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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100856/2013

1. Nichtverrechnete Assistenzleistungen an eine Schwestergesellschaft 2. Forderungsabschreibung einer Forderung an eine andere Schwestergesellschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100856/2013vom 30.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die Bf. im Jahr 2007 Leistungen an die slowakische Schwestergesellschaft erbrachte, obwohl sie von Anfang an nicht mit der Einbringlichkeit der darauf resultierenden Forderung gerechnet habe (VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148). Daher ist in wirtschaftlicher Hinsicht die gegenständliche Forderung in steuerrechtlicher Hinsicht von Anfang an als nicht rechtswirksam entstanden zu betrachten, weshalb eine steuerlich nicht anzuerkennende Forderung auch nicht erfolgswirksam ausgebucht werden kann. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 30. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100856/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100856.2013
Stammnummer
108470
Gültig
30.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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