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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/3100022/2016

Ermittlung des Einkommens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100022/2016vom 25.01.2016
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Sonnweber in der Beschwerdesache BF gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 14.07.2015 betreffend Einkommensteuer 2013 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang In den vom Beschwerdeführer erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen sind u.a. (dem besonderen Steuersatz von 25 % unterliegende) Ausschüttungen aus ausländischen Investmentfonds enthalten. Diese wurden im Bescheid vom 14.07.2015 abweichend von der Steuererklärung zum Ansatz gebracht, weil (laut Bescheidbegründung) trotz Aufforderung "benötigte Unterlagen zum Teil nicht beigebracht" worden seien. Aus diesem Grund habe auch eine "eventuelle Steueranrechnung" nicht erfolgen können. Mit der Beschwerde vom 07.08.2015 wurden die Ausschüttungen aus ausländischen Investmentfonds (KZ 898) und der abziehbare Kapitalertragsteuerbetrag (KZ 931)mitgeteilt und durch Vorlage der entsprechenden Bankbelege nachgewiesen. In der Beschwerdevorentscheidung vom 23.09.2015 wurden die Kapitaleinkünfte sowie die anzurechnende Quellensteuer in der mitgeteilten Höhe zum Ansatz gebracht. Allerdings wurde (offenbar versehentlich) die im bekämpften Bescheid erfolgte Fehlberechnung (unzutreffende Erfassung von Einkünften unter KZ 863 und 865) nicht korrigiert. Im Vorlageantrag vom 23.10.2015 wird die Erfassung der Kapitaleinkünfte und die Anrechnung von EU-Quellensteuern in der zutreffenden Höhe (ersichtlich aus den nachgereichten Bankbelegen) begehrt. II. Erwägungen Die im bekämpften Bescheid noch in unzutreffender Höhe erfassten Einkünfte ergeben sich aus den nachgereichten Bankunterlagen. Die Höhe dieserEinkünfte ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig. Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorlage beantragt, "dem Vorlageantrag stattzugeben". Die Berechnung des Einkommens und die darauf entfallende Einkommensteuer ist dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Über eine Rechtsfrage war nicht abzusprechen, weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.. Innsbruck, am 25. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

Einkommensermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/3100022/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100022.2016
Stammnummer
108438
Gültig
25.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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