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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100495/2014

Einkünfte aus VuV - Werbungskosten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100495/2014vom 02.11.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die € 2.500,00 sind ab 2006 in Zehntelbeträgen, also für 2006 bis 2013 jährlich mit € 250,00, anzusetzen. Angesichts des Umstandes, dass der Bf. die Nutzungsdauer für den 2006 eingebauten Boiler mit fünf Jahren bemessen hat, dieser aber im Zeitpunkt der Beschwerde im Jahr 2014 noch vorhanden war, wird auch dieser unter den der Zehntelung unterliegenden Pauschalbetrag einbezogen. Es ist daher bezüglich der zuvor genannten Investitionen aus Pkt. 4 und 5 dem Begehren des Bf. teilweise Folge zu geben und sind in den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2013 jährlich € 250,00 als Werbungskosten zu berücksichtigen. 5. AfA für das Inventar laut MV I: Sachverhalt: Der Bf. begehrte erstmals in der mündlichen Verhandlung die AfA für das im MV I mitvermietete Inventar, und zwar die Heizung und Heizkörper, den E-Herd, Kühlschrank und Geschirrspüler. 2006 oder 2007 stellte der Bf. fest, dass die Mieterin die alte Küche herausgerissen, die Küchenkästchen und den E-Herd am Dachboden gegeben und den Kühlschrank und Geschirrspüler - beide 2002/2003 angeschafft - in ihrer neuen Küche verwendet hat. Die Anschaffungskosten des Kühlschranks und Geschirrspülers konnte der Bf. nicht mehr beziffern. Auf dem Dachboden wurde der E-Herd letztlich gestohlen, der Bf. erstattete 2007 Anzeige bei der Polizei. Den E-Herd hat der Bf. rd. ein halbes Jahr vor seinem Auszug aus der Wohnung um € 800,00 angeschafft. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Bf. den Geschirrspüler übernommen, der Kühlschrank war schon kaputt (alle Ausführungen des Bf. in der mündlichen Verhandlung). Rechtliche Beurteilung: Die Anschaffungskosten des Herdes bezifferte der Bf. mit € 800,00. Für einen guten Herd werden diese Anschaffungskosten als realistisch anzusehen sein, weshalb das BFG dem Bf. diesbezüglich Glauben schenkt. Allerdings hat die Mieterin den Herd schon relativ kurz nach ihrem Einzug auf den Dachboden gestellt und wurde dies dem Bf. 2006 oder 2007 bekannt. Somit wurde der Herd spätestens 2007 nicht mehr im Rahmen der Vermietung und Verpachtung genutzt. Das BFG erachtet daher für den Zeitraum der Nutzung durch die Mieterin - in diesem Fall für die zwei Monate des Jahres 2006 sowie für 2007 - eine AfA für den Herd als gerechtfertigt. Ausgehend von Anschaffungskoten von € 800,00 und einer Nutzungsdauer von fünf Jahren ergibt sich ein jährlicher AfA-Betrag von € 160,00. Für 2006 ist daher eine Halbjahres-AfA von € 80,00 und für 2007 die Ganzjahres-AfA von € 160,00 in Ansatz zu bringen. Für die Jahre ab 2008 kommt eine AfA nicht mehr in Betracht. Der Bf. behauptete nicht, dass er gleichzeitig mit der Feststellung, dass der E-Herd am Dachboden war, auch den Diebstahl bemerkt hätte. Wenn daher zu einem Zeitpunkt, in dem der E-Herd nicht mehr der Vermietung diente, der Herd gestohlen wurde, bleibt kein Raum für eine außergewöhnliche Abschreibung des Restbuchwertes. Die Heizung und die Heizkörper sind als Teil der Wohnung anzusehen, weil sie nicht so einfach aus der Wohnung „herauszulösen“ sein werden. Daher sind diese beiden Positionen im Rahmen der Gebäude-AfA gedeckt. Was den Geschirrspüler und den Kühlschrank anlangt, so konnte der Bf. - in der mündlichen Verhandlung konkret befragt - nicht einmal ansatzweise einen Betrag nennen, mit dem die beiden Geräte berücksichtigt werden sollten. Mangels Bestimmbarkeit der AfA-Basis durch den Bf. ist nach Ansicht des Senates für den Kühlschrank und den Geschirrspüler keine separate Afa in Ansatz zu bringen. Bezüglich des Punktes „AfA für mitvermietetes Inventar“ kommt daher dem Begehren des Bf. teilweise Berechtigung zu (AfA 2006 € 60,00, AfA 2007 € 160,00). 6. GANZJAHRES-AFA für die WOHNUNG für 2006: Sachverhalt: Erstmals in der mündlichen Verhandlung begehrte der Bf. wegen der von ihm gesetzten Maßnahmen für 2006 die Ganzjahres-AfA für die Wohnung (mündliche Verhandlung). Der Bf. ist Ende 2005 aus der Wohnung ausgezogen. Er hat mit MV I vom 26.10.2006 die Wohnung ab 01.01.2006 an die Mieterin vermietet (unstrittig). Rechtliche Beurteilung: Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 erster Satz EStG 1988 die Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind gemäß § 7 Abs. 1 EStG 1988 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemisst sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist gemäß § 7 Abs. 2 EStG 1988 der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages. Im vorliegenden Fall soll der Bf. 2006 die Sanierungsmaßnahmen durchgeführt haben. Es mag sein, dass der Bf. bereits im ersten Halbjahr die (Sanierungs-)maßnahmen setzte, doch ist - wie unter Pkt. 2 des Erkenntnisses ausgeführt - aufgrund des Verhaltens des Bf., die Vermietung bis 2013 erfolgreich geheim zu halten, eine Vermietungsabsicht des Bf. bereits im ersten Halbjahr 2006 für das BFG nicht ersichtlich gewesen. Das Begehren des Bf., für 2006 die volle AfA für die Wohnung zu berücksichtigen, war daher als unbegründet abzuweisen. 7. VERMIETUNG GARAGE: Sachverhalt: Das Finanzamt hat für die Garage in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2013 jährlich Einnahmen von € 300,00 und die AfA von € 250,00 angesetzt. In den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 bzw. in der Berufungsvorentscheidung für 2009 bis 2013 qualifizierte es die Tätigkeit als Liebhaberei (Bescheide und BVE). Der Bf. begehrt die einheitliche Betrachtung der Wohnung und der Garage und Berücksichtigung der auf die Garage entfallenden Werbungskosten (Bf. in der mündlichen Verhandlung). Die Betriebskosten haben € 43,61 betragen und hat es 2011 eine Garagensanierung gegeben (seitens des Finanzamtes unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Bf.). Beide Parteien gehen von Anschaffungskosten für die Garage von € 5.000,00 aus, der Bf. hat eine jährliche AfA von € 500,00 und das Finanzamt eine solche von € 250,00 angesetzt (Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 01.04.2014, Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2009 bis 2013). Der Bf. hat die Garage erstmals 2013 um € 300,00 pro Jahr an die Mieterin vermietet (unstrittig). Davor hat er für die Garage gar keinen Mieter gesucht (Bf. in der mündlichen Verhandlung). Rechtliche Beurteilung: Mag auch die Garage in der Nähe der Wohnung gelegen sein, so ist eine zwingende gemeinsame Betrachtung nicht zu bejahen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. von Beginn an die Wohnung nur in Verbindung mit der Garage zur Vermietung angeboten hat. Laut eigenen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung hat er die Garage auch erst nach dem Verkauf der Wohnung veräußert. Dem diesbezüglichen Begehren des Bf. wird daher nicht Folge gegeben. Die Garage wird einer separaten Betrachtung unterzogen. Nach Ansicht des BFG liegt für 2006 bis inklusive 2012 mangels Vermietungsabsicht des Bf. noch gar keine Vermietungstätigkeit in Bezug auf die Garage vor. Demzufolge können auch damit im Zusammenhang stehende Werbungskosten nicht abgezogen werden. Bezüglich der Vermietung der Garage im Jahr 2013 schließt sich das BFG der Ansicht des Finanzamtes an, dass für 2013 Liebhaberei vorliegt. Würde man den Jahres-Einnahmen von € 300,00 die Jahres-AfA laut Bf. von € 500,00 gegenüberstellen, ist ein Einnahmenüberschuss absolut ausgeschlossen. Selbst wenn man von den Einnahmen die Jahres-AfA laut Finanzamt von € 250,00 und die Betriebskosten von € 43,61 in Abzug bringt, verbleibt zwar ein kleiner Einnahmenüberhang, der aber durch allenfalls durchzuführende Sanierungsmaßnahmen „konsumiert“ würde. Es geht daher auch dass BFG bezüglich der Garagenvermietung für 2013 von Liebhaberei aus. In diesem Punkt ist daher – vom Ergebnis her gesehen - die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013 sind - wie schon in der Berufungsvorentscheidung geschehen - die Einkünfte aus der Garagenvermietung nicht zu erfassen und sind insoweit die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2013 zum Vorteil des Bf. abzuändern, weil die bis dahin in den Bescheiden erfolgte Besteuerung eines Einnahmenüberschusses von € 50,00 ( Einnahmen von € 300,00 abzgl. € 250,00 AfA lt. Finanzamt) nicht erfolgt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betragen aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses nunmehr (alle Beträge in €): | | 2006 | 2007 | 2008 | Einnahmen Wohnung, Pkt. 1. | 640,00 | 3.840,00 | 3.840,00 | AfA Wohnung | - 450,00 | - 900,00 | - 900,00 | Fassade 1/10, Pkt. 3. | - 179,21 | - 179,21 | - 179,21 | Heizungsanlage, 1/10 bis 2014, Pkt. 3. | - 528,35 | - 528,35 | - 528,35 | Zinsen, Pkt. 3. | - 438,69 | - 438,69 | - 438,69 | Fahrtkosten, Pkt. 2. | - 14,28 | - 28,56 | - 28,56 | Betriebskosten, Pkt. 1. | | | -75,12 | Zehntel für Investitionen (PB € 2.500,00), Pkt. 4 d. und e. | -250,00 | - 250,00 | -250,00 | AfA E-Herd, Pkt. 5. des Erkenntnisses | -80,00 | - 160,00 | | Einkünfte aus VuV lt. BFG | - 1.300,53 | 1.355,19 | 1.440,07 | | 2009 | 2010 | 2011 | Einnahmen Wohnung, Pkt. 1. | 3.840,00 | 3.840,00 | 3.840,00 | AfA Wohnung | - 900,00 | - 900,00 | - 900,00 | Fassade 1/10, Pkt. 3. | - 179,21 | - 179,21 | - 179,21 | Heizungsanlage, 1/10 bis 2014, Pkt. 3. | - 528,35 | - 528,35 | - 528,35 | Zinsen, Pkt. 3. | - 438,69 | - 438,69 | - 438,69 | Mischer, Pkt. 3. | | | - 122,52 | Fahrtkosten, Pkt. 2. | - 28,56 | - 28,56 | - 28,56 | Betriebskosten, Pkt. 1. | -112,68 | - 112,68 | -112,68 | Zehntel für Investitionen (PB € 2.500,00), Pkt. 4 d. und e. | -250,00 | - 250,00 | -250,00 | Einkünfte aus VuV lt. BFG | 1.402,51 | 1.402,51 | 1.279,99 | | 2012 | 2013 | Einnahmen Wohnung, Pkt. 1. | 3.840,00 | 3.840,00 | AfA Wohnung | - 900,00 | - 900,00 | Fassade 1/10, Pkt. 3. | - 179,21 | | Heizungsanlage, 1/10 bis 2014, Pkt. 3. | - 528,35 | - 528,35 | Zinsen, Pkt. 3. | - 438,69 | - 438,33 | Energieausweis, , Pkt. 3. | | - 350,00 | Spülung, Pkt. 3. | | - 136,19 | Fernwärmeanschluss, 1/10 bis 2022, Pkt. 3. | | - 178,64 | Fahrtkosten, Pkt. 2. | - 28,56 | - 28,56 | Betriebskosten, Pkt. 1. | -112,68 | -112,68 | Zehntel für Investitionen (PB € 2.500,00), Pkt. 4 d. und e. | -250,00 | -250,00 | Einkünfte aus VuV lt. BFG | 1.402,51 | 917,25 Abschließend darf nun zum Pkt. A. festgehalten werden, dass jedenfalls für die Jahre 2007 bis 2013 der Veranlagungsfreibetrag überschritten wurde, sodass schon aus diesem Grund eine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 zu erfolgen hat. Für 2006 hatte der Bf. von sich aus eine Erklärung abgegeben, die im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechend korrigiert wurde. Abgesehen davon ergibt sich für den Bf. für 2006 durch die Veranlagung des nunmehr festgestellten Werbungskostenüberschusses ohnehin eine höhere Abgabengutschrift als vor der Wiederaufnahme des Verfahrens. Zusammenfassend darf nun zu Pkt. B. festgehalten werden: Der Kinderabsetzbetrag 2012, Pkt. B. b., ist in Höhe von € 220,00 anstatt bisher € 132,00 festzusetzen. ZU DEN PUNKTEN Punkten A. und B. DARF ABSCHLIESSEND FESTGEHALTEN WERDEN: Die Änderungen bei den einzelnen Teilpositionen der Punkte A. und B. ergeben betragsmäßig in Summe gegenüber den jeweils angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2013 die im Spruch angeführte teilweise Stattgabe der Beschwerde. B. ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG, KINDERFREIBETRAG sowie UNTERHALTSABSETZBETRAG für 2012 und 2013: a. ALLEINVERDIENERABSETZBETRAG 2012 und 2013: Sachverhalt: Der Alleinverdienerabsetzbetrag ist im Einkommensteuerbescheid 2012 enthalten. Im Jahr 2013 hat die Ehegattin des Bf. mehr als € 6.600,00 bezogen (Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, seitens des Bf. unwidersprochen gebliebene Feststellung des Finanzamtes). Rechtliche Beurteilung: Mangels Berücksichtigung bzw. Anspruchsberechtigung ist die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. b. KINDERFREIBETRAG 2012 und 2013: Sachverhalt: Der Kinderfreibetrag ist im Einkommensteuerbescheid 2012 in Höhe des in der Erklärung beantragten halben Freibetrages (€ 132,00) enthalten. Dem Bf. ist laut Finanzamt der volle Kinderfreibetrag in Höhe von € 220,00 zu gewähren. 2013 hat auch die Ehegattin den Kinderfreibetrag beansprucht (Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, seitens des Bf. unwidersprochen gebliebene Stellungnahme des Finanzamtes vom 18.09.2015). Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 ist hinsichtlich dieses Punktes Folge zu geben, jene betreffend Einkommensteuer als unbegründet abzuweisen. c. UNTERHALTSABSETZBETRAG 2012 und 2013: Sachverhalt: Im Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 ist der Unterhaltsabsetzbetrag jeweils enthalten (Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013, seitens des Bf. unwidersprochen gebliebene Feststellung des Finanzamtes). Rechtliche Beurteilung: Angesichts obiger Ausführungen ist die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 und 2013 in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. Durch das vorliegende Erkenntnis ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen: Betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2011: siehe beiliegende Berechnungsblätter Betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2011: | Einkommensteuer 2012 | € | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 21.321,81 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. Erkenntnis | 1.402,51 | Veranlagungsfreibetrag § 41 (3) EStG 1988 | -57,49 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.666,83 | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung (Topf-Sonderausgaben) | -1.217,35 | Kirchenbeitrag | -170,00 | Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 lt. Erkenntnis | -220,00 | Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 | -264,00 | Einkommen lt. Erkenntnis | 20.795,48 | Einkommensteuer 2013 | € | Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 22.366,68 | Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lt. Erkenntnis | 917,25 | Veranlagungsfreibetrag § 41 (3) EStG 1988 | -542,75 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 22.741,18 | Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): | | Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen, Wohnraumschaffung und –sanierung (Topf-Sonderausgaben) | -626,64 | Kirchenbeitrag | -170,00 | Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen vor Abzug des Selbstbehaltes(§ 34 (4) EStG 1988) Selbstbehalt | -417,40 -417,40 | Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988 | -220,00 | Kinderfreibeträge für nicht haushaltszugehörige Kinder gem. § 106a Abs. 2 EStG 1988 | -264,00 | Einkommen lt. Erkenntnis | 21.460,54 C. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zumal sich die Fragen im vorliegenden Fall auf den Sachverhalt beschränken, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: 6 Berechnungsblätter Klagenfurt am Wörthersee, am 2. November 2015

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100495/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100495.2014
Stammnummer
107253
Gültig
02.11.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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