Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0996-W/04
1) Haushaltszugehörigkeit des Kindes 2) Rückforderung von Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0996-W/04vom 02.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist seit 13. Februar 2001 geschieden. Sie bezog
für ihre Tochter J. bis Februar 2004 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Der Kindesvater beantragte im März 2004 die Auszahlung
der Familienbeihilfe rückwirkend ab 1. November 2002 mit der
Begründung, dass die Tochter seit diesem Zeitpunkt mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebe, was von der Tochter über Befragen des Finanzamtes auch
bestätigt wurde. Gemeldet ist die Tochter seit 14. Mai 2003 beim
Kindesvater.
Die Bw. selbst gibt in dem Formular zur
Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe an, dass ihre Tochter
seit November 2002 beim Kindesvater lebt.
Das Finanzamt erließ am 28. April 2004 einen Bescheid
über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von
Familienbeihilfe (€ 2079,80) und Kinderabsetzbetrag (€ 814,40)
für den Zeitraum 1. November 2002 bis 29. Februar 2004.
Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die
Tochter seit 1. November 2002 beim Kindesvater den Hauptwohnsitz habe und dort
haushaltszugehörig sei.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2004 gegen obigen
Bescheid Berufung und begründete diese wie folgt:
"Für das
Kind J.S. besteht/bzw. nunmehr wegen
Volljährigkeit, bestand grundsätzlich das beiderseitige
Sorgerecht.
Mehrheitlich in der
ganzen Ehezeit wurden von mir die Aufwendungen für das Kind
J. getragen. Auch nach dem Auszug des
Kindes aus meiner Wohnung zum Vater wegen enormer Pubertätsprobleme und
Einflussnahme durch den Vater habe ich sämtliche Zahlungen Schulgeld und
Freizeitaufwendungen aufgebracht und bezahlt, weil seitens des Vaters hier weder
Anstalten noch sonst welche für das Kind notwendige Zahlungen geleistet
wurden.
Die ständige
Abgabe der Gelder an den Vater, der mich bei der Scheidung abzufinden hatte,
habe ich grundsätzlich vorweg nicht hingenommen.
Der Vater des
Kindes macht weder Anstalten für das Kind notwendige schulische Belange
oder auch Lebensbelange geordnet zu halten und scheint finanzielle
Schwierigkeiten zu haben.
Mit dem 18.
Geburtstag des Kindes erhält dieses laut Gerichtsvergleich von mir eine
Alimentszahlung und die sonstigen Leistungen sind Ihr nun
zuzuordnen.
Sämtliche
bezogene Leistungen sind für die Schulausbildung und Lebensführung des
Kindes aufgewendet worden, dieser Betrag übersteigt das mehrfache
sämtlichen Leistungsbezug.
Wenn der Vater des
Kindes nun angibt, dass Kind sei in seinem Haushalt vollkommen integriert und er
kommt dafür auf, so möge er von Amts wegen zur Vorlage seiner
Aufwendungen aufgefordert werden.
Die ständigen
Beschwerden des Kindes, Vater müsse Haus aufgeben, kann für das Kind
angeblich nicht mehr aufkommen etc., entspricht dem ganzen Verhalten des Vaters
und entspricht dem Scheidungsverfahren.
Er ist nicht einmal
imstande, in Sorge für das Kind und dessen Ausbildung Kontakt aufzunehmen
oder zu pflegen, geschweige denn er nimmt eine Mediation durch das Gericht in
Anspruch.
Der Bezug wurde
schon aus Sicherheitsgründen für das Kind aufgewendet, jetzt da es
volljährig wird, wird dem Kind diese Verantwortung für sich selbst
übertragen.
Der Bezug war daher
schon aus Sicherheitsgründen notwendig, es entspricht auch der
Handlungsweise des Vaters sich jahrelang über alles
hinwegzusetzen..."
Die Berufung wurde vom Finanzamt mittels
Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung abgewiesen:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) hat die Person Anspruch
auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu
deren Haushalt das Kind nicht gehört, die aber die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Im Berufungsfall ist
unbestritten, dass Sie seit November 2002 nicht mehr mit
J. im gemeinsamen Haushalt leben. Nach der
Aktenlage lebt das Kind ab diesem Zeitpunkt beim Kindesvater. Aus der
Behauptung, die Unterhaltskosten werden überwiegend aus Ihren Mitteln
bestritten, kann aber für die Berufung nichts gewonnen werden, da nach dem
klaren und eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Rechtsnorm das Gesetz
primär demjenigen einen Beihilfeanspruch einräumt, zu dessen Haushalt
das Kind gehört. Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig
ist, hat nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem
anderen Elternteil haushaltszugehörig ist.
Da das Kind beim
Vater haushaltszugehörig ist, hat ausschließlich dieser Anspruch auf
Familienbeihilfe..."
Die Bw. stellte am 22. Juni 2004 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
In ihrem Schreiben führt sie noch an, dass sie die Familienbeihilfe
für die Bezahlung des Schulgeldes und den Rest monatlich auf das Konto
ihrer Tochter bei der B.... als Taschengeld überwiesen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Im vorliegenden Fall steht außer Zweifel, dass die
Tochter der Bw. seit November 2002 bei ihrem Vater wohnt. Dies wurde von der Bw.
auch nicht bestritten. Wenn die Bw. nunmehr in ihrem Vorlageantrag
ausführt, dass sie mit der von ihr einbehaltenen Familienbeihilfe das
Schulgeld für die Tochter bezahlt habe bzw. den Restbetrag als Taschengeld
auf das Konto der Tochter überwiesen habe, kann das der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen; wie schon das Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai 2004 richtig ausgeführt hat, ist
für den Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich
maßgeblich, bei welchem Elternteil das Kind haushaltszugehörig ist.
Der Familienbeihilfenanspruch aufgrund der Unterhaltsleistung ist daher
bloß subsidiär.
Ein unrechtmäßiger Familienbeihilfenbezug ist
auch dann rückzufordern, wenn der Bezieher der Familienbeihilfe diese dem
Kind zugewendet hat (vgl. VwGH 16.2.1988, 85/14/0130; VwGH 31.10.2000,
96/15/0001).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistung des
gesetzlichen Unterhalts an ein nicht haushaltszugehöriges Kind durch
Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages bei der Einkommensteuer- bzw.
Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden kann.
Wien, am 2.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0996-W/04
- Stammnummer
- 10761
- Gültig
- 02.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF