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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100324/2011

Zum Charakter von Genussrechten (obligationenähnliches oder Substanzgenussrecht)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100324/2011vom 10.12.2015Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

: Die BCCS wurde in den Streitjahren nicht liquidiert. Die Genussrechtsinhaber konnten daher gar keinen Anteil vom Liquidationserlös der BCCS erhalten. Wenn die GB von Liquidationserlösen sprechen, ist immer nur der Erlös aus einem bestimmten Geschäft, nämlich dem Verkauf der Zielaktien gemeint, also nicht der hier maßgebliche Erlös aus der Liquidierung der emittierenden Gesellschaft. Des geht klar und eindeutig aus dem im Beschwerdefall angewendeten Punkt 13 der GB hervor. Hingegen wurden die Punkte 9.3 sowie 15ff der GB, die den Ausnahmefall regeln, gegenständlich nicht angewendet. Insoweit sind die Ausführungen Torgglers in Punkt 5.7 seines Gutachtens missverständlich bzw unrichtig. Der an dieser Stelle des Gutachtens angesprochene Liquidationsgewinn nimmt Bezug auf Punkt 13 der GB und handelt somit nicht von der Liquidation der emittierenden Gesellschaft, sondern nur von der Liquidierung bzw dem Verkauf der Zielaktien. Auch das Schreiben der KPMG vom 25.10.2007 (1/190) macht deutlich, dass die BCCS - in Absprache mit der Luxemburger Steuerverwaltung, aber ohne Relevanz nach hier maßgeblichem Recht - den Rückkauf der Genussrechte mit der Liquidierung der BCCS gleichgesetzt hat. Außerdem ist zu beachten: Im November 2007 (also nach dem Closing von SPA 1 am 9.10.2007) eröffnete die BCCS in der Schweiz eine Filiale für "financing and investment operations" (KPMG-Schreiben vom 11.7.2011 an Mr. Muehlehner, 1/22). Im Dezember 2008, also nach dem Abschluss des Zielgeschäftes und nach Abschichtung der Genussrechtsinhaber verlegte die BCCS den Ort der Geschäftsleitung nach Österreich (1/24). Schließlich wurde die BCCS erst am 1.10.2010 mit einer österreichischen Gesellschaft verschmolzen (FN 318500h). Die BCCS bestand also erhebliche Zeit über den Abschluss des Zielgeschäftes hinaus. All dies verdeutlicht, dass die Eigendefinition als "Zweckfahrzeug" (Special Purpose Vehicle, SPO) sowohl rechtlich als auch faktisch nur intern Bedeutung hatte. Der Bf räumte im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung selbst ein, de jure bzw nach den GB nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, am Liquidationsgewinn beteiligt gewesen zu sein. De facto sei er aber sehr wohl an den stillen Reserven und am Liquidationsgewinn beteiligt gewesen. Denn alles was an stillen Reserven vorhanden gewesen sei, sei mit dem Verkauf des Aktienpaketes auch realisiert und an die Genussrechtsinhaber weitergeleitet worden. Wäre das Geschäftsfeld (über das Zielgeschäft hinaus) erweitert worden, dann hätte Punkt 9.3 der Genussscheinbedingungen entsprechend dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Senatsverhandlung eine Regelung vorgesehen, nach der letztlich stille Reserven an die Inhaber der Genussrechte ausbezahlt worden wären. Er sei an den stillen Reserven de facto in der Form beteiligt gewesen, als die entsprechenden stillen Reserven im Rückkaufpreis ihren Niederschlag gefunden hätten. Der Senat teilt diese Auffassung nicht: Die nach Punkt 9.3 GB vorgesehene, aber tatsächlich nicht eingetretene, nur im theoretischen Ausnahmefall schlagend werdende Beteiligung am Liquidationsgewinn ist unbeachtlich, da über die gegenständliche Beschwerde nicht auf Grund eines fiktiven Sachverhaltes abzusprechen ist. Der Umstand aber, dass nach Punkt 9.3 GB eine Beteiligung am Liquidationsgewinn möglich gewesen wäre, dass aber die eingetretene Abschichtung nach Punkt 13 GB eine solche nicht vorsah, verdeutlicht, dass der Bf eben nicht am Liquidationsgewinn beteiligt war. Es entspricht auch nicht der Überzeugung des Senates, dass sämtliche stillen Reserven mit dem Verkauf des Aktienpaketes realisiert und an die EPR-Holder weitergeleitet worden sind. Denn es kommt nicht auf die Beteiligung an den stillen Reserven eines Geschäftes, sondern auf die Beteiligung am Liquidationserlös der (ganzen emittierenden) Gesellschaft an. Wenn aber eine Gesellschaft wie die BCCS solche Geschäfte wie das beschriebene Zielgeschäft in so kurzer Zeit mit so viel Ertrag abschließen und abwickeln kann und wenn eine Gesellschaft so wie die BCCS in relativ kurzer Zeit so viele finanzkräftige Investoren zunächst gewinnen und dann an einem beträchtlichen wirtschaftlichen Erfolg beteiligen kann, dann zeugt dies von einem erheblichen Know-How-Zuwachs sowie von gewachsener Zufriedenheit bei einem wertvollen Kundenstock, also von der Generierung von stillen Reserven der Gesellschaft, die nicht im Verkaufserfolg des Aktienpaketes ihren Niederschlag fanden. Es ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit die Inhaber der EPR an diesen stillen Reserven beteiligt gewesen sein sollen. Wenn der Bf in diesem Zusammenhang für sich ins Treffen führt, dass die BCCS ein "Zweckfahrzeug" (Special Purpose Vehicle) gewesen sei, also eine Gesellschaft, die nur zum Abschluss des Zielgeschäftes berechtigt gewesen sei, so wird ihm nochmals Folgendes entgegengehalten: Zum einen galt diese Einschränkung nur im Innenverhältnis. Zum anderen hat die BCCS über den Abschluss des Zielgeschäftes hinaus bestanden und Aktivitäten entfaltet. Eine Gleichsetzung der BCCS mit dem Zielgeschäft ist daher unzulässig und auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zutreffend. Es mag sein, dass die Anschaffungskosten der Genussrechte aus Sicht der Berlin & Co. Capital S.à.r.l. und beurteilt nach Luxemburger Recht als Eigenkapital der Gesellschaft bzw als sozietäres und nicht als obligationenähnliches Genussrecht (dept participation right) zu beurteilen ist. Dies aber hat im gegenständlichen Verfahren keinerlei Relevanz. Denn die gegenständlich strittigen einkommensteuerrechtlichen Fragen sind allein nach österreichischem Recht (selbstverständlich unter Bedachtnahme auf Gemeinschaftsrecht) zu lösen (vgl. Doralt/Toifl, EStG14, § 2 Tz193; Jakom/Laudacher, EStG, 2009, § 2 Rz 189). b.) Gewinnbeteiligung : Eine Beteiligung am Gesamtgewinn (Bilanzgewinn) der emittierenden Gesellschaft als einer konsolidierten Größe, die zeitraumbezogen die Leistungsfähigkeit der BCCS bzw die Entwicklung ihres Vermögens zum Ausdruck bringt, sieht der zur Anwendung gelangte Punkt 13 der GB (T&C) nicht vor. Die GB regelen lediglich das Innenverhältnis zwischen der emittierenden Gesellschaft und den Genussrechtsinhabern. Weder der Ausstiegsbetrag nach Pkt 13.2 GB als Ganzes noch Teile davon sind vom Gesamtgewinn der BCCS abgeleitet. Die Genussrechtsinhaber hatten lediglich Anspruch auf einen Teil des Ausstiegserlöses (Erlös aus dem Verkauf des HAAG-Aktienpaketes), von dem wiederum nur Aufwendungen in Abzug gebracht werden durften, die im Zusammenhang mit dem bzw in Bezug zum Zielgeschäft standen. Auf Basis der maßgeblichen GB stand den Genussrechtsinhabern kein Anteil am Gewinn der Gesellschaft, sondern nur ein Teil vom wirtschaftlichen Erfolg zu, den die BCCS aus dem Erwerb, dem Besitz und der nachfolgenden gewinnbringenden Verwertung der Zielaktien erzielte (siehe auch Karollus, Seite 5). Die Bilanz der BCCS wies zum 31.12.2007 einen Gewinn von 142 Mio € aus. Von diesem Gewinn erhielten die Genussrechtsinhaber keinen Anteil. Dabei wird natürlich nicht in Abrede gestellt, dass für die Abschichtung der Genussrechtsinhaber die Erlöse aus dem Verkauf der Zielaktien Verwendung fanden und dass diese Zahlungen (soweit sie die Rückzahlung des Nominales überstiegen) zu Lasten des Gewinnes der BCCS (aber nicht als Anteil am Gewinn) geleistet worden sind. Dies aber ist nach Überzeugung des Senates für eine Qualifizierung als aktienähnlich unzureichend (Jakom/Marschner, EStG, 2008, § 27 Rz 37). Die GB vermittelten unter diesem Gesichtspunkt den Genussrechtsinhabern keine Position, die der eines Aktionärs der BCCS, deren Rechte von Gesetz und Gesellschafts-Verfassung definiert waren, auch nur entfernt ähnlich war. c.) Vermögensbeteiligung: Auch eine Beteiligung am Gesamtvermögen der emittierenden Gesellschaft als einer konsolidierten Bilanz-Größe sehen die GB in Punkt 13 (T&C) nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Genussrechtsinhaber am Firmenwert und an den stillen Reserven der BCCS beteiligt gewesen sein sollen. Sie hatten lediglich schuldrechtliche Ansprüche auf Auszahlung der vereinbarten wirtschaftlichen Beteiligung (Karollus, Seite 5). Dies aber ist unzureichend für die Qualifizierung als aktienähnliches Genussrecht. d.) Weiters spricht für das Vorliegen von obligationenähnlichen Genussrechten, dass die Genussrechtsinhaber auf Basis der GB faktisch keine, theoretisch nur für den Fall des Nicht-Ausstieges binnen dreier Jahre, gewisse Gestaltungs- und Kontrollrechte (T&C, Gutachten Torggler, Gutachten Karollus, Beschwerdevorbringen) hatten. e.) Die Laufzeit der Genussrechte war zwar in den GB nicht befristet (Pkt 8), nach dem Zweck der Beteiligung aber auf den Abschluss eines Geschäftes beschränkt. Faktisch dauerte die Laufzeit somit keine zwei Jahre. Dies relativiert das an sich für den Standpunkt des Bf sprechende Kriterium doch stark. Der Vollständigkeit halber wird dem Bf insbesondere unter Bezugzugnahme auf seine Replik vom 12.10.2015 (1/126) eingeräumt, dass auch Kriterien vorliegen, die für die Aktienähnlichkeit der Genussrechte sprechen (zB Nachrangigkeit gegenüber Gläubigern, Fehlen einer Besicherung). Diese sind allerdings im Hinblick auf Qualität und Quantität der zuvor ausgeführten Kriterien von nachrangiger Bedeutung. Der Senat verweist im Übrigen ergänzend auf die Stellungnahme des Finanzamtes vom 8.9.2015 (1/117). Folge der Einstufung der strittigen Genussrechte als obligationenähnlich Da die Genussrechte aus den oben angeführten Gründen als obligationenähnlich einzustufen waren, waren die Erträgnisse aus ihnen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu erfassen (vgl. (Jakom/Marschner, EStG, 2009, § 27 Rz 73) und entsprechend dem Schlussantrag des Finanzamtes in der mündlichen Senatsverhandlung nach dem Zuflussprinzip (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16 , § 27 Tz 16) zur Gänze im Jahr 2008 mit dem Sondersteuersatz zu besteuern (EB zum AbgÄG 1996, 497 BlgNr20.GP 23). Das Investment des Bf ist zivilrechtlich als Darlehen zu werten. Aus den GB (Punkt 13.2) und der Abrechnung des Investments (3/309) wird klar, dass es sich bei den dem Bf zugeflossenen Beträgen – soweit sie das Investment übersteigen (Punkt 13.2 lit a, v; 'any amount required to fully repay each EPR-1 Nominal Amount to holder') – um Erträgnisse aus einer Forderung handelt. Da aber die strittigen Einkünfte nicht im Jahr 2007 (mangels Anspruchsverwirklichung und Zuflusses) zu erfassen sind, war der Beschwerde insoweit Folge zu leisten (Siehe dazu auch noch ergänzend die folgenden Ausführungen). Einstufung als Substanzgenussrecht Der Vollständigkeit halber wird der Bf darauf hingewiesen, dass auch die Einstufung als aktienähnliches Genussrecht zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Denn dann wäre zu beachten gewesen, dass im Beschwerdefall ein Verkauf des Genussrechtes nach den GB gar nicht erforderlich war. Vielmehr sind die dem Bf gebührenden Liquidationsansprüche bereits mit dem Closing von SPA 2 verwirklicht worden und nachfolgend – aus welchen Gründen immer – in Ansprüche aus einem Rückkauf umgewandelt worden. Die nachträgliche Abänderung (Umkleidung) eines bereits verwirklichten Anspruchs ist aber steuerlich unbeachtlich. Fand aber kein steuerlich beachtlicher (Rück- bzw Ver-)Kauf der Genussrechte statt, so fehlt es auch an einem Spekulationsgeschäft und es wurde auch kein Spekulationsgewinn erzielt. Bei dem bereits mit dem Closing von SPA 2 verwirklichten Anspruch handelt es sich also nicht um einen Anspruch auf Verkaufserlös bzw um einen Anspruch auf Ablösung der Wertsteigerung der Substanz, sondern um einen Anspruch auf Teilnahme am Gewinn (wenn auch nicht am Totalgewinn der Gesellschaft und noch weniger am Liquidationsgewinn bzw an der Vermögenssubstanz der emittierenden Gesellschaft), am wirtschaftlichen Erfolg, an Zinsen (vgl. Punkt 13 der GB; Calculation; Karollus 5, 6; Beschwerde 6). Das aber sind typischerweise Früchte für die Hingabe von Kapital. Es handelt sich in der Diktion von § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988 um Bezüge, die gleichartig sind den Gewinnanteilen (Dividenden), Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien. Diese - wie erwähnt, lediglich hypothetisch vorgenommende - Beurteilung beruht auf folgenden Überlegungen: Mit dem Closing von SPA 2 waren nach den eingangs dargestellten GB alle Voraussetzungen für einen Anspruch der EPR-Inhaber auf Liquidierung erfüllt [Beschwerde, Seite 4 unten: "Einen Anspruch auf Abschichtung hatten die EPR-Inhaber erst dann, wenn die 'exit proceeds in full' (also sämtliche Erlöse aus der Verwertung der HAAG-Anteile) bei der BCC eingegangen sind (vgl. Punkt 13.3 der Genussrechtsbedingen)]. Tatsächlich hat die BCCS den Inhabern der Genussrechte mit Schreiben vom 22.7.2008 (3/306) mitgeteilt: "Die Liquitation des Investments wird durch Rückkauf der Genussrechte durch die Berlin & Co Capital S.à.r.l. erfolgen." Damit kündigte die BCCS an, die Ansprüche der Genussrechtsinhaber abweichend von den GB abzuwickeln, wozu die Genussrechtsinhaber ihre Zustimmung gegeben haben bzw geben sollten. Ein Rückkauf war nach den GB für den eingetretenen Fall gar nicht vorgesehen (Punkt 13 GB; Schreiben vom 21.11.2007 (3/115): "In diesem Sinne soll das Gesamtinvestment voraussichtlich erst ab Mitte nächsten Jahres liquidiert und verteilt werden." Schreiben vom 22.7.2008: "Es ist uns eine Freude, nun mit der Abwicklung des gemeinsamen Investments beginnen zu können."). Die in den GB vorgesehene Liquidierung bzw Abschichtung wurde lediglich - aus welchen Gründen immer – in die Form eines Rückkaufs gekleidet. Damit aber wurden die mit dem Closing von SPA 2 verwirklichten Liquidationsansprüche in Rückkaufsansprüche umgewandelt bzw umgedeutet. Dies aber ist für die steuerrechtliche Behandlung unbeachtlich. Ein (steuerlich beachtliches) Veräußerungsgeschäft hat gar nicht stattgefunden (insoweit wird auch auf das Gutachten Torgglers verwiesen), ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebensowenig. Wären die Genussrechte als aktienähnlich zu beurteilen, so wären die Früchte aus diesem Investment allerdings als Bezüge aus Genussrechten, die Gewinnanteilen, Zinsen und sonstigen Bezügen aus Aktien gleichartig sind (Punkt 13 GB spricht von anteiligen Erträgen, Erlösen und Zinsen; die Abrechnungen weisen Erlöse und Zinsen aus; das BCCS-Schreiben vom 30.5.2007 (1/175) spricht vom potentiellen Gewinn; das BCCS-Schreiben vom 21.11.2007 spricht von Ertragsanteilen), gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG zu erfassen gewesen. Aus Artikel 13 der GB ist klar erkennbar: Zum einen stellt die Veräußerung der Zielanteile durch die BCCS deren Ausstieg (Exit) aus dem Zielgeschäft bzw den Abschluss des Zielgeschäftes (nicht aber die Liquidation der BCCS) dar. Zum anderen vermittelte eben dieser Ausstieg den Genussrechtsinhabern einen Anspruch auf einen im Detail in den GB geregelten Anteil an den "Ausstiegserträgen" (nicht zu verwechseln mit dem hier nicht angesprochenen Erlös aus der Liquidierung der emittierenden Gesellschaft). Ein Rückkauf der Genussrechte war für diesen Fall nach den GB nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Dies wird im Übrigen auch in der Beschwerde (zumindest zwischen den Zeilen) korrekt dargestellt. Ein Rückerwerb der Genussrechte war nur für den tatsächlich nicht eingetretenen Fall vorgesehen, dass ein Ausstieg im Sinne von Punkt 13 (Verkauf des Zielaktien-Paketes) nicht innerhalb von drei Jahren stattfindet (Pkt. 14, 15 GB). Eine Beschlussfassung auf Rückerwerb war nach Punkt 15.2 lit. c GB u.a. ausdrücklich an die Vorausseetzung geknüpft, dass ein Ausstieg (im Sinne eines Verkaufs des HAAG-Aktienpaketes) nicht erfolgt ist. Die Ansprüche der zeichnenden Bf gegenüber der BCCS waren allerdings unter Beachtung von zwei unterschiedlichen Regelungen fristgebunden zu befriedigen. Nach Punkt 13 Abs. 3 der GB war der Ausstiegsberechnungsbetrag 10 Tage nach vollem Erhalt der Ausstiegserträge zu berechnen und in weiter Folge auszubezahlen. Zudem war in Punkt 13 Abs. 5 vereinbart, dass drei Tage nach Erhalt der Ausstiegsberechnungsmitteilung, in keinem Fall aber vor dem ersten Kalendertag nach vollem Vergehen einer 12-monatigen Periode folgend der Emission der letzten Serie von EPR, der Ausschüttungsbetrag den Zeichnern zu überweisen ist. Die Leistung von Anzahlungen (Vorabzahlungen, Down Payments) war in der Urfassung der GB nicht vorgesehen. Auch unter Bedachtnahme auf diese Fälligkeitsbestimmungen hatte der Bf seinen Auszahlungs- bzw Abschichtungsanspruch bereits auf Grund des Abschlusses des Zielgeschäftes mit dem Closing von SPA 2 verwirklicht. Oder mit anderen Worten: Mit dem Closing von SPA 2 am 2.7.2008 war der Anspruch der Genussrechtsinhaber auf Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des abgeschlossenen Zielgeschäftes dem Grunde und der Höhe nach ausreichend konkretisiert (Kirchmayr, Besteuerung von Beteiligungserträgen, Seite 147). Bei der lt. Schreiben der BCCS vom 24.11.2008 (3/193, 194) zur Auszahlung gelangten Sonderdividende handelt es sich um eine Nachzahlung, nicht aber um Ausstiegserlöse im engeren Sinne. Dies verdeutlichen zum einen die mit Schreiben vom 22.7.2008 einem privaten Investor wie dem Bf erteilte Abrechnung (3/309: 'calculation of proceeds from the exit'), zum anderen das Schreiben vom 22.7.2008 selbst (3/306: 'Zusätzlich zum Verkaufserlös aller Aktien konnte eine Sonderdividende aus dem Verkauf von vier Tochtergesellschaften ..... verhandelt werden') und schließlich die mit Schreiben vom 24.11.2008 erteilte Schlussabrechnung ('Dies ermöglicht uns ... die einbehaltene Sonderdividende ..... in voller Höhe auszahlen zu können.'). Entgegen der zunächst vertretenen, zuletzt ohnedies modifizierten Auffassung des Finanzamtes war der Anspruch der Genussrechtsinhaber nicht bereits mit dem Closing von SPA 1 verwirklicht, wenngleich der Senat die im Aktenvermerk vom 18.8.2015 dokumentierte Auffassung, dass die BLB mit dem Closing von SPA 1 auch wirtschaftliche Eigentümerin der einen Zwerganteil verkörpernden Restaktien geworden ist, im Hinblick auf die dort angesprochenen Gründe (identes Datum des Vertragsabschlusses, identer Kaufpreis, wechselseitig bedingte Verträge, Verfügungsbeschränkung, Pflicht zur akkordierten Stimmausübung) weiterhin durchaus für vertretbar erachtet. Allerdings ändert dies nichts daran, dass beim Closing von SPA 1 die in Punkt 13.5 GB vereinbarte Fälligkeitsbedingung noch nicht erfüllt war. Und auch die Höhe des Anteiles am Erlös war zu diesem Zeitpunkt noch in erheblichem Ausmaß ungewiss. Dies wird durch die Höhe der geleisteten Vorabzahlung in Höhe von 86 % des gesamten Ausstiegsbetrages deutlich. Damit fallen (auch unter der Annahme von Substandzgenussrechten) die Tatbestandsverwirklichung (Steuerpflicht dem Grunde nach) und der für die zeitliche Erfassung der Einkünfte maßgebliche Zufluss (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16 , § 27 Tz 16) zur Gänze in das Jahr 2008. Entgegen der zunächst vertretenen Auffassung des Finanzamtes (Bregenz) ist die Judikatur, die zum Investment in European-Kings-Club-Letter ergangen ist (vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG 16 , § 27 Tz 17) mangels Sachverhaltsidentität nicht auf den Beschwerdefall anwendbar. Denn dort erfolgten die Gutschrift und die nachfolgende Wiederveranlagung vereinbarungsgemäß, während gegenständlich – wie von Beginn an vereinbart - bereits eine Gutschrift unterblieb bzw zu unterbleiben hatte (siehe auch Torggler Punkt 3.2). Der Bf brachte in seinem Schriftsatz vom 8.9.2015 (1/82ff) sinngemäß vor, da die GB keine Vorabzahlungen vorgesehen hätten, seien die GB entsprechend geändert worden. Als Rechtsgrundlage, welche die rechtliche Position sämtlicher übriger Investoren unberührt gelassen habe, sei der Abschluss einer "Forward Sale Option" für diejenigen geschaffen worden, welche zu einer entsprechenden Vorabzahlung optiert hätten. Im August 2008 sei die Option durch die BCCS ausgeübt worden und eine Rückkaufvereinbarung geschlossen worden, nach welcher die Anzahlung vom endgültigen Kaufpreis in Abzug gebracht worden sei. Die Nicht-Optanten hätten gesellschaftsrechtlich gleich behandelt werden müssen. Deshalb seien auch mit ihnen im August 2008 entsprechende Rückkaufverträge abgeschlossen worden. Diese Darstellung überzeugt den Senat nicht. Sie wird durch den Umstand widerlegt, dass weder die ursprünglich vereinbarten noch die abgeänderten GB für den eingetretenen Fall einen Rückkauf der EPR vorsahen. Dies war schlicht und einfach nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Auch die vom Bf hergestellte Verknüpfung von Vorabzahlung und Rückkauf vermag der Senat nicht zu erkennen. Für die Leistung von Vorabzahlungen war eine Änderung der GB zweifelsfrei erforderlich. Ein Rückkauf des EPR (in welcher Form auch immer) war hingegen nur für den gegenständlich eben nicht eingetretenen Fall vorgesehen, dass innerhalb der ersten drei Jahre der EPR-1-Laufzeit kein Ausstieg (= Verkauf des Zielaktien-Paketes) erfolgt. Das aber heißt: Der auf Basis der GB bestehende Auszahlungs- bzw Abschichtungsanspruch des Bf wurde entgegen den GB und ohne Notwendigkeit in einen Anspruch auf Grund eines Rückkaufvertrages (um)gekleidet. Dies mag eine technische Erleichterung bei der Abwicklung bewirkt haben. Vor allem aber dürften hiefür rein steuerliche Gründe maßgeblich gewesen sein. Denn dies sollte dazu führen, klar und eindeutig begründete Ansprüche auf Erträge (Erlösbeteiligung, Zinsen) umzudeuten in eine (nicht steuerbare) Wertsteigerung des Genussrechtes. Wenn der Bf in seiner Stellungnahme vom 8.9.2015 (1/82ff) vorbringt, auf Ebene des Investors könne das Investment keine Erträge (Zinsen) abwerfen, auf dieser Ebene gebe es nur ein Entgelt für die Rückübertragung / Abschichtung, dann entspricht dies nicht der durch die GB (T & C) begründeten und in der Abrechnung, aus der die Verzinsung des Investments klar hervorgeht, dokumentierten Faktenlage. Da der die Steuerpflicht verwirklichende Tatbestand bereits mit dem Abschluss des Zielgeschäftes vollendet war, ist der nachfolgende Rückkauf nach Überzeugung des Senates steuerlich unbeachtlich. Auch vom Standpunkt der BCCS macht es im Übrigen nach Abschluss des Zielgeschäftes keinen Sinn, die Genussrechte (zurück) zu erwerben, da diese (für sich gesehen) vollkommen wertlos waren. Das bedeutet zusammenfassend: Auch bei Beurteilung der Genussrechte als aktienähnlich, wären die Erträge aus ihnen (Ausstiegsbetrag abzüglich des nach Punkt 13.2 lit a (v) GB zurückzubezahlenden Nennbetrages) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen gewesen. Einen (steuerlich beachtlichen) Erlös aus der Veräußerung von Genussrechten hat der Bf nicht erzielt, eine nicht steuerpflichtige bloße Wertsteigerung der Substanz des Genussrechtes ist nicht feststellbar. Zu A.II.) Erwägungen betreffend Anspruchszinsen Anspruchszinsen nach § 205 BAO sollen Zinsvorteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben. Deshalb ist der Anspruchszinsenbescheid an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung (oder Gutschrift) gebunden. Er kann somit nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO ³, § 205 Tz. 34; VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Erweist sich der Stammabgabenbescheide (hier die Einkommensteuerbescheide 2007 und 2008) nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert, so wird diesem Umstand mit einem weiteren, an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftzinsen als Folge des Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es haben von Amts wegen neue Zinsenbescheide zu ergehen, ohne dass eine Abänderung der ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Anspruchszinsenbescheide zu erfolgen hat (VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316,0332). Diese Vorgangsweise ist auch den parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205 BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8). Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide als unbegründet abzuweisen. C.) Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die strittige Frage, ob die Genussrechte als obligationen- oder aktienähnlich einzustufen sind, wurde vom Senat unter Bedachtnahme auf die von dem Bf zutreffend zitierte Judikatur und Literatur entschieden. Die vom Senat insbesondere nicht im Sinne des Bf gelöste Frage, ob der Bf als Genussrechtsinhaber am Liquidationserlös der emittierenden Gesellschaft beteiligt war, ist eine einzelfallbezogene Tatfrage, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Feldkirch, am 10. Dezember 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100324/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.1100324.2011
Stammnummer
108017
Gültig
10.12.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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