Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0325-G/03
Feststellung der Haushaltszugehörigkeit nach Scheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-G/03vom 23.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Feststellung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes nach einer Scheidung, liegt es nahe, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung (bei widersprüchlichen Angaben der Eltern) die Aussagen des Kindes den Ausgangspunkt der diesbezüglichen Erwägung bilden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Manfred Thorineg, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
den Zeitraum 1.3.2003 bis 31.8.2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die im Spruch genannte Tochter der Berufungswerberin (Bw.)
wohnte bis Februar 2003 hauptsächlich im Haus der Eltern der Bw. in
Unterpremstätten wo sie auch die Hauptschule besuchte.
An den Wochenenden wohnte sie bis zum Jahresende 2002 im
gemeinsamen Haushalt der Eltern in B.
Der Kindesvater ist mit Jänner 2003 nach P.
gezogen.
Das Finanzamt hat den Beihilfenanspruch ab 1. März
2003 wegen fehlender Haushaltszugehörigkeit auf Grund der persönlichen
Angaben (Niederschrift vom 13. August 2003) ihrer Tochter und des
geschiedenen Gattens verneint und hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag mit Bescheid vom 19. August 2003 für die Zeit ab
1.3.2003 bis 31.8.2003 mit der Begründung rückgefordert, dass die
Tochter N. seit 18. Februar 2003 bei ihrem Vater, Herrn P.M. wohnt und
daher nicht mehr ihrem Haushalt angehört.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2003 brachte der steuerliche
Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung ein und führte folgendes
aus:
In außen
bezeichneter Rechtssache hat das Finanzamt Leibnitz, Beihilfenstelle der
Berufungswerberin die angeblich zuviel bezahlte Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1.3.2003 - 31.8.2003 in der
Gesamthöhe von EUR 1.167,60 zurückgefordert.
Dieser Bescheid baut
einzig und allein auf die wahrheitswidrigen Behauptungen des Kindesvaters Herrn
P.M. auf.
Kurz zusammengefasst kann
das Leben der Ehegatten P., bzw. N. wie folgt dargestellt
werden:
Knapp nach der
Eheschließung im August 1988 stellte Frau P. fest, dass ihr Ehemann
hoffnungslos überschuldet war und hat sie ihre Ersparnisse von ATS
250.000,-- ihm übergeben um die diversen Exekutionen die bereits gelaufen
sind zu bezahlen. Sie musste aber bald feststellen, dass weitere ATS 80.000,--
notwendig waren um weitere Schulden, die Herr P. aus der Lebensgemeinschaft mit
seiner Freundin in die nunmehrige Ehe mitgebracht hat, zu
bezahlen.
Wegen dieser enormen
Schulden, "turbulenten" Lebenswandel und vor allem, weil er mit seinem Einkommen
nicht umgehen konnte, musste Frau P. arbeiten. N. kam am 12.4.1989 auf die Welt.
Frau P. genoss zwar das Karenzjahr, musste aber über Druck des Ehemannes
hin und wieder gelegentliche Aushilfsarbeiten erledigen, wofür sie zwar
kein Geld erhielt, aber notwendige Naturalien. Wegen der ständigen
Berufstätigkeit der Kindesmutter beschlossen beide Ehegatten das Kind in
den Kindergarten und in die Schule in Unterpremstätten zu schicken, da das
Kind zu Mittag von den Großeltern abgeholt werden konnte, die ebenfalls in
Unterpremstätten wohnten. Das Kind wurde natürlich von der Mutter
immer wieder nach Hause geholt. Teilweise war das Kind auch unter Lernaufsicht
der Eltern. Es war aber zumindest an freien Tagen und jedes Wochenende zu Hause
in 8421 Wolfsberg. Die Großeltern waren mit dieser Regelung einverstanden.
Sie haben das Kind sehr gut versorgt, ließen sich aber sämtliche
Auslagen ersetzen. Dass sich die Großeltern an das Kind immer mehr
gewöhnten haben sie sehr oft ersucht - manchmal auch im Wege eines
Streites - dass das Kind immer öfter bei ihnen übernachtete.
Waren die Großeltern z.B. auf Urlaub, musste die Kindesmutter das Kind
täglich nach Unterpremstätten zur Schule bringen, was mit einem
Wegaufwand von 42 Kilometer verbunden ist. Allein aus dieser Tatsache ist
ersichtlich, dass es natürlich willkommen war, wenn das Kind ein-, zwei-,
oder dreimal in der Woche bei den Großeltern übernachtete, welche
dies auch noch dazu sehr förderten.
Klarer wird die Situation
dadurch, dass der gemeinsame Sohn am 5.7.1992 geboren wurde und später den
Kindergarten in Lebring besuchte und auch die Schule. Auch der Sohn musste von
der Mutter täglich geführt werden und hat der Kindesvater, der in
aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Mutter lebte, nichts für die Kinder
übrig. Die nunmehrige Zuneigung zur Tochter beruht offensichtlich auf die
enormen Unterhaltsschulden von EUR 11.000,--, die nunmehr im Exekutionswege
eingetrieben werden müssen. Um den Sohn S. kümmert sich der
Kindesvater überhaupt nicht. Das Problem bestand auch darin, dass der
Kindesvater nicht bereit war auch nur wenige Stunden die Kinder zu versorgen. Er
wollte seine Freiheit haben, war auch beruflich sehr viel unterwegs und ging
auch seinen diversen Hobbys und dergleichen nach.
Nach der Scheidung im
Jahr 1996 rührte sich der Kindesvater überhaupt nicht und nahm erst
wieder ca. 1997 Kontakt auf, kam immer öfters zur Familie und hat auch
immer öfters in Kb. 55 übernachtet. Auch in dieser Zeit blieb die
obige Regelung aufrecht. Auch in dieser Zeit kümmerte sich der Vater nicht
um die Kinder.
Im Jahre 2002, als die
Kindesmutter den rückständigen Unterhalt immer massiver einforderte,
wollte der Kindesvater offensichtlich das Problem in der Form lösen, dass
er ohne ein Wort der Kindesmutter zu sagen, sich in Pi. eine Wohnung schuf. Er
hat lediglich die Tochter N. eingeweiht und ihr schmackhaft gemacht bei ihm zu
wohnen. Er legte ihr nahe den Haushalt zu führen und vor allem, dass die
großzügig über Freizeit verfügte und - sie
pubertierte zu dieser Zeit sehr stark - sie ihre Freizügigkeit
genießen könne und sich dem anderen Geschlecht zuwenden kann. Das
Kind wusste, dass der Kindesvater den ganzen Tag beruflich unterwegs ist und sie
daher eine "sturmfreie Bude" hat. Es war - zumindest war dies die
Gewohnheit in Kb. - dass der Kindesvater auch in der Nacht sehr
häufig ausblieb, teilweise beruflich, teilweise in der Sauna und
dergleichen. Das Kind hat sehr oft den Wunsch geäußert beim
Kindesvater das Wochenende zu verbringen, was ihr jeweils gewährt wurde.
Als das Kind immer mehr zum Vater drängte wurde dies untersagt, da das Kind
der Verwahrlosung ausgesetzt gewesen wäre. Es kam zu einer gerichtlichen
Auseinandersetzung und wurde mit Schriftsatz vom 20.Februar, der dieser Berufung
beiliegt, die Situation dargestellt, vor allem im PS, dass das Kind am
Eislaufplatz sich selbst überlassen wurde. Es wird auch darauf hingewiesen,
dass es sich um einen Teich, der sich in einer Waldmulde befindet, handelt, der
nicht gut einsehbar ist und die Mutter machte sich darüber Sorgen und hat
auch das Kind abgeholt. Wenn nunmehr der Kindesvater behauptet, dass er seit
Anfang des Jahres, sogar seit Februar 2003 das Kind versorgen würde, so ist
dies völlig frei erfunden.
Da sich die Situation
immer mehr hochschaukelte wurde vereinbart am 20.3.2003 beim ausgewiesenen
Vertreter der Berufungswerberin in dessen Büro eine Besprechung abzuhalten.
Auch bei dieser Besprechung wurde der Ernst der Situation dargestellt und dem
Kindesvater mitgeteilt, dass er auch wegen Kindesentziehung angezeigt werden
kann, wenn die Mutter die Obsorgerechte hat und die Mutter nicht weiß wo
sich das Kind aufhält. Noch am 20.3.2003 schlug der Kindesvater vor die
Obsorgerechte den Großeltern zu übertragen und das Kind geht jedes
Wochenende abwechselnd zu je einem Elternteil. Dieser Vorschlag wurde vom
ausgewiesenen Vertreter sehr positiv aufgenommen und in der Folge mit der
Berufungsswerberin erörtert. Bei der Gerichtsverhandlung am 2.6.2003 !!!
wurde der Antrag auf Übertragung der Obsorgerechte von der Mutter auf den
Vater erörtert. Der Kindesvater hatte zwar angegeben, dass überwiegend
die Tochter bei ihm sei die restliche Zeit bei den Großeltern verbringe,
was aber nicht der Tatsache entspricht, da das Kind regelmäßig zur
Schule ging, was die Kindesmutter auch immer feststellte. Die Kindesmutter hatte
immer auf die Einheit der Familie gesehen und wünschte ein Zerreißen
der beiden Kinder nicht. Die Kindesmutter schlug eine befristete probeweise
Übertragung vor, dass der Wunsch des Kindes eher aus einer pubertären
Reaktion stammt.
Am 2.6.2003 !!! konnte
eine Einigung nicht erzielt werden, sodass das Gericht vorschlug einen
Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu
betrauen.
Nach Erörterung der
Problematik und der finanziellen Mittel wurde mit Schriftsatz vom 10.6.2003, der
ebenfalls dieser Berufung beiliegt, mitgeteilt, dass die Kindesmutter mit der
Übertragung des Obsorgerechtes mit Wirkung vom 1.7.2003 einverstanden ist.
Den diesbezüglichen Beschluss hat das Gericht am 4.7.2003 zugestellt.
Demnach ist mit Rechtswirksamkeit vom 1.7.2003 der Kindesvater berechtigt die FB
und die KAB zu beziehen. Für den Monat August wird der zuviel bezogene
Beitrag zurücküberwiesen, da dieser Bezug irrtümlich bezogen
wurde.
Es
kann daher keine Rede davon sein, dass der Kindesvater seit 1.3.2003 das Kind
versorgt, schon gar nicht seit Anfang Jänner 2003, auch nicht seit
18.2.2003, da am 20.3.2003 er noch ausdrücklich erklärte, er riskiert
eine Kindesentführung nicht. Auch die schriftlichen Urkunden belegen den
Sachverhalt so wie ihn die Kindesmutter darstellt.
Aus all diesen
Gründen stellt die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter
nachstehende
Berufungsanträge
Die Hohe
Berufungsbehörde wolle in Stattgebung dieser Berufung den Bescheid I.
Instanz hinsichtlich der Monate 1.3.2003 - 1.7.2003 aufheben und
dahingehend abändern, als die Kindesmutter nicht verpflichtet wird diese
Beträge zurückzubezahlen.
Mit Bericht vom 22. Oktober 2003 legte das Finanzamt
Leibnitz die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen (ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung) an den unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 steht der
Anspruch auf Familienbeihilfe primär der Person zu, zu deren Haushalt das
Kind gehört.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. umfassen die Kosten des
Unterhaltes bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung.
Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben,
wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen
Wohnung aufhält.
Voraussetzung für die Haushaltszugehörigkeit
eines Kindes ist demnach eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Unmaßgebend ist hierbei, wer die Mittel für die Führung des
Haushaltes zur Verfügung stellt und wer den Haushalt führt. Die Mittel
zur Führung des Haushaltes können demnach auch von Personen, die dem
Haushalt nicht angehören, oder von dem Kinde selbst stammen. Wohl aber
kommt es darauf an, dass über diese Mittel im Rahmen einer einheitlichen
Wirtschaftsführung verfügt wird. Die Bedürfnisse des Kindes
müssen daher in dieser einheitlichen Wirtschaftsführung entsprechend
Berücksichtigung finden. Eine Wohngemeinschaft allein - bei
getrennter Wirtschaftsführung - würde daher noch keine
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur Folge haben.
Mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 räumt das Gesetz
dem Elternteil, der den gemeinsamen Haushalt, dem das Kind angehört,
überwiegend führt, einen vorrangigen Anspruch auf die Familienbeihilfe
ein. Gleichzeitig wird die widerlegbare Vermutung normiert, dass bis zum
Nachweis des Gegenteils die Mutter als Person gilt, die den Haushalt
überwiegend führt.
Dies bedeutet, dass im Falle der Beantragung der
Familienbeihilfe durch die Mutter die Behörde davon auszugehen hat, dass
diese ohne weiteren Nachweis vorrangig anspruchsberechtigt ist.
Nachdem ihre Tochter in der Niederschrift vom 13. August
2003 persönlich erklärte, dass sie seit 18. Februar 2003 im Haushalt
ihres Vaters lebe kann davon ausgegangen werden, dass zumindest ab diesem
Zeitpunkt die Haushaltszugehörigkeit bei ihrem Vater gegeben
war.
Der Zeitpunkt bzw. das Datum 18. Februar 2003 wird in der
Stellungnahme an das Bezirksgericht Leibnitz, 8 P 35/03 z vom 20. Februar
2003 insoweit bestätigt, als ausgeführt wurde, dass das Kind nicht
bereit war mit der Mutter mitzugehen (Angaben Wachzimmer Seiersberg, Inspektor
K.)
Die obige schriftliche Aussage der Tochter wurde der Bw. im
Telefonat vom 25. September 2003 durch das Finanzamt Leibnitz zur
Kenntnis gebracht.
Die Bw. stützte sich jedoch weiter darauf, dass die
Obsorge dem Kindesvater erst mit Juli 2003 übertragen worden sei und
stellte fest, dass es sie nicht wundere, dass die Angaben der Tochter mit denen
des Vaters übereinstimme, weil N. vom Vater massivst beeinflusst
werde.
Dazu ist festzuhalten, dass es als weiteres Indiz für
die Haushaltszugehörigkeit beim Vater zu werten ist, wenn das Kind sogar im
Beisein eines Polizisten nicht bereit ist mit der Mutter
mitzugehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO)
hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob
eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Ausgehend von der Überlegung, dass ein
14-jähriges Kind üblicherweise die Frage zu beantworten vermag, zu
welchem Haushalt der geschiedenen und getrennt lebenden Eltern es gehört,
liegt es nahe, dass bei widersprüchlichen Angaben der Eltern die Angaben
des Kindes den Ausgangspunkt der diesbezüglichen Erwägungen bilden:
Die oben wiedergegebenen Angaben der Tochter der Bw. lassen
- vorausgesetzt, sie entsprechen der Wahrheit - keinen Zweifel an der
Haushaltszugehörigkeit, nämlich zu jenem ihres Vaters.
In Würdigung aller Fakten und Indizien, kann der
unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass
die Haushaltszugehörigkeit und daher die Anspruchsvoraussetzungen für
die Familienbeihilfe gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 bei ihnen nicht
mehr vorlagen.
Der unabhängige Finanzsenat hatte daher, wie im Spruch
angeführt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen.
Graz,
23. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-G/03
- Stammnummer
- 10768
- Gültig
- 23.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF