Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0743-L/03
Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung des § 5a NeuFöG auf den Wohnungswert (land- und forstwirtschaftliche Betriebsübertragung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0743-L/03vom 07.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jenes sonstige Grundvermögen, das nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 BewG 1955, dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dient, ist einkommensteuerrechlich als notwendiges Privatvermögen zu qualifizieren, da es objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und dessen Angehörigen dient (vgl. Doralt, EStG7, § 4 Tz. 54). Damit dient es nicht der Einkünfteerzielung gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Gerade bei pauschalierten Landwirten ist für die Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens maßgeblich (vgl. § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2001, BGBl II 2001/54). Der Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955 bleibt bei der Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Da nach § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird, BGBl II 2002/483 nur die einem Betrieb, der der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, dienenden Vermögensübertragungen vom Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG umfasst sein sollen und der übersteigende Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955 nicht Teil eines zu einem Betrieb gehörenden Vermögens ist, kann die auf diesen Wohnungswert entfallende Grunderwerbsteuer nicht von der Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG erfasst sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Helge Fosen,
Notar, vom 12. November 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr
vom 28. Oktober 2003 betreffend Erstattung gemäß
§ 4
iVm § 5a NEUFÖG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und seine Gattin haben am 21.
Jänner 2002 vor dem einschreitenden Notar mit Wilhelm und Christine J.
einen Übergabsvertrag über eine Liegenschaft in W. abgeschlossen. Bei
der Liegenschaft handelt es sich im Wesentlichen um land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 29. Jänner 2002
die Grunderwerbsteuer mit 225,74 € fest. Als Bemessungsgrundlage wurde
die auf den übersteigenden Wohnungswert (§ 33 Abs. 2 BewG
1955) entfallende Gegenleistung herangezogen. Hinsichtlich der land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücke unterblieb die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer auf Grund der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1
GrEStG 1987.
Der Berufungswerber brachte am 4. Oktober 2002 einen
Erstattungsantrag gemäß
§ 4 iVm § 5a NEUFÖG
ein und beantragte die Erstattung der Grunderwerbsteuer von
225,74 €.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag mit der
Begründung abgewiesen, dass die Begünstigung nach § 5a
NEUFÖG nicht gewährt werden konnte, da für den Erwerb der land-
und forstwirtschaftlichen Grundstücke keine Grunderwerbsteuer zur
Vorschreibung kam.
In der gegenständlichen Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG sehe vor,
dass die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben
wird. Diese Bestimmung spreche ausdrücklich nicht von der Übertragung
von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sondern es sei der
Tatbestand weiter gefasst und befreie von der Grunderwerbsteuer, die in
Zusammenhang mit der Übertragung des Betriebes anfällt. Zum Betrieb
einer Landwirtschaft gehöre auch das Wohnhaus, an das Stallungen,
Lagerräume, Garagen und so weiter angeschlossen seien. Vom Wohnhaus aus
werde die Landwirtschaft verwaltet, sodass es sich um einen betriebsnotwendigen
Bestandteil der Landwirtschaft handle. Der Gesetzgeber befreie spezifisch nach
der jeweiligen Abgabenart unterschiedliche Vorgänge. In diesem Zusammenhang
sei die Differenzierung zwischen der Grunderwerbsteuer für die Einbringung
von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage und auf Grund der
Betriebsübertragung vom Gesetzgeber durchaus gewollt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. November 2003 hat das
Finanzamt die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Zur
Begründung wurde auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 Z 1 BewG
1955, § 31 Abs. 2 Z 4 BewG 1955, § 33 Abs. 2 BewG 1955 und
§ 54 Abs. 1 BewG 1955 hingewiesen.
Im Vorlageantrag vom 21. November 2003 wurde die
Anwendbarkeit des Bewertungsgesetzes 1955 im Zusammenhang mit den Bestimmungen
des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Frage gestellt und
überdies ausgeführt: Auch wenn der den Vergleichswert
übersteigende Teil des Wohnungswertes nicht Teil des landwirtschaftlichen
Betriebes, sondern im Sinne des Bewertungsgesetzes als sonstig bebautes
Grundstück anzusehen ist, schließe dies eine Rückerstattung der
Grunderwerbsteuer nach dem NEUFÖG nicht aus, da gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG die Grunderwerbsteuer von steuerbaren
Vorgängen, die mit der Betriebsübertragung in unmittelbaren
Zusammenhang stehen, nicht erhoben wird. Auch wenn man die Differenzierung im
Sinne des Bewertungsgesetzes vornimmt, könne kein Zweifel daran bestehen,
dass auch die sonstigen bebauten Grundstücke gemäß
§ 54
Abs. 1 BewG 1955 mit der Betriebsübergabe in unmittelbaren Zusammenhang
stehen, da ohne Wirtschaftsgebäude die Führung eines Betriebes nicht
denkbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach dem § 6 Neugründungs-Förderungsgesetz
(NEUFÖG), BGBl. I 106/1999 idgF sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unbefristet anzuwenden auf Neugründungen, die nach dem
1. Mai 1999 erfolgen, sowie auf Betriebsübertragungen, die nach dem
31. Dezember 2001 erfolgen. Hinsichtlich Betriebsübertragung wird in
§ 5a Abs. 1 bestimmt:
"Eine Betriebsübertragung liegt
vor, wenn
1. bloß ein
Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetriebes) erfolgt und
2.
die nach der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat."
Gemäß
§ 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG gilt
für derartige Betriebsübertragungen, dass die Grunderwerbsteuer von
steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des
§ 5a Abs. 1 NEUFÖG in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben
wird, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro
nicht übersteigt. Dabei sind nach § 5a Abs. 2 Z 1 NEUFÖG die
Bestimmungen der §§ 3, 4 und 7 NEUFÖG sinngemäß
anzuwenden.
Aus § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen und des Bundesministers für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die
Neugründung von Betrieben und die Übertragung von Klein- und
Mittelbetrieben gefördert wird, BGBl II 2002/483 geht hervor, dass unter
einem Betrieb im Sinne des § 5a NEUFÖG die Zusammenfassung
menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer
organisatorischen Einheit zu verstehen. Ein Teilbetrieb im Sinne des § 5a
NEUFÖG ist ein organisch geschlossener Betriebsteil eines Gesamtbetriebes,
der mit einer gewissen Selbständigkeit gegenüber dem Gesamtbetrieb
ausgestattet und eigenständig lebensfähig ist. Der (Teil-)Betrieb muss
der Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften
aus selbständiger Arbeit (einschließlich Einkünften aus
sonstiger selbständiger Arbeit) oder von Einkünften aus Gewerbebetrieb
dienen.
Nach § 33 Abs. 1 BewG 1955
ist der Wohnungswert der Wert der Gebäude oder Gebäudeteile, die dem
Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den
überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen
als Wohnung dienen. Der Wohnungswert ist beim landwirtschaftlichen Vermögen
und beim Weinbauvermögen bis zu einem, nach den Vorschriften über die
Bewertung von bebauten Grundstücken ermittelten Wohnungswert von
2.180,185 € Bestandteil des Vergleichswertes.
Gemäß
§ 33 Abs.
2 BewG 1955 ist, wenn der nach den Vorschriften über die Bewertung von
bebauten Grundstücken ermittelte Wohnungswert den in 33 Abs. 1 BewG 1955
genannten Betrag übersteigt, der den Betrag von 2.180,185 €
übersteigende Teil des Wohnungswertes als sonstiges bebautes
Grundstück dem Grundvermögen zuzurechnen.
Mit dem Einwand, das
Bewertungsgesetz 1955 sei im Bereich des NEUFÖG nicht anzuwenden, da im
§ 1 BewG 1955 das NEUFÖG nicht genannt ist, übersieht der
Berufungswerber, dass das NEUFÖG keinen eigenen Besteuerungstatbestand
schafft, sondern nur normiert, unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen
bestimmte Abgaben, insbesondere die Grunderwerbsteuer nicht erhoben werden. Das
NEUFÖG normiert daher außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
eine zusätzliche Steuerbefreiung bzw. einen Erstattungsanspruch im
Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer. Der bloße Umstand, dass dies
außerhalb des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 geregelt ist, führt noch
nicht dazu, dass jene Bestimmungen des Bewertungsgesetzes, die ausdrücklich
für die Grunderwerbsteuer gelten, im Zusammenhang mit Tatbeständen,
die nach dem NEUFÖG zu beurteilen sind, nicht anwendbar sein sollen. §
1 Abs. 2 BewG 1955 führt nämlich nicht das "Grunderwerbsteuergesetz"
sondern die "Grunderwerbsteuer" als Anwendungsbereich an.
Zum Einwand, dass die
Landwirtschaft vom Wohnhaus aus verwaltet wird und das Wohngebäude damit
betrieblich genutzt sei, wird darauf hingewiesen, dass diese Komponente bereits
im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen berücksichtigt ist, zumal
beim landwirtschaftlichen Vermögen (Unterart nach § 29 Z 1 BewG 1955)
der Wohnungswert bis zu einem Betrag von 2.180,185 € Bestandteil des
Vergleichswertes ist und damit bei der Ermittlung des Wertes des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens entsprechend berücksichtigt wird. Der
Gesetzgeber hat also im § 33 Abs. 1 BewG 1955 bereits vorweggenommen, dass
ein bestimmter Teil des Wohnungswertes (nämlich der 2.180,185 €
nicht übersteigende Teil) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
gehört. Da im Zuge der Erhebung der Grunderwerbsteuer die Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes 1955 anzuwenden sind, kommt dieser gesetzlichen Fiktion
entsprechende Bedeutung zu und ist bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen,
welcher Vermögensteil der Erzielung von Einkünften dient bzw. Teil des
privat genutzten Vermögens ist. Jenes sonstige Grundvermögen, das nach
der Legaldefinition des § 33 Abs. 1 BewG 1955, dem Betriebsinhaber,
seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im
Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dient, ist
einkommensteuerrechlich als notwendiges Privatvermögen zu qualifizieren, da
es objektiv erkennbar den privaten Bedürfnissen des Steuerpflichtigen und
dessen Angehörigen dient (vgl.
Doralt,
EStG7, § 4
Tz. 54). Damit dient es nicht der Einkünfteerzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988. Der Berufungswerber übersieht
nämlich auch, dass gerade bei pauschalierten Landwirten für die
Berechnung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nur der Einheitswert
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens maßgeblich ist (vgl.
§ 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2001, BGBl II 2001/54) und dieser Einheitswert
auch als der Einheitswert des land- und fortwirtschaftlichen Betriebes gilt. Der
Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955 bleibt bei der Berechnung der
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz. Da nach §
2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers
für Justiz zum Bundesgesetz, mit dem die Neugründung von Betrieben und
die Übertragung von Klein- und Mittelbetrieben gefördert wird, BGBl II
2002/483 nur die einem Betrieb, der der Erzielung von Einkünften aus Land-
und Forstwirtschaft, dienenden Vermögensübertragungen vom
Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG umfasst sein sollen
und der übersteigende Wohnungswert iSd. § 33 Abs. 2 BewG 1955
nicht Teil eines zu einem Betrieb gehörenden Vermögens ist, kann die
auf diesen Wohnungswert entfallende Grunderwerbsteuer nicht von der
Begünstigung des § 5a Abs. 2 Z 2 NEUFÖG erfasst
sein.
Linz, am 7.
Juli 2004
Die Entscheidung ergeht auch
an:
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr zu StNr.
Normen und Schlagworte
- § 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 2 ÜbertragungsVO, BGBl. II Nr. 483/2002
- § 33 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0743-L/03
- Stammnummer
- 10827
- Gültig
- 07.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF