Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0230-I/04
Mindestkörperschaftsteuer, Verrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0230-I/04vom 09.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Name1 Ziviltechniker GmbH i. L.,
Stadt1 , Adresse1 , vertreten durch Berater1, Steuerberatungskanzlei, Stadt1 ,
Adresse2, vom 17. Juni 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
vom 13. Juni 2003 betreffend Körperschaftsteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Vorinstanz erließ am 13.6.2002 einen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002, wobei von der
tarifmäßigen Körperschaftsteuer (KöSt) von 8.188,44 €
eine anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer(MiKö) von 1332,38 €
abgezogen wurde.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung, wobei in der Berufungsschrift die Berücksichtigung
einer anrechenbaren MiKö von insgesamt 6.649,13 € (1998 bis einschl.
2001) beantragt wird.
Das Finanzamt erließ am 24.3.2004 eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und begründete die Abweisung wie folgt
:
"Es ist zu
beachten, dass die Mikö zeitlich unbegrenzt auf die tatsächliche
KöSt späterer Jahre wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 EStG
1988 anzurechnen ist.
Die
Anrechnung ist allerdings insofern betraglich begrenzt, als dass eine
Verrechnung der MiKö nur in dem Umgang möglich ist, in dem sie die
tatsächliche KöSt des laufenden Jahres übersteigt. Erst dann ist
eine Verrechnung mit alten Jahren möglich, weshalb die Berufung als
unbegründet abzuweisen ist."
Mit Schreiben vom 9.4.2004 beantragte die Bw. fristgerecht
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Im Vorlageantrag bringt die Bw. unter Hinweis auf die Rz
1518 der KöSt-RL vor, dass von der KöSt laut Tarif eine anrechenbare
MiKö von 6.649,13 (1998 bis 2001) abzuziehen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z. 1 KStG 1988 ist die
Mindeststeuer in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche KöSt
übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des EStG 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z. 1 bis 3
für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag (sog. Mindeststeuer)
übersteigt.
Bei der Berechnung ist zu beachten, dass die Anrechnung
auch im Anrechnungsjahr (im berufungsgegenständlichen Fall 2002) selbst
begrenzt ist. Die Anrechnung darf nur insoweit erfolgen, als im Anrechnungsjahr
eine die MiKö ( 1.750,00 € ) übersteigende KöSt
anfällt. Hinsichtlich der Durchführung dieser Verrechnung wird
auf das unter Rz 1518 der KöSt-RL dargestellte Berechnungsbeispiel
verwiesen.
Im berufungsgegenständlichen Fall beträgt der
maximale Anrechnungsbetrag 6.438,44 € (Berechnung: Tarifsteuer 2002 in
Höhe von 8.188,44 € minus Mikö 2002 in Höhe von 1.750,00
€ = 6.438,44 €).
Daraus ergibt sich für den gegenständlichen
Berufungsfall folgende Berechnung:
|
Jahr
|
anrechenbare MiKö
(in
€)
|
1998
|
1.816,92
|
1999
|
1.749,96
|
2000
|
1.749,96
|
2001
|
1.332,38
|
Summe
|
6.649,22 (max. anrechenbar jedoch nur
6.438,44)
|
KöSt 2002 laut Tarif
|
8.188,44
|
minus (maximal) anzurechnende MiKö aus
Vorjahren
|
6.438,44
|
Körperschaftsteuer 2002
|
1.750,00
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 9. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0230-I/04
- Stammnummer
- 10858
- Gültig
- 09.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF