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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100719/2010

Vermietung einer Eigentumswohnung an die unterhaltsberechtigte Tochter - keine umsatz- und ertragsteuerliche Anerkennung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100719/2010vom 31.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund ihrer Zeugenangaben vom Okt.2015 und den Angaben des Bf vom Nov.2015 geht das BFG davon aus, dass B.P. nicht die Privatwohnung S.-Straße 44/6/2 bewohnt hat (aus den Angaben der Zeugin ist zu schließen, dass diese Wohnung bis zur Fertigstellung der verfahrensgegenständlichen Wohnung ABC-Straße 102/20 von N.K. und bei Bedarf auch vom Bf benutzt wurde). Nachdem B.P. an der Universität Graz ab Juli 2010 mit der Studienadresse "ABC-Straße 104/W2" erfasst war, geht das BFG davon aus, dass die Angabe fehlerhaften Wohnungsnummern durchaus planmäßig erfolgt ist, zumal die Bezeichnung "W2" eine Verwechslung mit dem Stockwerk oder der Stiege ausschließt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass B.P. der Meldebehörde nie einen Wohnsitz in der ABC-Straße 102 bekanntgab, und zwar selbst nach dem abgabenbehördlichen Hinweis auf die Meldepflicht im Zuge der Zeugenbefragung vom Oktober 2010 nicht. Das BFG beurteilt dies als Indiz dafür, dass B.P. zu dieser Zeit tatsächlich nicht in der Wohnung ABC-Straße 102/20 gewohnt hat. Dafür spricht auch die Tatsache, dass sie bei der Zeugeneinvernahme ihre Heimatadresse in Slowenien als Wohnadresse angab. Bevor Frau P. im Rahmen eines Erasmusstipendiums ein Auslandssemester in Spanien verbrachte, beendete sie ihr Mietverhältnis in Graz. Nach der Rückkehr zog sie in eine Mietwohnung am A.-Platz, in der sich von Oktober 2011 bis zum Umzug in eine mittlerweile erworbene Eigentumswohnung im Haus S.-Straße 44 im Frühjahr 2015 ihr (einziger) behördlicher Wohnsitz in Österreich befand (Auskunft Universität Graz vom 29.Okt.2010, Zeugenangaben B.P. vom 22.Okt.2015, ZMR-Daten). In Hinblick auf die abgabenbehördliche Ermahnung betreffend Meldepflichten in Österreich im Zuge der Zeugenbefragung vom Oktober 2010, geht das BFG aufgrund der angeführten ZMR-Daten davon aus, dass der Auslandsaufenthalt der B.P. im Sommersemester 2011 stattgefunden hat und sie aus Kostengründen nach der Rückkehr infolge der Sommerferien erst mit dem beginnenden Herbstsemester wieder eine Wohnung in Graz anmietete. Dafür spricht auch der Umstand, dass B.P. weder ihren Auslandsaufenthalt noch den Auszug aus ihrer Grazer Wohnung im Zuge der Zeugenbefragungen vom Oktober 2010 erwähnte. Inwieweit die Jahresangabe 2010 zum Auslandssemester auf einen Irrtum zurückzuführen ist, bleibt dahingestellt. Zum behaupteten Mietverhältnis der B.P. in der Wohnung ABC-Straße 102/20 existiert eine einzige, schriftliche Unterlage aus der Zeit des erstinstanzlichen Rechtmittelverfahrens. Die als Bestätigung der B.P. vorgelegte Erklärung vom 23.Juni 2009 stellte sich - entgegen dem Vorbringen des Bf vom 22.Juli 2009 - im Laufe des Verfahrens als im Zuge des erstinstanzlichen Rechtmittelverfahrens vom Bf angefertigtes Schriftstück heraus, das - trotz behaupteter Dringlichkeit - erst rund einen Monat nach dem angegebenen Datum per Fax an eine nicht nachprüfbare Empfangsstelle in Slowenien geschickt bzw. von dort - versehen mit einer nicht nachprüfbaren Unterschrift - retourniert worden sein soll. Im Übrigen erwecken die im Verfahren gemachten Angaben zur Nutzung der Wohnung ABC-Straße 102/20 durch B.P. durchwegs den Eindruck, dass sie über die angebotene Zeugeneinvernahmen hinaus, einer nachträglichen Überprüfung durch die Abgabenbehörde bzw. das BFG nicht zugänglich sein sollen. Auf Basis der festgestellten Umstände geht das BFG davon aus, dass B.P. bis zum Ergehen der verfahrensgegenständlichen Bescheide weder mit dem Bf noch mit dessen Tochter N. ein - formelles oder konkludentes - Mietverhältnis betreffend die Wohnung ABC-Straße 102/20 abgeschlossen hatte und dort auch nicht als studentische Mitbewohnerin gegen Kostenbeteiligung gelebt hat. Für das BFG ergibt sich diese Feststellung zweifelsfrei vor allem aus der Verantwortung des Bf, seiner Tochter und der steuerlichen Vertretung im Verlauf des AP-Verfahrens. Die erstmals im Rechtsmittel gegen die AP-Bescheide erwähnte Mitbenutzung der strittigen Wohnung durch B.P. steht in einem derart diametralen Wiederspruch zu den zuvor im AP-Verfahren abgegebenen, in sich und zueinander schlüssigen Erklärungen der genannten Personen, dass das BFG sie als reine Zweckbehauptung beurteilt. Es erscheint undenkbar, dass ein derart zentrales Faktum zur überprüften Wohnung im Zuge des AP-Verfahrens bei allen drei Beteiligten in Vergessenheit geraten war. Zudem ist zu bedenken, dass der Wahrheitsgehalt des geänderten Vorbringens im Verfahren durch keine tragfähige Beweisführung untermauert wurde. Wie dargestellt, existiert kein einziges Dokument aus der Zeit der behaupteten gemeinsamen Nutzung der Wohnung ABC-Straße 102/20 durch die Tochter des Bf und B.P. und selbst die nachträglich vorgelegte Erklärung der angeblichen Mitbewohnerin vom 23.Juni 2009 stellte sich als tatsächlich vom Bf verfasst und von der Zeugin nicht einmal unterfertigt heraus. Als vom Bf verfasst hält das BFG auch die von B.P. im Zuge ihrer Zeugenbefragung durch das FA im Oktober 2010 vorgelegte, schriftliche Erklärung. Es erscheint als lebensfremd, dass sich die Zeugin bei ihrer Zeugeneinvernahme vor dem BFG im Oktober 2015 nicht mehr an die Umstände des Entstehens dieser umfangreichen Sachverhaltsdarstellung zur Erklärung vom 23.Juni 2009 erinnern konnte. Das BFG geht davon aus, dass den Erinnerungslücken eine Schutzbehauptung der (zuvor über ihren Zeugenstatus rechtsbelehrten) B.P. zur Vermeidung einer falschen Zeugenaussage zugrunde liegt. Damit erklären sich auch die Erinnerungslücken der Zeugin vor dem BFG zum Zustand der Wohnung ABC-Straße 102/20 beim behaupteten Einzug im Dezember 2006. Wenn B.P. dem FA gegenüber im Oktober 2010 als Zeugin noch von der Wohnung als "Baustelle" gesprochen hatte, vor dem BFG aber weder konkretisieren konnte, welche Arbeiten zum Zeitpunkt ihres Einzugs in der Wohnung oder im Haus noch durchzuführen waren, noch eine Erinnerung an die Ausstattung der Küche besaß (im Gegensatz zur Ausstattung der davor angeblich nur gelegentlich benutzten Wohnung in der S.-Straße 44), zeigt dies vielmehr, dass sie die Wohnung ABC-Straße 102/20 im behaupteten Bezugszeitpunkt Dezember 2006 tatsächlich gar nicht kannte. Ebenso wenig konnte B.P. bei der Zeugenbefragung durch das BFG zu dem mit dem Wechsel auf T.F. deutlich gestiegenen Stromverbrauch in der Wohnung ABC-Straße 102/20 Auskunft geben. Weder war der Zeugin ein Anstieg ihres monatlichen Kostenbeitrages als Folge des Mehrverbrauches an Strom erinnerlich, noch eine Stromnachzahlung (lt. Zeugenaussage der N.K. hatte sie die Stromkosten von ihrer Mitbewohnerin gesondert und zusätzlich zum Nutzungsentgelt von 350,- € eingehoben; B.P. hat solche Zusatzkosten nicht erwähnt; T.F. hat Strom- und Internetkosten ausdrücklich als im Betrag von 350,- € inkludiert bezeichnet). Auch konnte B.P. den erhöhten Stromverbrauch durch ein Nutzungsverhalten von T.F. nicht erklären. Auf eine ausdrückliche Frage dazu, bot sie lediglich Vermutungen an ("evtl. neuer Fernseher oder Videospiele"). In Hinblick darauf erscheinen die Ausführungen des Bf zum gestiegenen Stromverbrauch in der Eingabe vom 3.Nov.2015 (Mehrverbrauch durch eine "Tag und Nacht laufende EDV-Anlage" des neuen Mieters) wenig überzeugend, zumal ein solches Nutzungsverhalten studienbedingt weder dem Grunde nach plausibel erscheint, noch der Mitbewohnerin verborgen geblieben wäre und den Mehrverbrauch zudem auch der Höhe nach nicht abdecken könnte. Insbesondere aber erklärt es nicht den Anstieg des Stromverbrauchs für die Warmwasseraufbereitung der Wohnung. Wenn der Bf in der Eingabe an das BFG vom 3.Nov.2015 erstmals eingeräumt hat, dass T.F. bereits vor der formellen Übernahme des Mietverhältnisses zur Wohnung ABC-Straße 102/20 Ende Mai 2009 dort als Freund von N.K. vorübergehend mit der Tochter des Bf gewohnt hatte, korreliert diese Darstellung zwar mit der im EKIS zu dem im Juni 2007 angemeldeten Kfz des T.F. gespeicherten Wohnadresse. Zugleich steht sie aber im Wiederspruch zu den bisherigen Angaben über das Zustandekommen des Mietverhältnisses mit T.F. zur Wohnung ABC-Straße 102/20 und stellt damit die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen von N.K., T.F. und B.P. in Frage. Ebenso erstmals vorgebracht und zugleich völlig unglaubwürdig erscheint die Begründung des Bf vom 3.Nov.2015 zur fortgesetzten Abbuchung der Stromkosten vom Bankkonto der N.K. während des Mietverhältnisses von T.F.. Ist damit doch einerseits nicht nachvollziehbar, weshalb unter diesen Umständen der Strombezug überhaupt auf den neuen Mieter umgemeldet wurde. Anderseits erschiene eine fortgesetzte Tragung der Stromkosten durch N.K. (einschließlich des auf B.P. entfallenden Anteils) überhaupt nur bei einer entsprechend regelmäßigen Mitbenutzung der Wohnung verständlich. Die aktuelle Darstellung des Bf vermag zwar allenfalls einen Anstieg des Stromverbrauches in der Wohnung ABC-Straße 102/20 ab Juni 2009 zu erklären, wäre aber zweifellos der Mitbewohnerin B.P. nicht verborgen geblieben und hätte eine entsprechende Beantwortung der Frage nach dem Zuwachs des Stromverbrauches bei ihrer Zeugeneinvernahme nahegelegt. Im Übrigen hätte sich im Gegenzug das Auslandssemester der B.P. in Spanien - mag dieser Aufenthalt nun 2010 oder 2011 stattgefunden haben - in einem Rückgang des Stromverbrauchs zur Wohnung ABC-Straße 102/20 bemerkbar machen müssen. Stattdessen zeigt der Stromverbrauch zu dieser Wohnung von Juni 2009 bis März 2012 - somit auch nach deren Einzug in die Wohnung am A.-Platz - einen stetigen Aufwärtstrend. Zugleich spricht das bereits erwähnte Unterbleiben einer behördlichen Anmeldung durch B.P. an der Adresse ABC-Straße 102/20, trotz des zweimaligen Hinweises auf die Meldepflicht durch das FA im Zuge der Zeugenbefragungen im Oktober 2010, gegen einen Wohnsitz der Zeugin in der strittigen Wohnung, zumal sie bei ihrer Befragung die Adresse dieser Wohnung auch nicht als ihre Wohnanschrift angegeben hat. Schließlich bleibt anzumerken, dass der Bf die Zeugenangaben der B.P. vor dem BFG trotz Protokollzusendung weder kommentiert, noch ihnen widersprochen hat. In Würdigung der angeführten Gesamtumstände hält es das BFG für nicht erwiesen, dass B.P. jemals in der Wohnung ABC-Straße 102/20 gewohnt hat. Besonderem Gewicht für den Verfahrenszeitraum kommt dabei, wie ausgeführt, dem Umstand zu, dass B.P. als Mitbewohnerin dieser Wohnung im Zuge des AP-Verfahrens nie erwähnt wurde. Das BFG geht vielmehr davon aus, dass B.P. nach dem Auszug aus der Wohnung in der DEF-Straße 69 in eine der Wohnungen des Bf in der S.-Straße 44 eingezogen ist. Ob sie dort bis zu ihrem Wegzug nach Spanien gewohnt hat, kann für das anhängige Verfahren dahingestellt bleiben. Doch erscheint nicht glaubwürdig, dass B.P., als Studentin mit geringen Geldmitteln, während des Auslandsaufenthalts eine Wohnung in Graz beibehielt. An der Feststellung eines nicht erwiesenen Wohnsitzes der B.P. in der Wohnung ABC-Straße 102/20 ist aus Sicht des BFG unter Beachtung der weiteren Verfahrensergebnisse, trotz gegenteiliger Zeugenaussagen, nicht zu zweifeln. Sind die Zeugenaussagen in den entscheidenden Punkten, soweit sie sich nicht unmittelbar als unrichtig erweisen, doch regelmäßig nicht überprüfbar bzw. erscheinen sie zudem oft unglaubwürdig. So werden die Angaben der N.K. vom Oktober 2010 einerseits hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse im fraglichen Zeitraum durch die abgabenbehördliche Datenbank widerlegt bzw. anderseits bezüglich der Umstände ihrer Bekanntschaft mit T.F. und ihres Umzuges in die Wohnung S.-Straße 44/6/2 durch die beigeschafften Stromverbrauchsdaten zu den beiden Wohnungen und die Angaben des Bf über ihre fortgesetzte (Mit-)Nutzung der Wohnung ABC-Straße 102/20 ab Juni 2009 (Eingabe 3.Nov.2015) grundlegend in Frage gestellt. Im Übrigen entziehen sich auch die Ausführungen von N.K. weitgehend einer nachträglichen Überprüfung. Gleiches gilt für die Angaben von T.F., der sich bei seiner Zeugenaussage gegenüber dem FA auf den Mietvertrag zur Wohnung ABC-Straße 102/20 vom 28.Mai 2009 als einziges, nachprüfbares Faktum beschränkte und darüber hinaus ebenfalls durchwegs nicht überprüfbare Angaben machte. Seine durch keinerlei Belegnachweise erhärteten Angaben alleine vermögen das behauptete Untermietverhältnis mit B. P. zur Wohnung ABC-Straße 102/20 vor dem Hintergrund der zuvor dargestellten Gesamtumstände nicht zu tragen. Auch die Angaben der J.C. über N.K. als eine der Mieterinnen der Wohnung in der DEF-Straße 69 im Studienjahr 2005/2006, die den Eindruck einer Gefälligkeitsaussage erwecken, sind als Beweismittel für die Position des Bf nicht geeignet. Erscheint es doch höchst unglaubwürdig, dass sich die (durch ZMR-Daten belegte) Vermieterin der B.P. bei ihrer Zeugenaussage vor dem FA zwar mit Vor- und Nachnamen an N.K., nicht aber an ihre ehemalige Mieterin erinnern konnte, die wie sie selbst aus Slowenien stammt und sich beim ersten Kontakt in Begleitung ihrer Mutter, mit dieser sogar in slowenischer Sprache unterhalten haben soll. An sie konnte sich J.C. erst nach einem Telefonat mit dem Bf erinnern. Auch aus weiteren Gründen sieht das BFG den Nachweis, dass N.K. im ersten Studienjahr 2005/2006 in der Wohnung der J.C. wohnhaft war, als nicht erbracht an. Zunächst lassen die Stromverbrauchsdaten zur Wohnung in der DEF-Straße 69 nicht darauf schließen, dass die unstrittig für drei Bewohner vorgesehene Wohnung im Studienjahr 2005/2006 lediglich von zwei, und erst im Folgejahr von drei Personen bewohnt wurde (Anstieg des Stromverbrauchs um lediglich 11,6%). Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf das von B.P. genannte, markante Mietentgelt von 333,- € geht das BFG davon aus, dass diese Wohnung auch im Studienjahr 2005/2006 drei Mieter beherbergte. Diese Schlussfolgerung wird nicht zuletzt durch eine weitere Bemerkung von B.P. im Rahmen ihrer Zeugenaussage vom Oktober 2010 gestützt, mit der sie ihren Wegzug aus der Wohnung in der DEF-Straße 69 u.a. damit begründete, dass ihr eine "WG mit zwei Personen …viel lieber" war. Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Umbau der vom Bf im Juni 2004 erworbenen Wohnung in der S.-Straße 44 zu vier Kleinwohnungen noch im Jahr 2004 abgeschlossen und nur drei der vier Wohnungen für die Vermietung vorgesehen waren. In dieser Situation geht das BFG davon aus, dass die vierte, von Beginn an für eine Privatnutzung geplante Wohnung der Tochter N. zu Studienbeginn im Herbst 2005 zur Verfügung stand und von ihr bis zum Umzug in die wesentlich komfortablere Wohnung in der ABC-Straße 102/20 auch tatsächlich genutzt wurde. Die Annahme, dass Eltern ihrem studierenden Kind eine fremde Mietwohnung finanzieren, wenn sie eine soeben fertiggestellte, für die Privatnutzung vorgesehene Wohnung am Studienort zur Verfügung haben, ist mit den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht vereinbar. Diese Überlegung wird einerseits durch das Schreiben der Tochter vom 25.Okt.2008 gestützt, die den Widerstand ihrer Eltern gegen ihren Umzug nach Graz mit den zu erwartenden Mehrkosten eines weiteren Haushalts begründete, bzw. anderseits durch die Zeugenangaben der B.P. vor dem BFG zur Wohnsituation in der S.-Straße 44 im Herbst 2006 (neben der von ihr bewohnten, erinnerte sich die Zeugin an eine weitere Wohnung, die vom Bf genutzt wurde). Schließlich hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch keinerlei Belegnachweise für die behauptete Unterkunft der Tochter des Bf in der DEF-Straße 69 hervorgebracht. In Hinblick darauf geht das BFG davon aus, dass die Tochter N. zu Studienbeginn im Herbst 2005 in die verfahrensgegenständliche Wohnung S.-Straße 44/6/2 einzog. Aufgrund der zur Verlustmeldung der B.P. vom 28.September 2006 erhobenen Umstände, hält das BFG einen vorübergehenden Wohnsitz sowohl von B.P. als auch von N.K. im Haus S.-Straße 44 bis zur Fertigstellung der Wohnung Nr.20 im Nachbarhaus ABC-Straße 102 für erwiesen, wobei wegen der Zeugenangaben von B.P. und der Ausführungen des Bf vom 3.Nov.2015 nicht davon ausgegangen wird, dass beide die Wohnung S.-Straße 44/6/2 gemeinsam bewohnten. Einen Umzug in die Wohnung ABC-Straße 102/20 sieht das BFG nur für N.K. als erwiesen an (Anmeldung Strombezug ab 6.Dez.2006). Für einen Umzug von B.P. in diese Wohnung ergeben sich aus den Verfahrensergebnissen keine tragfähigen Beweise. Eine Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der ABC-Straße 102/20 durch T.F. als Mieter wurde für den Verfahrenszeitraum 2005/2006 weder behauptet noch erwiesen. Abschließende Feststellungen zu seinem Mietverhältnis ab Juni 2009 bleiben dem Besteuerungsverfahren der betreffenden Jahre vorbehalten. Allerdings ist das BFG aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere wegen der fortgesetzten Abbuchung der Stromkosten vom Bankkonto der N.K. auch nach Mai 2009, aber auch wegen der Stromverbrauchsentwicklung in der Wohnung S.-Straße 44/6/2, davon überzeugt, dass die Nutzung der Wohnung ABC-Straße 102/20 durch N.K. nicht mit Mai 2009 beendet wurde. Der markante Anstieg des Stromverbrauchs zu dieser Wohnung spricht aus Sicht des BFG vielmehr dafür, dass T.F. die Wohnung ab Juni 2009 mit der Tochter des Bf gemeinsam bewohnte (allenfalls bis zum Umzug der Tochter in deren im Jänner 2011 erworbene Eigentumswohnung in der F.-Straße). Aus Sicht des BFG steht aufgrund der dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweiswürdigungen fest, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung ABC-Straße 102/20 nach der Planung des Bf unmittelbar nach durchgeführter Sanierung seiner unterhaltsberechtigten Tochter N. für die Dauer ihres Studiums zur ausschließlichen Privatnutzung überlassen werden sollte und dieser Plan im zu beurteilenden Verfahrenszeitraum auch tatsächlich zur Umsetzung kam. Eine gemeinsame Nutzung dieser Wohnung durch N.K. und B. P. unter fremdüblicher, regelmäßiger Kostenbeteiligung der B. P. ab Dez. 2006 hält das BFG für nicht erwiesen. Es wäre am Bf gelegen, die Nutzungsverhältnisse zur Wohnung ABC-Straße 102/20 in Hinblick auf deren steuerliche Maßgeblichkeit als Einkunftsquelle von vorne herein so zu gestalten, dass sie einer Nachprüfung durch die Abgabenbehörde bzw. das BFG zugänglich sind. Als steuerlich vertretenem Abgabepflichtigen mit weiteren einschlägigen Betätigungen war ihm dies auch zuzumuten. II.) Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) dürfen bei den einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. § 12 Abs. 1 Z 1 erster Satz Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) berechtigt den Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abzuziehen. Nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Seit dem AbgÄndG 2004 setzt die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen voraus, dass der Gegenstand zumindest zu 10% tatsächlich dem Unternehmen dient (§ 12 Abs. 2 Z. 1 UStG idF BGBl I Nr. 180/2004, AbgÄndG 2004). Aufgrund der Ermächtigung des EU-Rates vom 13.Dezember 2004, ABL L 341/47 führt eine nichtunternehmerische Nutzung im Ausmaß von mehr als 90% ab 1.Februar 2005 zu einem vollständigen Ausschluss des Vorsteuerabzugs auch für Gegenstände, die dem Unternehmen zugeordnet wurden. Einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Gebäudeinvestitionen schließt zugleich § 12 Abs. 3 Z 4 UStG iVm § 3a Abs. 1a Z 1 UStG idF BGBl I Nr. 27 bzw. Nr. 180/2004 aus, soweit die betreffenden Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke stehen. Eine derartige Grundstücksnutzung wird für nicht steuerbar erklärt, was zu einem Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Vorsteuern führt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG Kommentar4 § 12 Tz 110ff und Tz 132ff jeweils mit Judikaturverweisen). Aus den genannten Bestimmungen folgt, dass sowohl nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG als auch nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG ein Vorsteuerabzug nicht zusteht, wenn ein Gebäude zur Gänze für Zwecke außerhalb des Unternehmens verwendet wird, wobei eine Verwendung für den Unterhalt des Unternehmers oder seiner Familienangehörigen kraft der gesetzlichen Anordnung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG explizit eine Nutzung für Zwecke außerhalb des Unternehmens darstellt. Der VwGH geht von einem Vorrang des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG vor der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 UStG aus, dem sich das BFG im anhängigen Verfahren anschließt (vgl. VwGH 28.5.2009, 2009/15/0100). Nach gefestigter Judikatur, von der abzuweichen sich das BFG im laufenden Verfahren ebenfalls nicht veranlasst sieht, hat eine rechtliche Gestaltung, die darauf abzielt, die Unterhaltsleistung betreffend die Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Kindes in das äußere Erscheinungsbild von Einkünften zu kleiden, steuerlich unbeachtlich zu bleiben. Die für eine derartige Wohnung aufgewendeten Beträge dienen dem Unterhalt eines Familienangehörigen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG. Wie vom FA im vorangegangenen abgabenbehördlichen Verfahren bereits zutreffend ausgeführt, kommt es dabei auf die fremdübliche Gestaltung des vom Vermieter mit der unterhaltsberechtigten Person abgeschlossenen Mietvertrages nicht an. Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Wohnung ist bereits nach § 12 Abs. 1 UStG nicht möglich und wird zudem durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG explizit ausgeschlossen (vgl. VwGH 30.6.2010, 2005/13/0057; 23.5.2007, 2003/0120; 30.03.2006, 2002/15/0141, 22.11.2001, 98/15/0057 mwN; UFS 02.07.2012, RV/0344-K/10; 16.07.2012, RV/2652-W/09). Auch nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegen nur wirtschaftliche Tätigkeiten, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt ausübt, dem Regime der Mehrwertsteuer. Nachdem sich die Nutzungsüberlassung einer Eigentumswohnung an eine unterhaltsberechtigte Person als Gewährung des Unterhalts darstellt, fehlt es insoweit an dem für einen Vorsteuerabzug entscheidenden Merkmal einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, solange sich die Nutzung der Wohnung auf eine Überlassung zur Befriedigung des privaten Wohnbedürfnisses eines Unterhaltsberechtigten beschränkt. Entsprechend bestehen gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG auch keine unionsrechtlichen Bedenken (vgl. EuGH 21.4.2005, Rs C-25/03, "HE" und Ruppe/Achatz, a.a.O., § 12 Tz 150, mwN). Durch eine nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG steuerlich unbeachtliche Wohnraumüberlassung an eine unterhaltsberechtigte Person ist das Recht auf einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Lieferungen oder Leistungen, welche mit einem solcher Art genutzten Wohnobjekt im Zusammenhang stehen, verwirkt. Eine allenfalls zeitlich nachfolgende steuerpflichtige Vermietung vermag daran mit Wirkung für vergangene Besteuerungszeiträume nichts zu ändern, da die Einlage eines zunächst (planmäßig) nicht wirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgutes aus dem Privatbereich in das Unternehmen kein Recht auf einen Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Lieferungen/Leistungen aus der "vorunternehmerischen" Zeit vermittelt (vgl. Ruppe/Achatz, a.a.O. Tz. 28 und Tz 294, u.a. mit Verweis auf VwGH 18.2.1999, 98/15/0138 und EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90 "Lennartz"). Zu beachten ist, dass für den Vorsteuerabzug ein Zusammenhang mit künftigen Umsätzen grundsätzlich genügt, wobei die Abgabenbehörde in diesem Fall berechtigt ist, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen. Zudem kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung entscheidend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung/Leistung an. Maßgeblich ist die durch objektive Anhaltspunkte belegte Verwendungsabsicht bzw. die höchstwahrscheinliche Verwendung. Bloße Absichtserklärungen über eine künftige steuerpflichtige Nutzung genügen für den Vorsteuerabzug nicht. Die ursprüngliche Absicht muss vielmehr ihren Niederschlag in bindenden Vereinbarungen gefunden haben oder aus sonstigen Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erschließen sein. (vgl. EuGH 15.12.2005, C-63/04 "Centralan Property Ltd"; 21.3.2000, Rs C-110/98 bis C-147/98 "Gabalfrista"; 15.1.1998, Rs C-37/95 "Ghent Coal"; VwGH 30.6.2015, 2012/13/0022; 13.9.2006, 2002/13/0063; Ruppe, UStG Kommentar3, § 12 Tz 164; Ruppe/Achatz, a.a.O. § 12 Tz 246 ff, mwN). Ein Vorsteuerabzug für eine zunächst privat genutzte Wohnung kann daher ausnahmsweise zulässig sein, wenn erwiesen ist, dass bei Inanspruchnahme der Lieferungen/Leistungen aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung oder sonstiger Umstände mit Sicherheit geplant war, dass die nachfolgende Nutzung des Wohnobjekts mit einer steuerlich anzuerkennenden, steuerpflichtigen Vermietung im Zusammenhang stehen wird, sich diese Umstände später aber aus Gründen geändert haben, die vom Willen des Abgabepflichtigen unabhängig sind. Gemäß § 269 Abs. 1 iVm § 167 Abs. 2 BAO hat das BFG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Zufolge § 21 BAO hat es seiner Beurteilung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise den wahren wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes zugrunde zu legen.   III). Für das anhängige Verfahren bedeutet die dargestellte Rechtslage aufgrund der festgestellten vollständigen Privatnutzung der Wohnung des Bf in der ABC-Straße 102/20 durch dessen Tochter, dass neben einer ursprünglich verbindlich geplanten, unternehmerischen Verwendung der Wohnung, auch steuerlich anzuerkennende Umstände im Sinne der angeführten Judikatur nachzuweisen wären, die deren Umsetzung verhindert haben. Gelingt dieser Nachweis nicht, lässt die Erstvermietung an die unterhaltsberechtigte Tochter eine Zuordnung zum Unternehmensbereich des Bf nicht zu. Die private Nutzung steht einem Vorsteuerabzug aus anschaffungs- oder sanierungsbedingten Kosten mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 bzw. § 12 Abs.2 Z 2 lit.a UStG entgegen. Da es für die umsatzsteuerliche Behandlung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung ankommt, ist zunächst entscheidend, ob bei Abschluss des Sanierungsprojekts (= Lieferung der sanierten Wohnung, = Zeitpunkt der erstmaligen Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für Vermietungszwecke im Sinne des BFG-Erkenntnisses RV/5100223/2012 vom 22.April 2015) Umstände vorlagen, aufgrund welcher mit hinreichender Sicherheit von deren künftigen Verwendung zur steuerpflichtigen Vermietung ausgegangen werden konnte. Wie festgestellt, wurde die sanierte Wohnung am 6.Dezember 2006 an den Bf übergeben. Ab diesem Zeitpunkt war die Wohnung für den Bf nutzbar. Auch die (offenbar verspätet gelegte) Schlussrechnung über die Sanierungsarbeiten vom 28.Sept.2007 verweist auf einen Sanierungszeitraum vom März 2005 bis Dezember 2006. Der für die umsatzsteuerliche Behandlung beim Bf maßgebliche Zeitpunkt der Leistungserbringung ist daher mit Dezember 2006 anzunehmen. Noch am 6.Dezember 2006, dem Tag der Wohnungsübergabe, war der Strombezug für die Wohnung ABC-Straße 102/20 auf die - unstrittig unterhaltsberechtigte - Tochter des Bf angemeldet worden. Die Stellungnahmen des Bf, seiner Tochter und der damaligen steuerlichen Vertretung im AP-Verfahren lassen keinen Zweifel darüber aufkommen, dass nach Abschluss der Sanierungsarbeiten eine mehrjährige Nutzung durch die Tochter geplant war und dieser Plan auch umgesetzt wurde. Wenn der Bf in der Stellungnahme vom 31.Okt.2005 auf die Bedeutung der Sorgfalt eines Mieters bei der Erstvermietung und die daraus resultierende Wahl seiner Tochter als Wohnungsmieterin verweist und anmerkt, dass es in den Folgejahren noch schwierig genug sein werde, geeignete Mieter zu bekommen, wird ersichtlich, dass eine Erstvermietung an Fremdmieter nie beabsichtigt war. Vielmehr sollte ein möglichst schonender Umgang mit der soeben sanierten Wohnung sichergestellt werden, indem sie "vorübergehend" der Tochter als Erstnutzerin überlassen wurde. Daraus ergibt sich steuerlich eine klare Zuordnung zum Privatbereich im Zeitpunkt der ersten Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für eine Einkünfteerzielung. Der Bf spricht in der Stellungnahme vom 31.Okt.2005 davon, dass er seine Tochter anderen Wohnungsmietinteressenten "vorgezogen" habe. Darin kommt lediglich eine zeitliche Reihenfolge zum Ausdruck, nicht aber eine Auswahl zwischen mehreren aktuellen Bewerbern. In Hinblick auf die Zielsetzung einer möglichst schonenden Erstnutzung der frisch sanierten Wohnung, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Bf bei Abschluss des Sanierungsprojekts auf der Suche nach Fremdmietern war. Auch wurden keine Nachweise für eine derartige Mietersuche erbracht. Des Weiteren vermag der Hinweis des Bf auf seine Vermietungstätigkeit mit drei Mietobjekten in der Nachbarschaft eine verbindlich geplante unternehmerische Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der ABC-Straße nicht darzutun. Neben der dargestellten, familiären Situation des Bf (als Vater von drei halbwüchsigen Kindern), zeigt insbesondere auch die Privatnutzung der vierten Wohnung in der S.-Straße, dass der (im Übrigen unecht umsatzsteuerbefreite) Ankauf der Wohnung, deren spätere unternehmerische Nutzung noch keineswegs sicherstellt. Die Bewerbung der Wohnung als "Investitionsprojekt mit Anlagecharakter" durch den leistenden Bauträger weist auf dessen Planung hin. Die Überlegungen des Bf zur schonenden Erstnutzung durch die Tochter zeigen für den Zeitpunkt der Übergabe der sanierten Wohnung, dass er sich dieser Planung nicht angeschlossen hatte. Nachweise dafür, dass die Planung des Bf davor verbindlich auf eine steuerpflichtige Fremdvermietung ausgerichtet war, liegen ebenso wenig vor, wie Hinweise auf eine Änderung der ursprünglichen Planung gegen den Willen des Bf oder ohne dessen Zutun. Der kurzfristige Mieterwechsel nach Ergehen der verfahrensgegenständlichen AP-Bescheide spricht jedenfalls gegen eine mangelnde Nachfrage als Ursache (die vom Bf im Übrigen auch gar nicht vorgebracht wurde). Ob die Nutzung durch die Tochter auf einen Zeitraum von 3-4 Jahren oder auf die (voraussichtlich darüber hinausgehende) Dauer ihres Architekturstudiums angelegt war, macht für die im anhängigen Verfahren vorzunehmende steuerliche Beurteilung keinen Unterschied. Wenn die Vermietung an die Tochter in Reaktion auf das Ergebnis der verfahrensgegenständlichen AP später vorzeitig beendet wurde und damit tatsächlich nur 2 ¼ Jahre gedauert hat, vermag dies die Planung im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses der Sanierungsleistungen nicht rückwirkend zu beeinflussen. Dagegen ist aus dem Blickwinkel des Übergabezeitpunkts der sanierten Wohnung, in Hinblick auf die familiäre Situation des Bf, auch die Möglichkeit einer über die Studiendauer der Tochter N. hinausgehende Privatnutzung durch eines der oder beide jüngeren Kinder des Bf zu bedenken. Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch die (ohne Unterlagen oder auch nur Konkretisierung) behauptete Einflussnahme auf die bauliche Gestaltung der Wohnung durch den Bf für den Nachweis einer geplanten Fremdvermietung ungeeignet, sind drei getrennt begehbare Zimmer doch für jede zeitgleiche Nutzung durch mehrere Personen zweckmäßig. Zudem ist, wie erwähnt, dem Kaufvertrag vom 11./19.Oktober 2005 zu ersehen, dass bereits der erworbene Wohnungsaltbestand über drei getrennt begehbare Zimmer verfügte und wurde eine darüber hinaus gehende Einflussnahme des Bf auf die bauliche Gestaltung der Wohnung im Verfahren nicht einmal behauptet. Auch eine (teilweise) Vermietung der Wohnung an B.P. durch den Bf wurde im Verfahren nicht ernsthaft vorgebracht (von B.P. lediglich vermutet). Tatsächlich umfasst der Mietvertrag zwischen dem Bf und seiner Tochter vom 23.Jänner 2007 die gesamte Wohnung, obwohl er zu einer Zeit abgeschlossen wurde, als die Tochter (nach dem Vorbringen des Bf samt Freundin) die Wohnung bereits bezogen hatte. Weder seiner Tochter noch T.F. hat der Bf zudem auch nur die Zustimmung zur Untervermietung erteilt (Eingabe/Bf v. 13.Nov.2009; Zeugenaussage F. v. 13.Okt.2010). Selbst bei Annahme einer Mitbenutzung der Wohnung durch B.P. - wovon das BFG nach dem Verfahrensergebnis ausdrücklich nicht ausgeht - könnte daher keine Rede von einer unternehmerischen Nutzung der Wohnung durch den Bf zur Erzielung steuerpflichtiger Vermietungseinnahmen ab Dezember 2006 sein. Im Ergebnis stellt sich die Verwendung der Wohnung ABC-Straße 102/20 ab dem Beginn der Nutzungsmöglichkeit als mehrjährig angelegte Wohnversorgung der unterhaltsberechtigten Tochter des Bf dar, die ausschließlich der Befriedigung deren persönlichen Wohnbedürfnisses diente und nicht zum Zwecke einer wirtschaftlichen Betätigung erfolgte (nochmaliger Verweis auf die Argumentation des Bf, der Tochter und der steuerlichen Vertretung im Zuge des AP-Verfahrens). Ein objektiver Nachweis für eine verbindlich geplante (steuerlich anzuerkennende) unternehmerische Nutzung der Wohnung wurde weder für den Zeitpunkt der Wohnungsübergabe an den Bf noch für die davor liegende Zeitspanne erbracht. Entsprechend fehlt es auch an einer erwiesenen steuerunschädlichen Änderung einer solchen Planung vor der Verwendung durch die Tochter des Bf. Unter den gegebenen Umständen kommt es für den Vorsteuerabzug aus dem Sanierungsaufwand (einschließlich der Kosten für Projektbetreuung) nicht mehr darauf an, dass und ggfs. ab wann die verfahrensgegenständliche Wohnung in der ABC-Straße 102/20 später steuerpflichtig vermietet wurde/wird. Da durch das Verfahren eine planmäßige Privatnutzung der Wohnung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG im maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung (Abschluss der Sanierungsarbeiten) erwiesen ist, war eine Zuordnung der Wohnung zum Unternehmensbereich der Bf bereits nach § 12 Abs.1 UStG und zudem nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG unzulässig. Die spätere Einlage der Wohnung aus dem Privatbereich in das Unternehmen des Bf kann den Vorsteueranspruch aus den Sanierungskosten weder rückwirkend noch nachträglich vermitteln. Ebenso sind die umsatzsteuerlichen Bestimmungen über eine Vorsteuerberichtigung (§ 12 Abs. 10 - Abs. 12 UStG) mangels Zuordenbarkeit der Wohnung ABC-Straße 102/20 zum Unternehmen des Bf nicht anwendbar. § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG steht auch einer ertragsteuerlichen Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten entgegen. Da die Erstnutzung der Wohnung nach der Sanierung im Dezember 2006 nach dem Verfahrensergebnis zur Gänze durch die unterhaltsberechtigte Tochter erfolgte und der Bf den Nachweis für eine davor verbindlich geplante, steuerpflichtige Vermietung schuldig geblieben ist, kommt auch die Berücksichtigung von Finanzierungskosten für den Wohnungserwerb oder eine AfA vom Altbestand für Zeiträume bis Dezember 2006 nicht in Betracht. Ebenso entfällt eine Aufteilung in private, vermietete bzw. allenfalls gemischt genutzte Räumlichkeiten. Dem Rechtmittelbegehren des Bf bleibt der Erfolg daher insgesamt versagt.   Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, auf welche die angeführten Voraussetzungen zutreffen. Maßgeblich für die Entscheidung waren im Wesentlichen die Beantwortung von Tatfragen im Wege der Beweiswürdigung. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind unbestritten und durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH ausreichend beantwortet.       Graz, am 31. Dezember 2015  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100719/2010
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100719.2010
Stammnummer
108408
Gültig
31.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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