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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300021/2015

Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung, Scheinrechnungen, Kontoöffnungsbeschlüsse

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300021/2015vom 15.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen die Finanzstrafbehörde mit Erhebungen zu den Bankkonten der Bf. zu betrauen. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen: Das Konto bei der Sparkasse NÖ weist als erste Buchung einen Eigenerlag vom 7.6.2011 in der Höhe von € 3.000,00 aus. Bis 31.12.2011 gingen auf diesem Konto 15 Eigenerläge in der Gesamthöhe von € 19.675,00 ein. Es liegen in diesem Zeitraum 9 Auszahlungen vor, aber keine Auszahlung in einem zeitlichen Nahebezug zur Rechnung der C vom 9. Dezember 2011 in der dafür erforderlichen Höhe von € 4.800,00. Erst nach Eingang der Provisionen der Bf. wurden beginnend mit 15.12.2011 bis zum 27.12.2011 Abhebungen getätigt, wobei der höchste abgehobenen Betrag € 1.000,00 betrug und zu berücksichtigen ist, dass ja auch die Eingangsrechnung von D.H. vom 15.12.2011 in der Höhe von € 4.800,00 zu begleichen war. Nach der gesundheitlichen Lage von M.T. im Dezember 2011 ist nicht glaubhaft, dass er im Dezember 2011 wie in der Rechnung angeführt noch Vermittlungsleistungen erbracht hat und nach den vorliegenden Kontoauszügen wurde auch kein Geldbetrag in der Höhe behoben, dass davon auszugehen wäre, dass die Rechnung beglichen worden wäre. Auf der Rechnung steht als Anspruchsgrundlage für die Provision "für meine Vermittlung des Kunden W.Ch im Dezember 2011". W.Ch hat unter Wahrheitspflicht vor dem BFG ausgesagt, dass er M.T. nicht kenne und durch seine Mutter informiert worden sei, die wegen eines Schildes auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft auf das Projekt aufmerksam geworden sei und bereits im Frühjahr 2011 Kontakt mit der Bf. aufgenommen habe. Die in Rechnung gestellte Leistungserbringung durch M.T. unter der Firmenbezeichnung C ist demnach nicht erfolgt. Die leugnenden Angaben der Bf. vermögen nicht zu überzeugen. Das Konto bei der Bank2 lautet auf D.H. und nicht wie von der Bf. am 6. Oktober 2015 vor dem BFG ausgesagt auf sie. Vorgelegt wurden im Rahmen der Kontoöffnung Buchungen im Zeitraum 10.1.2011 bis 24.8.2011. Demnach ist am 13.4.2011 ein Betrag von € 68.040,00 von der V. GmbH für die Bf. als Empfängerin auf diesem Konto eingegangen und wurden am 13.4.2011 € 50.000,00 und am 14.4.2011 € 17.950,00 behoben. Bereits am 22.3.2011 ging ein Betrag von € 7.500,00 von der YHolding für die Bf. auf diesem Konto ein und am 22.7.2011 ein weiterer Betrag von € 900,00. Umsätze der Bf. mit der YHolding waren bisher nicht bekannt. Die Bf. hat in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BFG angegeben, dass die Provisionszahlung von € 68.040,00 auf ihr Bankkonto ging, was demnach nicht zutrifft. Auffällig ist dabei weiters, dass die Bf. zwar am 7.6.2011 bereits über ein Konto bei der Badner Sparkasse verfügt, am 22.7.2011 aber dennoch ein sie betreffender Betrag auf dem Konto von D.H. eingeht. Die V. GmbH hat auf Aufforderung des BFG angegeben, nichts mit M.T. zu tun gehabt zu haben. Sollte er tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinweg mit den laut Bf. erbrachten Architektenleistungen auch in irgendeiner Form der Mitarbeit befasst gewesen sein, wäre dies doch dem Käufer, der angibt den Namen grundsätzlich zu kennen, nicht verborgen geblieben. Am 9.8.2010 wurde über die Bf. ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Der Zahlungsplan wurde am 11. November 2010 angenommen. Die Quote beträgt 12%, Ende der Zahlungsfrist ist der 11.11.2017. Nach den Angaben der Bf. vor dem BFG am 6.10.2015 und 15.12.2015 hat sie derzeit kein Bankkonto und ein Einkommen von ca. € 370,00 bei monatlichen Zahlungen von € 400,00 in einem Schuldenregulierungsverfahren wegen € 40.000,00. Offiziell sind demnach ihre wirtschaftlichen Verhältnisse unter der Mindestsicherungsgrenze angesiedelt, aber es wurde nicht die Beigabe eines Verfahrenshelfers beantragt, jedoch beiläufig angemerkt, dass derzeit ein Projekt betrieben werde bei dem auch erst der Name des Ansprechpartners bekannt sei und wiederum die Behauptung untermauert, dass in dieser Branche eben Provisionen ohne Dokumentierung konkreter Leistungsumfänge bezahlt würden. Wie hat die Bf. die Quotenzahlungen geleistet, wenn vor dem Juni 2011 keine diesbezüglichen Buchungen auf dem angeblich gemeinsamen Bankkonto von D.H. und ihr aufscheinen? Auf dem Bankkonto bei der Sparkasse NÖ scheinen monatlich Überweisungen auf die 12 % Quote zur Schuldenregulierung auf, dies jedoch für Juli, August und folgende Monate nur im Umfang von € 142,32 /Monat. Woher hat die Bf. bei einem Schuldenregulierungsverfahren fast € 20.000,00 für Eigenerläge ab Juni 2011? Wer bekommt schon am selben Tag, an dem € 68.040,00 auf einem Bankkonto eingehen einen Betrag von immerhin € 50.000,00 in bar ausbezahlt und tätigt davon in der Folge bar laufende Ausgaben? Wieso hebt die Bf. demnach € 50.000,00 ab und D.H. am nächsten Tag € 17.950,00, wo er nach derzeitigem Kenntnisstand zu diesem Geschäftsfall keinen Provisionsanspruch hat? Es geht um angebliche Subprovisionszahlungen am 20. April 2011 von € 30.000,00. Nachdem im April keine Sturmzeit ist, kann sich die Behauptung der Bf. Provisionen in bar bei einem Sturmstand übergeben zu haben, auch nicht auf diesen Geschäftsfall beziehen. Bei einem Schuldenregulierungsverfahren wegen "nur" € 40.000,00 stellen doch ein Provisionseingang von ca. 68.000,00 und eine behauptete Subprovision eine beachtliche Größenordnung dar. In diesen beiden Punkten legt die Bf. demnach einen ganz anderen Wertmaßstab an als bei ihren offiziellen wirtschaftlichen Verhältnissen zu erwarten wäre. Aus alle diesen nicht mit der Gebarung ordnungsgemäßer Wirtschaftstreibender in Einklang zu bringenden Auffälligkeiten ergibt sich für den Senat die gänzliche Unglaubwürdigkeit der Bf. hinsichtlich ihrer Angaben zur Höhe ihrer erzielten Einnahmen und zur behaupteten Leistungserbringung durch M.T.. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist der Senat daher zum Schluss gekommen, dass die beiden Rechnungen der C vom 20.4.2011 und 9.12.2001 nicht als Betriebsausgaben anzusehen sind und sich die Bf. durch die Nichterklärung ihrer erzielten Einkünfte und die Verwendung von Scheinrechnungen durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte. Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit genügt, bei tatsbestandsmäßiger Wiederholungstendenz- auch nur eine einzige Tat. Wer darauf abzielt, durch die Wiederholung von Straftaten desselben Deliktstypus ein fortlaufendes, d.h. entweder überhaupt ständiges oder aber doch für längere Zeit wirkendes, wenn auch nicht unbedingt regelmäßiges Einkommen zu erlangen, handelt gewerbsmäßig. Bei Betrachtung der Schuld der Bf. war somit sehr wohl zu berücksichtigen, dass auch für das Jahr 2012 eine Scheinrechnung der C vorliegt Sie hat demnach gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen zu verantworten. Gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG wird die gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, geahndet. Die Strafdrohung liegt demnach bei € 53.626,80 Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Gemäß § 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Die schlechte wirtschaftliche Lage der Bf. ergibt sich aus dem Schuldenregulierungsverfahren und ihren nicht widerlegten Angaben zu ihrem derzeitigen Einkommen. Mildernd ist die Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand zu werten. Die Abgabenschuldigkeiten sind wegen der noch offenen Beschwerdeverfahren von der Einhebung ausgesetzt. Die obigen Ausführungen zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe. Die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitstrafe entsprechen nach dem Dafürhalten des erkennenden Senates den spezial- (die Bf. soll von weiteren Finanzvergehen abgehalten werden) und generalpräventiven Erfordernissen (potentielle Nachahmungstäter sollen durch die Höhe der Strafe von Finanzvergehen abgehalten werden). Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in der nunmehr geltenden Fassung, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 15. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300021/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7300021.2015
Stammnummer
108188
Gültig
15.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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