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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4200201/2012

Aufhebung unter Zurückverweisung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - BeschlussRV/4200201/2012vom 15.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

und der Beschwerdeführer sind danach stets von einer Verbringung der Zigaretten durch F in die Ukraine ausgegangen. Wie sonst ließe sich im Hinblick auf C erklären, dass er sich betreffend die nicht eingetroffene vom Zollamt Wien urgierte Ausfuhrbestätigung an seien Vertragspartner F wandte. Auch den Spediteur soll F organisiert und bestellt haben. Der Beschwerdeführer soll dem Fahrer der H die Zollpapiere eingeschweißt übergeben haben. Dazu sollten der Fahrer und L befragt werden. Möglicherweise finden sich auch noch in den Strafakten und in den Akten der Internen Revision des Bundesministeriums für Inneres entsprechende Anhaltspunkte? Vielleicht erinnert sich der Abfertigungsbeamte daran, dass die Zollpapiere eingeschweißt waren? Waren bei F eingeschweißte Zollpapiere üblich? Waren bei der H eingeschweißte Zollpapiere üblich? 6) In den behobenen Bescheiden kommt nicht zum Ausdruck, warum vom Zollamt Wien ein teilweise ausgefüllter Versandschein verbindlich angenommen wurde. Nach den gesetzliche Vorgaben sind in Feld 50 eines Versandscheines (vom Hauptverpflichteten) unter anderem der Name und Vorname bzw. die Firma und die vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und dessen Unterschrift bzw. eine ihm zurechenbare Unterschrift in Original anzugeben. In Feld 54 sind Ort und Datum, Unterschrift und Name des Anmelders oder seines Vertreters anzugeben. Klarheit könnte möglicherweise eine Befragung des Abfertigungsbeamten, der die Versandanmeldung für das Zollamt Wien angenommen hat, bringen. Der Abfertigungsbeamte und weitere, mit der Annahme von Versandanmeldungen betreffend versteigerte Zigaretten betraut gewesene (ehemalige) Zollbeamten, sollten befragt werden, ob es üblich war, teilweise ausgefüllte Versandanmeldungen und wenn ja, aus welchen Gründen, anzunehmen. 7) Der Beschwerdeführer wurde zur Sache am 1. Juli 2005 als Zeuge befragt. Seine diesbezüglichen Aussagen hat er unter Wahrheitspflicht getätigt. Schon deswegen unterliegen gegenteilige Sachverhaltsannahmen einer sich in wahrscheinlicheren gegenteiligen Sachverhalten gründenden Begründungspflicht. Das Zollamt Wien wird eingeladen, die gegenteiligen Sachverhaltsannahmen durch eine weitergehende Befragung beteiligter Personen zu erhärten. Möglicherweise finden sich auch noch in den Strafakten und den Akten der Internen Revision des Bundesministeriums für Inneres nach abgabenrechtlichem Beweismaß tragfähige entsprechende Anhaltspunkte? Insbesondere sollte die Annahme des Zollamtes Wien, der Beschwerdeführer habe das Versandverfahren bewusst nicht beenden wollen,, es sei nicht beabsichtigt gewesen, das Vesandverfahren zu beenden, tragfähig erwiesen werden. 8) Die Beschlagnahme von Zigaretten durch das Zollamt Wien - darunter die gegenständlichen Zigaretten - erfolgte am 17. November 2003. Vom Landesgericht für Strafsachen Wien erging bereits am 26. November 2003 der Beschluss und damit der Auftrag an das Zollamt Wien, die Zigaretten zu verwerten. Von C wird mehrfach vorgebracht, die Zigaretten seien mehr als vier Jahre alt und gefälscht gewesen. Die Antwort vor allem auf die Frage, ob die Zigaretten Fälschungen waren, ist im Hinblick auf ein entsprechendes Vorbringen des Beschwerdeführers zum Alter und zur Qualität der ersteigerten gegenständlichen Zigaretten, erheblich. Hinsichtlich der gegenständlichen Zigaretten könnte dies möglicherweise eindeutig durch die Befragung der (ehemaligen) Beamten der Verwahrstelle des Zollamtes Wien festgestellt werden. Die Antworten auf diese Fragen sind erheblich, um tragfähig darlegen zu können, die gegenständliche Tranche Zigaretten sei nicht alt und/oder nicht gefälscht gewesen. Im gegenteiligen Fall sollten die (ehemaligen) Beamten des Zollamtes Wien befragt werden, ob C tatsächlich die Zigaretten in dem Wissen darum, sie seien gefälscht und/oder alt gewesen, trotzdem ersteigern wollte. 9) Aus den behobenen Bescheiden ergibt sich für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar, warum von einer gerichtshängig gewesenen Teilmenge von 6.620.000 Stück Zigaretten abgegangen wurde und nun nur mehr die Abgabenschuld hinsichtlich einer Menge von 5.782.580 Stück Zigaretten strittig ist. Die Antwort auf diese Frage ist im Hinblick auf die Änderungsbefugnis des Bundefinanzgerichtes (argumentum: "... den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben ..." ex § 279 Abs. 1 BAO) wesentlich. 10) Das Zollamt Wien hat bei seinen Entscheidungen nicht dargelegt, auf welche Sachverhalte es seine Beurteilung stützt, der Beschwerdeführer hätte die gegenständlichen Zigaretten in O in Besitz gehabt und dass er wusste, dass diese vermeintlich in ein Zollverfahren übergeführt und daher mit dem Entfernen vom Amtsplatz bewusst und/oder dies billigend der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Das Zollamt Wien hat bisher nicht, sich auf einen entsprechenden Sachverhalt stützend dargelegt, dass und warum der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite erfüllte . Möglicherweise ergeben weitere Erhebungen oder bereits ein detaillierteres Eingehen auf die Akten der Internen Revision des Bundesministeriums für Inneres und/oder die Strafakten diesbezügliche Sicherheit im Hinblick auf das in Abgabensachen geringere Beweismaß. 11) Vom Beschwerdeführer wird mehrfach vorgebracht, die H habe den Transport durchgeführt, sei in den Besitz der Ware gekommen. Geschäftsführerin der H sei im Anlasszeitpunkt S gewesen. Die "Provision" des Beschwerdeführers habe sich nur auf die "Vermittlung" des Tranportes bezogen. Nach dem dem Bundesfinanzgericht bekannten Sachverhalt wurde S zur Sache bisher nicht befragt. Dies sollte nachgeholt und dabei hinterfragt werden, ob es zum Transport ein Auftragverhältnis zwischen F, P bzw. einer dritten Person mit dem Namen T und der H gegeben hat? Wenn ja, zu welchen Bedingungen? Wurden die Zollpapiere von der H erstellt? War die H Warenführer? Hat der Beschwerdeführer im Auftrag der H gehandelt? Wurde der Auflieger von einer rumänischen Zugmaschine abgeholt oder nicht? Werden von der H erstellte Zollpapiere eingeschweißt? Wurde der Fahrer auch von der H beauftragt? Wurden nach der Verlängerung der Gestellungsfrist die Zollpapiere an P übergeben? Handelt es sich hier um Eigenmächtigkeiten des Beschwerdeführers? 12) Der Beschwerdeführer hat am 1. Juli 2005 als Zeuge befragt u.a. angegeben, es sei zu einem Treffen im Büro des F - P sei beim diesem Treffen dabei gewesen - gekommen und dass ihn kurz danach einer der beiden angerufen habe, dass die Sendung in die Ukraine gehen soll. Den Transport in die Ukraine habe er abgelehnt und sei vereinbart worden, dass der Sattelzug nach O verbracht werden soll und dass F für den Weitertransport eine andere Zugmaschine besorgen werde. Er habe sich diesbezüglich des Transportes keine Gedanken gemacht, weil ihm P versichert habe, es sei alles in Ordnung. Dies sollte P vorgehalten werden und dieser dazu Stellung nehmen. Zum Beweismaß in Abgabensachen ist ganz allgemein auf Entscheidungen des VwGH hinzuweisen, wonach es im Rahmen der freien Überzeugung genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B. 5.4.2011, GZ 2010/16/0168). Weil die angeführten wesentlichen Ermittlungen fehlen, der von der Abgabenbehörde zugrunde gelegte Sachverhalt nicht mit der für ein Abgabenverfahren notwendigen Sicherheit im Sinne der obigen Ausführungen bewiesen ist, kann dem Beschwerdeführer derzeit nicht vorgehalten werden, er hätte die gegenständlichen Zigaretten in O in Besitz gehabt, obwohl er wusste, dass diese vermeintlich in ein Zollverfahren übergeführt und daher mit dem Entfernen vom Amtsplatz bewusst und/oder dies billigend der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden bzw. er wäre daran beteiligt gewesen, dass ein Versandverfahren vorgetäuscht und/oder dass aufgrund einer ins Leere gegangenen Versandanmeldung die dritte Teilsendung der Zigaretten vermeintlich in ein Zollverfahren übergeführt und daher die Zigaretten mit dem Entfernen vom Amtsplatz bewusst und/oder dies billigend der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden. Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung kein Bescheid oder ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können und Unzulässigkeitsgründe nicht vorliegen, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide gemäß § 278 Abs. 1 BAO aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurück zu verweisen. Zulässigkeit der Revision Ausfertigungen von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte haben gemäß § 280 Abs. 1 lit. d BAO den Spruch, einschließlich der Entscheidung, ob eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, zu enthalten. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf § 278 Abs. 1 BAO gestützte Beschlüsse sind mit VfGH-Beschwerde und nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF BGBl. I 51/2012) mit Revision beim VwGH anfechtbar (Ritz, BAO5, Kommentar, Tz. 29 zu § 278 BAO). In Anbetracht der fehlenden wesentlichen Ermittlungen vertritt das Bundesfinanzgericht die Ansicht, dass sich beim vorliegenden Sachverhalt eine zu lösende Rechtsfrage noch nicht ergibt und ist eine ordentliche Revision an den VwGH daher nicht zulässig Klagenfurt am Wörthersee, am 15. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Beschluss
Geschäftszahl
RV/4200201/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200201.2012
Stammnummer
108551
Gültig
15.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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