Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0129-K/03
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0129-K/03vom 22.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Abhängigkeit der Bezüge vom cash-flow des Unternehmens lässt im Falle Vereinbarung eines Mindestentgeltes (bereits bei einem cash-flow von 0) sowie bei Fehlen einer Regelung für den Fall der Verlustsituation des Unternehmens ein Unternehmerrisiko des Geschäftsführers nicht erkennen. Eine unregelmäßige Entlohnung desselben ist unmaßgeblich, weil es für die Annahme einer laufenden Entlohnung ausreicht, wenn diese einmal jährlich durch Gutschrift auf das Verrechnungskonto erfolgt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerlinde Andritsch, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)
über den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von gastronomischen Betrieben
ist. Herr B.N. hält einen Geschäftsanteil von 100% und ist deren
einziger Geschäftsführer.
Bei der Bw. fand im Jahre 2001 eine den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 31. Dezember 2000 umfassende Lohnsteuerprüfung statt.
Dabei stellte der Prüfer u.a. fest, dass die von der Bw. an den wesentlich
(zu 100%) beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten
Gehälter als Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung zu qualifizieren und diese folglich in der Höhe von S 65.000,00
(1997), S 800.000,00 (1998), S 980.000,00 (1999) und S 1.285.475,00 (2000) der
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag hinzuzurechnen seien. Begründend wies das Finanzamt im
Wesentlichen auf die umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im
Zusammenhang mit der Dienstgeberbeitragspflicht der Bezüge von
Gesellschafter-Geschäftsführern hin.
In der gegen den angeführten Bescheid erhobenen
Berufung vom 2. August 2001 wies die Bw. auf eine anlässlich der
Lohnsteuerprüfung vorgelegte Vereinbarung hin; dieser könne entnommen
werden, dass der Geschäftsführer volles Unternehmerrisiko trage, da
sein Bezug vom Betriebsergebnis abhänge.
Der angeführten Vereinbarung ist zu entnehmen, dass
der Geschäftsführer bei einem Cash flow von 0 bis 1,5 Millionen S
500.000,00 p.a., von 1,5 bis 2,5 Millionen S 600.000,-- p.a. und bei einem
solchen von über 2,5 Millionen S 35.000,-- p.m. jeweils zuzüglich 20%
Cash flow sowie bei einer weiteren Betriebsstätte zusätzlich S
20.500,-- p.m. als Honorar für die Übernahme der
Geschäftsführeragenden erhält. Weiters geht daraus hervor, dass
dem Geschäftsführer in den Jahren 1998 bis 2000 jeweils ein Betrag von
S 600.000,--und für seine Tätigkeit in St. Veit ein Betrag von S
615.000,--, insgesamt daher ein Betrag von S 2.415.000,-- zur Auszahlung
gebracht wurden. Auch findet sich im Anschluss an diese Berechnung der Hinweis
auf Kontoblätter. Aus diesen Kontoblättern ist zu ersehen, dass an den
Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit in den
Streitjahren in regelmäßigen Abständen (aconto-) Teilzahlungen
geleistet wurden, die im Jahre 1997 S 5.000,00 und S 20.000,00
betrugen, sich im Jahre 1998 zwischen S 10.000,00 bis S 315.000,00
bewegten, sich im Jahre 1999 auf S 80.000,00 und S 100.000,00 beliefen,
sich im Jahre 2000 zwischen S 20.000,00 bis S 100.000,00 bewegten und letztlich
die im zweiten Absatz angeführte Höhe erreichten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. April 2003 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass die organisatorische Eingliederung des
Geschäftsführers durch dessen kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung gegeben sei. Die übrigen Merkmale des
vorliegenden Falles wie mangelnder Anspruch auf Urlaub, Sonderzahlungen und
Abfertigung sowie das Nichtgebundensein an eine feste Arbeitszeit und einen
festen Arbeitsort würden vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren. Auch die zivilrechtliche Qualifizierung des
Leistungsverhältnisses zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter-Geschäftsführer (im gegenständlichen Fall ein
Werkvertrag) sei unerheblich. Zum Unternehmerrisiko führte das Finanzamt
aus, dass ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen des
Gesellschafter-Geschäftsführers aus der Aktenlage nicht ableitbar
seien; es sei eindeutig eine laufende Auszahlung eines im Wesentlichen gleich
hohen Jahresbezuges gegeben. Das bloß allgemein behauptete Risiko einer
Bezugskürzung bei einer Verlustsituation der GesmbH stelle ebenso wenig ein
unternehmerspezifisches Risiko dar wie eine Kürzung der Bezüge bei
einer negativen allgemeinen Wirtschaftsentwicklung. Leistungsbezogene
Entlohnungssysteme seien auch bei Arbeitnehmern in leitender Position
üblich. Unter den Begriff "Gehälter und sonstige Vergütungen"
würden alle Arten von Vergütungen fallen, die der
Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Tätigkeit
erhält; darunter seien auch die von der Gesellschaft für den
Geschäftsführer bezahlten Beiträge zur gewerblichen
Sozialversicherung zu zählen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 brachte die Bw. - ohne
weiteres Vorbringen - gegen die Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Im Zuge eines Erörterungstermines gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO wurde mit der steuerlichen Vertreterin der Bw. am 27. Mai
2004 die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert. Dabei wies diese darauf
hin, dass die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers cash
flow-abhängig gestaltet worden und unregelmäßig zur Auszahlung
gebracht worden seien. Zusätzlich seien dem
Gesellschafter-Geschäftsführer (von Juni 1998 bis einschließlich
September 2000) Entgelte aus seiner Tätigkeit am Betriebsstandort in St.
Veit a.d. Glan zugeflossen. Der Vertreter des Finanzamtes gab bekannt, dass der
bisherige Standpunkt weiter aufrecht erhalten werde.
Die steuerliche Vertreterin erklärte am 2. Juni 2004
hinsichtlich der vom unabhängigen Finanzsenat noch angeforderten Unterlagen
telefonisch, dass ein schriftlicher Werkvertrag zwischen dem
Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bw. nicht existiere, sondern
die dem Finanzamt in diesem Zusammenhang bekannten Umstände mündlich
festgelegt worden seien. Auch eine über die in der bereits vorgelegten
Vereinbarung hinaus gehende Berechnung des Geschäftsführerbezuges gebe
es nicht. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers am
Betriebsstandort St. Veit sei in der Zeit von Juni 1998 bis September 2000
entfaltet worden.
Aus den Veranlagungsakten der Bw. geht hervor, dass diese
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender Höhe erzielte: 1997 S
- 233.725,00, 1998 S 955.474,00, 1999 S 335.764,00 und 2000 S - 243.
692,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach
§ 41 Abs. 2 leg. cit. in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2
EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
§ 41 Abs. 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, zu berechnen ist, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs. 4 HKG
idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8 HKG idF
BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab 1. Jänner
1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988 (zweiter Teilstrich), die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht im vorliegenden
Fall darüber, ob die von der Bw. in den Kalenderjahren 1997 bis 2000
für die Geschäftsführertätigkeit an den wesentlich
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer B.N. ausbezahlten
Gehälter als Einkünfte nach § 22 Z. 2 EStG 1988 (zweiter
Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in die Beitragsgrundlage des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen als auch in
die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind
oder nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat
in den Erkenntnissen Zlen. G 109/00 und G 110/00, jeweils vom
1. März 2001, mit dem die Anfechtungsanträge des
Verwaltungsgerichthofes auf (teilweise) Aufhebung einiger Gesetzesbestimmungen
des EStG 1988, des FLAG sowie des KommStG 1993 im Zusammenhang mit der
Dienstgeberbeitrags- und Kommunalsteuerpflicht der an wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten
Tätigkeitsvergütungen abgewiesen wurden, darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat
der Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass dies insbesondere für die
Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus und das Fehlen
des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft.
Zu den Merkmalen, die vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendung typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. u.a. Erkenntnisse des VwGH vom 17. Dezember 2001, Zl.
2001/14/0194, sowie vom 25. November 2002, 2002/14/0080).
Der Verwaltungsgerichtshof hat
weiters in zahlreichen Erkenntnissen (zuletzt etwa vom 24. Oktober 2002,
Zl. 2002/15/0160, vom 26. November 2002, Zl. 2002/15/0178, und vom
28. November 2002, Zl. 2001/13/0117) mit ausführlicher Begründung
erkannt, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses
abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf
folgende Kriterien abstellt:
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und
das
Fehlen des Unternehmerwagnisses.
Von Bedeutung ist
auch noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendigen monatlichen)
Entlohnung. Ausgehend von den genannten Kriterien ist zu beurteilen, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis
sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 23. April 2001, Zl.
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist von einem
funktionalen Verständnis des Begriffes der Eingliederung des
Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 21. Dezember
1999, Zl. 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000, Zl. 98/15/0200, und vom
26. April 2000, Zl. 99/14/0339).
Diese Eingliederung erscheint im vorliegenden Fall
jedenfalls als gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer B.N. ist
seit 20. März 1997 durchgehend mit der alleinigen
Geschäftsführung der Bw. betraut. Er übt seine Tätigkeit im
Interesse des betrieblichen Organismus aus. Diese ist zudem auf Dauer angelegt
und ist nicht auf die Abwicklung eines konkreten überschaubaren Projektes
abgestellt.
Die Bw. hat im Zuge der Lohnsteuerprüfung als
Argumente, die gegen die organisatorische Eingliederung des
Gesellschafter-Geschäftsführers sprechen würden, vorgebracht,
dass der Geschäftsführer keinen Anspruch auf Urlaub, Sonderzahlungen
und Abfertigung habe, an keine Weisungen gebunden sei sowie keine feste
Arbeitszeit und keinen festen Arbeitsort habe. Diese Umstände sind -
wie bereits vorhin angeführt - für die Einstufung einer
Beschäftigung unter § 22 EStG unmaßgeblich (vgl. auch
Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 1999, Zl. 99/14/0226, hinsichtlich fixem
Arbeitsort, vom 22. September 2000, Zl. 2000/15/0075, hinsichtlich
Arbeitszeit, und vom 26. April 2000, Zl. 99/14/0339, u.a. hinsichtlich
Urlaubsregelung). Ebenfalls unbeachtlich ist der von der Bw. ins Treffen
geführte Umstand, dass sich der Gesellschafter-Geschäftsführer
eines Vertreters bedienen darf (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10. Mai 2001, Zl.
2001/15/0061). Auch aus dem Einwand, wonach die
Geschäftsführertätigkeit auf Grund eines (mündlichen)
Werkvertrages ausgeübt werde, kann die Bw. für ihren Standpunkt nichts
gewinnen, weil es auf die zivilrechtliche Einstufung des
Leistungsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer nicht ankommt (vgl. Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2001/15/0066, und vom 19. Juni 2002, Zl.
2001/15/0068).
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seiner persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 4. März 1986, Zl. 84/14/0063). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 21. Dezember 1999, Zl.
99/14/0255, und vom 26. Juli 2000, Zl. 2000/14/0061, weiters ausgesprochen
hat, kommt es dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im
Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen trifft. In die
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen von nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Für das Vorliegen des Unternehmerrisikos auf der
Einnahmenseite führte die Bw. ins Treffen, dass die Bezüge des
Geschäftsführers abhängig vom cash flow des Unternehmens zur
Auszahlung gebracht worden seien, darüber hinaus seien die Zahlungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer unregelmäßig erfolgt.
Bei Betrachtung der von der Bw. vorgelegten Vereinbarung
fällt auf, dass in den Jahren 1998 bis 2000 hinsichtlich der Entlohnung von
einem cash flow in der Bandbreite zwischen S 1,5 und S 2,5 Millionen ausgegangen
wurde. Die Vergütungen sind darin mit S 600.000,00 pro Jahr ausgewiesen.
Die Tätigkeit am Betriebsstandort St. Veit schlug für 30 Monate mit
S 615.000,00 (S 20.500,00 pro Monat) zu Buche, was insgesamt eine
Entlohnung von S 2.415.000,00 ergibt.
Die Betrachtung der tatsächlichen Abwicklung des
Geschäftsführerverhältnisses hingegen zeigt, dass dem
Gesellschafter-Geschäftsführer im Vergleichszeitraum (d.h. ohne
Berücksichtigung des Jahres 1997) insgesamt ein Betrag von S 3.065.475,00
an Vergütungen zur Auszahlung gebracht wurde. Dem Ersuchen, die Diskrepanz
zwischen dem in der Entlohnung dargelegten und dem tatsächlich zur
Auszahlung gebrachten Honorar durch Vorlage einer entsprechenden Berechnung
aufzuklären, ist die Bw. nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr auf die
bereits vorgelegte Vereinbarung hingewiesen. Die Auszahlung der Vergütungen
an den Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgte in der Weise, dass dem
Geschäftsführer nahezu monatlich aconto-Zahlungen - diese
allerdings in unterschiedlicher Höhe - zur Auszahlung gebracht
wurden.
In ihrem wirtschaftlichen Gehalt ist die
gegenständliche Entlohnung gemäß der getroffenen Vereinbarung
als Vereinbarung eines Fixums zu betrachten, weil dem Geschäftsführer
jedenfalls (selbst bei einem cash flow von 0) ein von vorneherein festgelegtes
(Mindest)-Entgelt gebührt hätte bzw. solche Entgelte - u.a. auch
im Jahre 2000 trotz in der Körperschaftsteuererklärung ausgewiesenem
Verlust der Bw. - zur Auszahlung gebracht wurden. Die in Rede stehende
Entlohnungsregelung geht auf den Fall des Einnahmenverlustes des
Geschäftsführers bei einer Verlustsituation der Gesellschaft
überhaupt nicht ein. Damit ist von vorneherein sicher gestellt, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer an einem allfälligen Verlust der
Bw. nicht teilnimmt und diesen daher auch nicht mitträgt. Die dem
Geschäftsführer gegenüber der getroffenen Vereinbarung zur
Auszahlung gebrachten Mehrzahlungen in den Jahren 1998 bis 2000 wiederum weisen
den Charakter von Erfolgsprämien auf, die auch bei klassischen
Dienstverhältnissen leitender Angestellter nicht ungewöhnlich sind
(vgl. u.a. Erkenntnis des VwGH vom 30. November 1999, Zl. 99/14/270).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch die
finanzielle Abwicklung der Leistungsbeziehung zwischen der Gesellschaft und
ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund der vorangeführten
Umstände ein Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist,
nicht beinhaltet.
Wenn die Bw. als Argument für das Vorliegen des
Unternehmerrisikos ins Treffen geführt hat, dass der
Geschäftsführer seine Bezüge unregelmäßig erhalten
habe, so ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen,
wonach es für die Annahme einer laufenden Entlohnung ausreicht, wenn die
Geschäftsführervergütungen einmal jährlich dem
Verrechnungskonto gutgeschrieben werden (vgl. Erkenntnis vom 27. August 2002,
Zl. 2002/14/0094).
Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in seinem
Einkommensteuererklärungen der Streitjahre bei der Ermittlung seiner
Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit als
Betriebsausgaben lediglich einen Pauschalbetrag in Höhe von 6% der
Einnahmen geltend gemacht. Ein ausgabenseitiges Risiko ist darin nicht zu
erkennen; ein solches wurde im Übrigen auch von der Bw. nicht ins Treffen
geführt.
Bei Betrachtung des tatsächlich verwirklichten
Gesamtbildes des Rechtsverhältnisses überwiegen die Merkmale der
Unselbstständigkeit gegenüber jenen der Selbstständigkeit und
liegen mit Ausnahme der Weisungsungebundenheit sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vor, weshalb die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Gehälter des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die vom Finanzamt vorgenommene Einbeziehung der an den
Geschäftsführer ausbezahlten Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in
jene des DZ erfolgte somit zu Recht.
Aus den angeführten Gründen war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
22. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnis (Abhängigkeit der Bezüge vom cash-flow des Unternehmens)keine Teilnahme des Geschäftsführers am Verlust des UnternehmensMindestentgeltErfolgsprämienunregelmäßige Bezüge
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0129-K/03
- Stammnummer
- 10841
- Gültig
- 22.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF