch
nicht der Fall, da die Beträge, die seitens der Bw. als a.o. Ertrag
versteuert wurden, aus Fehlüberweisungen der Kunden der Bw. stammten.
Daraus seien weder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen noch aus der
sinngemäßen Anwendung des Handelsvertretungsvertrages Subhonorare
für die Internet zu lukrieren. Diese der Bw. zugestellte
Stellungnahme der Bp blieb ohne Gegenäußerung.
Mit Datum 17.10.2002 wurde der
Jahresbescheid zur Umsatzsteuer 1997
durch das zuständige Veranlagungsreferat des Finanzamtes erlassen. Das
Finanzamt wich darin von den erklärten Bemessungsgrundlagen ab und folgte,
wie in der Begründung ausgeführt, den im Rahmen der Bp getroffenen o.
a. Feststellungen (Punkt 1 der Sachverhaltsdarstellung) und anerkannte die
Vorsteuerbeträge nicht.
Die gegen diesen Bescheid am
15.11.2002 eingebrachte Berufung ist als
Ergänzung zur bereits eingebrachten Berufung gegen den ursprünglich
ergangenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid zu beurteilen. (Anmerkung: Gem.
§ 274 BAO (gF) gilt eine Berufung auch als gegen den späteren
Bescheid gerichtet, wenn dieser Bescheid an die Stelle eines mit Berufung
angefochtenen Bescheides tritt.)
Die Bw. beantragte in der
Berufung die Abänderung des Umsatzsteuerbescheides 1997 gemäß
der Erklärung und die Anerkennung der Vorsteuern aus den übermittelten
Rechnungen (Anmerkung: Gutschriften).
Im Verlauf des weiteren
Verfahrens ergingen seitens des
unabhängigen Finanzsenates
Vorhalte an die Bw. mit dem Ersuchen um
Ergänzung des aus der Aktenlage feststellbaren Sachverhaltes, um
Klärung und Beantwortung diverser Fragen zum Sachverhalt sowie um Vorlage
zum Nachweis der Angaben dienender Unterlagen. Die Bw. beantwortete die Vorhalte
mit einer Stellungnahme und legte diese
im Zuge einer persönlichen Vorsprache des Geschäftsführers der
Bw. am 15.3.2004 vor.
Die Bw. führt in dieser
Stellungnahme zuerst grundsätzlich aus, dass das Unternehmen gut
organisiert gewesen sei, eine Rechnungswesenleitung, administratives Personal,
eine vollautomatisierte EDV mit geschultem Personal sowie eine Absicherung nach
dem Vieraugenprinzip der kritischen Bereiche gehabt habe. Erst Mitte Juli 1997
sei die Geschäftsleitung der Bw. auf die jahrelangen Betrügereien der
Rechnungswesenleiterin gestoßen. Die Angestellte habe Mitarbeiter für
ihre Zwecke manipuliert, Schecks gefälscht und die Beträge über
das Treuhandkonto der Bw. behoben. Aufgrund ihrer Postvollmacht sei es
möglich gewesen Schriftstücke der Geschäftsleitung vorzuenthalten
und somit ungestört zu agieren. Aus heutiger Sicht sei der Bw. klar, dass
die Unterschlagungen auch als Provision Internet gebucht worden waren. Da jedoch
im Belegwesen der Bw. falsche Bankbelege abgelegt worden seien bzw. Unterlagen
fehlten, sei eine Rekonstruktion aufgrund der Menge und Kosten nicht
möglich. Die Bw. verwies zu ihren Vorbringen auf Verhandlungsprotokolle
sowie das Urteil zum Gerichtsverfahren gegen die
Rechnungswesenleiterin. Des Weiteren stellte die Bw. nochmals die
Geschäftsverbindung zur Internet dar. Die Bw. habe ursprünglich mit 10
verschiedenen Franchisenehmern gearbeitet. Da dies jedoch mit großen
Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, habe die Internet nach und nach mit
großem finanziellen Aufwand, aber zu besseren Konditionen für die
Bw., sämtliche Franchisegebiete übernommen. Die einzelnen
Franchisenehmer seien nach zwingendem Recht selbständige Handelsvertreter
mit einem lt. § 24 Handelsvertreterrecht zustehenden
Ausgleichsanspruch von bis zu einem Jahreshonorar gewesen. Die der Internet
zustehende Franchisegebühr hätte somit ÖS 2,5 Mio betragen.
Die Bw. legte dar, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer der
Bw. P.P. zu keiner Zeit alleiniger Gesellschafter der Internet gewesen sei. Er
besäße 75% der Gesellschaftsanteile, die Dr.R.P. treuhändig
für ihn hielte. P.P. sei nie Geschäftsführer oder Prokurist der
Internet gewesen. Er habe keine Kontovollmacht, Unterschrifts- oder
Entscheidungsberechtigung gehabt. Es habe keine Gewinnausschüttungen an ihn
gegeben, da die Internet Verluste machte und er habe keinen persönlichen
Nutzen aus dem Besitz der Anteile gezogen. Es sei unwahr, dass sich auch die
weiteren 25% in seinem Eigentum befänden. P.P. sei im
Prüfungszeitraum nicht der alleinige Machthaber der Bw. gewesen. Er habe
1984 50% seiner Anteile an Dr.G.H. treuhändig für F.W. abgetreten. Um
nachzuweisen, dass F.W. bzw. Dr.G.H. auch nach 1990 noch Jahresabschlüsse
und Informationen erhalten habe, legte die Bw. Kopien diverser
diesbezüglicher Schriftstücke aus 1994, 1995 und 1997 vor. In einer in
Kopie vorgelegten "eidesstättigen Erklärung" des Dr.G.H.
bestätigte dieser, dass er Treuhänder für F.W. sei, jedoch nie
Treuhänder für P.P. gewesen sei. Hinsichtlich der im Jahr 1997
an die Internet erteilten Gutschriften brachte die Bw. vor, dass ihrer Ansicht
nach durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegen P.P. (als "faktischer
Geschäftsführer" der Internet) aufgrund des Verdachtes der
vorsätzlichen Umsatzverkürzung bei der Internet die Zuleitung der
Gutschriften an die Internet bewiesen sei. Die Bw. verwies dazu auf das in Kopie
beigelegte Erkenntnis des Spruchsenates vom 18.9.2003. Weiters
argumentierte die Bw. dass der grundsätzliche Anspruch der Internet auf die
Pauschalabfertigung im Handelsvertreterrecht geregelt sei. Die Höhe der
Pauschalabfertigung sei schriftlich vereinbart worden. Die Bw. habe den
Franchisevertrag mit der Internet schriftlich gekündigt, jedoch seien die
Schriftstücke aufgrund der vorher genannten Umstände nicht mehr
auffindbar. Zusätzlich hätte die Internet auch noch Anspruch auf
Rückerstattung sämtlicher Franchisegebühren gehabt. Zur
Problematik Schadenersatz/a.o. Ertrag werde bestritten, dass es sich um
Nachlässe oder Ausbuchungen von Lieferverbindlichkeiten gehandelt habe, da
die von A&P erbrachten Leistungen nicht im Zusammenhang mit dem
Schadenersatz standen und es keine Mängel in den von A&P verrechneten
Leistungen gegeben habe. Dazu legte die Bw. eine Stellungnahme der damaligen
Lieferfirma A&P vor, woraus eindeutig hervorgehe, dass es sich um einen
echten Schadenersatz handle. Der Mangel lag in der gelieferten Computeranlage.
Diese war, trotz Zusage des Lieferanten an die A&P, nicht mit der
bestehenden Software der Bw. kompatibel. Die Bw. habe deshalb auf eigene Kosten
eine neue Software entwickeln müssen. Die A&P habe von ihrem
Lieferanten für diesen Mangel Schadenersatz erhalten und sich in der Folge
auf den pauschalen Schadenersatz mit der Bw. geeinigt.
Aufgrund des Verweises der Bw.
auf das Gerichtsverfahren gegen die Rechnungswesenleiterin sowie der Angabe,
dass die Angestellte Beträge als "Provisionen Internet" verbucht habe um
ihre Manipulationen zu verbergen, wurde durch den unabhängigen Finanzsenat
Einsicht in den Gerichtsakt genommen. Des Weiteren wurden die am 28.4.2004
vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der Jahre 1993 und 1994 der Bw.
(EDV-Ausdrucke der Konten sowie Bankkontoauszüge samt
Überweisungsbelegen) eingesehen.
Dem Gerichtsakt ist zu
entnehmen, dass die Angestellte wegen gewerbsmäßigen Betruges
(Gesamtschadensumme rund ÖS 2,3 Mio) und wegen des Vergehens der
Urkundenfälschung (Schecks, Überweisungsaufträge in Höhe von
rund ÖS 2,5 Mio) verurteilt wurde. Diese Vorgänge betreffen die
Jahre 1990 - 1997. Die Einsichtnahme in das Buchhaltungskonto "VerrKto
Internet 356500" hat ergeben, dass auf diesem Konto Forderungen aus diversen
seitens der Bw. für die Internet getragenen Aufwendungen (Gegenbuchungen
auf Bank- oder Kassakonto) verbucht worden sind. Es handelt sich dabei lt.
Buchungstext um Beträge für Rechtskosten, Gehälter, Honorare,
Sozialversicherung etc. sowie um Aufwendungen der Geschäftsführerin
der Internet. Der so über das Jahr entstandene Forderungssaldo wurde zum
Jahresende 1993 zum Großteil mit der aus der strittigen,
berufungsgegenständlichen Provisionsrechnung resultierenden Verbindlichkeit
gegenverrechnet. Über das Kreditorenkonto "Internet 7000000" erfolgte lt.
Buchungstext die Verbuchung von a-conto-Zahlungen auf die laufenden, monatlichen
Provisionsverrechnungen. Aus diesen Buchungen ist ersichtlich, dass es sich um
keine Barzahlungen oder Überweisungen an die Internet handelt, sondern
hauptsächlich um die Verbuchung von Scheckbehebungen von den Bankkonten der
Bw. Die Beträge wurden großteils als Eingang auf dem Kassakonto
verbucht. Aus der Kasse erfolgten u. a. die Zahlungen der Bw. für die
Aufwendungen der Internet, die wie schon erwähnt auf dem Konto "VerrKto
Internet 356500" ihren Niederschlag fanden.
Anmerkung:
Infolge der umfassenden Reform des Berufungsverfahrens zum 1.1.2003 obliegt die
Entscheidung über Berufungen gem. § 282 BAO (gF) nunmehr
grundsätzlich dem Referenten im Namen des Berufungssenates. Diese
Bestimmung ist auch auf alle zu diesem Tag unerledigten Berufungen
anzuwenden. Seitens der Bw. wurde jedoch, entsprechend den
Übergangsregelungen gem. § 323 Abs. 12 BAO (gF),
rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat sowie auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung gestellt.
Die
Ladungen zu der am 29.6.2004
durchzuführenden mündlichen Berufungsverhandlung ergingen mit
Datum 8.6.2004 an die Bw. sowie die Amtspartei. Die Zustellung an die
Amtspartei erfolgte am 14.6.2004.
Die Berufungsverhandlung fand
in Anwesenheit des Vertreters der Bw., des Geschäftsführers P.P. in
den Räumlichkeiten des unabhängigen Finanzsenates statt. Ein Vertreter
der Amtspartei ist zum festgesetzten Termin nicht erschienen. Der
Sachverhalt wurde durch die Referentin vorgetragen. Herr P.P. legte das
bisherige Vorbringen der Bw. nochmals dar und ersuchte im Anschluss den
Berufungen Folge zu geben.
Der
Senat hat erwogen:
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Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
1993, Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1992 - 1995 - a. o. Aufwand 1993
und verdeckte Ausschüttung
Betriebsausgaben
sind gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die
ausschließlich oder überwiegend aus betrieblichen Gründen
veranlasst sind. Der Nachweis der Betriebsausgaben hat durch den
Abgabepflichtigen im Allgemeinen durch schriftliche Belege zu erfolgen.
Seitens der Bw. wurde im Jahr
1993 ein aus einer Provisionsnachverrechnung für den Zeitraum 1/89 - 12/93
resultierender a. o. Aufwand in Höhe von netto ÖS 3.594.362,27
als Betriebsausgabe geltend gemacht sowie die damit in Zusammenhang stehende
Vorsteuer von ÖS 718.872,45 in Abzug gebracht. Als
belegmäßiger Nachweis wurde zuerst nur ein händischer Eigenbeleg
über den Buchungssatz samt Beträgen vorgelegt. Erst im weiteren
Verlauf des Bp-Verfahrens wurde eine Rechnung des Geschäftspartners, der
Internet, datiert mit 31.12.1993 samt Berechnungsblatt, vorgelegt. Es
wird festgehalten, dass zwischen der Bw. und ihrem Geschäftspartner, der
Internet, eine schriftliche Zusammenarbeitsvereinbarung vom 20.5.1988 bestand.
Damit sowie mit den zugehörigen Anhängen 1 - 3 wurde unter anderem
eine Regelung hinsichtlich der Provisionen festgelegt (siehe Punkt 7 der
Vereinbarung). Insbesondere wurde aber unter Punkt 8.) vereinbart, dass keine
mündlichen Nebenabreden bestehen und Zusatzvereinbarungen oder
Änderungen bzw. Ergänzungen zu ihrer Rechtsgültigkeit einer
schriftlichen, von beiden Vertragsteilen unterfertigten, Urkunde bedürfen.
Im Punkt zur Provisionsregelung ist u. a. festgehalten, dass die Internet zu
fixen Sätzen Abschlussprovisionen für die Werbung von Neukunden sowie
Umsatzprovisionen aus erwirtschafteten Ein- und Verkaufsumsätzen erhalten
soll. Die Abrechnung erfolgt monatlich mittels Honorarnote der Internet und wird
in Form von Teilbeträgen akontiert. Die Bw. hat weiters das Recht aus
Kostengründen auf die Betreibung von Forderungen zu verzichten und nach
dreimaliger Mahnung die Forderung zu stornieren. Stornos, Gutschriften oder
Skonti wirken provisionsmindernd. Zur Rechtmäßigkeit des
strittigen Aufwandes argumentiert die Bw., dass diese Nachverrechnung aufgrund
einer mündliche Abänderung der vertraglichen Vereinbarungen zur
Provisionsabrechnung erfolgt sei. Die sei nötig gewesen, da im Jahr 1993
Treuhandgelder der Kunden einbehalten wurden und damit frühere
Entgeltsminderungen ausgeglichen werden konnten. Tatsache ist jedoch, dass keine
Verbindung zwischen den der Bw. anvertrauten Treuhandgeldern und den der
Internet für Kundenakquirierung zustehenden Provisionen nachgewiesen ist.
Es handelt sich um zwei voneinander völlig unabhängige
Geschäftsbereiche. Vertragsgemäße schriftliche Unterlagen liegen
nicht vor. Die Vorbringen stellen keine schlüssigen
Begründungen für einen zusätzlichen Provisionsaufwand bzw.
-anspruch der Internet dar und stehen im Widerspruch zu den
Vertragsvereinbarungen. Es ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen keine
Verbindung zwischen dem angeführten a. o. Ertrag des Jahres 1993 zu
früheren nicht einbringlichen Forderungen herzustellen und es liegen keine
Unterlagen und Nachweise dafür vor, dass die Bw. berechtigt gewesen war
Treuhandgelder einzubehalten und damit ausstehende Forderungen von Kunden
auszugleichen.
Weiters spricht auch die
buchhalterische Abwicklung gegen einen Provisionsanspruch der Internet. Wie die
Überprüfung der Buchhaltungskonten für 1993 ergeben hat, wurden
die monatlichen Honorarnoten sowie deren Akontierungen über das
Kreditorenkonto "Internet 7000000" verbucht. Mit der Honorarnote für
Dezember wurde der tatsächliche Provisionsanspruch für das Jahr 1993
abgerechnet und verbucht. Weiters wurde eine Provisionsgutschrift für 1993
in Höhe von 1,9 Mio ÖS auf diesem Konto als Minderung der Provisionen
verbucht. Diese Gutschrift steht im Gegensatz zum vorgeblich bestehenden
weiteren Provisionsanspruch der Internet in Höhe von rund 3,5 Mio ÖS
netto. Es ist nicht schlüssig, dass ein Geschäftspartner bei
tatsächlichem Vorliegen eines derartigen Anspruches nahezu zeitgleich eine
Gutschrift erteilt, d. h. Verrechnungen von Provisionsminderungen vorgenommen
werden.
Die Verbuchung des
berufungsgegenständlichen a. o. Aufwandes erfolgte ebenfalls auf diesem
Konto. Die Gegenbuchung zur "Zahlung" dieses zusätzlichen Aufwandes ist auf
dem "VerrKto Internet 356500" zu finden. Damit wird die auf diesem Konto
verbuchte Forderung gegenüber der Internet gemindert. Aus den Buchungen
geht hervor, dass sich die Forderung aus der Übernahme von Aufwendungen
für die Internet zusammensetzt. Der tatsächliche Geldfluss wurde als
Ausgang über das Kassa- oder Bankkonto verbucht.
Zusammenfassend wird
festgestellt, dass die betriebliche Veranlassung des verbuchten a.o. Aufwandes
auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgewiesen wurde. Es ist daher, wie auch
schon durch die Bp festgestellt, die
Anerkennung des Betrages als Betriebsaufwand sowie der Abzug der damit
verbundenen Umsatzsteuer als Vorsteuer zu versagen. Ob und
inwieweit die Verbuchung dieses Aufwandes mit den durch die Bw. behaupteten
jahrelangen Manipulationen der Rechnungswesenleiterin der Bw.
zusammenhängen, ist aus den vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar.
Für die getroffene Beurteilung wäre dies auch nicht ausschlaggebend.
Dem Gesellschafter-Geschäftsführer P.P. ist jedoch in diesem
Zusammenhang der Vorwurf nicht zu ersparen, dass er, insbesondere im Hinblick
auf den langen Zeitraum (ab 1990) für den Manipulationen behauptet werden,
den ihm obliegenden kaufmännischen Kontroll- und Aufsichtspflichten nicht
hinreichend entsprochen hat.
Zur Beurteilung des
Sachverhaltes in Verbindung mit der Feststellung einer
verdeckten Ausschüttung wird
ausgeführt:
Gem.
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft ohne Bedeutung, ob das
Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
entnommen wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH liegen verdeckte
Ausschüttungen bei Vermögensminderungen oder verhinderten
Vermögensvermehrungen einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf die Höhe des
Einkommens auswirken und in keinem Zusammenhang mit einer offenen
Ausschüttung stehen.
Die
Gesellschaftsverhältnisse stellen sich wie folgt dar: der
Geschäftsführer P.P., ist zu 50% Gesellschafter der Bw. Die Angaben
der Bw. im Bp-Verfahren hinsichtlich der Teilhaberschaft des F.W. werden durch
die im Rechtsmittelverfahren beigebrachten Unterlagen bestätigt. Die
weiteren 50% Anteile werden durch den Treuhänder, Dr.G.H. für Herrn
F.W. gehalten.
Festgestellt wird, dass die
Verbuchung des a.o. Aufwandes im Jahr 1993 aus der strittigen Provisionsrechnung
zu einer Vermögensminderung bei der Bw. geführt hat. Aufgrund der aus
den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Buchungen allein kann
jedoch nicht auf einen direkten oder indirekten Zahlungsfluss an den
Gesellschafter-Geschäftsführer geschlossen werden. Der vorliegende
Sachverhalt ist nicht ausreichend um damit den Zufluss eines geldwerten Vorteils
an den Gesellschafter-Geschäftsführer P.P. nachzuweisen.
Inwieweit diese Buchungen mit
den durch die Bw. dargelegten Manipulationen der Rechnungswesenleiterin in
Verbindung stehen, ist nicht feststellbar. Ein derartiger Zusammenhang ist aber
bei Gesamtbetrachtung der Geschehnisse und Berücksichtigung der
Erkenntnisse des Gerichtes nicht völlig von der Hand zu weisen.
Der
Tatbestand der verdeckten Ausschüttung wird durch den vorliegenden
Sachverhalt nicht erfüllt. Es ist daher aus diesem Titel keine
Kapitalertragsteuer zu bemessen.
-
Umsatzsteuer für das Jahr 1995 - a. o. Ertrag als Schadenersatz
Das UStG 1994 kennt den Begriff
"Schadenersatz" nicht; dieser stammt aus dem bürgerlichen Recht. Im Bezug
auf die Umsatzsteuer ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein
Leistungsaustausch oder ein echter, nicht steuerbarer Schadenersatz
vorliegt. Echter Schadenersatz wird aufgrund einer gesetzlichen oder
vertraglichen Verpflichtung geleistet und ist damit nicht Entgelt für eine
Lieferung oder sonstige Leistung. Verlangt der Leistungsempfänger jedoch
Preisminderung, mindert sich dadurch das ursprüngliche Entgelt des
Gläubigers. Im Hinblick auf die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 UStG 1994 folgt daraus:
hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im
Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 geändert, so haben der Unternehmer,
der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag,
und der Unternehmer, für den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den
dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug, entsprechend zu berichtigen.
Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem
die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.
Wie die Bp festgestellt hat,
buchte die Bw. im Jahr 1995 den buchhalterisch bestehenden Saldo eines
Lieferantenkontos, der aus einer Hardwarelieferung der EDV-Firma A&P
resultierte, als a. o. Ertrag aus. Sie ging dabei vom Vorliegen eines
umsatzsteuerfreien Schadenersatzes aus und berichtigte die ursprünglich
verbuchten Vorsteuerbeträge nicht.
Die Bw. führte in der
Berufung und späteren Stellungnahmen aus, dass die gelieferte Ware selbst
nicht mangelhaft und der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt worden
war. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass die durch A&P gelieferte
EDV-Anlage nicht mit dem vorhandenen EDV-Programm kompatibel war und somit die
Software auf Kosten der Bw. neu zu entwickeln und zu erstellen war. Der der Bw.
so entstandene Schaden wurde gegenüber der A&P und von dieser
gegenüber ihrem Lieferanten geltend gemacht. Wie die A&P in einem dazu
h. o. vorliegenden Schreiben bestätigt, war ihr dafür von ihrem
Lieferanten eine Abschlagszahlung gewährt worden. Man habe sich sodann mit
der Bw. auf einen Schadenersatz in Form eines Pauschalbetrages geeinigt. Es
wurde bei Festlegung der Höhe nicht Bezug auf die ursprünglichen und
noch offen aushaftenden Rechnungsbeträge genommen.
Aus der im Berufungsverfahren
ergänzten Sachverhaltsdarstellung ist zu schließen, dass der Schaden
ursächlich durch die Lieferung der EDV-Anlage entstanden ist. Die
zusätzlich erforderlichen Programmierarbeiten wurden durch die A&P
durchgeführt und der Bw. in Rechnung gestellt. Als Abgeltung des aufgrund
der neuen Erstellung der Software resultierenden Schadens wurde der Bw. durch
die A&P eine Vergütung gewährt. Dieser nachträglichen
Schadensvergütung liegt kein Leistungsaustausch zugrunde, sodass von einem
umsatzsteuerrechtlich nicht relevanten "echten" Schadenersatz auszugehen ist.
Somit ist keine Vorsteuerberichtigung im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994
durchzuführen. Die Bemessung der Umsatzsteuer erfolgt
erklärungsgemäß.
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Umsatzsteuer für das Jahr 1997 - Nichtanerkennung der Vorsteuern des
Zeitraumes 01-07/1997 Gem. §
11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 gelten Gutschriften dann als Rechnungen und
berechtigen zum Vorsteuerabzug, wenn zwischen dem Aussteller und dem
Empfänger der Gutschrift Einverständnis darüber besteht, dass mit
einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet
wird. Insbesonders muss die Gutschriftsnote dem leistenden Unternehmen
zugeleitet worden sein. Vor erfolgter Zuleitung an den Gutschriftsempfänger
ist der Aussteller, selbst bei tatsächlicher Ausführung einer
Leistung, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Beweislast hinsichtlich der
Zuleitung der Gutschrift und Kenntnisnahme trifft den Leistungsempfänger,
d.h. den Gutschriftsaussteller.
Gem.
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die aus Steuerbeträgen
resultieren, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung (gem
§11 UStG) an ihn für die Ausführung von Lieferungen und
sonstigen Leistungen im Inland gesondert ausgewiesen worden sind.
Die seitens der Bw. in den
Berufungsschriften vorgebrachten Angaben zum Sachverhalt rund um den durch die
Bp, sowie in weiterer Folge im Rahmen der Veranlagung des Jahres 1997 seitens
des Veranlagungsreferates, beanstandeten Vorsteuerabzug, stehen im Widerspruch
zu den während des Bp-Verfahrens (Prüfungsbeginn 31.10.1997 -
Schlussbesprechung 20.5.1998) gegebenen Auskünften.
Es konnte während des
Bp-Verfahrens, und obwohl es sich um zum Bp-Verfahren sehr zeitnah gelegene
Vorgänge handelte, weder durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
der Bw. noch durch die steuerliche Vertretung eine Begründung für die
seitens der Bp festgestellten Differenzen zwischen den im Vorsteuerjournal
verbuchten Beträgen und den mittels Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 1 - 7/1997 beantragten Vorsteuerbeträgen gegeben werden. Zum
Zeitpunkt der Beantwortung der Frageliste der Bp vom 27.2.1998, am 21.4.1998,
gibt die steuerliche Vertretung der Bw. an, dass die Internet im Jahr 1997
keinen Geschäftsbetrieb hatte und es keine Provisionsabrechnungen mehr
gegeben habe. Erstmals in der Berufungsschrift vom 23.7.1998 spricht die
Bw. von Abschlagszahlungen an die Internet und entsprechenden Unterlagen ohne
diese vorzulegen. Die, als "nunmehr aufgefundene" Belege bezeichneten,
Teilgutschriften wurden erst am 31.8.1998 im Zuge der Beantwortung eines
Mängelbehebungsauftrages dem Finanzamt vorgelegt. Die Verrechnungen
begründet die Bw. mit abzurechnenden Abschlagszahlungen, die der Internet
infolge der Auflösung der Handelsvertretungsverträge zum 31.12.1996
zugestanden wären. Im Text der vorgelegten 7 Belege, bezeichnet mit
Teilgutschrift 97/01 bzw. bis 97/07, wird auf eine "lt. Handelsvertretergesetz
vorgesehene Pauschalabfertigung" Bezug genommen.
Es ist die Frage zu
klären, ob für die Monate 1 - 7/1997 Gutschriften gem. der o. a.
Bestimmung des UStG vorliegen, die die Bw. zum Abzug der darin angeführten
Vorsteuerbeträge berechtigen. In der Folge stellt sich die Frage worin die
abgerechneten Leistungen begründet sind und wie sie sich
berechnen. Hinsichtlich des gesetzlichen Erfordernisses, dass über
die Abrechnungsmodalität in Form von Gutschriften zwischen dem Aussteller
und dem Empfänger der Gutschrift Einvernehmen bestehen muss, ist den
Gutschriftsnoten an die Internet nichts zu entnehmen. Es wird darin lediglich
allgemein auf das Handelsvertretergesetz verwiesen. Daraus ist jedoch kein
Einvernehmen hinsichtlich einer Rechnungslegung mittels Gutschrift abzuleiten.
Der einzigen schriftlich vorliegenden Vereinbarung über die Zusammenarbeit
zwischen der Bw. und der Internet aus dem Jahr 1988 ist ebenfalls bezüglich
derartiger Abrechnungsmodalitäten nichts zu entnehmen. Das, während
und bis zum Abschluss des Bp-Verfahrens, völlig fehlende Wissen der Bw.
über die Gründe des Vorsteuerabzuges lässt weiters den Schluss
zu, dass es keine Absprachen bzw. kein Einvernehmen über diese Art der
Abrechnung gegeben hat. Des weiteren ist, wie dies auch schon durch die
Bp festgestellt wurde, die Zuleitung der Gutschriften an die Internet und die
Kenntnisnahme der Gutschriften durch diese zu Recht in Zweifel zu ziehen.
Nachweise dazu liegen nicht vor. Der Verweis der Bw. in der Stellungnahme vom
15.3.2004 auf das Erkenntnis des Spruchsenates (zum finanzstrafrechtlichen
Verfahren im Zusammenhang mit der Internet) ist nicht als Beweis über die
Zuleitung der Gutschriften an die Internet zu werten. Dem Erkenntnis ist
lediglich zu entnehmen, dass das Verfahren infolge schwerer Erkrankung einer
Beschuldigten eingestellt wurde. Materiellrechtliche Feststellungen zu den in
Frage stehenden Gutschriften wurden nicht getroffen. Seitens der Bw.
wurden somit die für Gutschriften anzuwendenden Bestimmungen des
§ 11 Abs. 8 UStG nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug ist daher
schon aus diesen formalen Gründen nicht anzuerkennen. Aber auch aus
materiellen Gründen ist ein Vorsteuerabzug auszuschließen, da von
keiner gerechtfertigten Leistungsverrechnung ausgegangen werden kann. Abgesehen
davon, dass im gesamten Bp-Verfahren von einer Beendigung der - zwischen der Bw.
und der Internet bestehenden - Vereinbarung nie die Rede war, wären dazu
auch die lt. Punkt 4.) dieser Vereinbarung geforderten schriftlichen Unterlagen
hinsichtlich Vertragskündigung, Auflösung etc. beizubringen gewesen.
Die Bw. beruft sich nur allgemein auf das Handelsvertretergesetz (HVertrG). Die
hier gegebenenfalls anzuwendende Bestimmung wäre § 24 des HVertrG
1993, der über den Ausgleichsanspruch abspricht. Danach steht dieser jedoch
nur dann zu, wenn der Vertrag von Seiten des Unternehmers oder durch Tod des
Handelsvertreters beendet wird. In der schriftlichen Vereinbarung
über die Zusammenarbeit zwischen der Internet und der Bw. vom 20.5.1988 ist
in Punkt 3.) festgelegt, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
wird. Eine Vertragskündigung kann laut Punkt 4.) von beiden Seiten unter
Einhaltung einer 12-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines
Kalendermonats mittels eingeschriebenen Briefs erfolgen. Laut Punkt 5.) ist eine
vorzeitige Auflösung bei Verstößen gegen die ebenfalls
geregelten Durchführungsbestimmungen mit sofortiger Wirkung möglich.
Eine Bestimmung hinsichtlich eines Ausgleichsanspruches findet sich in der
Vereinbarung nicht. Es liegt weder ein Nachweis über die erst im
Berufungsverfahren behauptete Kündigung des Vertrages zum 31.12.1996 vor,
noch liegen zusätzliche und/oder ergänzende, gem. Punkt 8.) der
Vereinbarung jeweils schriftlich nötige, Vereinbarungen vor. Da es
somit auch dem Grunde nach am Leistungsaustausch mangelt, bleibt für die
Anerkennung eines Vorsteuerabzuges gem. § 12 UStG kein Raum. Weitere
Überlegungen hinsichtlich der Berechnungsbasis, Berechnungsmodalitäten
etc. zu den verrechneten Beträgen, zu denen bisher ebenfalls keine
Unterlagen vorliegen, sind daher nicht erforderlich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
BERECHNUNG
DER BEMESSUNGSGRUNDLAGEN zur Umsatzsteuer 1995:
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|
Umsatzsteuer
1995 in ÖS
|
Umsätze 20% lt.
Erkl.
|
6.433.749,39
|
Umsatzsteuer 20%
|
1.286.749,88
|
Vorsteuer lt. Erkl.
|
-1.317.797,59
|
Berichtigung lt. Erkl.
|
-42.752,60
|
GUTSCHRIFT
gerundet
|
-73.800,00
|
in
Euro
|
5.363,26
Wien,
7. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4582-W/02
- Stammnummer
- 10859
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF