Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102306/2010
Wegzugsbesteuerung gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 aF nach einer Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auf eine slowakische Personengesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102306/2010vom 28.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt jedoch insofern anders gelagert, als die slowakische Gesellschaft nur über eine Betriebsstätte (in Bratislava) verfügt und als rechtlich selbständig sehr wohl zivilrechtliches (und auch wirtschaftliches – siehe oben) Eigentum an der Beteiligung erworben hat. Die Regelungen der AOA sind daher hier nicht anwendbar, sodass sich das Erfordernis der tatsächlich-funktionale Bedeutung der Beteiligung an der X. Beteiligungs GmbH. bzw. der Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen daraus nicht ableiten lässt.
Seitens des Finanzamtes wurde eingewendet, dass eine bloß buchmäßige Erfassung der Beteiligung im Rechenwerk der Z. SLK, k.s. nicht anzuerkennen sei, konkrete Einwendungen gegen die Zulässigkeit von gewillkürtem Betriebsvermögen wurden jedoch nicht vorgebracht.
Soweit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Bilanz gewillkürtes Betriebsvermögen nicht ausschließlich deshalb aufgenommen werden darf, um insbesondere in Hinblick auf eine bevorstehende Wertminderung einen steuerlichen Vorteil zu erreichen (VwGH 27.6.2013, 2010/15/0205), hat der steuerliche Vertreter dargelegt, dass die Abwertungen der Beteiligung zu keinem verminderten steuerlichen Ergebnis geführt haben.
Seitens des Bf wurde schließlich auf eine allfällige missbräuchlichen Gestaltung iSd § 22 BAO Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass für die in Rede stehende Gestaltung organisatorische und strategische Gründe ausschlaggebend gewesen seien. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der sinkenden Umsätze bei den Untergesellschaften in West- und Mitteleuropa und die daraus resultierende Verlagerung des Unternehmensschwerpunktes in den Osten ist glaubwürdig. Dieser außersteuerliche Grund für die gewählte Vorgangsweise ist nicht außer Acht zu lassen. Die Verlegung der Zentrale von Österreich nach Bratislava kann demgemäß nicht als ungewöhnliche und unangemessene Gestaltung beurteilt werden – auch wenn die Absicht der Steuervermeidung für das Ehepaar X. eine Rolle gespielt haben mag.
Nach der Rechtsprechung wären Missbrauchshandlung und Missbrauchsabsicht von der Behörde nachzuweisen (VwGH 29.11.1988, 88/14/0184). Eine missbräuchliche Gestaltung wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht einmal behauptet.
Nach Zorn stellt die Zwischenschaltung von Auslandsgesellschaften (die reale Tätigkeiten entfalten) von seltenen Ausnahmefällen abgesehen keine missbräuchliche Praxis dar. Die Verlagerung von Aktivitäten in Staaten mit niedrigen (Einkommen)steuersätzen ist als solches keine missbräuchliche Praxis (Zorn in FS Doralt, S. 547).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Zurechnung einer Beteiligung das wirtschaftliche Eigentum maßgebend ist, welches mit 31. Dezember 2007 auf die slowakische Gesellschaft übergegangen ist. Die Übertragung des Gesellschaftsanteiles des Bf führte zu einem Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs. Es kommt somit die Wegzugsbesteuerung des § 31 Abs. 2 Z 2 EStG1988 zum Tragen. Auf Grund des in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 gestellten Antrages ist über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld im Abgabenbescheid nur abzusprechen, die Steuerschuld jedoch bis zur tatsächlichen Veräußerung der Beteiligung nicht festzusetzen.
Die Höhe der Einkünfte aus der Veräußerung der Beteiligung ist nicht strittig.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 1 VwGG die Revision zulässig, da zu der angesprochenen Rechtsfrage betreffend der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an Anteilen von Kapitalgesellschaften eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - soweit im Rechtsinformationssystem des Bundes ersichtlich – fehlt.
Wien, am 28. Jänner 2016
Normen und Schlagworte
- § 31 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA SK (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Slowakische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 31 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102306/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102306.2010
- Stammnummer
- 108502
- Gültig
- 28.01.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF