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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400033/2015

Haftung, Kommunalsteuer, Gleichbehandlung aller Gläubiger, Verpflichtung Kommunalsteuer auf einzelne Monate aufzugliedern

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400033/2015vom 06.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013,2011/16/0187, mwN). Der Vertreter haftet für nicht entrichtete Abgaben des Vertretenen auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten des Vertretenen nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl. für viele wieder das hg. Erkenntnis vom 18. März 2013, 2011/16/0187). Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom "Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird. Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden. Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2000, 2000/16/022 7). Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die belangte Behörde aber im angefochtenen Bescheid das Bestehen der Kommunalsteuerschuld für 2008 und der Dienstgeberabgabe für August bis Dezember 2008 als Vorfrage behandelt und ausreichende Feststellungen darüber getroffen. Sie durfte sich dabei auch auf die vom Masseverwalter erstellten Abgabenerklärungen stützen. Dass die mit Haftungsbescheid geltend gemachten Abgaben dem Grunde und der Höhe nach unrichtig seien, hat der Beschwerdeführer weder während des Haftungsverfahrens noch in seiner Beschwerde behauptet. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen erstattet, aus dem sich ergäbe, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, seine abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Mit seinem Vorbringen, dass die belangte Behörde keinen Nachweis seiner schuldhaften Pflichtverletzung erbracht hätte, verkennt er, dass im Haftungsverfahren den zur Haftung herangezogenen Vertreter der Primärschuldnerin die diesbezügliche Beweislast trifft. Dem steht auch nicht der behauptete Umstand entgegen, dass weder der Masseverwalter noch der Sachverständige dem Beschwerdeführer Einblick in bei ihnen befindliche Unterlagen betreffend die Primärschuldnerin gewährt haben. Dem Beschwerdeführer wäre es nämlich noch als Vertreter der Primärschuldnerin oblegen gewesen, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen. Dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften -jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2013,2010/16/0019, mwN). Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechende Vorsorgen zu treffen, wird in der Beschwerde nicht dargetan. Wenn der Beschwerdeführer rügt, auch die belangte Behörde habe ihm "die Einsichtnahme in die bei der Behörde aufliegenden Unterlagen verweigert", so unterlässt er jede konkrete Angabe, welche Unterlagen er hätte einsehen wollen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die vom Masseverwalter unterfertigte Jahreserklärung betreffend die Kommunalsteuer für das Jahr 2008 sei ihm von der Abgabenbehörde nicht zur Kenntnis gebracht worden, erweist sich im Übrigen als aktenwidrig. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom 11. April 2011 wurde dem Beschwerdeführer nämlich neben der Ablichtung der Jahreserklärung für die Dienstgeberabgabe 2008 auch ein Ausdruck der elektronisch eingebrachten Jahreserklärung für die Kommunalsteuer des Jahres 2008 übermittelt, wozu der Beschwerdeführer auch in seinem Schreiben vom 5. Mai 2011 Stellung genommen hat, sodass davon auszugehen ist, dass ihm diese Unterlagen auch zugegangen sind. Dass diese Erklärungen vom Masseverwalter (und nicht vom Beschwerdeführer) eingereicht worden sind, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen für die Haftungsinanspruchnahme nicht von Bedeutung. Der Beschwerdeführer rügt auch, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, weil ihm die belangte Behörde nicht die monatlichen Beträge bekannt gegeben hat, die den Jahreserklärungen zugrunde gelegt wurden. Damit zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Kommunalsteuer 2008 lediglich in einem Jahresbetrag bekannt gegeben wurde. Dadurch wurde der Beschwerdeführer aber nicht in die Lage versetzt, die geforderte, nach Monaten gegliederte Liquiditätsaufstellung zu erstellen und dabei die auf die Abgabengläubigerin entfallende monatliche Quote zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2009116/0181). Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß§ 42 Abs. 2 Z 3lit. c VwGG aufzuheben." Am 2. Juni 2015 erstattete der Magistrat folgende Stellungnahme an das BFG: "Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe sind Selbstberechnungsabgaben. Der Abgabepflichtige hat sohin selbst diese Abgaben zu berechnen und zu entrichten. Gemäß § 11 Abs. 4 KommStG 1993 in der Stammfassung BGBl. Nr. 819/1993 hat der steuerpflichtige Unternehmer für jedes Kalenderjahr bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 180/2004 abgeändert und ist die neue Fassung erstmals auf Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Nach der nunmehr geltenden und gegenständlich maßgebenden Fassung des § 11 Abs. 4 KommStG 1993 hat die Steuererklärung nur mehr die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten und hat die Übermittlung elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Inhalt und Verfahren der elektronischen Übermittlung der jährlichen Bemessungsgrundlage wird mit Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt. Aus den Erläuterungen ergibt sich, dass der Wegfall der monatlichen Aufschlüsselung deshalb erfolgte, weil dies zu einem enormen Verwaltungsaufwand auf beiden Seiten (Unternehmen und beteiligte Gemeinden) führte. Nach den Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 und der FinanzOnline-verordnung 2006 sind somit die vom Steuerpflichtigen abzugebenden Jahreserklärungen seit 2005 nicht mehr monatlich aufzuschlüsseln, sondern ist über FinanzOnline die jährliche Bemessungsgrundlage einzureichen (vgl. Verordnung BGBl. II Nr. 453/2002 betreffend Datenübermittlung im Zusammenhang mit der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Rz 157 der Information des BMF zu Kommunalsteuergesetz, BMF-010222/0260-VI/7/2011). Es ist daher aufgrund dieser Rechtslage ohne monatliche Aufschlüsselung durch den Abgabepflichtigen für die Abgabenbehörde nicht möglich, einen Abgabenrückstand aufgrund der Jahreserklärung monatlich aufzuschlüsseln. Die Magistratsabteilung 6 hat den Beschwerdeführer zur monatlichen Aufschlüsselung der Kommunalsteuer aufgefordert, er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Das im Erkenntnis des VwGH herangezogene Erkenntnis vom 27.9.2012, 2009/16/0181, betraf Abgabenzeiträume vor der oben angeführten Novelle BGBl. I Nr. 180/2004. Es geht daher auf die nunmehr geltende Rechtslage nicht ein. Es wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen." Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 wurde der Masseverwalter der A.GmbH durch das BFG ersucht, bekannt zu geben, ob er über Buchhaltungsunterlagen des Unternehmens und über die Berechnungsgrundlagen zur Kommunalsteuer 2008 verfüge. Am 27. Juli 2015 wurde in der Folge durch den Steuerberater Dr., der zur Unterstützung des Masseverwalters bestellt wurde, eine Aufgliederung hinsichtlich der Kommunalsteuer 2008 vorgelegt. Mit Schreiben vom 21. August 2015 wurden dem Bf. und dem Magistrat die Ergebnisse der Erhebungen des BFG bekannt gegeben und dem Bf. eine vier wöchige Frist zur Vorlage einer Gleichbehandlungsberechnung eingeräumt. Dazu wurde seitens des BFG wie folgt ausgeführt: "Nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Abgabenberufungskommission durch den Verwaltungsgerichtshof am 19. März 2015, Zl 2011/16/0188 ist nunmehr das Bundesfinanzgericht berufen über die offene Beschwerde (seinerzeit Berufung) gegen die Haftungsinanspruchnahme für offene Abgabenschuldigkeiten der A.GmbH abzusprechen. Der VwGH hat in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgesprochen, dass es Ihnen ohne Bekanntgabe, welche Beträge bei welcher Fälligkeit zu entrichten gewesen wären, nicht möglich sei, eine Gleichbehandlungsberechnung vorzulegen und festgestellt, dass die haftungsgegenständliche Kommunalsteuer 2008 lediglich in einer Jahressumme bekannt sei. Dazu hat das Magistrat am 2. Juni 2015 die in Kopie beigelegte Stellungnahme abgegeben. In der Folge wurde der Masseverwalter kontaktiert und dazu befragt, ob er die gegenständliche Jahreserklärung eingereicht habe bzw. über eine Aufgliederung auf einzelne Monate verfüge. Dazu wurde nach Erinnerung nunmehr das beiliegende Konvolut vom 29. Juli 2015 eingereicht. Aus der Mail von Dr. ergeben sich die auf die Monate August bis Dezember 2008 entfallenden Teilbeträge. Demnach wären folgende Zahlungen an Kommunalsteuer zu folgenden Terminen zu leisten gewesen: | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | 8/2008 | 912,98 | 15.9.2008 | 9/2008 | 1.178,85 | 15.10.2008 | 10/2008 | 734,89 | 15.11.2008 | 11/2008 | 1.114,07 | 15.12.2008 | 12/2008 | 818,15 | 15.1.2009 Zudem wären, wie bereits bekannt, folgende Zahlungen an Dienstgeberbeiträgen jeweils am 15. des nächstfolgenden Monats zu leisten gewesen: | Zeitraum | Betrag | Fälligkeit | 8/2008 | 13,86 | 15.9.2008 | 9/2008 | 31,68 | 15.10.2008 | 10/2008 | 29,52 | 15.11.2008 | 11/2008 | 37,44 | 15.12.2008 | 12/2008 | 28,80 | 15.1.2009 Nach Auskunft des Magistrates wurden die bezughabenden Säumniszuschläge erst nach Konkurseröffnung am 27. Mai 2009 festgesetzt, weswegen diesbezüglich keine schuldhafte Pflichtverletzung in Folge deren Nichtentrichtung bei Fälligkeit vorliegt. Judikatur zur Gleichbehandlung aller Gläubiger: Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, 2013/16/0199). Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2013, 2010/16/0019). Im Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel ist die Erstellung eines Liquiditätsstatus in Form einer Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits ankommt, gefordert. Gegen die Gleichbehandlungspflicht verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt und diesem Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt (Hinweis E 28.5.1986, 84/13/0246, VwSlg 6123 F/1986; E 21.5.1992, 88/17/0216). Dies setzt allerdings voraus, dass der Geschäftsführer im Verfahren betreffend seine Heranziehung zur Haftung die Grundlagen für die behördliche Feststellung des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zur Bezahlung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Anteils an liquiden Mitteln beigebracht hat. Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH 29.5.2013, 2010/16/0019). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 2010, Zl. 2007/13/0137). Den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, hat der Vertreter auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel zu diesen Zeitpunkten andererseits bezogen zu führen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 2011, 2011/16/0116) (VwGH 18.3.2013, 2011/16/0184). VwGH 24.02.2011, 2009/16/0108: Der Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welchen Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 27. August 2008, 2006/15/0010, und vom 23. März 2010, 2007/13/0137). Hat der Vertreter in dieser Hinsicht nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, so hat ihn die Behörde zu einer Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr, nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens, ermöglichen zu beurteilen, ob der Vertreter ohne Verstoß gegen die ihm obliegende Gleichbehandlungspflicht vorgegangen ist und ob und in welchem Ausmaß ihn deshalb eine Haftung trifft. Kommt der Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zu der Annahme berechtigt, dass er seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2009, 2007/13/0014). Im Lichte dieser Judikatur wird Ihnen nunmehr eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zur Vorlage einer Berechnung zur Gleichbehandlung aller Gläubiger eingeräumt." Mit Schreiben vom 3. September 2015 bezog sich die A1 auf eine Bevollmächtigung durch die Masseverwalterin des Bf. ihn in abgabenrechtlichen Belangen vertreten zu dürfen und beantragte eine Fristverlängerung zur Einreichung der Berechnung bis 31.12.2015. Der Fristverlängerungsantrag wurde damit begründet, dass dem Bf. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Sache nicht zugekommen sei, sich sämtliche Buchhaltungsunterlagen weiterhin beim Masseverwalter befänden und dieser sich bisher beharrlich geweigert habe sie herauszugeben und ab Konkurseröffnung für den Bf. ein Zugriff auf Unterlagen und Belege nicht mehr möglich gewesen sei. Die Wohnadresse des Bf. sei Adr., deswegen sei eine Zustellung der Aufforderung bisher nicht an ihn erfolgt. Mit Schreiben des BFG vom 10.9.2015 an die Masseverwalterin des Bf. wurde dieser das verfahrensgegenständliche Erkenntnis des VwGH zugestellt, eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung einer Gleichbehandlungsberechnung bis Ende Oktober 2015 eingeräumt und festgehalten, dass die Aufforderung vom 17. August 2015 an die Masseverwalterin des Bf. adressiert worden und damit laut vorliegendem Rückschein am 28.8.2015 eine rechtswirksame Zustellung bewirkt worden sei. Mit Schreiben wiederum der A1 vom 18.9.2015 wurde nochmals um Fristverlängerung bis 31.12.2015 ersucht. Mit Schreiben vom 29.10.2015 ersuchte die A1 erneut um Fristverlängerung zur Einreichung einer Gleichbehandlungsberechnung bis zwei Wochen nach Übergabe der Buchhaltungsunterlagen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, mindestens aber bis 31.3.2016 und brachte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Schriftsatz vom 25.9.2015 das Landesgericht für Strafsachen ersucht worden sei, die Buchhaltung der A.GmbH für die Jahre 2008 und 2009 dem Beschwerdeführer zur Verfügung zu stellen. Dies sei bisher nicht erfolgt. Eine Vorsorge sei von Seiten des Beschwerdeführers insofern getroffen worden, als er als ehemaliger Geschäftsführer Zugriff auf die Belege hatte und diese auf Weisung des Gerichtes dem Sachverständigen übermittelt wurden, der sie wiederum im Auftrag des Masseverwalters an das Landesgericht für Strafsachen weiterleitete. Eine darüber hinausgehende Vorsorge durch Anfertigung von Kopien sei hierbei zur Wahrung der Sorgfaltspflichten nicht erforderlich. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 5 Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht hat demnach in einem Beschwerdeverfahren nach der Bundesabgabenordnung über die nach Aufhebung des Berufungsbescheides der Abgabenberufungskommission wiederum offene Berufung gegen den Haftungsbescheid als Beschwerde abzusprechen. Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. Abs. 3: Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260), 2. als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278). Abs. 5: Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt. Da im ersten Rechtsgang über die damals noch Berufung die Abgabenberufungskommission nach den damals gültigen Normen ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung einen Berufungsbescheid zu erlassen hatte, konnte der Beschwerdeführer weder in einer Beschwerde noch in einem Vorlageantrag einen Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung stellen. Laut VwGH 21.12.2011, 2008/13/0098 besteht kein Anspruch auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird. Ein Recht nach Aufhebung des Berufungsbescheides der ABK im ersten Rechtsgang durch den Verwaltungsgerichtshof im zweiten Rechtsgang die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen wurde nicht normiert. Ein Anspruch auf öffentliche mündliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht verfahrensgegenständlich nicht, da Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe nicht unter "civil rights" fallen. Seitens der erkennenden Richterin ist auch kein Bedarf nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Der Umstand, dass der Antrag erst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zudem dem Bf. klar wurde, dass die Angabe "letztmalige Fristerstreckung bis 31. Oktober 2015" tatsächlich so zu verstehen ist, dass keine weitere Fristerstreckung mehr erfolgen würde, zeigt deutlich auf, dass auf diesem Wege nur ein neuer Versuch unternommen wurde, doch noch zu einer weiteren Fristerstreckung kommen zu können. Eine weitere Klärung des Sachverhaltes ist bei einer zeitnah angesetzten mündlichen Verhandlung nach dem Parteienvorbringen nicht zu erwarten, wobei der Verwaltungsgerichtshof auch bereits unmissverständlich in seinem Erkenntnis ausgeführt hat, dass es Sache des Bf. gewesen wäre, dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Unterlagen zur Erstellung einer Gleichbehandlungsberechnung zur Verfügung stünden. Die Rechtssache ist demzufolge nach Ansicht des BFG spruchreif. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG), haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Gemäß § 6a Abs. 1 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (DienstgeberabgabeG), LGBI. Nr. 17/1970, haften die in den § § 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffuung. Die Kommunalsteuer und die Dienstgeberabgabe werden für jeden Kalendermonat am 15. des darauffolgenden Kalendermonats fällig (§ 11 Abs. 2 KommStG und § 6 Abs. 1 DienstgeberabgabeG). Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 2 KommStG bis Ende März des folgenden Kaienderjahres der Gemeinde eine Kommunalsteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war. Für die Haftung nach § 6a KommStG und nach § 6a des Wiener Landesgesetzes über die Dienstgeberabgabe gilt nichts anderes (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18. März 2013,2011/16/0187, mwN). Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die erschwerte Einbringung der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden, seine Stellung als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für erschwerte Einbringung. Unbestritten fungierte der Bf. im Zeitraum 6. Dezember 1991 bis Feb09 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A.GmbH, er war demnach auf Grund seiner handelsrechtlichen Vertreterstellung auch zur Entrichtung der Abgabenschuldigkeit zu den in seinen Vertretungszeitraum fallenden Fälligkeitstagen verpflichtet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 23.02.2009, 28 s wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Durch die Konkurseröffnung ergibt sich, dass die Abgabenschuldigkeiten nur erschwert einzubringen sind. Das Unternehmen wurde bereits mit 4. Mai 2009 geschlossen. Das Konkursverfahren ist weiterhin offen. Über den Bf. persönlich wurde am 16. Mai 2013 das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Dr. Romana Weber-Wilfert als Masseverwalterin bestellt. Mit dem Vorbringen des Bf., er sei mangels Einsichtnahmemöglichkeit in die Buchhaltungsunterlagen nicht in der Lage eine Gleichbehandlungberechnung vorzunehmen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis zum Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission auseinander gesetzt. Im fortgesetzten Verfahren wurden dem Bf., wie vom Verwaltungsgerichtshof gefordert, die auf die einzelnen Monate des Jahres 2008 entfallenden Beträge an Kommunalsteuer bekannt gegeben und ihm eine angemessene Frist für die Erstellung einer Berechnung der Mittelverwendung zu den verfahrensgegenständlichen Fälligkeitstagen eingeräumt. Er hat bis zum Ende der gewährten Frist keine Berechnung vorgelegt, weswegen mangels Nachweises der Gleichbehandlung aller Gläubiger die Haftungsinanspruchnahme hinsichtlich der offenen Beträge an Kommunalsteuer 2008 und Dienstgeberabgabe 2008 zu bestätigen war. Die bescheidmäßigen Säumniszuschlagsvorschreibungen erfolgten erst nach Konkurseröffnung, damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bf. rechtlich nicht mehr in der Lage war Entscheidungen über die Geldmittel der Primärschuldnerin zu treffen, daher war dazu die Haftungsinanspruchnahme mangels schuldhafter Pflichtverletzung aufzuheben. Somit hat der Bf. den Nachweis einer anteiligen Begleichung der Verbindlichkeiten nicht erbracht. Eine bloße Behauptung, die Abgabengläubigerin sei nicht benachteiligt worden, kann das Verschulden jedenfalls nicht ausschließen. Er haftet daher für den ausständigen Abgabenbetrag zur Gänze. Dem Bf. wäre es oblegen, sämtliche Abgaben zu entrichten. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde von ihm nicht behauptet. Er brachte im gesamten Verfahren nicht vor, dass ihm für die Entrichtung sämtlicher Abgaben zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten nicht ausreichende liquide Mittel zur Verfügung standen. Es gibt hierfür auch keine Anhaltspunkte, wobei hervorzuheben ist, dass der Konkurs erst im Februar 2009 eröffnet wurde, die Abgabenrückstände jedoch das Jahr 2008 betreffen. Hat der Vertreter der Abgabepflichtigen seine Pflicht schuldhaft verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war (VwGH vom 30. Mai 1989, Zl. 89/14/0044, ÖStZB 1990, S. 21). Ein Zuwarten bis zum Abschluss eines Konkursverfahrens zur Feststellung einer allfällig zu erzielenden Konkursquote ist gesetzlich ebenso wenig vorgesehen wie eine Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber bereits geltend gemacht wurde (VwGH vom 30. März 2000, Zl. 99/16/0141, vom 19. September 2001, Zl. 2001/16/0171 und 0172, und vom 24. Februar 2004, Zl. 99/14/0242). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit rasch eingebracht werden kann. Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH 16.12.1999, 97/16/0006). Die Geltendmachung der Haftung entspricht verfahrensgegenständlich auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit. Bei Abstandnahme von der Haftungsinanspruchnahme würde die Abgabengläubigerin ihres Anspruches verlustig gehen. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es unbillig ist, dass ein Geschäftsführer, der seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt, zur Haftung herangezogen wird, anderenfalls jene Abgabepflichtigen und ihre Vertreter, die ihre Pflichten erfüllen, im wirtschaftlichen Wettbewerb benachteiligt würden. Zulässigkeit einer Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Erkenntnisse des VwGH), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Wien, am 6. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400033/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7400033.2015
Stammnummer
108084
Gültig
06.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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