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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100377/2011

Wirksamkeit einer Sicherungszession - Beurkundung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100377/2011vom 09.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Urkunden, die noch vor dem Zustandekommen des Rechtsgeschäftes errichtet werden, können die Gebührenpflicht nicht auslösen (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren – Kommentar, Rz 51 zu § 15 GebG mit zahlreichen Judikaturhinweisen; ebenso Rz 423 der GebR). Die Abänderung einer Urkunde muss solange beachtet werden, als die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren – Kommentar, Rz 52 zu § 15 GebG unter Hinweis auf VwGH 26.1.1967, 2165/65 VwSlg 3559/1967) Die Verständigung der Drittschuldnerin erfolgte im gegenständlichen Fall erst nach Unterzeichnung des Abtretungsvertrages, weshalb die Unterzeichnung des Abtretungsvertrages (noch) keine Gebührenpflicht auslösen konnte. Für die Gebührenpflicht genügt das Vorliegen einer bloß rechtsbezeugenden Urkunde, sofern eine Vertragspartei dadurch in der Lage ist, den Beweis des ihr zustehenden Anspruches zu führen (vgl. ua. VwGH 17.2.2000, 99/16/0027 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Rechts und Stempelgebühren, Rz 49 zu § 15). Dazu muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des Rechtsgeschäftes enthalten, wobei gemäß § 17 Abs. 2 GebG auch ein Verweis auf andere Schriftstücke, die Angaben über das Rechtsgeschäft enthalten, genügt (vgl. VwGH 28.2.2007, 2004/16/0029 sowie die weitere bei Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz 1957, Tz 47 f zu § 15 genannte Rechtsprechung). Enthält das Verständigungsschreiben (Drittschuldnerverständigung) des Zessionars an den debitor cessus die wesentlichen Merkmale des Zessionsvertrages (wie Rechtsgrund der Zession sowie Name des Zedenten und des Zessionars), so löst das Verständigungsschreiben als rechtsbezeugende Urkunde die Gebührenpflicht aus (Rz 1016 GebR). Diese Aussage beruht auf der Judikatur des VwGH, wonach die an den debitor cessus gerichtete Verständigung des Zedenten von der sicherungsweise erfolgten Zession, die zunächst dem Zessionar ausgehändigt wurde, wenn darin der wesentliche Inhalt des Abtretungsvertrages festgehalten worden ist, um eine rechtsbezeugende Urkunde handelt (vgl. VwGH 24.6.1970, 1184/69). Das gegenständliche Verständigungsschreiben vom 28. Juni 2005 nennt einleitend die Vertragsnummern der beiden Kreditverträge „****1 und ****2“ und wird darin ausdrücklich festgehalten, dass die Bf. zur Besicherung der Forderungen der Kreditgeberin „aus den oben angeführten Krediten" mit Abtretungsvertrag vom 24. Juni 2005 alle ihre derzeit bestehenden und in Zukunft entstehenden Forderungen gegen die A & B Holding GmbH, insbesondere solche aus Gesellschafterdarlehen, abgetreten hat. Das Verständigungsschreiben bekräftigt daher die Ausführungen der Bf., dass die Forderungsabtretungen (nur) der Sicherstellung der Forderungen aus jenen beiden Kreditverträgen dienen sollte, für die bereits zuvor Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet worden sind. Nach dem Inhalt des für die Wirksamkeit der Sicherungszession erforderlichen Verständigungsschreibens erfolgte die Abtretung nicht auch zur Besicherung „künftiger“ Kredite oder für Forderungen gegen Einzelrechtsnachfolger der Kreditnehmerin. Die gegenständliche Zession ist daher gemäß § 20 Z 5 GebG von der Gebühr nach § 33 TP 21 GebG befreit. Der Bescheidbeschwerde war somit Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. VI. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesonders VwGH 05.11.2009, 2008/16/0071 zur Erforderlichkeit der Beurkundung sowohl des rechtsgeschäftlichen entgeltlichen Titels als auch des wirksamen rechtsgeschäftlichen Verfügungsaktes und VwGH 8.9.1983, 82/15/0030 zur Frage der Anwendbarkeit des § 20 Z. 5 GebG). Im Ergebnis war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern war auf Sachverhaltsebene zu klären, welche Rechtsgeschäfte/Forderungen im konkreten Einzelfall durch eine zivilrechtlich wirksame Abtretung besichert wurden. Wien, am 9. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100377/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7100377.2011
Stammnummer
108399
Gültig
09.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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