Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100179/2014
Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen: widerrechtliche Verwendung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100179/2014vom 15.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 10-12/2010, 1-12/2011, 1-12/2012 und 1-3/2013 war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
C) Doppelbesteuerung:
Die vom Bf eingewendete "Doppelbesteuerung" kann sich - wie bereits vom Finanzamt in der BVE dargelegt - wenn überhaupt nur auf die Kraftfahrzeugsteuer beziehen, da eine der Normverbrauchsabgabe entsprechende Abgabe in Deutschland gar nicht erhoben wird.
Entgegen der Ansicht des Bf besteht nach geltendem Recht im Rahmen der gemeinschaftsrechtlich angestrebten Harmonisierung der Kraftfahrzeugsteuern kein Hindernis, da aufgrund des ua. mit Deutschland abgeschlossenen bilateralen Abkommens, BGBl. 1959/170, Kraftfahrzeugsteuerbefreiungen vereinbart sind (siehe dazu: Takacs in FJ-GVR 1992, 29, "Die Kraftfahrzeugsteuer und die EG, Teil III").
Laut diesem "Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr" mit der Zielsetzung der Förderung des internationalen Reiseverkehrs sind allerdings gem. Art. 2 nur "Fahrzeuge, die im Gebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind, ... wenn sie vorübergehend zum privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden, von den Abgaben befreit, die für die Benutzung oder das Halten von Fahrzeugen im Gebiet der letzteren Vertragspartei erhoben werden".
Eine ständige Verbringung des Fahrzeuges durch Wohnsitzverlegung nach Österreich fällt also nicht in den Anwendungsbereich dieses Abkommens.
Auch nach unmittelbar anwendbarem EU-Recht, insbesondere den bezughabenden EU-Richtlinien RL 93/89/EWG und RL 83/182/EWG, ergeben sich nur nachstehende Befreiungen - ua. zwecks Vermeidung von Beschränkungen im Güterverkehr oder der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Einfuhr von Privatfahrzeugen -, welche auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar sind:
a) Kraftfahrzeuge, Anhänger oder Kombinationen mit ausländischem EU-Kennzeichen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht allein oder zusammen zwölf Tonnen oder mehr beträgt, sind von der Kfz-Steuer befreit (RL 93/89/EWG Art 5).
b) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen, die von Studenten mit Wohnsitz im Zulassungsstaat des Fahrzeuges im Inland benützt werden, sind steuerfrei, wenn sich der Student ausschließlich zum Zweck des Studiums im Inland aufhält. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit b in Verbindung mit Art 4 Abs 1).
c) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem Kennzeichen, die für regelmäßige Fahrten vom ausländischen EU-Wohnsitz des Benützers des Fahrzeuges zum inländischen Arbeitsplatz und zurück benützt werden, sind steuerfrei. Die Befreiung entfällt, wenn das Fahrzeug der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dient oder von Personen benützt wird, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (RL 83/182/EWG Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 4 Abs 1).
d) Pkw und Kombi und ihre Anhänger mit ausländischem EU-Kennzeichen von Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat, die zur privaten Nutzung zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, sind für je einen Zwölfmonatszeitraum für sechs Monate steuerfrei (RL 83/182/EWG Art 3 iVm Art 4 Abs. 1). Im Falle einer weiter gehenden Begünstigung des ausländischen EU-Staates (zB Deutschland: Dauer bis zu einem Jahr) gilt diese.
Gleichfalls ist nicht zu übersehen, dass im Falle der widerrechtlichen Verwendung iSd § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG die Besteuerungshoheit von vorneherein dem Staat Österreich zugestanden hätte (vgl. EuGH 21.3.2002, RS C-451/99). Eine nunmehr resultierende allfällige "Doppelbesteuerung" liegt demnach im alleinigen Verantwortungsbereich des Bf.
D) Vorabentscheidungsersuchen:
Der EuGH hat im Urteil vom 21.3.2002, Rs C-451/99, Cura Anlagen GmbH, unter Rn. 22 ausgeführt, dass ein nationales Gericht eines Mitgliedstaates, dem eine Frage nach der Auslegung des EG-Vertrags oder abgeleiteter Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane gestellt wird, den Gerichtshof gem. Art. 234 EG darum ersuchen kann, über diese Frage zu befinden, wenn es eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.
Der EuGH hat in diesem Urteil unter Rn. 40-41 bereits ausgesprochen, dass die Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Besteuerung von Kraftfahrzeugen bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit völlig frei sind und das Erfordernis der "Zulassung" in dieser Hinsicht als natürliche Folge dieser Steuerhoheit erscheint. Der EuGH hat in keinster Weise die Bestimmung nach § 82 Abs. 8 KFG und insbesondere nicht die darin normierte Zulassungsverpflichtung für EU-widrig befunden, sondern ganz im Gegenteil die Zulassungsverpflichtung ausdrücklich als EU-konform erachtet und darin auch keinerlei Verstoß zB gegen die Dienstleistungsfreiheit erblickt (vgl. VwGH 23.3.2006, 2006/16/0003).
Aufgrunddessen und zufolge der völlig klaren innerstaatlichen Rechtslage zu den Tatbestandsvoraussetzungen betr. Verwirklichung der "widerrechtlichen Verwendung" eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland iSd NoVAG und des KfzStG iVm dem KFG erachtet das BFG die Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH - wie vom Bf begehrt - für Zwecke seiner Entscheidungsfindung nicht für erforderlich.
E) Mündliche Verhandlung:
Der Bf hat während des gesamten Verfahrens beharrlich seine Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 115 BAO) verletzt. Gleichzeitig hatte er mehr als hinreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt und seine Einwendungen darzutun, so im Rahmen der Vernehmung bei der Finanzpolizei, in der Beschwerdeschrift und im Vorlageantrag, im Schriftsatz über die ergänzende Begründung, der Vorhaltsbeantwortung sowie zwischenzeitig noch im Rahmen dreier persönlicher Vorsprachen beim BFG.
Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des vom Bf im Verfahren gesetzten Verhaltens kann nach Ansicht des BFG davon ausgegangen werden, dass der Bf auch in einer mündlichen Verhandlung nichts weiter Erhellendes zum Zwecke der vollständigen Abklärung des Sachverhaltes beizutragen bereit sein wird.
Aus diesem Grund erachtet es das BFG für zulässig, von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung mangels Zweckmäßigkeit bzw. Sinnhaftigkeit Abstand zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Unter welchen Tatbestandsvoraussetzungen eine "widerrechtliche Verwendung" iSd NoVAG bzw. KfzStG verwirklicht ist, ergibt sich aus den bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen. Ob beim Bf ein Hauptwohnsitz sowie eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland vorliegt, erschließt sich aus dem ermittelten Sachverhalt, insofern ausschließlich Tatfragen und keine Rechtsfragen von "grundsätzlicher Bedeutung" zu lösen waren. Die Revision an den VwGH ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 15. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 3 KFZStG, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 110/1952
- § 5 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100179/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.3100179.2014
- Stammnummer
- 107459
- Gültig
- 15.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF