Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100336/2008
1) Bei einer Nachforderung von Lohnsteuer im Zusammenhang mit § 86 Abs. 2 EStG ist grundsätzlich festzustellen, welche Arbeitnehmer welche unrichtig versteuerten Vorteile aus dem Dienstverhältnis bezogen haben. 2) Ein Schätzungsergebnis muss so begründet werden, dass der zum Schätzungsergebnis führende Denkprozess nachvollzogen werden kann. 3) Selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit der Tochter der mit 100% am Stammkapital der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführerin
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100336/2008vom 06.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausgehend davon, dass C nach dem vorliegenden Sachverhalt in leitender Position im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig war, tritt die Vorgabe einer fix einzuhaltenden Arbeitszeit und eines vorgegebenen Arbeitsplatzes in den Hintergrund. Die umfassende Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel durch die Beschwerdeführerin weist jedoch eindeutig auf die Eingliederung in die unternehmerische Struktur der Beschwerdeführerin und damit auf eine nichtselbständige Tätigkeit hin. So wurde ihr ein Fahrzeug laut KFZ-Liste zur Verfügung gestellt. Sie scheint im Telefonverzeichnis der Beschwerdeführerin vom 14.6.2002 mit einer eigenen Nebenstelle zur Durchwahl im Festnetz und einer Mobiltelefonnummer auf. Über das Internet war sie unter der Internetadresse Befü erreichbar. Aus dem Lageplan des Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass C ein eigenes Büro und ein Notebook zur Verfügung gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass mit C vereinbart worden sei, dass ihr Telefon und Auto zur Verfügung gestellt werden würden, welche Teile des Honorars seien, da für die Tätigkeit von C nicht nur fachliches Knowhow, sondern auch ein hoher zeitlicher Aufwand notwendig gewesen sei. Abgesehen von dem unzweifelhaft erforderlichen fachlichen Knowhow der C bei ihrer Tätigkeit bedingt ein hoher zeitlicher Aufwand im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit nicht zwingend die Zurverfügungstellung der wesentlichen Arbeitsmittel durch den Auftraggeber. Der erkennende Senat kann dieser Argumentation der Beschwerdeführerin nicht folgen, da durch eine derartige Bindung der C an das Unternehmen der Beschwerdeführerin im Gegenteil die nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zum Ausdruck kommt.
Die umfassende leitende Tätigkeit der C für die Beschwerdeführerin bedingte neben der Weisungsungebundenheit naturgemäß die unmittelbare Einbindung in betriebliche Abläufe und somit die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin C ihre Arbeitsleistung auch außerhalb der der Beschwerdeführerin zuzurechnenden örtlichen Einrichtungen erbracht hat. Der Eingliederung in den betrieblichen Organismus steht nicht entgegen, wenn bei Tätigkeiten im Außendienst keine enge Bindung an Arbeitszeiten und Arbeitspausen gegeben gewesen sein sollte (VwGH vom 19.12.2000, 99/14/0166)
Aufgrund dieser Ausführungen ist unter Berücksichtigung des Überwiegens der Merkmale für eine nichtselbständigen Tätigkeit nach Ansicht des erkennenden Senates die gegenständlich zu beurteilende Tätigkeit der C für die Beschwerdeführerin als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 zu qualifizieren. Das oben angesprochene für eine selbständige Tätigkeit sprechende weitere Merkmal, nämlich das Unternehmerrisiko, ist nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, da nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Umstände C im Rahmen ihrer Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit weitgehend zu gestalten im Stande war. Auch die uneingeschränkte von C selbst zu bestimmende Vertretung bei der von ihr für die Beschwerdeführerin erbrachten Tätigkeit wurde weder vorgebracht, noch ist sie erkennbar. Im Hinblick auf die umfangreich leitende und auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin zugeschnittene Tätigkeit der C ist eine Vertretung nur unternehmensintern denkbar.
Dem Einwand im Beschwerdeschreiben, in den Jahren 2002 und 2003 sei der persönliche Lebensmittelpunkt der C in LandX gewesen, was damit erklärt wurde, dass neben ihrem gesamter Freundes- und Bekanntenkreis auch ihr Lebensgefährte in LandX gelebt habe, woraus zu schließen sei, dass wohl eine größere nähere Beziehung zu LandX als nach A bestanden habe, denn der persönliche Lebensmittelpunkt sei vorrangig gegenüber dem beruflichen zu betrachten, ist entgegen zu halten, dass die vorgebrachten Umstände zwar behauptet, aber durch nichts erwiesen werden konnten. Dem gegenüber ergibt sich aus zahlreichen durch das Finanzamt im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten bzw. ermittelten Unterlagen, dass C einerseits sich in nicht unerheblichem Ausmaß in Österreich aufgehalten haben und andererseits in Österreich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sein muss.
Beispielsweise befinden sich in dem durch das Finanzamt vorgelegten Beschwerdeakt Protokolle über Besprechungen mit Mitarbeitern vom 2.4.2002, 9.4.2002, 16.4.2002, 23.4.2002, 4.6.2002, 24.9.2002 und 1.10.2002, an denen C teilgenommen hat. Weiters eine von C gefertigte Gesprächsnotiz vom 23.9.2003, an der verschiedene Mitarbeiter teilgenommen haben. Aus einem von C unter dem Titel „Marktstudie“ erstellten Schreiben geht hervor, dass es ihr im Herbst nicht möglich wäre, 4 Wochen nicht im Büro zu sein. Eine Rechnung vom 31.12.2002 über einen Sponsorbeitrag betreffend MXB am 23.12.2002 war an C gerichtet. In einem Schreiben vom April 2002 gibt C schriftliche Anweisungen für einen „Einsatz“ einer Mitarbeiterin bei FirmaZ in A. Mit Lieferdatum vom 1.3.2002 werden 300 Stück Geschäftskarten „C“ geliefert. Am 9.4.2002 ist C vom Flughafen A zum Flughafen FD und am 10.4.2002 von FD nach A geflogen. Ebenso am 11.6.2002, Abflug um 07:10 Uhr von A nach FD, Rückflug am selben Tag um 20:25 Uhr. In einer Rechnung vom 23.5.2002 ist C als Warenempfängerin eines Liegestuhles ausgewiesen. Aus der Rechnung eines Autohauses ist ersichtlich, dass bei dem der C von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Fahrzeug am 10.6.2002 ein kleines Pflegepaket durchgeführt und 4 Reifen erneuert wurden. Am 12.11.2002 hat C laut Rechnung an einem Werbe- und Marketingforum in A teilgenommen.
Diese Tätigkeitsmerkmale am Firmensitz bedingen neben der Anwesenheit an den entsprechenden Tagen auch weitere Anwesenheiten, da C ihre umfangreiche Tätigkeit für das Unternehmen der Beschwerdeführerin sonst nicht in dem von ihr selbst dargestellten Ausmaß erbringen hätten können. Hinzu kommt, dass beruflich bedingte Auslandsaufenthalte der C, z.B. in LandX, hinsichtlich ihrer Pflicht zur Besteuerung ihrer Einkünfte in Österreich keinen Einfluss haben.
Der Umstand, dass C von der Beschwerdeführerin ein eigenes Büro mit Festnetztelefonanschluss und ein Dienstkraftfahrzeug für ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde, zeugt ebenfalls davon, dass C ihre Tätigkeit in überwiegendem Ausmaß im Inland ausgeübt hat, da es aus wirtschaftlichen Überlegungen keinen Sinn ergeben würde, einem Mitarbeiter derartige Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn dieser seine Arbeitsleistung überwiegend an anderen Orten erbringt.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass neben dem gesamter Freundes- und Bekanntenkreis der C auch ihr Lebensgefährte in LandX gelebt habe, woraus zu schließen sei, dass wohl eine größere nähere Beziehung zu LandX als nach A bestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass C nach den im Zentralen Melderegister aufscheinenden Meldedaten bis einschließlich 13.10.2004 in A,C-Gasse einen Hauptwohnsitz inne hatte.
Auf das Zurückgreifen von Zeugeneinvernahmen des Finanzamtes und auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Wiederholungen dieser Zeugeneinvernahmen konnte nach Ansicht des erkennenden Senates aufgrund der Vielzahl der zur Beurteilung der Tätigkeit der C zur Verfügung stehenden Schriftstücke und Unterlagen und der sich daraus ergebenden Sachverhalte verzichtet werden.
Bezüglich der Tätigkeit der C war das Begehren der Beschwerdeführerin aus den angeführten Gründen abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden bzw. nicht zu erkennen sind, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 6. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 86 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100336/2008
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100336.2008
- Stammnummer
- 107369
- Gültig
- 06.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF