Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100164/2015
1. Keine (zusätzlichen) pauschalierten Betriebsausgaben hinsichtlich der bereits um den Hausanteil gekürzten Sonderklassegebühren eines nachgeordneten Arztes 2. Antragstellung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist nicht mit dem erstmaligen Eintritt der Rechtskraft begrenzt
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100164/2015vom 04.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat aber in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im gleichen Ausmaß auch für den in § 41 Abs. 6 Tir KAG geregelten Anteil von (mindestens) 20 % von den Ärztehonoraren für die Bereitstellung der Einrichtungen der Krankenanstalt aufzukommen, der „Hausanteil“ ist dementsprechend (anteilsmäßig) auch von ihm zu tragen. So gebührt dem Anstaltsträger gemäß § 41 Abs. 6 Tir KAG für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse ein Anteil von (mindestens) 20 % der vereinnahmten Honorare nach § 41 Abs. 5 Tir KAG, somit der vereinnahmten Bruttoeinnahmen („Hausanteil“). Die Rechnungslegung über die Honorare durch die honorarberechtigten Ärzte sowie die Bezahlung dieser Rechnungen haben im Weg einer beim Anstaltsträger einzurichtenden Verrechnungsstelle zu erfolgen (§ 41 Abs. 8 Tir KAG). Von den vereinnahmten Honoraren (den Bruttoeinnahmen) zieht die Verrechnungsstelle den dem Anstaltsträger gemäß § 41 Abs. 6 Tir KAG zustehenden „Hausanteil“ von (mindestens) 20 % ab. Der auf die Poolberechtigten insgesamt entfallende Anteil an den Honoraren (Pool) hat nach Abzug des „Hausanteils“ (mindestens) 45 % der verbleibenden Honorare zu betragen (§ 41 Abs. 7 lit. a Tir KAG). Dem Pool werden somit die um den „Hausanteil“ gekürzten „Nettobeträge“ im Ausmaß von (mindestens) 45 % zugewiesen, (höchstens) 55 % dieser „Nettobeträge“ verbleiben den honorarberechtigten Ärzten. Die Aufteilung des Pools auf die einzelnen Poolberechtigten (Poolanteile) erfolgt sodann anteilsmäßig in einem angemessenen Verhältnis entsprechend der fachlichen Qualifikation der Poolberechtigten und der von ihnen erbrachten Leistungen.
Damit steht fest, dass der Honoraranteil der Poolberechtigten erst von dem um den „Hausanteil“ gekürzten Gesamthonorar errechnet wird, wodurch bei der Verbuchung der Sammel-Gutschriften bzw. bei der Auszahlung der solcherart gekürzten Beträge an die Poolberechtigten der „Hausanteil“ bei diesen auch anteilsmäßig berücksichtigt wird. Indem dem Pool die bereits um den „Hausanteil“ gekürzten „Nettobeträge“ zugewiesen werden, haben die Poolberechtigten auch (anteilsmäßig) diesen „Hausanteil“ in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu tragen. Aus dieser Vorgangsweise ist abzuleiten, dass die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte (die Poolberechtigten) Leistungen der Krankenanstalt direkt in Anspruch nehmen. Dem auf die Poolberechtigten insgesamt entfallenden Honoraranteil für die Mitwirkung an der Untersuchung und Behandlung von Sonderklassepatienten steht im Vorfeld der für die Inanspruchnahme der Infrastruktur der Krankenanstalt entfallende „Hausanteil“ gegenüber.
Diese Sichtweise wird auch der tatsächlichen Gestaltung der Dinge gerecht, weil die nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte, indem sie für die Sonderklassepatienten tätig werden, Einrichtungen der Krankenanstalt in Anspruch nehmen. Ihre ärztlichen Leistungen sind mit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen untrennbar verbunden. Der vom Bf. zumindest indirekt akzeptierten Festlegung der prozentmäßigen Anteile entsprechend dem in § 41 Abs. 7 Tir KAG verankerten Leistungsprinzip und dem danach ermittelten Ärztehonorar des Bf. steht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch eine entsprechende Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt im Rahmen seiner Leistungserbringung gegenüber. Dem Tir KAG ist nicht zu entnehmen, dass der an die Krankenanstalt für die Bereitstellung ihrer Einrichtungen zu leistende Kostenersatz in Form des pauschalen „Hausanteils“ nur die honorarberechtigten Ärzte höchstpersönlich träfe.
Der dem Anstaltsträger gesetzlich eingeräumte Verrechnungsweg, den ihm zustehenden Kostenersatz in Form des pauschalen „Hausanteils“ von den vereinnahmten Honoraren (den Bruttoeinnahmen) sofort in Abzug zu bringen, ist aus Gründen der Vereinfachung betriebswirtschaftlich unumgänglich, bedeutet aber nicht, dass die den Poolberechtigten weitergeleiteten Honoraranteile nicht auch (anteilig) mit dem bereits einbehaltenen „Hausanteil“ belastet wären. Der bereits um den „Hausanteil“ gekürzte Honorarzufluss ändert nichts an der wirtschaftlichen Belastung der nachgeordneten Ärztinnen und Ärzte mit dem „Hausanteil“.
Der in wirtschaftlicher Betrachtungsweise festgestellte Sachverhalt ist im hier wesentlichen Kern mit jenem identisch, welcher der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde lag (vgl. VwGH 22.2.2007, 2002/14/0019, zur vergleichbaren Regelung des § 54 OÖ KAG 1997). Es ist daher auch die rechtliche Beurteilung korrespondierend vorzunehmen.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage kann dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden, wenn es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon ausgegangen ist, dass beim Bf. der unmittelbare Zusammenhang zwischen dessen Honorareinnahmen für die Behandlung von Patienten der Sonderklasse und den von diesen durch die vereinnahmende Krankenanstalt in Abzug gebrachten „Hausanteilen“ evident ist. Wird doch damit vom Finanzamt nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass dem Bf. ein dem § 41 Abs. 7 Tir KAG entsprechender Anteil des den Ärztinnen und Ärzten der Krankenanstalt für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gebührenden Honorars zuzurechnen ist und der Bf. dementsprechend im gleichen Ausmaß auch für den in § 41 Abs. 6 Tir KAG geregelten Anteil von (mindestens) 20 % von den Ärztehonoraren für die Bereitstellung der Einrichtungen der Anstalt aufzukommen hat.
Die Regelungen über die wirtschaftliche Betrachtungsweise dienen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Dass nur der (vorhin dargestellte) wahre wirtschaftliche Gehalt für die Beurteilung der hier strittigen Frage maßgeblich sein kann, ist schon deshalb überzeugend, weil bei der Einkommensbesteuerung in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen erfasst werden soll und durch die wirtschaftliche Betrachtungsweise bewirkt wird, dass wirtschaftlich gleiches Geschehen trotz möglicherweise unterschiedlicher äußerer Erscheinungsform zu gleichen abgabenrechtlichen Konsequenzen führt (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO 3 , § 21 Anm 3, Stand: 1.1.2005, rdb.at). Dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz entspricht der Grundsatz der Erfassung des erzielten (verwirklichten) Einkommens und der Grundsatz der Nettobesteuerung, dh. der Berücksichtigung von Ausgaben und Aufwendungen, die mit den steuerpflichtigen Bruttoeinnahmen zusammenhängen (vgl. Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Vor § 1, Stand: 1.10.2011, rdb.at).
Bezieht ein Spitalsarzt Sonderklassegebühren und werden diese für den Sachaufwand (nach der Terminologie des § 41 Abs. 6 Tir KAG „für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Untersuchung und Behandlung der Pfleglinge in der Sonderklasse“) der Krankenanstalt um einen „Hausanteil“ gekürzt, dann ermittelt sich die Bemessungsgrundlage - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.2.2007, 2002/14/0019, dargelegt - nicht vom Nettobetrag, sondern vom Bruttobetrag. Für die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung spricht nicht zuletzt auch die Bedachtnahme auf eine verfassungskonforme Interpretation der einschlägigen Bestimmungen, die Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und die Beachtung des Normzwecks von Pauschalierungen (Vereinfachung, nicht Begünstigung oder Befreiung).
Im Streitfall sind dem Bf. als nachgeordnetem Arzt Honoraranteile zugeflossen, bei denen der „Hausanteil“ bereits einkünftemindernd seinen Niederschlag gefunden hat. Durch den Ansatz der bereits um den „Hausanteil“ von 20 % gekürzten Einnahmen (lt. KZ 9040 der Beilage E1a der für die Streitjahre elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen) hat der Bf. bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Endeffekt die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend gemacht. Dass der dem Anstaltsträger geleistete „Hausanteil“ als tatsächliche Betriebsausgabe zu sehen ist, stellte der Bf. auch nicht in Abrede, wenngleich er den „Hausanteil“ den honorarberechtigten Ärzten, nicht aber (anteilsmäßig) sich selbst zurechnete. Da vom Bf. somit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, verbleibt für die Geltendmachung pauschaler Betriebsausgaben gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 kein Spielraum (vgl. nochmals VwGH 22.2.2007, 2002/14/0019; BFG 21.5.2014, RV/3100220/2013, zum Tir KAG; BFG 1.10.2015, RV/7104241/2015, zum Wr. KAG 1987; UFS 21.6.2012, RV/0396-F/10, UFS 5.10.2012, RV/0490-F/10, und UFS 11.7.2013, RV/0006-F/11, jeweils zum Vorarlberger Spitalgesetz; UFS 2.4.2008, RV/1039-L/07, zum OÖ KAG 1997), zumal § 17 Abs. 1 EStG 1988 dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 nur die Option einräumt, seine Betriebsausgaben entweder nach dem Durchschnittssatz gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 zu ermitteln oder nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften.
Ergänzend sei angemerkt, dass die Inanspruchnahme der Pauschalierung, da diesfalls vom Bruttoärztehonorar auszugehen wäre, für den Bf. ungünstiger wäre. Insofern hat das Finanzamt im Rahmen der angefochtenen Bescheide die für den Bf. günstigere Variante des Abzuges der tatsächlichen Aufwendungen - weil höher als das Pauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 - in Form des „Hausanteils“ zugelassen.
3) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag:
Mit den am 3. Oktober 2011 (für das Jahr 2010), am 13. März 2013 (für das Jahr 2011) und am 2. Oktober 2013 (für das Jahr 2012) beim Finanzamt elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärungen wurde vom Bf. ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (für Wertpapiere; lt. KZ 9229 der Beilage E1a) nicht geltend gemacht. Mit Erstbescheiden vom 5. Oktober 2011, 14. März 2013 und 4. Oktober 2013 wurde der Bf. antrags- und erklärungsgemäß zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 veranlagt. Diese Bescheide sind rechtskräftig geworden.
Im Zuge der im Mai 2014 durchgeführten Außenprüfung, umfassend die Jahre 2010 bis 2012, beantragte der Bf. - für den Fall der Nichtanerkennung des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 - die Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages gemäß § 10 EStG 1988 iHv 13 %. Dies wurde vom Finanzamt mit der Begründung verwehrt, dass ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nur bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft des entsprechenden Bescheides geltend gemacht werden könne und nachfolgende Rechtskraftbeseitigungen (etwa in Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens) zu keiner Öffnung der Antragsmöglichkeit für Nachmeldungen führten. Demgegenüber vertrat der Bf. die Auffassung, dass die in den EStR 2000 Rz 3834 angeführte Einschränkung auf die erstmalige Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides für die Antragstellung nicht den Bestimmungen des § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 entspreche. Aufgrund der Änderungen durch die Betriebsprüfung seien die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 in vollem Umfang anfechtbar bzw. abänderbar; eine Teilrechtskraft sei im Abgabenverfahren nicht vorgesehen.
Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 in der bei der Veranlagung ab dem Kalenderjahr 2010 anzuwendenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, kann bei natürlichen Personen bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens 100.000,00 € im Veranlagungsjahr, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:
„1. Bemessungsgrundlage ist der Gewinn, ausgenommen Veräußerungsgewinne (§ 24).
2. Der Gewinnfreibetrag steht dem Steuerpflichtigen für jedes Kalenderjahr einmal bis zu einer Bemessungsgrundlage von 30.000 Euro zu (Grundfreibetrag). Erzielt der Steuerpflichtige Einkünfte aus mehreren Betrieben, ist der Grundfreibetrag nach Wahl des Steuerpflichtigen zuzuordnen. Wird vom Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist der Grundfreibetrag im Verhältnis der Gewinne zuzuordnen.
3. Übersteigt die Bemessungsgrundlage den Betrag von 30.000 Euro, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden, soweit
- der Gewinn die Bemessungsgrundlage des zugeordneten Grundfreibetrages übersteigt und
- der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter gemäß Abs. 3 gedeckt ist.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag kann für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter (Abs. 3) geltend gemacht werden. Er ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Die Absetzung für Abnutzung wird dadurch nicht berührt.
4. Wird der Gewinn nach § 17 oder einer darauf gestützten Pauschalierungsverordnung ermittelt, steht nur der Grundfreibetrag nach Z 2 zu. Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag kann nicht geltend gemacht werden.“
Gemäß § 10 Abs. 7 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung des StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, sind Voraussetzungen für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages (Abs. 1 Z 3):
„1. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung oder Feststellungserklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen. Der Ausweis hat getrennt zu erfolgen für
- jenen Teil des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der durch körperliche Anlagegüter gedeckt ist, und
- jenen Teil des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages, der durch Wertpapiere gedeckt ist.
2. Wirtschaftsgüter, die der Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages dienen, sind in einem Verzeichnis auszuweisen. In diesem Verzeichnis ist für jeden Betrieb jeweils getrennt für körperliche Anlagegüter gemäß Abs. 3 Z 1 und Wertpapiere gemäß Abs. 3 Z 2 auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages beitragen. Das Verzeichnis ist der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen. Die Antragstellung oder eine Berichtigung des Verzeichnisses ist bis zur Rechtskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheides oder Feststellungsbescheides möglich.“
Der Gewinnfreibetrag des StRefG 2009 ist zweigeteilt konzipiert, er setzt sich aus einem Grundfreibetrag von 13 % von Gewinnen bis 30.000,00 € und einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von ebenfalls 13 % von darüber hinausgehenden Gewinnen zusammen. Nur für letzteren besteht ein Investitionserfordernis. Seine Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang der 30.000,00 € übersteigende Gewinn durch Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter im jeweiligen Betrieb gedeckt ist. Von den investitionsbedeckten Gewinnen können sodann 13 % gewinnmindernd geltend gemacht werden.
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist eine antragspflichtige Investitionsprämie, wobei eine Antragstellung gemäß § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, „bis zur Rechtskraft“ möglich ist. Die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum StRefG 2009 halten dazu fest (54 BlgNr XXIV. GP):
„Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft beschränkt die Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft. Damit kann ein Steuerpflichtiger, der die Geltendmachung im Rahmen der Steuererklärung unterlassen hat, dies innerhalb der Berufungsfrist nachholen. Nachfolgende Rechtskraftbeseitigungen (etwa in Folge eines Wiederaufnahmeverfahrens) führen jedoch zu keiner Öffnung der Antragsmöglichkeiten für Nachmeldungen. Die Begrenzung der Antragstellung bis zur Rechtskraft als einkommensteuerliche Sonderverfahrensbestimmung ermöglicht eine konzentrierte, verwaltungsökonomische Verfahrensabwicklung und eine zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der antragspflichtigen Maßnahme.“
Mit der Beschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages „bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft“ sollen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes jene Fälle erfasst werden, in denen es ein Steuerpflichtiger verabsäumt hat, bereits im Rahmen der Steuererklärung einen (zu diesem Zeitpunkt möglichen) investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Dies wird auch von Gierlinger/Sutter, „Die Eckpfeiler des Steuerreformgesetzes 2009“, in ÖStZ 2009, 96, so gesehen, wenn sie ausführen, dass „ vergessene Wirtschaftsgüter “ nicht nachgemeldet werden können, wenn ein Einkommensteuerverfahren später wegen anderer Gründe wiederaufgenommen wird.
Der vorliegende Streitfall ist diesbezüglich nicht vergleichbar. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit machte der Bf. in den Streitjahren das Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Höhe von 12 % der (lt. KZ 9040 und KZ 9050 der Beilagen E1a) erklärten Betriebseinnahmen geltend. Auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, war dem Bf. demnach die Geltendmachung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages im Rahmen der Steuererklärung sogar verwehrt. Durch die Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 hatte er gar keine rechtliche Möglichkeit, neben dem Grundfreibetrag auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für Wertpapiere) geltend zu machen. Ein Versäumnis kann dem Bf. diesbezüglich nicht vorgeworfen werden.
Es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, dem Bf. bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit die Anerkennung des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 nachträglich (im Zuge der Außenprüfung bzw. mit dem vorliegenden Erkenntnis) zu versagen, ohne ihm gleichzeitig die (erstmalige) Möglichkeit zu eröffnen, auch einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (für Wertpapiere) geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch gewinnerhöhende Korrekturen - etwa in einem Wiederaufnahmeverfahren oder nach einer Maßnahme gemäß § 299 BAO - den geltend gemachten Gewinnfreibetrag nicht unberührt lassen; solche können im Nachhinein nicht nur den vorläufigen Gewinn, sondern auch den entsprechenden investitionsbedingten Gewinnfreibetrag erhöhen (vgl. nochmals Gierlinger/Sutter, „Die Eckpfeiler des Steuerreformgesetzes 2009“, in ÖStZ 2009, 96).
Die Begrenzung der Antragstellung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages „bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft“ erfolgte (den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zum StRefG 2009, 54 BlgNr XXIV. GP, zufolge) im Hinblick auf eine „zeitnahe budgetäre Kalkulierbarkeit der antragspflichtigen Maßnahme“. Vor diesem Hintergrund steht die Gewährung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages im Streitfall der Absicht des Gesetzgebers ebenfalls nicht entgegen, weil damit keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehende Wirkung verbunden ist.
Die Beschränkung der Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages „bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft“ wird auch in der Literatur kritisch gesehen. So lasse sich diese Einschränkung aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableiten (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2015, § 10 Rz 36; Atzmüller/Hammerl/Schlager, „Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2009“, in RdW 2009, 869). Die Eintragung bereits in der Steuererklärung diene dem Zweck der Evaluierung einer vom investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ausgehenden Anreizwirkung auf Investitionen sowie der budgetären Kosten. Eine Versagung der Begünstigung nur wegen einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung stelle vor dem Hintergrund des Normzweckes einen Gesetzesexzess dar (vgl. Heinrich in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 17 , § 10 Tz 80).
Für den Fall der Nichtanerkennung des Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 beantragte der Bf. die Berücksichtigung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapiere gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF StRefG 2009, BGBl. I Nr. 26/2009, im Ausmaß von 4.518,03 € (im Jahr 2010), 4.412,72 € (im Jahr 2011) und 4.455,27 € (im Jahr 2012). Diesbezüglich legte er der Beschwerde berichtigte Beilagen E1a bei, mit denen die entsprechenden Beträge in KZ 9229 erfasst wurden. Gleichzeitig legte er Auszüge aus dem Anlagenverzeichnis (Konto 900: „Wertpapiere FBiG“) zum Nachweis der Betriebszugehörigkeit der Wertpapiere vor.
Die Berechnung der investitionsbedingten Gewinnfreibeträge ist dahingehend zu berichtigen, als die Gewinne vor Gewinnfreibetrag den Ansätzen lt. Betriebsprüfung entnommen werden (vgl. Tz 2 des Bp-Berichtes vom 26. Mai 2014, ABNr. abc, in Verbindung mit Tz 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 19. Mai 2014). Infolge Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben wurden bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit - zugunsten des Bf. - auch Ausgaben für „Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung etc.“ in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Die investitionsbedingten Gewinnfreibeträge ermitteln sich wie folgt:
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2010
€
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2011
€
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2012
€
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Gewinn vor Gewinnfreibetrag lt. BFG
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49.523,03
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47.828,13
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46.154,59
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davon 13 %
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6.437,99
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6.217,66
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6.000,10
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geltend gemachter Grundfreibetrag lt. Erklärung
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2.075,41
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1.953,80
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1.753,18
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investitionsbedingter Gewinnfreibetrag lt. BFG
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4.362,58
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4.263,86
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4.246,92
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermitteln sich wie folgt:
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2010
€
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2011
€
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2012
€
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Bp
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105.278,76
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102.596,52
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123.525,12
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investitionsbedingter Gewinnfreibetrag lt. BFG
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-4.362,58
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-4.263,86
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-4.246,92
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Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BFG
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100.916,18
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98.332,66
|
119.278,20
Die Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen, die insoweit Bestandteil dieses Erkenntnisses sind.
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wiederaufnahme des Verfahrens: Zu diesem Beschwerdepunkt wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung zur Frage, ob - zu anders lautenden Bescheiden führende - Tatsachen oder Beweismittel im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen sind, hing im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Beschwerdepunkt unzulässig.
Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988: Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei der zu lösenden Rechtsfrage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Sonderklassegebühren) der Abzug eines Betriebsausgabenpauschales gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 zulässig ist, an der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 22.2.2007, 2002/14/0019). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zu diesem Beschwerdepunkt unzulässig.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Zur Frage, ob die Möglichkeit der Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages im Sinne des § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 „bis zum erstmaligen Eintritt der Rechtskraft“ beschränkt ist, fehlt bislang eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zu diesem Beschwerdepunkt zulässig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 3 Berechnungsblätter
Innsbruck, am 4. Dezember 2015
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100164/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100164.2015
- Stammnummer
- 108475
- Gültig
- 04.12.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF