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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101655/2015

Überwiegende Unterhaltskostentragung durch den Stiefvater nicht nachgewiesen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101655/2015vom 18.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG); die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Bemerkt wird, dass laut Beih 1 Familienbeihilfe für folgende Zeiträume beantragt wurde: "ab 01.10.2010-30.04.2011, 01.30.2011-29.02.2012". Unklar ist, was unter "01.30.2011" zu verstehen sein soll. Der angefochtene Bescheid spricht über die Zeiträume Oktober 2010 bis April 2011 sowie Jänner 2012 bis Februar 2012 ab. Hinsichtlich des Zeitraumes "01.30.2011" bis Dezember 2011 wäre der Bf von der belangten Behörde zur Präzisierung seines Antrags aufzufordern und gegebenenfalls ein noch unerledigter Teil einer Erledigung zuzuführen. Nichtzulassung der Revision Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit oder der überwiegenden Unterhaltskostentragung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, dies ist auch nicht strittig. Ob Haushaltszugehörigkeit oder überwiegende Unterhaltskostentragung vorlag, ist eine Tatfrage. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof aber im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 11. 9. 2014, Ra 2014/16/0009 oder VwGH 26. 2. 2014, Ro 2014/02/0039). Daher ist gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Wien, am 18. Oktober 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101655/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101655.2015
Stammnummer
107514
Gültig
18.10.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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