RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0230-I/04

Mindestkörperschaftsteuer, Verrechnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-I/04vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Name1 Ziviltechniker GmbH i. L., Stadt1 , Adresse1 , vertreten durch Berater1, Steuerberatungskanzlei, Stadt1 , Adresse2, vom 17. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Juni 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2002 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Die Vorinstanz erließ am 13.6.2002 einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002, wobei von der tarifmäßigen Körperschaftsteuer (KöSt) von 8.188,44 € eine anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer(MiKö) von 1332,38 € abgezogen wurde. Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und fristgerecht Berufung, wobei in der Berufungsschrift die Berücksichtigung einer anrechenbaren MiKö von insgesamt 6.649,13 € (1998 bis einschl. 2001) beantragt wird. Das Finanzamt erließ am 24.3.2004 eine abweisliche Berufungsvorentscheidung und begründete die Abweisung wie folgt : "Es ist zu beachten, dass die Mikö zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche KöSt späterer Jahre wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG 1988 anzurechnen ist. Die Anrechnung ist allerdings insofern betraglich begrenzt, als dass eine Verrechnung der MiKö nur in dem Umgang möglich ist, in dem sie die tatsächliche KöSt des laufenden Jahres übersteigt. Erst dann ist eine Verrechnung mit alten Jahren möglich, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen ist." Mit Schreiben vom 9.4.2004 beantragte die Bw. fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Im Vorlageantrag bringt die Bw. unter Hinweis auf die Rz 1518 der KöSt-RL vor, dass von der KöSt laut Tarif eine anrechenbare MiKö von 6.649,13 (1998 bis 2001) abzuziehen sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 KStG 1988 ist die Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche KöSt übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des EStG 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z. 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag (sog. Mindeststeuer) übersteigt. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass die Anrechnung auch im Anrechnungsjahr (im berufungsgegenständlichen Fall 2002) selbst begrenzt ist. Die Anrechnung darf nur insoweit erfolgen, als im Anrechnungsjahr eine die MiKö ( 1.750,00 € ) übersteigende KöSt anfällt. Hinsichtlich der Durchführung dieser Verrechnung wird auf das unter Rz 1518 der KöSt-RL dargestellte Berechnungsbeispiel verwiesen. Im berufungsgegenständlichen Fall beträgt der maximale Anrechnungsbetrag 6.438,44 € (Berechnung: Tarifsteuer 2002 in Höhe von 8.188,44 € minus Mikö 2002 in Höhe von 1.750,00 € = 6.438,44 €). Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Berufungsfall folgende Berechnung: | Jahr | anrechenbare MiKö (in €) | 1998 | 1.816,92 | 1999 | 1.749,96 | 2000 | 1.749,96 | 2001 | 1.332,38 | Summe | 6.649,22 (max. anrechenbar jedoch nur 6.438,44) | KöSt 2002 laut Tarif | 8.188,44 | minus (maximal) anzurechnende MiKö aus Vorjahren | 6.438,44 | Körperschaftsteuer 2002 | 1.750,00 Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 9. Juli 2004

Normen und Schlagworte

MindestkörperschaftsteuerVerrechnung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0230-I/04
Stammnummer
10858
Gültig
09.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

UFSI RV/0230-I/04 — Mindestkörperschaftsteuer, Verrechnung · RIS AI