Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100169/2014
Schätzungsberechtigung mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100169/2014vom 29.10.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hier scheint die Begründung des Finanzamtes (Verhältnisse des Vorjahres) jedenfalls glaubwürdiger.
Im Vorjahr wurden die Umsätze (20%) mit 48.000,00 € dargestellt (Vorhalt vom 27. Februar 2012); nunmehr wurde ein Betrag von 40.500,00 € angesetzt. Bei dieser Vorgangsweise kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich als nicht beschwert erachten.
Die Vorsteuern wurden analog zum Jahr 2008 festgesetzt.
Selbst bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit wurden allenfalls vorliegende Geschäftsrückgänge berücksichtigt und die Einkünfte mit lediglich 34.320,00 € (im Gegensatz zu 42.240,00 € im Jahr 2008) festgesetzt.
< Umsatzsteuer 2009:
- Umsätze 20%: 40.500,00 €
- Vorsteuern: 2.000,00 €
< Einkommensteuer 2009:
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 34.320,00 €
Auch dem erkennenden Richter ist klar und bewusst, dass die Darstellungen des Finanzamtes nicht zwingend stimmen müssen. Es ist aber auch jedenfalls klar, dass einer jeden Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit anhaftet. Diese Ungenauigkeit muss allerdings die Partei, die Anlass zur Schätzung gegeben hat, hinnehmen (vgl. VwGH 23.2.2012; 2009/17/0127).
Das Unterlassen der Vorlage von Grundaufzeichnungen (vgl. VwGH 30.5.2012, 2008/13/0230; VwGH 26.1.2012, 2009/15/0155) begründen jedenfalls eine Schätzungsbefugnis.
Mangels Vorlage aussagekräftiger Unterlagen schließt sich der erkennende Richter grundsätzlich den Berechnungsansätzen der belangten Behörde an.
Der Beschwerdeführer hat weder die Bestimmungen der §§ 119 bzw. 126 BAO beachtet, noch ist er auf die Verlangen der Abgabenbehörde eingegangen (§ 138 BAO).
Gerade dem Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, seine tatsächlichen Klienten namhaft zu machen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dass er zur Aufzeichnung, Vorlage und Aufbewahrung dieser Unterlagen verpflichtet ist, musste dem Beschwerdeführer als Steuerberater bzw. Wirtschaftstreuhänder jedenfalls bewusst und bekannt gewesen sein.
Die Berechnungen sind auch den angefügten Berechnungsblättern zu entnehmen.
C) Revision:
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenständlich ist keine der vom Gesetz geforderten Revisionsbestimmungen erfüllt. Es war ausschließlich der Mangel an vorgelegten Unterlagen und Nachweisen als Schätzungsberechtigung gegeben und trotz sehr langer Verfahrensdauer war der Beschwerdeführer nicht in der Lage (oder auch nicht Willens) die gesetzlich geforderten Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
Linz, am 29. Oktober 2015
Normen und Schlagworte
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 126 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100169/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.5100169.2014
- Stammnummer
- 107297
- Gültig
- 29.10.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF