Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0110-Z3K/03
Aussetzung der Vollziehung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0110-Z3K/03vom 21.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Josef Hofer, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 4. Oktober 2002,
GZ. 610/19622/7/1999, betreffend Aussetzung der Vollziehung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. September 2002, GZ. 610/19622/5/1999, wurden die Anträge der
Bf. vom 2. August 2002 auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Jänner 2002,
GZ. 610/19622/2/1999, 22. März 2002,GZ. 610/20471/2/1999, 21.
März 2002, GZ. 610/20874/2/1999, 20. März 2002, GZ. 610/21102/2/1999,
8. April 2002, GZ. 610/19621/2/1999, 4. April 2002, GZ. 610/20479/2/2002, 4.
April 2002, GZ. 610/20480/2/1999, 13. März 2002, GZ. 610/20888/2/1999, 21.
März 2002, GZ. 610/21098/2/1999, und 21. März 2002, GZ.
610/21101/2/1999, betreffend die Rückforderung gewährter
Ausfuhrerstattungen und Vorschreibung von Sanktionen abgewiesen.
Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, die Prüfung der Sach- und Rechtslage der
verfahrensgegenständlichen Rückforderungsfälle habe ergeben, dass
an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung keine begründeten Zweifel
bestehen. Es sei nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Bestimmungen des § 212a BAO
seien nur insoweit anzuwenden, als diese nicht durch die Bestimmungen des
Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) überlagert werden. Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) habe entschieden, dass ein finanzieller Schaden nur dann
als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen sei, wenn er im
Fall eines Obsiegens der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren nicht
vollständig ersetzt werden könne. Die Inanspruchnahme von Bankkrediten
könne nicht unter den Begriff unersetzbarer Schaden subsumiert
werden.
Dagegen richtete sich die Berufung vom 26. September 2002.
Die Bf. wandte ein, es sei davon auszugehen, dass auf der ersten Stufe
(Rechtsbehelf der ersten Stufe) die BAO anzuwenden ist. Die Aussetzung der
Vollziehung, dessen Einzelheiten die Mitgliedstaaten erlassen, stelle einen Teil
des Rechtsbehelfsverfahrens dar. Es sei den mit Beschwerde bekämpften
Entscheidungen nicht zu entnehmen, welche Überprüfungshandlungen die
russische Zollverwaltung und die Zollbehörde vorgenommen haben. Die
Behauptung, die Dokumente seien gefälscht, sei unüberprüfbar. Die
Behörde habe das Ermittlungsergebnis nicht vorgehalten und somit das
rechtliche Gehör verletzt. Die bloße Behauptung, es bestünden
keine begründeten Zweifel, stelle keine ordnungsgemäße
Begründung dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2002,
GZ. 610/19622/7/1999, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, die Prüfung der Sach- und
Rechtslage habe ergeben, dass an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung
keine Zweifel bestehen und es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens sei, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen. Die Bestimmungen des § 212a BAO
seien nur insoweit anzuwenden, als sie nicht durch Art. 244 Zollkodex
überlagert werden; somit seien im Wesentlichen nur die Verfahrensregelungen
des § 212a Abs. 3 ff BAO anwendbar.
In der als Berufung bezeichneten Beschwerde vom 5.
November 2002 bringt die Bf. vor, es erhebe sich die Frage, ob der
Zollkodex oder die Bundesabgabenordnung anzuwenden ist. Es könne nicht
Aufgabe der Marktordnung sein, die Volkswirtschaften von Drittländern,
deren Verwaltungen in vielen Ländern nicht ordnungsgemäß
arbeiten, zu schützen. Sämtliche Transporte hätten das
Gemeinschaftsgebiet verlassen und seien in Russland angekommen; damit sei der
Zweck der Ausfuhrerstattung erfüllt. Es dürfe nicht dem Ausführer
zum Nachteil gereichen, wenn sich vier oder fünf Jahre nach der Ausfuhr
herausstellt, dass lediglich der Beleg über die Abfertigung zum freien
Verkehr gefälscht ist, während es in Anspielung auf den
26. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 unbedeutend
sei, wenn eine Ware nach mehr als zwei Jahren wieder in das Gemeinschaftsgebiet
eingeführt wird. Im Hinblick auf das mit Beschluss des (deutschen)
Bundesfinanzhofes vom 4. April 2000 beim EuGH anhängige
Vorabentscheidungsverfahren seien einerseits die Voraussetzungen für die
Verhängung einer Sanktion nicht gegeben, anderseits lägen die
Voraussetzungen für eine Aussetzung der Entscheidung über diese
Berufung vor.
Die Bf. weist auch darauf hin, dass die Voraussetzungen
für die Verhängung einer Sanktion nach Art. 11 der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nicht gegeben seien. Es mangle an der
Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des Einleitungssatzes des Art. 11
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87. Die Bestimmung stelle
grundsätzlich darauf ab, dass eine höhere als zustehende Erstattung
beantragt worden ist. Die Bf. habe zum Zeitpunkt der Antragstellung von einer
zeitlich nachfolgenden Betrugshandlung des Vertragspartners keine Kenntnis
gehabt. Eine Rückforderung sei auf Grund der Bestimmungen des § 5
Abs. 2 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl. Nr. 660/1994,
nämlich wegen Verjährung und Unzulässigkeit, nicht möglich.
Es sehe auch keine Gemeinschaftsbestimmung eine Rückzahlung der Erstattung
für den Fall vor, dass diese auf der Grundlage von Dokumenten gezahlt
worden sei, die sich anschließend als nicht der Realität entsprechend
erwiesen.
Abschließend wird der Antrag gestellt, die
angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass den Anträgen
auf Aussetzung der Vollziehung vollinhaltlich stattgegeben werde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 5 AEG sind
auf die Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird
gemäß Art. 244 ZK die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung
nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem
Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Auf Grund der
nationalen Bestimmung des § 1 Abs. 5 AEG ist im betreffenden
Verfahren Art. 244 ZK anzuwenden. Die nationalen Bestimmungen
über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben
nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese dem
Art. 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art. 244 ZK keine
Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen
wird. Art. 244 ZK regelt nur die materiellen Voraussetzungen einer
Aussetzung der Vollziehung. Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten
des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen. Nach diesen
Bestimmungen sind somit die nationalen Vorschriften im Verfahren über die
Aussetzung nach Art. 244 ZK anzuwenden, soweit dem nicht
gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale
Regelung über das Verfahren bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK wurde im
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG),
BGBl. Nr. 659/1994, nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher
nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen
Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO). Die Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der
Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des
Art. 244 ZK die für diese nationale Bestimmung geltenden
Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind
(VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Nach Art. 244 ZK ist die Vollziehung der
Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Zollbehörden
begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen
könnte.
Bezüglich des im Hauptverfahren unerledigten
Rechtsbehelfsverfahrens ist Folgendes festzuhalten:
Bei der Aussetzung der Vollziehung nach
Art. 244 ZK handelt es sich wie bei der Aussetzung der Einhebung nach
§ 212a BAO um eine begünstigende Bestimmung. Der
Abgabenpflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung
vorliegen (VwGH 27.09.1999, 98/17/0227).
Den Ausführungen der Bf. ist zu entnehmen, dass der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen begründeter Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der Entscheidung gestellt wurde.
Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der angefochtenen Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der
überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung neben den
für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige
gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die
Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder
Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Alexander in Witte,
Kommentar Zollkodex, Art. 244, Rz. 17). Bei der Beurteilung des
begründeten Zweifels sind im Wesentlichen die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Es sind zum Zeitpunkt der
überschlägigen Prüfung alle Umstände zu würdigen, die
begründete Zweifel aufkommen lassen könnten. Die Beurteilung erfolgt
anhand des Vorbringens, ohne das die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ist
(VwGH 25.11.1997, 97/14/0138).
Im Hauptverfahren ist von grundlegender Bedeutung, ob der
vorgelegte russische Verzollungsnachweis und das als Sekundärnachweis
bezeichnete Schreiben der Wirtschaftkammer Österreich geeignete Nachweise
im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der
Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame
Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen bzw. des Art. 16 der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen darstellen.
Die zuständigen russischen Behörden wurden durch
das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ersucht, die in
den Hauptverfahren vorgelegten russischen Einfuhrverzollungsdokumente auf ihre
Konformität hin zu überprüfen. Mit Schreiben vom
31. Jänner 2001 hat das Europäische Amt für
Betrugsbekämpfung mitgeteilt, dass die auf den Dokumenten
"angegebenen Zollnummern tatsächlich in
der Datenbank existieren, dass jedoch u.a. die KN-Codes und das Gewicht der
eingeführten Waren abweichen". Überdies wurden
Computerausdrucke der russischen Verzollungsdokumente übermittelt. Anhand
der Ausdrucke ist zweifelsfrei erkennbar, dass die in Russland bei der Einfuhr
angemeldeten Waren nicht mit denen in Österreich im
Ausfuhrerstattungsverfahren angegebenen Waren übereinstimmen. Das Original
weicht vom vorgelegten Verzollungsdokument ab. Dieses stellt daher keinen
Nachweis der Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr im
Sinne des Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw.
Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar.
Die im Hauptverfahren vorgelegten Schreiben der
Wirtschaftkammer Österreich stellen keine geeigneten Sekundärnachweise
im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 oder
Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar. Es handelt sich um
keine Kopien oder Abschriften von Entladungsbescheinigungen, die vom Drittland
ausgestellt oder abgezeichnet wurden, weder um Entladungsbescheinigungen von
einer von einem Mitgliedstaat zugelassenen internationalen Kontroll- und
Überwachungsgesellschaft noch um von einem Makler ausgestellte
Bankunterlagen [überdies ist Russland weder im Anhang III der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 noch im Anhang II der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannt]. Es liegt keine
Nahrungsmittelhilfe vor und es handelt sich um keine Bestätigungen durch
eine Stelle des Drittlandes im Rahmen der Anwendung von Ausschreibungen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission. Bezüglich der
Entladungsbescheinigung, die von einer im Bestimmungsland ansässigen oder
dafür zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats ausgestellt wurde
[Art. 18 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 oder Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b) der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999] ist festzuhalten, dass auf Grund des vom
Verordnungsgeber verwendeten Begriffes die Vorlage eines Dokumentes, mit dem die
Entladung bescheinigt wird, erforderlich ist. Bei Nichtvorliegen einer Entladung
wäre das Verlassen des Entladungsortes (Hafengebietes) oder das zum
Gegenstand sein einer späteren Verladung nicht möglich. Aus einer
Entladungsbescheinigung muss somit eindeutig hervorgehen, welche Ausfuhrsendung
wann und wo entladen worden ist (vergleiche Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom
27. Mai 2002, IV 43/02). Da aus den vorgelegten Schreiben weder
das Datum des Entladevorganges noch der Entladeort hervorgehen und somit keine
Aussagen getroffen werden, ob die Sendungen überhaupt entladen worden sind,
entsprechen die vorgelegten Schreiben nicht den Erfordernissen einer
Entladungsbescheinigung. Stütze findet diese Rechtsmeinung in der
Verordnung (EG) Nr. 1253/2002 der Kommission vom
11. Juli 2002. Mit dieser wurde unter anderem auch die Bestimmung des
Art. 16 Abs. 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 [sie entspricht Art. 18 Abs. 2 Buchstabe b) der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87] in der Form geändert, dass die
Entladungsbescheinigung gemäß den Anforderungen und entsprechend dem
Muster in Anhang VIII auszustellen ist. Unabhängig von dem in
Nummer 2 des Anhanges VIII der Verordnung (EG) Nr. 1253/2002
normierten Wortlaut hat die Entladungsbescheinigung das Datum des Entladens und
den Entladeort zu enthalten.
Mangels Vorlage von tauglichen Nachweisen im Sinne des
Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. Art. 16 der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 ist eine Gewährung des
differenzierten Teils der Ausfuhrerstattung nicht möglich. Eine
Gewährung der differenzierten Erstattung ist nur dann möglich, wenn
die Unterlagen den in den oben erwähnten Artikeln normierten Anforderungen
entsprechen. Dokumente, die nicht Art. 18 der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 bzw. Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
entsprechen, erbringen keinen Nachweis über die Abfertigung zum freien
Verkehr im Drittland. Das Vorbringen, es lägen keinerlei Anhaltspunkte
für eine Wiedereinfuhr der Ware in das Gemeinschaftsgebiet vor, stellt
keinen Nachweis für die Abfertigung zum freien Verkehr im Drittland
dar.
Die Ausfuhrerstattung wurde durch Annahme der
Ausfuhranmeldung mit integriertem Antrag auf Auszahlung der Ausfuhrerstattung
beantragt. Es wurde somit eine höhere als zustehende Erstattung
beantragt.
Hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung ist
festzuhalten, dass die Rückforderung der Ausfuhrerstattung und
Vorschreibung der Sanktion innerhalb von drei Jahren nach Gewährung der
Ausfuhrerstattung erfolgten und somit das Vorbringen zur Verjährung der
Rückforderung ins Leere geht.
Punkt 26 der Erwägungen zu Verordnung (EG)
Nr. 800/1999 und die angesprochene Regelung des Art. 20 Abs. 4
Buchstabe d) der genannten Verordnung entfalten keine rechtliche Relevanz.
Hierbei wird im Wesentlichen für Handelsgeschäfte, bei denen bei einer
ordnungsgemäßen Wiedereinfuhr des Erzeugnisses im Vergleich zum
Erstattungsbetrag geringere Abgaben anfallen würden, eine Regelung
getroffen. Dadurch soll verhindert werden, dass Geschäfte nicht mit dem
bloßen Zweck des Lukrierens der Ausfuhrerstattung abgeschlossen werden.
Aus dem in der Beschwerdeschrift angeführten Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Gemeinschaften vom 12.05.1998, Rs C-366/95, kann im
vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da darin über eine Rechtssache
vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2945/94 der Kommission vom
2. Dezember 1994 abgesprochen wurde und somit die Rückforderung
noch auf nationalem Recht basierte. Mit dieser Verordnung waren Bestimmungen
betreffend Rückforderung von zu Unrecht gezahlter Beträge und
Verhängung von Sanktionen eingeführt worden, um die Gleichbehandlung
aller Exporteure in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die mit dieser
Verordnung geänderte Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 stellt die
Vorgängerverordnung der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 dar. Die
Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw. der
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 stehen den Bestimmungen der Verordnung
(EG, EURATOM) Nr. 2988/95 nicht entgegen (ihre Erwägungsgründe
stellen fest, dass die Verhaltensweisen, die Unregelmäßigkeiten
darstellen, sowie die verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und die
entsprechenden Sanktionen im Einklang mit dieser Verordnung in sektorbezogenen
Regelungen vorgesehen sind). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG,
EURATOM) Nr. 2988/95 greift diese Erwägung auf, indem er die
Verordnung eine "Rahmenregelung" nennt. Eine Rahmenregelung ist
dadurch gekennzeichnet, dass ihre Ausfüllung in Detailvorschriften
erfolgt.
Die für das Ausfuhrerstattungsverfahren
maßgeblichen Rechtsgrundlagen [Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bzw.
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und Ausfuhrerstattungsgesetz-AEG,
BGBl. Nr. 660/1994] sehen die zwingende Rückforderung von zu
Unrecht bezahlter Erstattung und die Verhängung von Sanktionen vor. Die in
Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG)
Nr. 3665/87 bzw. Art. 51 Abs. 1 Buchstabe a) vorgesehene
Sanktion, die in der Zahlung einer Geldbuße durch den Ausführer
besteht, der, wenn auch in gutem Glauben, eine unrichtige Erklärung
abgegeben hat, verstößt nicht gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da sie weder als zur Verwirklichung des von
der Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles, nämlich der Bekämpfung
der Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle, ungeeignet betrachtet
werden kann noch über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche
hinausgeht (EuGH vom 11.07.2002, Rs C-210/00).
Bei der überschlägigen Prüfung der
angefochtenen Entscheidung sind keine gegen die Rechtmäßigkeit
sprechenden Gründe zu Tage getreten. Die entscheidende Behörde hat
somit keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Entscheidung. Das Entstehen eines unersetzbaren Schadens wurde
nicht geltend gemacht. Liegen die materiellen Voraussetzungen nicht vor, kommt
eine Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 244 ZK nicht in
Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
21. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0110-Z3K/03
- Stammnummer
- 10856
- Gültig
- 21.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF