Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0031-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0031-K/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes St. Veit/Glan vom 3. März 1998 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1994
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkommen gem. § 3 Abs.
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Einkommensteuer vor
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2 EStG hochgerechnet
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S
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344.937,--
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Absetzbeträgen
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S
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93.858,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Verkehrsabsetzbetrag
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S
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-4.000,--
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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S
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-1.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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79.518,--
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ergibt Durchschnittsteuersatz
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23,05%
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Einkommen gem. § 2
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EStG
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S
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290.292,--
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davon 23,05%
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S
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66.912,30
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Gem. § 67 Abs. 1 u.2 EStG
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S
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+1.726,32
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Einkommensteuerschuld
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S
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68.638,62
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Lohnsteuer
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S
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-31.547,60
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Abgabenschuld gerundet
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S
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37.091,--
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Betrag in Euro
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€
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2.695,51
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, die zunächst einer Arbeitnehmerveranlagung
unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. folgende
Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 4. August 1993 5 Letter mit
einer Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 zum Kaufpreis
von S 49.000,-- und mit Antrag vom 13. August 1993 20 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 um S 196.000,--.
Im Jahr 1993 wurden somit Letter im Gesamtbetrag von S 245.000,-- erworben.
Darüber hinaus geht aus der Aufstellung hervor, dass der Bw. von Juni bis
September 1994 weitere 37 Letter zu einem Kaufpreis von S 362.600,-- und
von Oktober bis Dezember 1994 weitere 15 Letter zu einem Kaufpreis von
S 147.000,-- erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das
Finanzamt einen "Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von
S 175.000,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis
einschließlich September 1994 aus.
Mit Vorhalt vom 3. Dezember 1997 wurde dem Bw. dies zur
Kenntnis gebracht und wurde er ersucht, seine aus den Lettererwerben
resultierenden Einkünfte zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 11. Feber 1998 wurde vorgebracht, dass
seitens des EKC keinerlei Gelder zur Auszahlung gelangt seien. Die angebotenen
Letter seien wertlos. Diesem Schriftsatz waren u.a. angeschlossen ein Schreiben
eines Vertreters des EKC vor Ort vom 23. März 1995, in dem zu einer
Informationsveranstaltung eingeladen und versprochen wird, dass sämtliche
Auszahlungen erfolgen werden, sowie ein Schreiben der "EKC Re-Insurance (Europe)
Ltd., Dublin vom 26. November 1994, mit dem die Möglichkeit der
Rückerstattung des eingesetzten Kapitals angeboten wurde.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und Einkünfte aus Kapitalvermögen von
S 175.000,-- der Besteuerung unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, der
Bw. habe "im Jahr 1994" 15 Letter erworben. Der Erwerb sei kurz vor jenem
Zeitpunkt erfolgt, wo die Auszahlungen durch den EKC bereits eingestellt worden
seien. Der Bw. habe auf die Letter keinerlei Auszahlungen mehr erhalten. Ihm
seien zwar neue Letter gutgeschrieben worden, doch hätten diese keinen
finanziellen Zufluss mehr bedeutet. Außerdem handle es sich beim EKC um
ein Glückspiel in Form eines Pyramidenspieles, das keinen steuerpflichtigen
Tatbestand auslöse. Das System sei ausschließlich auf
Kapitalumschichtung aufgebaut gewesen. Gewinnanteile oder Zinsen seien nicht
ausgezahlt worden. In eventu wurden Werbungskosten aus dem Titel Reisekosten und
Telefonkosten geltend gemacht.
Mit Vorhalt vom 20. April 1998 wurde der Bw. ersucht, die
beantragten Werbungskosten nachzuweisen. Dieser Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufung mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. Mai 1998, RV
528/2 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281
BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 10. Juni 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 175.000,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern sowie die geltend gemachten Werbungskosten zu konkretisieren
und nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2003 brachte der Bw. vor, die
Letterwerbe im August 1993 seien unbestritten. Die Abwicklung der Erwerbe sei
ausschließlich in den Räumlichkeiten seines EKC-Betreuers erfolgt.
Dabei seien Fahrtkosten von S 1.764,--, Telefonkosten von S 100,-- und
Reisediäten von S 240,-- angefallen. Bei Gegenüberstellung des
geleisteten Kapitals von S 245.000,-- und den angeblichen
Rückzahlungen von S 175.000,-- ergebe sich kein Ertrag.
Mit Vorhalt vom 10. Juli 2003 wurde dem Bw. unter Hinweis
auf die Berechnungsgrundlagen mitgeteilt, dass der Betrag von S 175.000,--
nicht die gesamte Rückzahlung (Einnahme) darstelle, sondern bereits der
Gewinn aus dem Lettererwerb im August 1993 sei.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2003 führte der Bw. aus,
dass zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbes eines Letters und dem Beginn der
"Gewinnzuweisung" 2 Monate gelegen seien. Da der fragliche Lettererwerb im
August stattgefunden habe, sei der Beginn der angeblichen "Gewinnzuweisung" mit
November anzusetzen. Demnach ergebe sich folgende Berechnung: 25 Letter a
S 1.400,-- x 10 Monate = S 350.000,-- abzüglich des eingesetzten
Kapitals von S 245.000,-- errechne sich ein Differenzbetrag von
S 105.000,--. Diese Ermittlung entspringe seiner gedanklichen Erinnerung,
über Belege verfüge er nicht mehr. Der Bw. habe seine gesamte Einlage
verloren. Ein Gewinn sei daher nicht erzielt worden. Schließlich ersuchte
der Bw., den Gewinn auf S 105.000,-- zu vermindern.
Mit ergänzendem Schriftsatz vom 4. September 2003
teilte der Bw. mit, zur Beschaffung von Unterlagen habe er versucht, mit seinem
EKC-Berater in Verbindung zu treten, dieser sei aber für ihn unauffindbar.
Die Gewinnausschüttung aus den im August erworbenen Lettern sei bis Juni
1994 in der Form der Anforderung von Lettern erfolgt. Infolge einer Information
Ende Juni 1994 habe der Bw. keine Gewinnausschüttungen in der Form von
Lettern mehr beantragt, sondern erstmalig die Auszahlung des angeblichen
Gewinnes in Form von Bargeld. In einem Schreiben sei ihm mitgeteilt worden, dass
eine Auszahlung derzeit infolge behördlicher Ermittlungen gegen den EKC
nicht möglich sei und dies zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt
werde. Die Zahlungszusage sei aber nie eingelöst worden. Der Bw. habe
danach ausdrücklich darauf bestanden, dass der Gewinn ausschließlich
in bar auszuzahlen sei. Der daraus abgeleitete Gewinn betrage - wie
bereits angeführt - S 105.000,--.
Am 15. März 2004 gab der Bw. niederschriftlich befragt
an, er habe aus dem Lettererwerb niemals eine Barauszahlung erhalten. Für
die monatlichen Auszahlungen von Oktober 1993 bis Mai 1994 habe er
"Abrissbelege" bekommen. Er habe durch Ankreuzen auswählen können
zwischen Barauszahlung und Lettererwerb. Er habe 7 bis 8 Monate hindurch immer
"Letter" angekreuzt, aber keinen Lettererwerbsantrag unterschrieben. Er habe
erst im Juni Letter bekommen. Sein Betreuer habe ihn bis dahin vertröstet.
Die ersten 3 Monate habe sein Betreuer ihm noch Geld als Alternative angeboten,
der Bw. habe aber immer "Letter" angekreuzt. Die Abwicklung sei immer bei seinem
Betreuer erfolgt, die "Abrissbelege" seien beim Betreuer geblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im August 1993 25 Letter zu
S 245.000,-- erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche
Auszahlungen in Höhe von S 35.000,-- (S 1.400,-- x 25 Letter)
versprochen. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld
erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und
zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der
Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu
werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des
Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese
Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen
ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994
bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein
Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom
Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit
neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man
davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994
erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt." Darüber
hinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den European Kings Club
(EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand für die
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass der EKC bis
einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld
oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Bw. bringt nun aber vor, dass er keinerlei
Barauszahlungen erhalten habe. Sein Betreuer habe ihn vertröstet und
anstelle der Barauszahlungen auf "Abrissbelegen" den Erwerb neuer Letter
ankreuzen lassen. Anfänglich (in den ersten drei Monaten) habe er dem Bw.
wohl Geld angeboten, doch habe der Bw. sich für neue Letter entschieden.
Neue Letter habe er aber erst ab Juni 1994 bekommen. Dieses Vorbringen erscheint
glaubhaft. Bei seiner Einvernahme wirkte der Bw. aufrichtig und
überzeugend. Auf den ersten Blick scheint diesem Vorbringen zwar der
Schlussbericht über den European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996
erstellt von der Treuhand für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht
Frankfurt entgegenzustehen, wonach der EKC bis einschließlich September
1994 allen Auszahlungsverpflichtungen (in Geld oder in Form von
Wiederveranlagungen) nachkam, woraus wiederum geschlossen werden kann, dass die
monatlich fälligen Ansprüche laufend mit Geldzahlungen getilgt wurden,
sofern keine Wiederveranlagungen erfolgten. Für den gegenständlichen
Fall würde dies bedeuten, dass alle fälligen Monatsbeträge aus
den Lettererwerben im August 1993 bis zum neuerlichen Letterwerb im Juni 1994
(also für die Monate Oktober 1993 bis Mai 1994) bar zugeflossen sein
müssten. Nun handelte es sich aber nach dem glaubhaften Vorbringen des Bw.
im gegenständlichen Fall um eine verzögerte Wiederveranlagung, die
erst ab Juni 1994 in Lettererwerbe mündete. Diese Darstellung lässt
sich aber mit der oben wiedergegebenen Feststellung im Schlussbericht in
Einklang bringen.
Folgt man diesem Vorbringen, dann verringert sich der vom
Finanzamt festgesetzte Lettergewinn von S 175.000,-- auf S 117.600,--,
weil dem Kapitaleinsatz von S 245.000,-- bis September 1994 lediglich
Auszahlungen durch Wiederveranlagung in Höhe von S 362.600,--
gegenüberstehen.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bis
einschließlich September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes
entgegengehalten.
Ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwierigkeiten
und wurde in der Folge zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor,
was annehmen ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen
erhalten hat und können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss
bewirkenden) Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Im Berufungsverfahren kam weiters hervor, dass dem Bw. im
Jahr 1994 Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner EKC-Beteiligung in Höhe
von S 2.104,-- entstanden sind, die als Werbungskosten abzugsfähig
sind. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen daher
S 115.496,-- (S 117.600,-- abzüglich
S 2.104,--).
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergibt sich für
das Jahr 1994 folgende Einkommensteuerbemessungsgrundlage:
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
:
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|
vor Abzug von Werbungskosten lt. FA
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S
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180.010,--
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-Pauschbetrag für Werbungskosten lt.
FA
|
S
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1.800,--
|
S
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178.210,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
115.496,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
293.706,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
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|
|
S
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3.414,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
290.292,--
Infolge des Bezuges von Arbeitslosengeld (von
S 38.089,--) für 85 Tage im Jahr 1994 waren die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Betrag von S 180.010,-- durch 280 Tage zu
dividieren und mit 365 Tage zu multiplizieren. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag von S 234.655,--und den Einkünften aus
Kapitalvermögen abzüglich Werbungskosten und Sonderausgaben wurde das
Einkommen rechnerisch mit S 344.937,-- ermittelt. Auf dieses Einkommen
wurde der Tarif angewendet. Daraus ergab sich ein Durchschnittssteuersatz von
23,05%. Mit diesem Steuersatz war das Einkommen von S 290.292,-- zu
versteuern.
Klagenfurt,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0031-K/02
- Stammnummer
- 10840
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF