Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0144-F/04
Ermittlung familienbeihilfenschädlicher Einkünfte bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften sowie nicht ausschließlich während der Schulferien ausgeübter Beschäftigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-F/04vom 24.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind gleichmäßig auf die einzelnen Monate aufzuteilen, in denen die Einkünfte erzielt wurden. Die "Ferien-Freistellungsregel" stellt darauf ab, dass die einkunftserzielende Tätigkeit ausschließlich während der Schulferien ausgeübt wird.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Abweisung des Antrages auf
Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31.
August 1998 und 1. Feber bis 31. Juli 1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 13. März 2002, beim Finanzamt am 29.
April 2002 eingelangt, beantragte die Bw. die Familienbeihilfe für ihren
Sohn J. Mit Bescheid vom 28. Mai 2002 wurde der Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August 1998 und vom
1. Feber bis 31. Juli 1999 abgewiesen, da der Sohn in den Monaten April bis
August 1998 und Jänner bis Juli 1999 beihilfenschädliche
Einkünfte bezog.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2002 berief die Bw. rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und begehrte die Vorlage in die nächst
höhere Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG idF BGBl. Nr.
201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß
§ 2
Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400, beziehen, die den Betrag nach § 5 Abs. 2
lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes BGBl. Nr. 189/1955, monatlich
übersteigen.
Bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes bleiben
außer Betracht:
lit. a) die durch das Gesetz als einkommensteuerfrei
erklärten Bezüge,
lit. b) Entschädigungen aus einem anerkannten
Lehrverhältnis,
lit. c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse,
lit. d) Bezüge, die ein in Schulausbildung
befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht.
Die Richtsätze gem. § 5 Abs. 2 lit. c des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.Nr. 189/1955 wurden für die
folgenden Zeiträume wie folgt festgesetzt:
vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1998 mit monatlich ATS 3.830,00 (€
278,34)
vom
1. Jänner bis 31. Dezember 1999 mit monatlich ATS 3.899,00 (€
283,35);
Bis zum Dezember 2000 war bei der
Ermittlung der eigenen Einkünfte eines Kindes im Sinne des § 5 Abs. 1
FLAG 1967, wie sich aus der wörtlichen Auslegung dieser Bestimmung ergibt,
grundsätzlich jeder Monat für sich zu betrachten
(Burkert-Hackl-Wohlmann-Reinold, Der Familienlastenausgleich, Kommentar zu
§ 5, Punkt 2, Wittmann-Galletta, Kommentar zum Familienlastenausgleich, Mai
2003, C, § 5, S 1).
Eine derartige wörtliche Auslegung erweist sich aber
nur in jenen Fällen als möglich, in welchen das Kind aus
nichtselbstständiger Arbeit Monatsbezüge erhält, die in den
einzelnen Monaten im Wesentlichen gleich hoch sind (siehe Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 24. 1. 1990, Zl. 88/13/0239). Bezieht ein Kind
jedoch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbstständiger
Arbeit oder aus Gewerbebetrieb - wie es auf den in Rede stehenden
Berufungsfall zutrifft - , dann sind die monatlichen Einkünfte
gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 so zu ermitteln, dass die innerhalb
eines bestimmten Ermittlungszeitraumes erzielten Einkünfte auf die
Anzahl der Monate, in denen die Einkünfte
erzielt wurden, gleichmäßig aufgeteilt werden. Gleiches gilt,
wenn das Kind über einen längeren Zeitraum hinweg in den einzelnen
Monaten eines Ermittlungszeitraumes der Höhe nach stark abweichende
Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbstständiger
Arbeit bezog. Nur die Fiktion von Einkünften in monatlich gleicher
Höhe schließt jede willkürliche Lenkung von
anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen, etwa
durch Anschaffung von Wertpapieren, von welchen meist jährlich nur in einem
Monat Zinsen anfallen, aus (Erkenntnisse des VwGH vom 27. März 2003,
99/15/0082, vom 24. Jänner 1990, 88/13/0239, vom 4. Februar 1987,
85/13/0180 uam).
Darauf aufbauend hat das Finanzamt im Abweisungsbescheid
vom 28. Mai 2002 die von der Bw. vorgelegten Unterlagen und zusätzliche
Sachverhaltsermittlungen ausgewertet. Laut vorliegender Unterlagen hat der Sohn
der Bw. regelmäßig Tätigkeiten für die Firmen F. GmbH D.
und F. W. Ö. im Zeitraum Jänner bis Juni 1999 erbracht sowie im
Zeitraum Juni und Juli 1999 Vorträge am WIFI D. gehalten. Im Kalenderjahr
1999 hat der Sohn der Bw. laut vorgelegter Einnahmen-/Ausgabenrechnung
während des Zeitraumes 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 einen
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben von
insgesamt ATS 60.310,66 (€ 4.382,95) erwirtschaftet, weshalb vom Finanzamt
zu Recht die Familienbeihilfe aufgrund Überschreitens des monatlichen
Grenzbetrages für das Kalenderjahr 1999 von ATS 3.899,00 (€ 283,35)
für den Zeitraum vom 1. Feber bis 31. Juli 1999 nicht gewährt hat.
Das Finanzamt hat außerdem festgestellt, dass der
Sohn der Bw. laut vorgelegter Unterlagen (Einnahmen-/Ausgabenrechnung,
Aufstellung der in den einzelnen Monaten vereinnahmten Honorare/Einnahmen etc.)
im Zeitraum April bis Mai 1998 Kurse beim WIFI und bei der Firma F. W.
abgehalten sowie im Juni 1998 Firmenpräsentationen und Kontrollblätter
für die Firma F. W. erstellt hat. In den Monaten Juli und August 1998 hat
er wiederum eine Werbetätigkeit für die Firma F. W. ausgeübt. Aus
diesen Tätigkeiten erzielte J. einen Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben in Höhe von ATS 98.937,86 (€ 7.190,10).
Diese Einkünfte liegen jedenfalls über der monatlichen Einkunftsgrenze
für das Kalenderjahr 1998 von ATS 3.830,00 (€ 278,34), weshalb auch
diesbezüglich die Abweisung auf Gewährung von Familienbeihilfe nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht erfolgte.
Soweit die Bw. die "Ferien-Freistellungsregel" des § 5
Abs. 1 lit d FLAG 1967 am Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ins
Treffen führt, übersieht sie, dass leg. cit. darauf abstellt, dass die
einkunftserzielende Tätigkeit
ausschließlich während der
Schulferien ausgeübt wird. Das Ziel der "Ferien-Freistellungsregel" in
Kombination mit der Grenzbetragsregel für Schul- und Studienmonate ist
dabei leicht zu erkennen: Schüler und Studierende sollen in den Ferien
Erfahrungen im praktischen Berufsleben sammeln können. Gelerntes kann
praktisch erprobt werden. Schule und Studium einerseits und Praxis andererseits
wirken wechselseitig bereichernd. Entscheidend kann daher nur sein, dass das
Kind nur in den Ferien arbeitet und nur daraus Einkünfte bezieht. Demnach
können aber im gegebenen Fall die Einkünfte in den Ferienmonaten nicht
für sich alleine betrachtet werden, sondern müssen - wie vom
Finanzamt durchgeführt - gleichmäßig auf die in Frage
kommenden Monate der Erwerbstätigkeit aufgeteilt werden. Das heißt,
die gesetzliche Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 kann dann keine
Anwendung finden, wenn eine Tätigkeit nicht ausschließlich in den
Ferien ausgeübt wird und die entsprechend erzielten Einkünfte -
wie es auf den vorliegenden Berufungsfall zutrifft - die monatlichen
Grenzbeträge übersteigen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
24. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-F/04
- Stammnummer
- 10806
- Gültig
- 24.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF