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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104616/2014

Liegt ein Studienwechsel vor, wenn ja, welche Vorstudienzeiten sind anzurechnen?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104616/2014vom 11.12.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Lehramtsstudium nach dem UniStG ist, wie ausgeführt, ein einziges Studium. Wird nur dieses Studium betrieben, ist es das Studium i.S.d. FLAG 1967. Werden mehrere Studien betrieben, kann das Lehramtsstudium das Studium i.S.d. FLAG 1967 ("Hauptstudium", Erststudium") sein. Kommt es zu einem Wechsel von einem Studium oder mehreren Studien zum Lehramtsstudium als neues Studium i.S.d. FLAG 1967, dann sind alle für das Lehramtsstudium als Ganzes (und nicht bloß für eines der beiden Unterrichtsfächer oder bloß aus einem von zwei vorangegangenen Studien) von der Studienbehörde angerechneten Vorstudienzeiten bei der Beurteilung des Studienerfolgs bzw. des Vorliegens eines schädlichen Studienwechsels im Lehramtsstudium zu berücksichtigen. C wurden aus den drei vorangegangen Semestern in den Bachelorstudien Deutsche Philologie und Philosophie von der zuständigen Studienpräses insgesamt Prüfungen im Umfang von 61 ECTS-Punkten als Vorstudienzeiten für das Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG anerkannt. Der Nachweis der Vorstudienzeiten wurde somit von der im § 3 StudFG 1992 genannten Einrichtung erbracht. Die Studienbehilfenbehörde hat für die Studienbeihilfe zutreffend drei Semester Vorstudienzeiten im Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG berücksichtigt, das Sommersemester 2014 ist das vierte Semester im Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG. Nichts anderes gilt hier für die Familienbeihilfe. Lag ein Wechsel zum Lehramtsstudium UF Deutsch UF Psychologie und Philosophie UniStG in Bezug auf die Familienbeihilfe vor, sind alle von der Studienpräses für dieses Lehramtsstudium angerechneten Vorstudienzeiten zu berücksichtigen. Der Bf ist daher im Fall eines Studienwechsels i.S.d. FLAG 1967 im Recht, dass drei und nicht bloß zwei Semester zu berücksichtigen sind und daher auch bei einem Studienwechsel i.S.d. FLAG 1967 für das Sommersemester 2014 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zusteht. Nichtzulassung der Revision Die Revision ist nicht zulässig, da das Bundesfinanzgericht hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Studienwechsels der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere dem Erkenntnis VwGH 26.5.2011, 2011/16/0060 folgt. Wien, am 11. Dezember 2015

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104616/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7104616.2014
Stammnummer
108093
Gültig
11.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF