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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105545/2014

Eintritt der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105545/2014vom 10.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beide Gutachten gehen von einem Grad der Behinderung von 70% und der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit aus, sehen diese aber erst ab 2/2011, dem Zeitpunkt eines stationären Aufenthalts im Otto Wagner-Spital für gegeben. Allerdings wurde bereits mit der Beschwerde eine Bestätigung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 8.3.2004 vorgelegt, wonach die Bf in regelmäßiger Behandlung im AKH stehe. Das Gutachten vom 23./25.9.2014 führt selbst aus, dass die Bf bereits seit 2003 im AKH in Behandlung gewesen sei, wobei auf die Bestätigung von Dr. G vom 1.2.2010, dass die Bf 2003 erstmals erkrankt sei und jahrelange Therapien stationär wie auch ambulant an der psychiatrischen Universitätsklinik Wien erfolgt seien ebensowenig wie auf die Bestätigungen von Dr. C aus 2004 und 2005, dass die Bf nicht arbeitsfähig sei, eingegangen wurde. Damit aber setzen sich beide Gutachten nicht konkret auseinander. Von dem dritten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 ist nur ist nur aktenkundig, dass die Bf ab 1.3.2003 zu 70% behindert sein soll, da fachärztliche Befundberichte vorlägen, die "die eine psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes ab dem Jahr 2003 beschreiben". Wie das Sozialministeriumservice zum Datum 1.3.2003 gelangt, geht aus der Kurzfassung nicht hervor, ebenso nicht, ob damit zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit zum 1.3.2003 eingetreten ist. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher zum derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich, im Sinne seiner ständigen Judikatur (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014) die Schlüssigkeit des Gutachtens vom 27.3.2015 zu prüfen. Auch wenn mittlerweile das EDV-Verfahren betreffend den elektronischen Verkehr zwischen Finanzämtern und Sozialministeriumservice geändert wurde und der Volltext der Gutachten offenbar nicht mehr automatisch den Finanzämtern übermittelt wird, haben die Finanzämter im Beschwerdeverfahren den Volltext der Gutachten beizuschaffen, wenn sich aus der Kurzfassung nicht bereits ergibt, dass der Beschwerde Folge zu geben ist. Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, m.w.N.). Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014). Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. BFG 19.7.2015, RV/7104999/2014; BFG 20.4.2015, RV/7103843/2014; BFG 6.4.2015, RV/7103602/2014; BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014; BFG 2.3.2015, RV/7100039/2015; BFG 21.7.2014, RV/7101144/2014; BFG 17.3.2014, RV/7100539/2014). Zurückverweisung der Sache an die Behörde Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit? Wie ausgeführt, lässt sich aus dem Kurzbericht des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 nicht entnehmen, warum der Grad der Behinderung von 70% ab 1.3.2003 vorgelegen sein soll, wenn "im Jahr 2003" eine "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" bestanden haben soll. Mit der Formulierung "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" wird auch in Verbindung mit einen Grad der Behinderung von 70% nicht zum Ausdruck gebracht, ob die Bf damals bereits voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig gewesen ist. Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren zunächst eine Ergänzung des Gutachtens des Sozialministeriumsservice um dessen vollständigen Text zu veranlassen haben. Ergibt sich aus dem vollständigen Gutachten nicht, ob das Sozialministeriumservice vom Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit im Jahr 2003 (und wann genau im Jahr 2003) ausgeht, wird das Sozialministeriumservice zu einer entsprechenden Ergänzung des Gutachtens aufzufordern sein, ebenso, wenn das Gutachten im Hinblick auf die beigebrachten Befunde nicht schlüssig sein sollte. Hierbei ist auch zu prüfen, ob aus dem vollständigen Text weitere Anhaltspunkte für eine Berufsausbildung im Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit gewonnen werden können. Eintritt der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres? Die Bf hat im Jänner 2003 das 25. Lebensjahr und im Jänner 2005 das 27. Lebensjahr vollendet. Auf das gegenständliche Verfahren ist noch § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 i.d.F. vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 anzuwenden. Nach dem letzten Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 soll eine "psychische Beeinträchtigung fassbaren Ausmaßes" (die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit?) im Jahr 2003 eingetreten sein, ein Grad der Behinderung von 70% bestehe ab 1.3.2003. Nach der Aktenlage hat die Bf in einem bisher nicht feststehenden Zeitraum mehrere Semester Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Sprachen studiert. Dazu fehlen bis jetzt jegliche Feststellungen. Die diesbezüglich geäußerten Vermutungen im Vorlagebericht können ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht ersetzen. Hat die Bf versucht, ernsthaft ein Studium zu betreiben, stünde eine krankheitsbedingte Studienverhinderung dem Vorliegen einer Berufsausbildung i.S.d. § 2 FLAG 1967 nicht entgegen (vgl. BFG 23.3.2015, RV/7105504/2014). Es fehlen Feststellungen, für welches Studium die Bf in welcher Zeit inskribiert war, welche Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht wurden und ob sich die Bf ernsthaft um einen Studienerfolg bemüht hat. Die Bf wird im Wege ihrer Sachwalterin zunächst zur Vorlage von Unterlagen betreffend den Antrag auf Invaliditätspension aus dem Jahr 2004 aufzufordern sein. Hier ist dann zu prüfen, ob sich hieraus Schlüsse auf eine Berufsausbildung und eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ergeben. Ferner wäre vom Finanzamt, falls sie sich hierzu in der Lage fühlt, die Bf als Partei niederschriftlich zur Frage der Berufsausbildung an der Universität oder an den Universitäten, an denen die Bf studiert hat, zu vernehmen. Sofern die Bf entsprechende Unterlagen von der Universität oder von den Universitäten, an denen die Bf studiert hat, vorlegen kann, wären diese in Kopie zum Akt zu nehmen und in Bezug auf das Vorliegen einer Berufsausbildung im Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit zu prüfen. Kann die Bf derartige Unterlagen nicht oder nur teilweise vorlegen, wären Auskunftsersuchen an die entsprechenden Universitäten (an die Universität) zu richten. Falls diese Ermittlungen nicht bereits Klarheit zur Feststellung einer ernsthaften Berufsausbildung schaffen, wären hierzu die Eltern der Bf sowie allenfalls von der Bf genannte weitere Personen (damalige Studienkollegen) als Zeugen zu vernehmen. Allenfalls können Lehrveranstaltungsbestätigungen und/oder Bestätigungen der an der Hochschule Lehrenden über die Ernsthaftigkeit des Studiums eingeholt werden. Bei Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht wäre auch Univ. Prof. Dr. J C als Zeuge zu vernehmen, ob seine Angaben vom 2.3.2005, wie das Finanzamt im Vorlagebericht vermutet, so zu verstehen sind, dass die Bf nicht, soweit dies ihr damaliges Krankheitsbild zuließ, ernsthaft studiert hat, sondern die Studien lediglich therapeutische Funktion hatten. Erst wenn feststeht, ob und wann sich die Bf im fraglichen Zeitraum in Berufsausbildung befunden hat, kann beurteilt werden, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit während einer Berufsausbildung eingetreten ist. Teilweise unerledigter Antrag Die Bf hat in ihrem Antrag vom 11.9.2013, wiederholt am 30.9.2013, die Zuerkennung einer erhöhten Familienbeihilfe "rückwirkend für die maximale Dauer" beantragt. Mit dem Anführen des Datums des Einlangens der Antragswiederholung vom 30.9.2013 am 1.10.2013 im Spruch des angefochtenen Bescheides ist der Antrag, über den abgesprochen wurde, gerade noch hinreichend präzisiert. Das Finanzamt ging in dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass die Bf nicht die Frist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 von fünf Jahren rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung ausschöpfen wollte, sondern hat auf den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem damaligen Gutachten des Sozialministeriumservice vom 31.1.2014 abgestellt und den Antrag ab Februar 2011 abgewiesen. Selbst wenn der Antrag so zu verstehen wäre, wie das Finanzamt annahm, liegt unterdessen eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice vom 27.3.2015 vor, wonach bereits ab 1.3.2003 ein Grad der Behinderung von 70% (und offenbar voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit) bestand. Über den Zeitraum September 2008 (fünf Jahre vor September 2013) bis Jänner 2011 (Abweisung ab Februar 2011) ist daher durch das Finanzamt noch abzusprechen, insoweit ist der Antrag vom 11.9.2013 noch unerledigt. Zurückverweisung Gemäß § 278 BAO kann das Verwaltungsgericht bei unterlassenen Ermittlungen mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen. Bereits im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen erweist sich die Zurückverweisung der Sache als zweckmäßiger (rascher und kostengünstiger) als die Führung dieser Ermittlungen durch das Bundesfinanzgericht selbst. Hinzu kommt, dass der Antrag der Bf vom 11.9.2013, wie oben ausgeführt, noch teilweise unerledigt ist und das Finanzamt darüber noch abzusprechen hat. Hier führt ein einheitliches Verfahren durch das Finanzamt zu einer rascheren Entscheidung für die Bf als zwei getrennte Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht und vor dem Finanzamt. Eine vollständige Erledigung des Antrags vom 11.9.2013 ist schon angesichts der bereits eingetretenen Säumigkeit des Finanzamts i.S.d. § 284 Abs. 1 BAO betreffend den unerledigten Teil rasch geboten. Die Bf erhält somit schneller und kostengünstiger eine Entscheidung, wenn das Finanzamt nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beachtung der im Aufhebungsbeschluss dargelegten Rechtsansicht des Gerichts neuerlich entscheiden kann. Nichtzulassung der Revision Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich. Wien, am 10. November 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105545/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7105545.2014
Stammnummer
107476
Gültig
10.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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