Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0301-F/02
Ermittlung familienbeihilfenschädlicher Einkünfte bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften sowie nicht ausschließlich während der Schulferien ausgeübter Beschäftigung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-F/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gleichmäßig auf die einzelnen Monate aufzuteilen, in denen die Einkünfte erzielt wurden. Die "Ferien-Freistellungsregel" stellt darauf ab, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich während der Schulferien ausgeübt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Feber 1994 bis Feber 1997 sowie März bis Juni 1998 und
Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum Feber bis Juli 1994 und Oktober 1994
bis Juni 1995
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der
Rückforderungsbetrag berechnet sich wie folgt:
Familienbeihilfe:
1. August bis 31. Oktober 1994 € 425,14 (ATS 5.850,00)
1. bis 28. Feber 1997 € 134,44 (ATS
1.850,00)
1. Mai bis 30. Juni 1998 € 268,89 (ATS 3.700,00)
Kinderabsetz-
betrag:
1. August bis 31. Oktober 1994 € 152,61 (ATS 2.100,00)
1. bis 28. Feber 1997 € 50,87 (ATS
700,00)
1. Mai bis 30. Juni 1998 € 101,74 (ATS 1.400,00)
Schulfahrtbei-
hilfe:
1. bis 31. Oktober 1994 € 52,32 (ATS
720,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 1998 wurden von der Bw.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume von Feber
1994 bis Feber 1997 und von März bis Juni 1998 in Höhe von ATS
106.050,00 (€ 7.706,95) und an Schulfahrtbeihilfe für die
Zeiträume Feber bis Juli 1994 und Oktober 1994 bis Juni 1995 ATS 10.800,00
(€ 784,87) gemäß
§§ 26 Abs. 1 und 30 h Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 lit. a
Einkommensteuergesetz 1988 wegen Bezug von beihilfenschädigenden
Einkünften ihres Sohnes J. vom Finanzamt Feldkirch
rückgefordert.
Mit Eingabe vom 21. Juli 1998 berief die Bw. fristgerecht
gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass ihr Sohn - wie
aus der Beilage ersichtlich - seine Einkünfte ausschließlich in
den Ferien erzielt habe und somit kein Bezug von beihilfenschädigenden
Einkünften vorliegt. Zum Nachweis ihrer Behauptung lege sie Aufzeichnungen
über die genauen Arbeitszeiten ihres Sohnes, in welchen er Einkünfte
bezogen hat, vor.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2002 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und ausgeführt, dass der Sohn der Bw.
im Zeitraum 4. Juli bis 15. Oktober 1994 eine Tätigkeit ausgeübt und
in dieser Zeit Einkünfte von ATS 196.566,00 (€ 14.285,01)
erwirtschaftet habe. Das Wintersemester 1994/95 an der Technischen
Universität Graz beginne am 1. Oktober 1994. Da der Sohn J. diese
Tätigkeit bis 15. Oktober 1994 ausgeübt habe, wurde diese
Tätigkeit nicht ausschließlich während der Schulferien
ausgeübt. Es seien daher die Einkünfte vom 4. Juli bis 15. Oktober
1994 für den Anspruch auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen. Die
Einkünfte seien auf den Zeitraum der Ausübung der gewerblichen
Tätigkeit gleichmäßig aufzuteilen. Die Einkünfte des Sohnes
lagen daher auch im Oktober 1994 über der Einkunftsgrenze für das
Kalenderjahr 1994 von monatlich ATS 3.500,00 (€ 254,35). Für den
Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 1994 bestünde daher kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für den Sohn J.
J. sei außerdem im Zeitraum 11/96 bis 9/97 mit dem
Aufbau werbewirksamer Maßnahmen zur Akquise von Werbebeauftragten
beschäftigt gewesen und habe außerdem den Bereich der
Öffentlichkeitsarbeit durch die Firma F. W. betraut. Im Zeitraum vom 1.
Jänner bis 30. September 1997 hatte J. diesbezüglich
Einkünfte von ATS 56.370,00 (€ 4.096,57). Diese Einkünfte
lägen über der monatlichen Einkunftsgrenze für das Kalenderjahr
1997 von ATS 3.740,00 (€ 271,80) und es bestünde daher für
den Monat Februar 1997 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Zeitraum April bis
Mai 1998 habe J. zwei Kurse beim WIFI und bei der Firma F. W. abgehalten. Im
Juni 1998 seien von ihm eine Firmenpräsentation und Kontrollblätter
für die Firma F. W. erstellt worden. Weiters habe er in den Monaten Juli
und August 1998 eine Werbetätigkeit für die Firma F. W. ausgeübt.
Aus diesen Tätigkeiten erzielte J. einen Überschuss der
Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben in Höhe von
ATS 98.937,86 (€ 7.190,10). Diese Einkünfte lägen jedenfalls
über der monatlichen Einkunftsgrenze für das Kalenderjahr 1998 von ATS
3.830,00 (€ 278,34).
Vom zuständigen Finanzamt wurden bezüglich
vorliegender Zeiträume sämtliche von der Bw. vorgelegten Unterlagen
und dem Finanzamt bekannte Sachverhaltsermittlungsergebnisse und sonstige
Unterlagen (Steuerbescheide, Verträge, Abrechnungen, Auszüge aus der
Datenbank der Sozialversicherung, Einnahmen-/Ausgabenrechnungen etc.) für
die Beurteilung und Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages und
der Schulfahrtbeihilfe miteinbezogen.
Gemäß
§ 30 a Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt wird oder für die sie nur
deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben. Nachdem laut obiger
Ausführungen für den Monat Oktober 1994 keine Anspruch auf
Familienbeihilfe bestand, sei für diesen Monat auch keine
Schulfahrtbeihilfe zugestanden worden.
Die nunmehrige Rückforderung wurde mit einem
Gesamtbetrag von ATS 16.320 (€ 1.186,02) anstelle der ursprünglichen
ATS 116.850,00 (€ 8.491,82) errechnet.
Mit Eingabe vom 15. April 2002 beantragte die Bw. die
Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Bezüglich der in der Berufungsvorentscheidung erfolgten rechtliche
Würdigung und Auswertung der vorgebrachten und vorliegenden Unterlagen
wurden ihrerseits keine zusätzlichen Ergänzungen bzw. Einwendungen
mehr entgegengehalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG idF BGBl. Nr.
201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2
Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs.
2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955,
monatlich übersteigen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben
außer Betracht:
lit. a) die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
lit. b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
lit. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
lit. d) Bezüge, die ein in Schulausbildung
befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Die Richtsätze gem. § 5 Abs. 2 lit. c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 wurden für
die folgenden Zeiträume wie folgt festgesetzt:
vom
1. Oktober bis 31. Dezember 1996 mit monatlich ATS 3.600,00 (€ 261,62)
vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1997 mit monatlich ATS 3.740,00 (€
271,80)
vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1998 mit monatlich ATS 3.830,00 (€
278,34);
Für den Zeitraum vor dem 1. Oktober 1996 galt laut der
geltenden gesetzlichen Bestimmung in der jeweils geltenden Fassung ein
monatlicher fixer Betrag von ATS 3.500,00 (€ 254,35).
Bis zum Dezember 2000 war bei der Ermittlung der eigenen
Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967, wie sich aus
der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt, grundsätzlich jeder
Monat für sich zu betrachten (Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der
Familienlastenausgleich, Kommentar zu § 5, Punkt 2, Wittmann-Galletta,
Kommentar zum Familienlastenausgleich, Mai 2003, C, § 5, S 1).
Eine derartige wörtliche Auslegung erweist sich aber
nur in jenen Fällen als möglich, in welchen das Kind aus
nichtselbstständiger Arbeit Monatsbezüge erhält, die in den
einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 1. 1990, Zl. 88/13/0239). Bezieht ein Kind
jedoch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb - wie es auf den in Rede stehenden
Berufungsfall zutrifft - , dann sind die monatlichen Einkünfte
gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, dass die
innerhalb eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf
die Anzahl der Monate, in denen die
Einkünfte erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden.
Gleiches gilt, wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in
den einzelnen Monaten eines Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark
abweichende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus
nichtselbstständiger Arbeit bezog. Nur die Fiktion von Einkünften in
monatlich gleicher Höhe schließt jede willkürliche Lenkung von
anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa
durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem
Monat Zinsen anfallen, aus (Erkenntnisse des VwGH vom 27. März 2003,
99/15/0082, vom 24. Jänner 1990, 88/13/0239, vom 4. Februar 1987,
85/13/0180 uam).
Darauf aufbauend hat das Finanzamt in seiner
Berufungsvorentscheidung die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und zahlreiche
Sachverhaltsermittlungergebnisse ausgewertet. Laut vorliegender Unterlagen war
der Sohn der Bw. im Zeitraum vom 4. Juli bis 15. Oktober 1994
erwerbswirtschaftlich tätig und erwirtschaftete Einkünfte in Höhe
von ATS 196.566,00 (€ 14.285,01). Nachdem der Sohn daher diese
Tätigkeit nicht ausschließlich während der Schulferien
ausgeübt hat, waren nach obigen Ausführungen diese Einkünfte bei
der Überprüfung des Familienbeihilfenbezuges zu berücksichtigen,
da die monatliche Einkunftsgrenze von ATS 3.500,00 (€ 254,35) eindeutig
überschritten wurde.
Auch für den Monat Februar 1997 wurde die
Einkunftsgrenze von ATS 3.740,00 (€ 271,80) aufgrund der Erzielung von
Einkünften im Zeitraum 1. Jänner bis 30. September 1997 in Höhe
von insgesamt ATS 56.370,00 (€ 4.096,57) überschritten, weshalb
für diesen Monat die Gewährung der Familienbeihilfe zu versagen
war.
Weiters war für die Monate Mai und Juni 1998 die
Familienbeihilfe rückzufordern, da der Sohn der Bw. aus den
Tätigkeiten bei der Firma F. W. und abgehaltenen Kursen im Zeitraum April
bis August 1998 einen Überschuss der Betriebseinnahmen über die
Betriebsausgaben von insgesamt ATS 98.937,89 (€ 7.190,10) erwirtschaftete
und dieser Betrag aufgeteilt auf die in Rede stehenden Monate jeweils den
monatlichen Grenzbetrag von ATS 3.830,00 (€ 278,34) bei weitem
überschreitet.
Soweit die Bw. die "Ferien-Freistellungsregel" des § 5
Abs. 1 lit d FLAG 1967 ins Treffen führt, übersieht sie, dass leg.
cit. darauf abstellt, dass die einkunftserzielende Tätigkeit
ausschließlich während der
Schulferien ausgeübt wird. Das Ziel der "Ferien-Freistellungsregel" in
Kombination mit der Grenzbetragsregel für Schul- und Studienmonate ist
dabei leicht zu erkennen: Schüler und Studierende sollen in den Ferien
Erfahrungen im praktischen Berufsleben sammeln können. Gelerntes kann
praktisch erprobt werden. Schule und Studium einerseits und Praxis andererseits
wirken wechselseitig bereichernd. Entscheidend kann daher nur sein, dass das
Kind nur in den Ferien arbeitet und nur daraus Einkünfte bezieht. Demnach
können aber im gegebenen Fall die Einkünfte in den Ferienmonaten nicht
für sich alleine betrachtet werden, sondern müssen - wie vom
Finanzamt durchgeführt - gleichmäßig auf die in Frage
kommenden Monate der Erwerbstätigkeit aufgeteilt werden. Das heißt,
die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kann dann keine
Anwendung finden, wenn eine Tätigkeit nicht ausschließlich in den
Ferien ausgeübt wird und die entsprechend erzielten Einkünfte -
wie es auf den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - die monatlichen
Grenzbeträge übersteigen.
Nach eingehender Prüfung und Würdigung der
vorgelegten Unterlagen kommt der Unabhängige Finanzsenat zum Schluss, dass
die in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt angestellten Berichtigungen in
betraglicher Höhe sowie die Ausführungen zu den
Beschäftigungszeiten und -zeiträumen stimmig sind und insoferne
einen integrierenden Bestandteil dieser Berufungsentscheidung bilden.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass die vom Finanzamt
aufgrund vorliegender Unterlagen in seiner Berufungsvorentscheidung
dargestellten Berichtigungen in betrags- und zeitraummäßiger Hinsicht
von der Bw. in ihrem Vorlageantrag vom 15. April 2002 unwidersprochen geblieben
sind und diese Berufungsvorentscheidung daher bei im Rahmen des Vorlageantrages
unwidersprochen gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen (siehe festgehaltene
Beschäftigungszeiträume und Tätigkeiten des Sohnes der Bw. etc.)
die Wirkung eines nicht beantworteten Vorhaltes entfaltet.
Mangels Anspruches auf Familienbeihilfe in den bereits
mehrmals angeführten Zeiträumen bestand auch kein Anspruch auf einen
Kinderabsetzbetrag, denn ein Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs.
4 Z. 3 lit a EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum jeweils geltenden
Fassung steht einem Steuerpflichtigen im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe nur zu, wenn ihm/ihr aufgrund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird.
Gemäß
§ 30 a Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen
Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt wird oder für die sie nur
deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben. Aufgrund dieser gesetzlichen
Bestimmung besteht für das Monat Oktober 1994 mangels Anspruch auf
Familienbeihilfe auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
25. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-F/02
- Stammnummer
- 10807
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF