Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103401/2011
Vorläufige Anerkennung einer Einkunftsquelle iSd § 1 Abs. 2 iVm §2 Abs. 4 LVO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103401/2011vom 03.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aufgrund der obigen Ausführungen beruht die Prognoserechnung 1 auf realistischen, wenn auch konservativen, Einschätzungen, anhand der unser Klient die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb des erforderlichen Zeitraumes von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung jedenfalls nachweisen kann. "
20. Vom Richter zur Stellungnahme aufgefordert, erstattete das Finanzamt mit Schreiben vom 07.04.2015 folgende Äußerung:
"Laut Beschwerde-Prognose (Prognoserechnung 1) ergibt sich, dass voraussichtlich ein positiver Gesamtüberschuss in Höhe von € 1.119,86 im 19. Jahr der Vermietung erzielt wird. Dabei handelt es sich um ein relativ knappes Ergebnis, bei welchem nach Ansicht des Finanzamtes eine - nicht ausgeschlossene - ungünstige Entwicklung verschiedener Faktoren dazu führen kann, dass ein Gesamtüberschuss nicht erwirtschaftet wird.
Zum einen ist ungewiss, ob sich die Einnahmenseite entsprechend der Prognose entwickeln wird. Aus der unten stehenden Aufstellung wird ergänzend die bisherigen Abweichungen betreffend die Einnahmenseite dargestellt:
Einnahmen laut KZ 9460
| Jahr
| Prognose
| IST
| Differenz
| Steigerung in %
| 2007
| 0,00
| 1,315,95
| 1.315,95
|
| 2008
| 5.280,00
| 5.263,80
| -16,20
|
| 2009
| 5.544,00
| 5.263,80
| -260,20
| 0,38%
| 2010
| 5.544,00
| 5.296,92
| -247,08
| 0,25%
| 2011
| 5.821,20
| 5.462,52
| -358,68
| 3,13%
| 2012
| 5.821,20
| 5.182,51
| -638,69
| -5,13%
| 2013
| 6.112,26
| 5.650,23
| -462,03
| 9,02%
| 07-13
| 34.122,66
| 26.875,98
| -7.246,68
| 7,65% (1,53%)
Die Mieteinnahmen stiegen bisher um durchschnittlich 1,53% jährlich; laut Prognose wird mit Steigerungen von 2,5% jährlich gerechnet.
Zum anderen stellen die Entwicklung des Fremdwährungskredites und damit die Finanzierungskosten einen nicht einschätzbaren Unsicherheitsfaktor dar, insbesondere in Hinblick auf die jüngst stattgefundene Aufgabe des Franken-Mindestkurses zum Euro.
Die verschiedenen Varianten von Kontroll- Prognoserechnungen des Finanzamtes wurden auf ausdrücklichen Wunsch des Referenten des damaligen UFS, jetzt BFG, erstellt und zeigen den Einfluss der zukünftigen ungewissen Entwicklung - sowohl der Einnahmen, als auch der Ausgabenseite - auf das Gesamtergebnis auf. Dem Vorwurf des Beschwerdeführers der vorsätzlichen irreführenden Berechnungen muss entschieden entgegengetreten werden, zumal die Korrektur auf die Indexierung der Mieteinnahmen iHv 2,5% jährlich bei den Kontrollrechnungen ohne Sondertilgung trotzdem rechnerisch zu keinem positiven Gesamtergebnis führen würde."
21. Der Richter ersuchte den Bf um Äußerung zu der in d er Beilage übermittelten Stellungnahme des Finanzamtes vom 7. April 2015 betreffend die vom Bf erstellten Berechnungen.
Das Bundesfinanzgericht teile die vorläufige Beurteilung der Rechtssache wie folgt mit:
Die tatsächlichen Einnahmen der Jahre 2007 - 2013 (für 2014 lägen weder dem FA noch dem BFG Ganzjahres-Zahlen vor) seien um insgesamt EUR 7.266,68 [Anm. BFG: überholt, da unrichtig] niedriger gewesen als die prognostizierten Werte. Der jährliche Anstieg der Mieteinnahmen bleibe mit durchschnittlich 1,53% hinter den prognostizierten 2,5% deutlich zurück. Die Entwicklung des Fremdwährungskredites (in CHF) erscheine vor dem Hintergrund des Franken-Wechselkurses zum Euro schwer abschätzbar, insbesondere nicht zu Gunsten der Prognose des Bf; mit einer Verteuerung des Tilgungswertes in Euro sei aus heutiger Sicht (Aufgabe des Franken-Mindestkurses zum Euro) durchaus zu rechnen.
Die tatsächliche Entwicklung der sonstigen Ausgaben (Werbungskosten) müsse gleichfalls noch als ungewiss beurteilt werden.
Ein positives Gesamtergebnis im 20. Jahr ab Beginn der Tätigkeit (2007-2026) könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht verlässlich prognostiziert werden.
Die bloß vorläufige Anerkennung der Vermietungstätigkeit in den angefochtenen Steuerbescheiden für das Jahr 2009 begegne somit derzeit keinen Bedenken des Bundesfinanzgerichtes.
22. Der Bf antwortete mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 13.05.2015:
"Prognoserechnung 1 =jene Prognoserechnung, welche der Investitionsentscheidung des Bf im Hinblick auf die Wohnung zu Grunde gelegen ist (somit erste und einzig maßgebliche Prognoserechnung) und die im Zuge unserer Beschwerde (vormals Berufung) vom 28. Juni 2011 gegen den vorläufigen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 08. Juni 2011 sowie gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 08. Juni 2011 dem Finanzamt übermittelt wurde.
Prognoserechnung 2 = jene Prognoserechnung, welche in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008 angefordert und, nach telefonischer Aufforderung des Finanzamtes, bereits mit aktualisierten Werten 2007 - 2009 erstellt und übermittelt wurde.
Prognoserechnung 3 = jene Prognoserechnung, welche vom Finanzamt am 10. Jänner 2014 dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt wurde und in der die Prognosewerte der Jahre 2007 - 2012 bereits um die tatsächlich erzielten Werte ergänzt wurden.
Im Schreiben des Finanzamtes vom 07. April 2015 sollen mit einer Aufstellung ergänzend die bisherigen Abweichungen betreffend die Einnahmenseite dargestellt werden. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Summen der Spalte "IST" als auch der Spalte "Differenz" rechnerisch nicht ergeben und in Summe eine einnahmenseitige Differenz iHv EUR -7.246,68 zeigt, da die Einbeziehung der Einnahmen der Jahre 2007 und 2008 bei der Summierung "vergessen" wurde (obwohl das Finanzamt den Vorwurf der vorsätzlichen irreführenden Berechnung entschieden zurückgewiesen hat).
Dieser Wert wurde iHv EUR 7.266,68 (adaptiert um die Korrektur des Jahres 2009 iHv EUR 20,00) von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 14. April 2015 als Mindererzielung der tatsächlichen gegenüber den prognostizieren Einnahmen 2007- 2013 übernommen. Jedoch erweist sich diese Differenz, wie oben beschrieben, als rechnerisch falsch.
Nachstehend finden Sie eine korrekte Aufstellung der Entwicklung der Mieteinnahmen im Zeitraum 2007- 2013.
| Jahr
| Einnahmen
| IST
| Differenz
| 2007
| 0,00
| 1.315,95
| 1.315,95
| 2008
| 5.280,00
| 5.263,80
| -16,20
| 2009
| 5.544,00
| 5.263,80
| -280,20
| 2010
| 5.544,00
| 5.296,92
| -247,08
| 2011
| 5.821,20
| 5.462,52
| -358,68
| 2012
| 5.821,20
| 5.182,51
| -638,69
| 2013
| 6.112,26
| 5.650,29
| -461,97
|
| 34.122,66
| 33.435,79
| -686,87
ln Summe ergibt sich einnahmenseitig über den Zeitraum 2007 - 2013 eine Abweichung der Werte in der Prognoserechnung 1 zu den IST-Werten iHv lediglich E UR -686,87. Die nach Ansicht des Finanzamtes angemerkte Ungewissheit, ob sich die Einnahmenseite entsprechend der Prognose entwickeln wird, kann somit entschieden zurückgewiesen werden. Im Gegenteil unterstreicht eine derartig geringfügige Abweichung über einen Zeitraum von sieben Jahren wohl eher die sorgsame Erstellung der prognostizierten Werte.
Die erzielten Mieteinnahmen bleiben somit auch nicht, wie von Ihnen beschrieben, deutlich hinter den prognostizierten Werten zurück, da die Mietzinssteigerungen mit 5% alle zwei Jahre (somit im Schnitt 2,5% pro Jahr) ohnehin sehr vorsichtig in der Prognoserechnung 1 Berücksichtigung fanden und die Abweichung iHv EUR 686,87 über einen Zeitraum von sieben Jahren als geringfügig einzustufen ist.
Weiters merken wir an, dass aufgrund der durchgehenden Vermietung des Objektes und dem damit verbundenen Wegfall des in der Prognoserechnung 1 angesetzten 5%igen Mietausfallsrisikos die Einnahmen für den Zeitraum 2007-2013 sogar um EUR 1.019,26 übertroffen werden konnten (vgl. dazu nachstehende Aufstellung).
Einnahmen lt. Prognoserechnung 1
zu Einnahmen lt. KZ 9510
| Jahr
| Prognose
| IST
| Differenz
| 2007
| 0,00
| 1.315,95
| 1.315,95
| 2008
| 5.016,00
| 5.263,80
| +247,80
| 2009
| 5.266,80
| 5.263,80
| -3,00
| 2010
| 5.266,80
| 5.296,92
| 30,12
| 2011
| 5.530,14
| 5.462,52
| -67,62
| 2012
| 5.530,14
| 5.182,51
| -347,63
| 2013
| 5.806,65
| 5.650,29
| -156,36
| positive Abweichung
|
|
| +1.019,26
Die jüngst (Jänner 2015) vollzogene· Aufgabe des Frankenmindestkurses zum Euro kann naturgemäß nicht Eingang in Prognoserechnung 1 des Jahres 2007 (somit vor nunmehr neun Jahren!) gefunden haben. Die Verteuerung des Tilgungswertes, wie von Ihnen beschrieben, ist für das Vorliegen einer Liebhaberei nicht maßgeblich und hat auch auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG keinen Einfluss, da lediglich die im Zusammenhang mit der Finanzierung anfallenden Kreditzinsen sowie Bankspesen Berücksichtigung in der Überschussrechnung finden. Dem Effekt der Verteuerung der Kreditzinsen und Spesen durch die Aufgabe des Franken-Mindestkurses zum Euro steht die Indexierung der Fremdkapitalzinsen auf Indexbasis LIBOR/PRIBOR bzw. SMR/EURIBOR entgegen.
Diese Indexzahlen befinden sich nunmehr bereits seit längerem auf einem historisch niedrigen Niveau und eine Erhöhung ist auch mittelfristig aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage nicht zu erwarten.
Wie Sie der nachstehenden Aufstellung entnehmen können, fielen die tatsächlichen Finanzierungskosten für den beobachteten Zeitraum 2007 - 2013 um EU R 4.426,56 besser aus als die entsprechenden prognostizierten Werte, was zum einen die konservative Beurteilung in der Prognoserechnung 1 im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung unterstreicht und andererseits dazu führt, dass sich die Erzielung eines Gesamtüberschusses in zeitlicher Hinsicht nach vorne verlagert.
| Jahr
| Prognose
| IST
| Differenz
| 2007
| -1,210,00
| -1.009,03
| +200,97
| 2008
| -3.230,00
| -4.805,17
| -1.575,17
| 2009
| -3.230,00
| -2.371,80
| +858,20
| 2010
| -3.230,00
| -2.197,63
| +1.032,37
| 2011
| -3.230,00
| -1.900,16
| +1.329,84
| 2012
| -3.230,00
| -1.699,13
| +1.530,87
| 2013
| -3.230,00
| -2.180,52
| +1.049,48
| positive Abweichung
|
|
| +4.426,56
Bezüglich der Entwicklung der sonstigen Ausgaben (Werbungskosten) ergibt sich eine Abweichung iHv lediglich EUR 546,85 über einen Zeitraum von sieben Jahren, was ebenfalls für die sorgsame Aufstellung der prognostizierten Werte spricht:
| Jahr
| Prognose
| IST
| Differenz
| 2007
| -1.100,00
| -1,535,85
| -435,85
| 2008
| -1.200,00
| -915,94
| +284,06
| 2009
| -1.000,00
| -1.079,16
| -79,16
| 2010
| -900,00
| -976,64
| -76,64
| 2011
| -900,00
| -1.049,13
| -149,13
| 2012
| -945,00
| -963,15
| -18,15
| 2013
| -945,00
| -1.016,98
| -71,98
| negative Abweichung
|
|
| -546,85
(Der Bf) hat im Jahr 2007 eine Investitionsentscheidung getroffen. Diese Investitionsentscheidung war gestützt durch die Prognoserechnung 1, welche auch unter Berücksichtigung sehr konservativer Einschätzungen innerhalb des gesetzlich erforderlichen Betrachtungszeitraumes von 20 Jahren einen Gesamtüberschuss ausweist. Wie der nachstehenden Aufstellung zu entnehmen ist, haben sich darüber hinaus die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 28 EStG über den Zeitraum 2007-2013 um insgesamt EUR 8.482,81 besser entwickelt als prognostiziert, was die konservative Erstellung der Prognoserechnung 1 unterstreicht.
| Jahr
| Prognose
| IST
| Differenz
| 2007
| -4.120,00
| -2.802,16
| +1.317,84
| 2008
| -3.034,00
| -3.603,76
| -569,76
| 2009
| -3.058,20
| -1.802,84
| +1.255,36
| 2010
| -2.483,20
| -1.023,80
| +1.459,40
| 2011
| -2.219,86
| -633,22
| +1.586,64
| 2012
| -2.764,86
| -626,22
| +2.138,64
| 2013
| -1.988,35
| -693,66
| +1.294,69
| positive Abweichung
|
|
| +8.482,81
Gemäß § 2 Abs. 4 der Liebhabereiverordnung liegt eine Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung über einen "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.
Aufgrund der obigen Ausführungen beruht die Prognoserechnung 1 auf realistischen, wenn auch konservativen, Einschätzungen, anhand der unser Klient die Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses innerhalb des erforderlichen Zeitraumes von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung jedenfalls nachweisen kann."
23. Vom Richter am 19.05.2015 zur allfälligen Stellungnahme eingeladen, gab das Finanzamt mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 bekannt, dass es keine weitere Gegenäußerung erstatte. Es werde auf das bisherige Vorbringen der Abgabenbehörde verwiesen und ersucht, "auf Grundlage der bisherigen Verfahrensergebnisse zu entscheiden."
Beweiswürdigung
Der Bf hat - vom FA zuletzt unwidersprochen - dargelegt, wie sich seine Vermietungstätigkeit seit 2007 bis Juni 2014 entwickelt hat. Anknüpfend an die Echtdaten 2007 bis 2012 hat er seine Prognoserechnung bis 2026 fortgeführt und ist unter der Annahme einer teilweisen Sondertilgung des Kredites im Jahr 2017 zu einem erhofften positiven Gesamtergebnis von +EUR 8.307,98, unter Weglassen der Sondertilgung zu einem negativen Gesamtergebnis von -EUR 3.692,02 gelangt.
In der Prognoserechnung sind die Echtdaten des Jahres 2013 (-693,66 EUR statt -1.988,35 EUR) noch nicht berücksichtigt. Die Echtdaten des 1. Halbjahres 2014 zeigen ein gegenüber dem prognostizierten, auf das Halbjahr heruntergebrochenen Prognosewert wiederum besseres Ergebnis (-454,12 EUR statt Hälfte von -1.378,61 EUR). Zieht man nur die schon verlässlich bekannten Echtdaten des Jahres 2013 heran, so verbessert sich das Gesamtergebnis bis 2026 (20.Jahr) um EUR 1.294,69 nach Variante mit Sondertilgung 2017 auf +EUR 9.602,67 bzw. nach Variante ohne Sondertilgung 2017 auf -EUR 2.397,33.
Das BFG hält es für noch ungewiss (da unbekannt), aber wahrscheinlich, dass sich die Situation im 2. Halbjahr 2014 und im Jahr 2015 gegenüber den vorangegangenen Zeiträumen nicht verschlechtert hat, sondern annähernd gleich geblieben ist, sodass sich eine weitere Verbesserung des prognostizierten Gesamtergebnisses zeigen wird, wenn die Abgabenerklärungen für diese Jahre vorliegen. Derzeit kann dies aber noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Ob 2017 tatsächlich - wie vorgebracht - eine Sondertilgung statt finden wird, ist ebenfalls noch ungewiss, weil es mangels bindender Verpflichtung des Bf in seinem Belieben steht, die Sondertilgung dann oder in einem späteren Zeitpunkt (laut Ansparplan eventuell im 15. Jahr des Tilgungsträger-Aufbaus) vorzunehmen oder, wie es den Bedingungen des schriftlichen Kreditvertrages entspräche, überhaupt nicht. Die noch bestehende Ungewissheit, ob eine Sondertilgung überhaupt und zutreffendenfalls wann mit welchem Betrag erfolgen wird, hat Einfluss auf die endgültige Beurteilung der Ertragfähigkeit des streitgegenständlichen Investments.
Wie sich die Kreditzinsenbelastung des Bf in den Folgejahren bis 2027 entwickeln wird, wenn man entweder a) wie vorgebracht eine von Anfang an geplante (und 2017 oder später, etwa im 15. Jahr = 2022 durchgeführte) oder b) wie vom Finanzamt vertreten keine Sondertilgung im Jahr 2017 berücksichtigt, erscheint angesichts der zu Anfang gegebenen Kreditbelastung (2008: 4.805,17 EUR) noch ungewiss und keineswegs irrelevant: Möglich ist eine gleichbleibend günstige Verzinsung des Fremdwährungskredites, ebenso möglich erscheint aber auch eine Rückkehr der höheren Zinssätze im Durchschnitt der Jahre 2007 bis 2014. Künftig erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (z. B. Austausch der Gas-Kombitherme nach 10 bis 15 Jahren auf Kosten des Vermieters; Erneuerung von Fußböden, Streichen der Türen und Fensterrahmen;) können aus heutiger Sicht weder ausgeschlossen noch mit einem Höchstbetrag angesetzt werden, zumal solche Aufwendungen spätestens nach dem dritten Mieterwechsel (es werden nur befristete Mietverträge abgeschlossen), wahrscheinlich sogar früher, anfallen werden. Die dem Bf daraus entstehenden Kosten bilden dem Grunde und der Höhe nach ein Unsicherheitsmoment; in der Folge könnte es etwa vor dem Einzug eines neuen Mieters zu Leerstehungen auf nicht im Voraus bestimmbare Dauer kommen. Einnahmenausfälle infolge von Streitigkeiten mit dem jeweils aktuellen, etwa zahlungsunwilligen oder sonst vertragswidrig handelnden Mieter (Mietzinsrückstände, Räumungsklagen gegen so genannte "Mietnomaden") bilden eine weiteres durchaus nicht seltenes Risiko, für welches in einer realitätsnahen Prognoserechnung selbst dann Vorkehrung zu treffen ist, wenn dem Bf innerhalb des abgelaufenen Beobachtungszeitraumes noch keine durch derartige Vorfälle verursachten Mehraufwendungen erwachsen sind.
Dem Bf ist beizupflichten, dass dem Finanzamt bei seiner (vom Richter zunächst irrtümlich übernommenen) Berechnung der Abweichung der Echtdaten 2007 - 2013 von bestimmten Prognoseparametern Fehler unterlaufen sind, deren Bereinigung ein besseres Bild von der möglichen Ertragskraft der Vermietungstätigkeit des Bf bietet, als es in der von ihm erstellten Prognoserechnung zum Ausdruck kommt.
Die Jahre 2016 bis 2027 umfassen allerdings noch mehr als die Hälfte jenes absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren plus Anlaufzeit, innerhalb dessen ein positiver Gesamtüberschuss erzielt werden muss, um die Annahme von Liebhaberei als widerlegt ansehen zu können. Dass der Bf Echtdaten vorgelegt hat, die eher für das Vorliegen einer steuerlichen Einkunftsquelle sprechen, ist unbestritten (und wurde vom Finanzamt im Ergebnis auch durch die Erlassung vorläufig erklärungsgemäßer Abgabenbescheide berücksichtigt). Dennoch haftet den prognostizierten Ergebnissen aus der Betätigung des Bf weiterhin eine - wenn auch mittlerweile abgeschwächte - Ungewissheit an.
Rechtslage
§ 200 Abs. 1 und Abs. 2 BAO lauten:
(1) Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach dem Ergebnis de Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
(2) Wenn die Ungewissheit (Abs. 1) beseitigt ist,, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Abgabenbescheide dürfen nur vorläufig erlassen werden, wenn eine "zeitlich bedingte" Ungewissheit (im Sinne eines vorübergehendes Hindernisses) über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht besteht. Es muss sich um Ungewissheiten im Tatsachenbereich handeln, die derzeit im Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar ist. Vorläufige Bescheide dürfen somit vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte entscheidungsrelevant sind.
Dies trifft auf die Frage,
ob bei einer dem Typus des § 1 Abs. 2 Z. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. 19933/93, idF BGBl. II 1997/358 (LVO) unterfallenden Betätigung (wie jener des Bf) die grundsätzlich normierte Annahme von Liebhaberei im Lichte der Echtdaten eines noch relativ kurzen Beobachtungszeitraumes von 7 Jahren - in dem nur Verluste, wenngleich mit sinkender Tendenz, angefallen sind - gemäß § 2 Abs. 4 LVO schon ausgeschlossen sein kann, sodass das Vorliegen von Einkünften eindeutig zu bejahen ist und dies in endgültigen Abgabenbescheiden zu Ausdruck zu kommen hat,
zweifellos zu.
Anders als bei Betätigungen nach § 1 Abs. 1 L-VO sind gerade hier in der Zukunft liegende Sachverhaltsumstände (Jahresergebnisse) wie z. B. die mit fortschreitender Zeit der Bewirtschaftung immer besser erkennbar werdende Aussicht auf dauernde Ertragfähigkeit einer Betätigung solche Tatsachen, die eine zunächst bestehende Ungewissheit über den Bestand der Abgabepflicht beseitigen können (Ritz, BAO Kommentar5, Tzz 1, 3 und 5 zu § 200).
Die Erlassung von vorläufigen Abgabenbescheiden liegt im Ermessen des Finanzamtes; das Ermessen ist zu begründen. Besteht die Ungewissheit durch einen längeren Zeitraum (z. B. durch 7 1/2 Verlustjahre, während zum endgültigen Ausschluss der Liebhabereiannahme wohl ein Beobachtungszeitraum von mehr als der Hälfte des nach § 2 Abs. 4 LVO absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren erforderlich erscheint, wenn selbst nach einer mit Unsicherheiten behafteten Prognose des Abgabepflichtigen erst im 20. Jahr ein positives Gesamtergebnis erwartet wird), so stellt die Rückwirkung des Ereignisses "bessere Einsicht in die Ertragfähigkeit der Betätigung und Erhärtung der diesbezüglichen Annahme im tatsächlichen Ergebnisverlauf der Folgejahre" nach hg. Auffassung kein dem positiven Ermessensgebrauch entgegen stehendes Hindernis iSd § 295a BAO dar.
Eine das Thema der Ungewissheit eindeutig bezeichnende, allenfalls aber zu knappe Begründung des Ermessensgebrauches durch das Finanzamt in den angefochtenen Abgabenbescheiden kann im Beschwerdeverfahren entweder durch das eine Beschwerdevorentscheidung erlassende Finanzamt oder durch das über die Beschwerde erkennende Bundesfinanzgericht ergänzt und damit saniert werden; zumal dann, wenn vor dem Hintergrund besserer Kenntnis des Ergebnisverlaufes mehrere Jahre nach dem Ergehen der wegen ihrer Vorläufigkeit bekämpften Bescheide das weitere Vorliegen oder das Nicht-Mehr-Vorliegen der Ungewissheit im Rückblick festzustellen erlaubt.
Prognoserechnungen, die eine Vorschau auf mehrere noch nicht abgelaufene Bewirtschaftungsjahre bieten, sind, wenn ihnen Defizite anhaften, entsprechend zu adaptieren. So sind prognostizierte Sondertilgungen von Fremdmitteln zur Anschaffung und Sanierung der Einkunftsquelle daraufhin zu überprüfen, ob sie von vornherein ernsthaft geplant waren, was nur dann der Fall ist, wenn Zeitpunkt und Höhe des Tilgungsbetrages von vornherein planmäßig feststehen. Bloße Absichtserklärungen und Berechnungen durch einen Anlageberater im Vorfeld der Kreditaufnahme, die auf eine freiwillige, vom vereinbarten Tilgungsplan abweichende vorzeitige Sondertilgung zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt in noch nicht feststehender Höhe schließen lassen, reichen für eine Anerkennung nicht aus. Insofern ist eine Prognoserechnung, die Sondertilgungen ohne Verpflichtungsgrund berücksichtigt, fehlerhaft. Allenfalls tatsächlich wann immer geleistete Sondertilgungen haben bei derartiger Sachlage prognostisch unberücksichtigt zu bleiben, und die künftigen Kreditzinsenaufwendungen sind auf Basis der ursprünglich aufgenommenen endfälligen Kreditsumme bis zum Ende der Kreditlaufzeit zu berechnen. Wenn ein Abgabepflichtiger darauf in seinen Prognoserechnungen nicht Bedacht nimmt, so haftet der Prognose ein wesentlicher Mangel an. Ungewiss erscheint in solchen Fällen überdies, ob eine in der Zukunft liegende angekündigte Sondertilgung tatsächlich durchgeführt wird und den Fremdfinanzierungsaufwand des Investors entscheidend reduzieren wird. Eine hohe - etwa: 100%ige - Fremdfinanzierungsquote ist im Übrigen für sich allein schon geeignet, die Ertragfähigkeit der fremdfinanziert aufgenommenen Betätigung (als ungewiss) in Frage zu stellen (Doralt, EStG-Kommentar, § 2 (LVO), Tz 572, Eintrag "Fremdfinanzierung").
Vorläufige Bescheide dienen nicht dazu, der Behörde vorerst Sachverhaltsermittlungen zu ersparen, und sich Abgabeneinnahmen (hier: durch das Versagen eines Ausgleiches von Verlusten mit anderen positiven Einkünften) sofort vorbehaltlich des späteren ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens (z. B. einer Außenprüfung) zu verschaffen. Allerdings ist für die Frage der Liebhaberei die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre bedeutsam, sodass betroffene Bescheide vorläufig erlassen werden dürfen (VwGH- Erk. 18.12.1996, 94/15/0152). Tritt z. B. nach der Prognose ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss erst nach einem Zeitraum ein, der nach Lage des Falles gerade noch als absehbar anzusehen ist, so ist eine vorläufige Veranlagung nach ständiger Verwaltungspraxis zulässig. Bescheide, die in der Anfangsphase einer Betätigung ergehen, welche innerhalb von rund 20 Jahren einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Ausgaben erbringen muss, um eine Einkunftsquelle darzustellen, dürfen jedenfalls dann als vorläufig erklärt werden, wenn seit Beginn der Betätigung und bis zur Bescheid-Erlassung nur Verluste angefallen sind. Zieht sich das Verfahren über ein dagegen erhobenes Rechtsmittel mehrere Jahre hin, so muss die weitere wirtschaftliche Entwicklung der Betätigung nach hg. Auffassung bei Erledigung des Rechtsmittels insofern Berücksichtigung finden, als die vom Investor vorgelegte Prognoserechnung dahingehend beurteilbar ist, ob sie einer Plausibilitätskontrolle schon endgültig standhält oder ob ihr weiterhin Ungewissheiten iSd § 200 Abs. 1 BAO anhaften.
Erwägungen
Die Beschwerde wendet sich gegen die Vorläufigkeit der Abgabenbescheide im Wesentlichen mit Argumenten, die bei einer Betätigung nach § 1 Abs. 1 L-VO zielführend sein mögen, die aber bei der gegenständlichen, unter den Tatbestand des § 1 Abs. 2 L-VO fallenden Betätigung nicht zum Erfolg verhelfen:
Die Ausgangsperspektive des Bf bei seiner Investition in eine Vorsorgewohnung (an Hand einer auf den ersten Blick tauglichen Prognoserechnung die objektive Eignung der Betätigung zur steuerlichen Einkunftsquelle ernsthaft für möglich gehalten zu haben und darin vorläufig noch nicht enttäuscht worden zu sein) ist für die endgültige Beurteilung seiner Betätigung nicht allein entscheidend. Anders als in Fällen des § 1 Abs. 1 L-VO ist nämlich hier gerade nicht an Hand einer Kriterien-Prüfung gem. § 2 Abs. 1 L-VO das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht in jedem einzelnen Jahr der Betätigung pro futuro und ohne Rücksicht auf die objektive Eignung der Tätigkeit zur Erzielung eines Gesamtgewinnes zu bejahen oder zu verneinen, wobei im Regelfall kein Raum für eine bloß vorläufige Beurteilung bleibt und die objektive Möglichkeit, einen Gesamtgewinn zu erzielen, nur eine Indiz für oder gegen die Gewinnabsicht des Abgabepflichtigen bildet.
Hier jedoch kommt es auf die Wahrscheinlichkeit bzw. Gewissheit an, aus der Tätigkeit innerhalb absehbaren Zeitraumes (§ 2 Abs. 4 L-VO: 20 Jahre ab Vermietungsbeginn zuzüglich der Vorbereitungszeit von höchstens drei Jahren, gegenständlich daher vom Wohnungskauf am 17.09.2007 bis Ende 2027) einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen. Wie die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhalt und zur Rechtslage zeigen, konnte die darüber im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide zweifellos bestehende Ungewissheit bisher noch nicht restlos beseitigt werden, so dass sich die Erlassung bloß vorläufig anerkennender Abgabenbescheide als weiterhin zulässig und der diesbezügliche Ermessensgebrauch des Finanzamtes als gesetzmäßig erweisen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher unbegründet.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 200 Abs. 1 BAO abweicht, zumal eine solche Rechtsprechung weder fehlt noch die zu lösende Rechtsfrage (Ermessensgebrauch des § 200 Abs. 1 BAO) in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.
Wien, am 3. November 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103401/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.7103401.2011
- Stammnummer
- 108108
- Gültig
- 03.11.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF