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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100101/2013

1) Wiederaufnahme des Verfahrens infolge neu hervorgekommener Tatsachen 2) Anwendbarkeit der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999, bei einer Bar, in der das Speisenangebot lediglich Snacks umfasst 3) Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages infolge formell und materiell nicht ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen 4) Zurückweisung unzulässiger Vorlageanträge.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100101/2013vom 19.01.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist. Die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit muss derjenige hinnehmen, der zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Es ist jene Methode (allenfalls mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123, sowie VwGH 8.9.2009, 2009/17/0119, mwN; s.a. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 184 Tz 3 und 12 und die dort zitierte Rechtsprechung). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört die Anwendung eines Sicherheitszuschlages zu den Elementen einer Schätzung. Dabei ist davon auszugehen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl. etwa VwGH 24.3.2009, 2006/13/0150, mwN). Die Methode dient somit der korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden. Aufgabe eines Sicherheitszuschlages ist es also, das Risiko möglicher weiterer Unvollständigkeiten von Aufzeichnungen auszugleichen; dabei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Solche Sicherheitszuschläge können sich beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012, mwN und VwGH 20.10.2009, 2006/13/0164, mwN). Das Schätzungsergebnis wie auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen sind zu begründen, wobei sich die Höhe nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles und nach den festgestellten Fehlern, Mängeln und vermuteten Verminderungen des Ergebnisausweises, also nach den Gegebenheiten im Bereich des Tatsächlichen, zu richten hat (vgl. VwGH 2.10.2014, 2012/15/0123). Bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wurde im Betriebsprüfungsbericht (Tz 1) im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einzelaufzeichnungen nicht vollständig vorhanden gewesen seien, genaue Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch und die Gratisabgaben erst ab 2010 vorgelegt worden seien, die Erfassung der Trinkgelder nicht nachvollziehbar sei, verwendete Hilfsaufzeichnungen (Rechnungsblöcke) und elektronische Kassajournale nicht vorgelegt worden seien, wobei bei den verwendeten Registrierkassen der Arbeitsspeicher und sämtliche Zähler gelöscht werden hätten können, und bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Erlöse betreffend den Zeitraum 08/2009 eine Differenz zwischen den gebuchten Tageslosungen und den Erlösen laut Einzelaufzeichnungen in Höhe von 1.751 € sowie eine Stornierung der am 1. September 2010 eingebuchten Erlöse festgestellt worden sei. Unbestritten ist, dass die angeführten Aufzeichnungen und Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden, die Registrierkassen die beschriebenen technischen Möglichkeiten geboten haben und bei einer stichprobenartigen Überprüfung auch die angeführte Erlösdifferenz sowie die Stornierung einer Erlösbuchung aufgedeckt wurden. Entgegen der Auffassung der steuerlichen Vertretung kann damit aber auch nicht von bloß geringfügigen, der Annahme formell ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen nicht entgegenstehender Mängel ausgegangen werden, ist bei nicht vollständigen Aufzeichnungen doch nicht in kontrollierbarer Weise gewährleistet, dass tatsächlich sämtliche erlöswirksamen Vorgänge erfasst sind. Die von der Betriebsprüfung festgestellten formellen Mängel sind somit jedenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Liegen formelle Fehler vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, bedarf es keines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen. In diesem Fall obliegt es der Abgabepflichtigen die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken (vgl. VwGH 28.1.2015, 2010/13/0012, mwN). In der Berufung und im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen auf die Geringfügigkeit der festgestellten materiellen Mängel sowie das Fehlen von festgestellten Kalkulationsdifferenzen und Schwarzeinkäufen hingewiesen. Damit aber wird die sachliche Richtigkeit der formell mangelhaften Aufzeichnungen nicht belegt. Einerseits kann, wie bereits ausgeführt, aufgrund der formell nicht ordnungsmäßigen Buchführung nicht selbstredend davon ausgegangen werden, dass abgesehen von der festgestellten Erlösdifferenz bzw. der Erlösstornierung tatsächlich sämtliche Erlöse erfasst wären. Andererseits stellt das Fehlen festgestellter Kalkulationsdifferenzen keinen Beweis für die vollständige Erfassung der Erlöse dar, belegen nicht beanstandete Rohaufschläge doch nur ein sich in einem gewissen Rahmen bewegendes Verhältnis zwischen jeweiligem Wareneinsatz und den entsprechenden Erlösen. Soweit die steuerliche Vertretung hinsichtlich der Trinkgelder einwendet, dass diese von der Beschwerdeführerin erlöswirksam als Getränke boniert worden seien, kann dies nur als Zweckbehauptung gewertet werden. Abgesehen davon, dass nicht erfindlich ist, weshalb die Erfassung der Trinkgelder nicht als solche erfolgt ist, wenn sie schon in der behaupteten Form als Erlöse erfasst worden sein sollen, wurden auch keinerlei nachvollziehbare oder gar überprüfbare Angaben gemacht, wann und in welcher Höhe derartige, die vereinnahmten Trinkgelder betreffende "Getränkebuchungen" erfolgt sein sollen. Gesamthaft kann nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts daher nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Betriebsprüfung festgestellten Büchführungsmängel in einer Weise aufgeklärt worden wären, dass keine Unsicherheit hinsichtlich der Erfassung sämtlicher Erlöse verblieben wäre und ein Sicherheitszuschlag somit nicht gerechtfertigt wäre, zumal die angesprochenen Unterlagen auch dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt wurden und auch nicht in nachvollziehbarer Weise begründet wurde, weshalb diese nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurden. Die Höhe der Sicherheitszuschläge kann das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf die bestehenden Unsicherheiten nicht als überhöht oder unsachlich erkennen, zumal zu berücksichtigen ist, dass damit auch die Trinkgelder der Beschwerdeführerin erfasst sind. Weshalb im Jahr 2008 ein niedrigerer Prozentsatz (3%) als in den Jahren 2009 und 2010 in Ansatz gebracht wurde, hat das Finanzamt damit begründet, dass betreffend das Jahr 2008 im Zuge der stichprobenartigen Überprüfung keine Erlösdifferenz festgestellt worden sei und die Einzelaufzeichnungen des Jahres 2008 lückenlos vorgelegt worden seien. Dies kann das Bundesfinanzgericht ebenfalls nicht als unsachlich erkennen. Auch die steuerliche Vertretung hat hinsichtlich der Höhe der Sicherheitszuschläge, abgesehen vom Einwand, dass 5% augenscheinlich überhöht seien, nichts Konkretes vorgebracht. Gesamthaft gesehen war den Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2008 bis 2011 sowie gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 daher ein Erfolg zu versagen. 3. Vorlageanträge betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie Einkommensteuer 2011 Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 auf Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden. Das Finanzamt hat aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009 wieder aufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2008 und 2009 sowie entsprechende Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 und 2011 sowie Einkommensteuer für das Jahr 2010 erlassen. Die Berufung vom 24. August 2012 richtet sich gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011. Mit Bescheid vom 27. September 2012 hat das Finanzamt die Berufungen betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie Einkommensteuer 2011 rechtskräftig zurückgewiesen, da hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht verfügt worden sei und hinsichtlich des Jahres 2011 ein Einkommensteuererbescheid nicht ergangen sei. Im Vorlageantrag vom 8. November 2012 hat die steuerliche Vertretung wiederum die Entscheidung über die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2008 bis 2011 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2008 bis 2011 beantragt. Nachdem hinsichtlich der Jahre 2010 und 2011 keine Wiederaufnahme der Umsatz- und Einkommensteuerverfahren verfügt wurde, ein Einkommensteuerbescheid 2011 zum Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides vom 27. September 2012 nicht existierte und keine über die Berufungen gegen diese Bescheide absprechenden Berufungsvorentscheidungen ergangen sind, waren die die angeführten Bescheide betreffenden Vorlageanträge zurückzuweisen, zumal ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) voraussetzt (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl., § 264 Tz 6, mwN). 4. Zulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Fragen der Zulässigkeit der Wiederaufnahme der Verfahren sowie der Schätzungsberechtigung infolge der mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung stützt sich das Erkenntnis auf die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In unzweifelhafter Weise ist durch die im Einzelnen zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch geklärt, dass Lokale, die lediglich Speisen in der hier vorliegenden Art anbieten, nicht in den Anwendungsbereich der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999, fallen. Zudem fußen die diesbezüglichen Beurteilungen auf nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG werden durch den unter I. angeführten Spruch folglich nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig. Die Zurückweisung eines unzulässigen Vorlageantrages ist eine sich aus dem Gesetz unmittelbar ergebende Rechtsfolge. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird somit auch durch den unter II. angeführten Spruch nicht berührt und ist eine (ordentliche) Revision daher auch diesbezüglich nicht zulässig. Feldkirch, am 19. Jänner 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100101/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.1100101.2013
Stammnummer
108134
Gültig
19.01.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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