Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4599-W/02
Einkunftsquelleneigenschaft einer fremdfinanzierten Rentenversicherung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4599-W/02vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist zwar die Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung ausgeschlossen, ist aber noch ungewiss, ob der Steuerpflichtige eine Optionserklärung nach § 124b Z 82 EStG 1988 abgeben wird, rechtfertigt dies eine vorläufige Veranlagung nach § 200 Abs. 1 BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Kainrath & Knapp OHG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Bezirk Klosterneuburg in Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
An der
Vorläufigkeit des Bescheides tritt keine Änderung ein.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielt Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit
als Facharzt und Universitätsprofessor. Er hat weiters im Jahr 2000 gegen
Zahlung eines Einmalbetrages von ATS 5 Mio. eine lebenslängliche
Rentenversicherung abgeschlossen, wobei das Rentenstammrecht mittels eines
endfälligen Kredites finanziert wurde.
Aus einer Beilage zur
Einkommensteuererklärung 2000 ist ersichtlich, dass die Rentenzahlungen
unmittelbar nach Leistung des Einmalbetrages begonnen haben. 2000 ist dem Bw.
ein Betrag von ATS 28.876 zugeflossen, der mangels Überschreiten des
Rentenbarwertes nach § 16 BewG (ATS 4,851.168) nicht in die Besteuerung
einbezogen wurde,
Die mit den Rentenzahlungen
zusammenhängenden Werbungskosten von insgesamt ATS 505.382,97 hat das
Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung erklärungsgemäß
anerkannt.
2001 sind dem Bw. lt. seiner
Erklärung Rentenzahlungen von ATS 346.512 zugeflossen. Als Werbungskosten
machte er Bankzinsen und -spesen in Höhe von ATS 62.636,75
geltend.
Das Finanzamt anerkannte die
Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid 2001 nicht; begründend
führte es aus, dass gemäß
§ 6 Abs. 5 der bei diesem
Rentenmodell regelmäßig zur Anwendung kommenden "Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Ablebensversicherung" lediglich
eine Kündigung des Rentenvertrages
nach Beginn der Rentenzahlungen nicht erfolgen könne. Dies schließe
jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass die Vertragsparteien,
(spätestens) bevor die bereits geleisteten Rentenzahlungen den
gemäß
§ 16 Abs. 2 kapitalisierten Wert der Rente
übersteigen, für die weiteren Rentenzahlungen deren (nichtsteuerbare)
Ablöse durch eine Einmalzahlung vereinbaren, also den Vertragsinhalt
einvernehmlich ändern.
Dieses Szenario erscheine dem
Finanzamt wahrscheinlicher als das Erreichen eines Totalüberschusses.
Schon aus diesen erwähnten
Gründen könne der erklärte Verlust nicht anerkannt werden. Die
Frage, ob die vermeintliche Einkunftsquelle unter das Verlustausgleichsverbot
nach § 2 Abs. 2a EStG falle, könne daher auf sich
beruhen.
Einzuräumen sei, dass eine
gewisse (geringe) Wahrscheinlichkeit bestehe, das es doch zu keiner Ablöse
der Rentenforderung kommen werde und ein Totalüberschuss erreicht werden
könne. Aus diesem Grund ergehe der Einkommensteuerbescheid - unter
Aberkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft - vorläufig gemäß
§ 200
BAO.
In der dagegen gerichteten
Berufung brachte der Bw. vor, gemäß
§ 6 Abs. 5 der
Versicherungsbedingungen sei bei bereits laufender Rentenzahlung - wie im
gegenständlichen Fall - eine Kündigung der Versicherung
ausgeschlossen.
"Die
Abgabenbehörde I. Instanz begründet den mit dieser Berufung
angefochtenen Bescheid im wesentlichen folgendermaßen:
"...Aus
dem Versicherungsvertrag ergibt sich aber, dass eine etwaige Rentenablöse
nicht ausgeschlossen ist... Einzuräumen ist, dass eine gewisse
Wahrscheinlichkeit besteht, dass es doch zu keiner Ablöse der
Rentenforderung kommen wird und ein Totalüberschuss erreicht werden
könnte ... Aus diesem Grund ergeht der ESt-Bescheid unter Aberkennung der
Einkunftsquelleneigenschaft vorläufig gemäß 200
BAO."
Der
Finanzbehörde ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen, bei
welchen sie sich auf den Versicherungsvertrag bezieht, in erster Linie der
Vorwurf zu machen, dass sie die Versicherungsbedingungen, welche Bestandteil des
Versicherungsvertrages sind, ganz offensichtlich nicht mit der gebotenen
Genauigkeit gelesen hat. § 6 Abs. 5 der Versicherungsbedingungen legt
nämlich eindeutig fest:
"Auf
Rentenversicherungen bei bereits laufenden Rentenzahlungen finden die
Absätze 1 - 4 nicht Anwendung"
Daraus
resultiert, dass bei bereits laufender Rentenzahlung, wie sie auch bei dem mit
diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheid gegeben ist, eine Kündigung der
Versicherung ausgeschlossen ist.
Die
Rentenversicherung "LifeClassSixty Plus" ist derart gestaltet, dass
in den ersten Jahren aufgrund der Fremdfinanzierung der zu leistenden
Einmalprämie Verluste entstehen. Folglich wäre bei isolierter
Betrachtungsweise dieses Umstandes und unter Heranziehung der
Liebhabereiverordnung der Abschluss der Rentenversicherung "LifeClassSixty
Plus" als nicht erwerbswirtschaftliche Betätigung im Sinne des §
1 Abs 2 Z 2 LVO
anzusehen. Das BMF vertritt im Erlass vom
27. März 2001 (sh. zB ÖStZ-BMF 2001/394) in Punkt 2.2.2.1 gleichfalls
die Ansicht, dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung vom Grundsatz
her eine Tätigkeit iSd § 1 Abs 2 LVO darstellt.
Gemäß
oben genanntem Erlass des BMF ist aber in derartigen Fällen nicht
erwerbswirtschaftlicher Betätigungen trotz Auftretens zeitweiliger Verluste
das Vorliegen einer Einkunftsquelle jedenfalls dann anzunehmen, wenn die
Erzielung eines Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Dieses "Erzielen eines
Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum" entspricht sowohl
der gängen Rechtsprechung als auch der Verwaltungspraxis. Somit stellt sich
an diesem Punkt die Frage, was als "absehbarer Zeitraum" anzusehen
ist? Entsprechend der Liebhaberei-Richtlinien ist eine Zeitspanne dann noch
absehbar (überschaubar), wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten
des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des
geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird (vgl. VwGH 22.10.1996, 95/14/0146
sowie Richtlinien zur Liebhabereibeurteilung
1997)
.
.Ob
die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb einer derartigen
Zeitraumes tatsächlich zu erwarten ist, ist gemäß den
Bestimmungen des § 2 Abs 4 iVm § 3 LVO zu
beurteilen.
In
der LVO finden sich jedoch keine Aussagen darüber, welche Länge der
"absehbare Zeitraum" zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten im Falle von Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind (Tätigkeiten gemäß
§
1 Abs 2 Z 2 LVO), umfasst. Da gemäß den Ausführungen in diesem
Rechtsmittel der Garantiezeitraum in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers Deckung findet und innerhalb dieses Zeitraumes ein
steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist, ist der Punkt
"absehbarer Zeitraum" aus Sicht der Berufungswerberin als
erfüllt zu betrachten.
Das
BMF hat mit Erlass vom 27. März 2001 im Interesse einer bundeseinheitlichen
Vorgangsweise hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von
fremdfinanzierten Rentenversicherungsmodellen (BMF 27.3.2001, RdW 2001, 316f)
folgendes normiert:
Entsprechend
den Ausführungen des Einkommensteuerprotokolls 2001 ist zunächst zu
unterscheiden, ob im Falle einer fremdfinanzierten Rentenversicherung eine
Rentenablöse ausgeschlossen ist oder nicht. Ist eine Ablöse der Rente
durch eine Kapitalzahlung vertraglich nicht ausgeschlossen, so ist ungewiss, ob
es jemals zu steuerpflichtigen Einnahmen kommen wird, da eine allfällige
Kapitalabfindung nicht steuerbar wäre. Diese Ungewissheit rechtfertigt die
Annahme von Liebhaberei.
Ist
jedoch eine Ablöse der Rente durch eine Kapitalzahlung vertraglich
ausgeschlossen, wie es im vorliegenden Fall bei der "LifeClassSixty
Plus" aufgrund laufender Rentenzahlung gegeben ist, so kann nach Ansicht
des BMF im Rahmen der Liebhabereiprüfung bei Vorliegen folgender
Umstände von einer Einkunftsquelle ausgegangen werden:
1)
Es ist ein Garantiezeitraum festgelegt, während dessen die Rente
jedenfalls, auch bei vorzeitigem Ableben (diesfalls an den Erben), zur
Auszahlung kommt.
2)
Der gesamte Garantiezeitraum findet in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung
3)
Es wird nachgewiesen (glaubhaft gemacht), dass der aus der Berücksichtigung
von Aufwendungen vor Steuerwirksamkeit der Rentenzuflüsse resultierende
Gesamtverlust innerhalb des Garantiezeitraumes durch steuerwirksame
Rentenzuflüsse zumindest ausgeglichen werden kann (Vorlage einer
Prognoserechnung).
Wird
eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist das Vorliegen einer
Einkunftsquelle dann anzunehmen, wenn nachgewiesen (glaubhaft gemacht) wird,
dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (§ 2 Abs 4 LVO), der der
statistischen Lebenserwartung des Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluss
entspricht, maximal jedoch innerhalb von 20 Jahren ab Vertragsabschluss ein
steuerlicher Gesamtüberschuss erzielbar ist.
Im
Hinblick auf die gegenständliche Rentenversicherung "LifeClassSixty
Plus" ergibt sich zusammenfassend folgendes:
§
Es ist ein
Garantiezeitraum festgelegt, während dessen die Rente jedenfalls zur
Auszahlung kommt.
§
Der
Garantiezeitraum findet in der statistischen Lebenserwartung des
Versicherungsnehmers bei Abschluss der Versicherung Deckung.
§
Die
erstellte Prognoserechnung zeigt, dass bereits am Ende des Garantiezeitraumes
ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt
wird.
Hinsichtlich
der obigen Ausführungen verweise ich an dieser Stelle ausdrücklich auf
die dieser Berufung beiliegenden Totalgewinnberechnung sowie den
Renditevergleich.
Die
Ausführungen der ersten Instanz, es werde noch vor Erreichen eines
Totalüberschusses, bevor also die vereinnahmten Renten den nach § 16
Abs 2 BewG kapitalisierten Wert der Rente zuzüglich der sonstigen
Werbungskosten (Zinsen etc.) übersteigen, von der Möglichkeit der
Rentenablöse Gebrauch gemacht, ist daher schlichtweg falsch. Wie bereits
oben erwähnt, ist bei der vorliegenden Rentenversicherung eine Ablöse
der Rente durch eine Kapitalzahlung gemäß den
Versicherungsbedingungen für Rentenversicherungen
ausgeschlossen.
Die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Erlebens- und Rentenversicherungen
werden in Abstimmung mit der beim Bundesministerium für Finanzen
eingerichteten Versicherungsaufsichtsbehörde, die diese Allgemeinen
Vertragsbedingungen genehmigt, herausgegeben, sind für die Versicherung
bindend und werden verpflichtender Vertragsbestandteil von
Versicherungsverträgen wie dem gegenständlichen. Eine Abänderung
dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen würde eine Überschreitung der
von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Vertragsbedingungen
bedeuten.
Da
sämtliche in diesem Rechtsmittel angeführten Punkte, welche zur
Beurteilung des Vorliegens einer steuerlich beachtlichen Einkunftsquelle
ausschlaggebend sind, durch die Rentenversicherung "LifeClassSixty
Plus" zur Gänze erfüllt werden, wird beantragt, diesem
Rechtsmittel vollinhaltlich stattzugeben. Da gemäß den
Ausführungen in dieser Berufung eine beachtliche Einkunftsquelle vorliegt
und folglich keine Ungewissheit über das Bestehen der Abgabepflicht gegeben
ist, ist auch keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden, den
Einkommensteuerbescheid 2001 als gemäß
§ 200 BAO
vorläufigen Bescheid zu erlassen - es wird daher beantragt, nach
stattgebender Erledigung des Berufungspunktes "beachtliche
Einkunftsquelle" den in weiterer Folge in Form einer
Berufungsvorentscheidung zu erlassenden Einkommensteuerbescheid 2001 als
endgültigen Bescheid zu erlassen."
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an die
Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Der unabhängige
Finanzsenat richtete an den Bw. einen Ergänzungsauftrag folgenden
Inhalts:
"In
Ihrer Berufung ... bringen Sie vor, dass gemäß
§ 6 Abs. 5 der
Versicherungsbedingungen bei bereits laufender Rentenzahlung eine Kündigung
der Versicherung ausgeschlossen sei.
Anlässlich
der Bearbeitung der Berufung eines vergleichbaren Falles - wobei der
Versicherungsvertrag allerdings mit einem anderen Versicherungsunternehmen
abgeschlossen wurde - wurde dem unabhängigen Finanzsenat folgender
Sachverhalt bekannt:
Wiewohl
auch laut den dortigen Versicherungsbedingungen eine Wahl zwischen Rente und
Rentenablöse nur vor der Bezahlung der ersten Rente möglich ist,
besteht die Möglichkeit einer so genannten
"Deckungskapitalentnahme". Die Versicherung hat im Zuge einer
Vorhaltsbeantwortung hierzu ausgeführt:
'Es
handelt sich bei o.g. Versicherung um eine sofort beginnende Rente gegen
Einmalzahlung und einer ...-jährigen Garantiezeit. Herr X. hat während
der Rentengarantiezeit jederzeit das Recht, das maximale Deckungskapital aus
diesem Vertrag zu entnehmen.
Bei
der maximalen Deckungskapitalentnahme handelt es sich um den Abfindungswert
für die garantierten Renten, das heißt, der Monatsrenten bis zum
Ablauf der Rentengarantiezeit, nämlich dem ....
Bei
der Deckungskapitalentnahme in voller Höhe setzt die Rentenzahlung bis zum
Ablauf der vereinbarten Garantiezeit aus. Wenn der Hauptversicherte den
genannten Termin erlebt, wird die Rentenzahlung wieder aufgenommen. Die
garantierte Grundrente bleibt hierbei unverändert. Die Höhe der
nichtdynamischen Gewinnrente kann nicht garantiert werden, da sie von der
Entwicklung der künftigen Überschussanteile abhängig ist.'
Sollte
in Ihrem Fall aus welchen Gründen immer eine Deckungskapitalentnahme
ausgeschlossen sein, werden Sie gebeten, dies ... durch eine Bestätigung
der Versicherungsanstalt nachzuweisen."
Die Versicherungsanstalt hat
daraufhin bestätigt, dass eine Ablöse der Rente durch eine
Kapitalzahlung bzw. eine einvernehmliche Kapitalabfindung ausgeschlossen sei.
Weiters seien während der Rentenzahlungen auch jede Art von
Vorauszahlungen, Deckungskapitalentnahmen oder sonstige Vorleistungen
ausgeschlossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall also, ob die im
Zusammenhang mit der fremdfinanzierten Rentenversicherung stehenden
Darlehenszinsen als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 29 Z 1 EStG in der im Streitjahr
geltenden Fassung sind sonstige Einkünfte nur:
Wiederkehrende
Bezüge, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 6 gehören. Bezüge, die
freiwillig
oder
an
eine gesetzlich oder unterhaltsberechtigte Person oder
als
Leistung aus einer Pensionszusatzversicherung (§ 108 b) gewährt
werden, soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108 a in
Anspruch genommen worden ist,
sind
nicht steuerpflichtig. Werden die wiederkehrenden Bezüge als Gegenleistung
für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt
folgendes: Die wiederkehrenden Bezüge sind nur insoweit steuerpflichtig,
als die Summe der vereinnahmten Beträge den kapitalisierten Wert der
Rentenverpflichtung (§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955)
übersteigt; der kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der
Leistung der wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln....
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen
beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Renten, die auf Grund eines Rentenversicherungsvertrages
geleistet werden, sind grundsätzlich Gegenleistungsrenten (Stoll,
Rentenbesteuerung, 4. Auflage, 516 ff; SWK 2001, S 371; Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 20 zu § 29).
Die Erträge aus der Rentenversicherung sind daher als
wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 anzusehen,
für die eine Steuerpflicht erst ab dem Zeitpunkt entsteht, ab dem die Summe
der vereinnahmten Rentenzahlungen den nach § 16 Abs. 2 bzw. 4
Bewertungsgesetz (BewG) zu ermittelnden Kapitalwert der Renten übersteigen
(vgl. Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band II, Rz 21 zu § 29). Aus
dieser grundsätzlichen Steuerpflicht der Erträge aus der
Rentenversicherung ergibt sich, dass alle mit dieser Komponente in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben Werbungskosten sind. Damit
stellen Zinsen für Fremdkapital, das für den Erwerb des
Rentenstammrechtes aufgenommen wurde, im Zeitpunkt der Zahlung Werbungskosten
gem. § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dar.
Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die
Rentenversicherung eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei darstellt.
Dass der Abschluss einer privaten Rentenversicherung dabei
eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung,
BGBl. 1993/1993, kurz LVO II, idF BGBl. II 358/1997 darstellt, wird auch
vom Bw. nicht bestritten.
Eine Anerkennung der Betätigung als Einkunftsquelle
setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung eines
Gesamtgewinns oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist. Aus § 2 Abs. 2 LVO II ergibt sich,
dass die Betätigung objektiv ertragsfähig sein muss.
Eine Zeitspanne ist dann noch "absehbar", wenn sie nach den
wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als
übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert
wird (vgl. VwGH 22.10. 1996, 95/14/0146).
Die Bewirtschaftung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1
LVO II kann sowohl Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch
solche des Umlaufvermögens betreffen. Liebhaberei ist anzunehmen, wenn sich
Wirtschaftsgüter in einem besonderen Maß für eine Nutzung im
Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der
Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Beide Tatbestände
sind abstrakt nach der Verkehrsauffassung bzw. nach der typisierenden
Betrachtungsweise auszulegen. Die konkrete subjektive Sicht oder subjektive
Neigung der Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
Unter den Tatbestand der Z 2 fallen Tätigkeiten, die
ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in typisierender Betrachtungsweise
auf eine in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Die Ablösezahlung für einen wiederkehrenden Bezug
unterliegt nicht der Einkommensteuer (Doralt, Einkommensteuer-Kommentar, Band
II, Rz 9 zu § 29). Dies gilt jedenfalls für Ablösezahlungen,
die vor dem 1.1.2004 anfallen.
Durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I
2003/71, wurde der zweite Satz des § 29 EStG nämlich wie folgt
geändert: "Werden die wiederkehrenden
Bezüge als angemessene Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die wiederkehrenden
Bezüge sowie gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sind nur
insoweit steuerpflichtig, als die Summe der vereinnahmten Beträge (Renten,
dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie
allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung
übersteigt."
§ 124b Z 82 EStG - diese Bestimmung
wurde ebenfalls durch das Budgetbegleitgesetz 2003 eingefügt -
lautet:"§ 29 Z 1 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist erstmalig bei der Veranlagung für
das Kalenderjahr 2004 anzuwenden. Ist der Rechtsgrund für wiederkehrende
Bezüge vor dem 1. Jänner 2004 entstanden, kann spätestens bis 31.
Dezember 2006 im Einvernehmen mit dem zur Rentenzahlung Verpflichteten beantragt
werden, dass die wiederkehrenden Bezüge gemäß
§ 29 Z 1 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 unter Anwendung der
Bewertungsbestimmungen vor der Kundmachung BGBl. I Nr. 165/2002 versteuert
werden."
Ist eine Ablöse der Rente durch Kapitalzahlung
vertraglich nicht ausgeschlossen, ist - falls die Ablösezahlung nicht der
Einkommensteuer unterliegt - ungewiss, ob es jemals zu steuerpflichtigen
Einnahmen im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 kommt. Diese Ungewissheit
rechtfertigt die Annahme von Liebhaberei.
Im gegenständlichen Fall ist aber strittig, ob im
gegenständlichen Fall die Ablöse der Rente vertraglich bzw. in
allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen wurde.
Der unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass eine
vorzeitige Rentenablöse nicht möglich ist. Diese Sachverhaltsannahme
gründet sich auf die glaubwürdigen und mit den allgemeinen
Versicherungsbedingungen im Einklang stehenden Aussagen der
Versicherungsanstalt.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Die Prognoserechnung geht von
Jahreszinsen im Ausmaß von ATS 92.750 aus. Selbst unter Zugrundelegung
dieser Daten ist im 20. Jahr der Gesamtüberschuss erreicht. Offenbar durch
das gesunkene Zinsniveau bedingt haben allerdings die tatsächlichen Zinsen
des Streitjahres nur ATS 62.636,75 betragen, was ein noch früheres
Erreichen des Gesamtüberschusses erwarten lässt. Ist aber der Zeitraum
kürzer als 20 Jahre, ist er gerade noch als absehbar im Sinn der LVO
anzusehen.
Allerdings geht die
Prognoserechnung naturgemäß von der damals geltenden Rechtslage, also
der Bewertung des Rentenbarwertes nach den Bestimmungen der §§ 15 und
16 BewG, aus. Es ist allerdings unklar, ob diese Bewertungsbestimmung oder der
ab 1.1.2004 maßgebliche Wert zum Ansatz kommen wird, weil noch unsicher
ist, ob der Bw. die Optionerklärung nach §124b Z 82 EStG abgeben wird.
Da also der Zeitpunkt, zu dem der Gesamtüberschuss eintreten wird, noch
ungewiss ist, erfolgte eine vorläufige Veranlagung zu Recht.
Das BMF hat mit Erlass vom 12.
Juli 2002, Z 06 1802/1-IV/6/02, verfügt, dass fremdfinanzierte
Rentenmodelle, bei denen der Abschluss des Rentenversicherungsvertrages nach dem
31. Juli 2002 erfolgte, stets als Beteiligungen iSd § 2 Abs. 2a EStG
anzusehen seien; Verluste aus derartigen Verträgen seien daher stets nur
mit späteren Überschüssen ausgleichsfähig.
Im gegenständlichen Fall
wurde der Rentenversicherungsvertrag vor dem 1. August 2002 abgeschlossen. Der
unabhängige Finanzsenat folgt der oben dargelegten Verwaltungspraxis,
weshalb dahingestellt bleiben kann, ob auch § 117 BAO die Anwendung dieser
nachteiligen Rechtsauslegung verbieten würde.
Beilage: 2
Berechnungsblätter (in ATS und €)
Wien,
5. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4599-W/02
- Stammnummer
- 10794
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF