Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0591-W/04
Pflegekosten der Großmutter außergewöhnliche Belastungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0591-W/04vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten
durch ADir. Pablee, vom 15. Dezember 2003 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Beilage zur Steuererklärung für das Jahr
2002 machte die Bw. € 1.575,-Fahrtkosten (9x € 175,-) bei ihren
nichtselbständigen Einkünften als Werbungskosten geltend. Sie
führte aus, dass sie ihre Großmutter, die Schlaganfälle erlitten
hatte, an den Wochenenden bevor die Großmutter in ein Altersheim
übersiedelt ist, betreut hatte. Ihre Mutter könne dies nicht allein,
da diese selbst auf Grund einer Krankheit Hilfe und Unterstützung im
Haushalt brauche.
Das Finanzamt anerkannte die Kosten nicht als
Werbungskosten. Die Bw. erhob dagegen Berufung mit der Begründung, dass die
Kosten in Höhe von € 4.109,66 (39 Heimfahrten
a € 105,38) als außergewöhnliche Belastungen
anzuerkennen seien. Sie sei sittliche verpflichtet, ihre Großmutter zu
unterstützen, da ihre Mutter die Pflege ihrer Großmutter
krankheitshalber nicht übernehmen könne.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt, dass nicht die
Bw. ihrer Großmutter gegenüber unterhaltspflichtig sei, sondern ihre
Mutter als nähere Verwandte. In diesem Sinne entbehren die Aufwendungen
damit auch der Zwangsläufigkeit, weil in erster Linie andere zu deren
Tragung berufen sind.
In dem Antrag auf Berufungsentscheidung durch die
Abgabenbehörde II Instanz, führt die Bw aus, dass sehr wohl eine
sittliche Verpflichtung bestehe, sich um die Pflege der Großmutter zu
kümmern, da die Mutter als nächste Angehörige aufgrund von
eigener gesundheitlicher Beeinträchtigung die Pflege der Großmutter
größtenteils nicht übernehmen kann. Den Aufwendungen kann daher
auch nicht die Zwangsläufigkeit abgesprochen werden.
Der Bw. wurde vom, Unabhängigen Berufungssenat
vorgehalten, dass einem monatlichen Besuch bei der Großmutter keine
Zwangsläufigkeit innewohne und daher für die 9 Monate die Kosten
für 9 Fahrten nicht als außergewöhnlich anzuerkennen
sind.
Die Bw. gab ihre Zustimmung. Das Finanzamt als Amtpartei
äußerte ebenfalls keine Bedenken.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG in der für die
Entscheidung geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben ( § 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1.) Sie muss außergewöhnlich sein.
2.) Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3.) Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Sittliche Gründe können nur aus dem
Verhältnis zu anderen Personen erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung
kommt in erster Linie gegenüber nahen Angehörigen und in
Lebensgemeinschaft in Betracht. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor,
wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht
denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich
ein Steuerpflichtiger subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich;
maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung.
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 34 Tz
40)
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. für neun
Monate ihrer Großmutter die Schlaganfälle erlitten hatte, an den
Wochenenden betreut. Ihre Mutter, die nächste Angehöriger ihrer
Großmutter, konnte die Großmutter krankheitsbedingt nicht betreuen.
Nach allgemeiner Verkehrsanschauung war eine sittliche
Verpflichtung der Bw. gegeben, ihre Großmutter in der Zeit bis zum
Eintritt in das Altersheim zu betreuen. Die damit im Zusammenhang stehenden
Kosten sind zwangsläufig erwachsen und waren als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0591-W/04
- Stammnummer
- 10778
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF