Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100856/2013
1. Nichtverrechnete Assistenzleistungen an eine Schwestergesellschaft 2. Forderungsabschreibung einer Forderung an eine andere Schwestergesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100856/2013vom 30.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass die Bf. im Jahr 2007 Leistungen an die slowakische Schwestergesellschaft erbrachte, obwohl sie von Anfang an nicht mit der Einbringlichkeit der darauf resultierenden Forderung gerechnet habe (VwGH 23.2.2010, 2005/15/0148). Daher ist in wirtschaftlicher Hinsicht die gegenständliche Forderung in steuerrechtlicher Hinsicht von Anfang an als nicht rechtswirksam entstanden zu betrachten, weshalb eine steuerlich nicht anzuerkennende Forderung auch nicht erfolgswirksam ausgebucht werden kann.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Graz, am 30. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100856/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100856.2013
- Stammnummer
- 108470
- Gültig
- 30.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF