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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100285/2012

Nachweis des Vorliegens des positiven Verkehrswertes von Mitunternehmeranteilen zum Einbringungsstichtag nicht gelungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100285/2012vom 18.09.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Grundlage der Ermittlung der künftigen finanziellen Überschüsse bildet eine integrierte Planungsrechnung (Planbilanzen, Plan-Gewinn-und-Verlustrechnungen sowie Finanzpläne; s. dazu zB Fachgutachten KFS BW1 Punkt 3.3.). Im Entscheidungsfall liegen lediglich Planbilanzen vor. Ansonsten wird auf – nicht näher nachvollziehbare bzw. ableitbare - Zahlen verwiesen, die sich aus einem Aufsichtsratsprotokoll vom 17.10.1995 ergeben. Wenn das Fehlen maßgeblicher Unterlagen mit dem Zeitablauf zu begründen versucht wird, ist darauf zu verweisen, dass es Sache der Bf. gewesen wäre, eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen(§ 12 Abs. 1 UmgrStG). Spätestens in den Jahren 2000 bis 2002, als die Betriebsprüfung Zweifel an den „Bilanzgewinnen“ laut Aufsichtsratsprotokoll äußerte, wäre es an den Bf. gelegen gewesen, die entsprechenden Unterlagen zu sichern und beizubringen. Dies wäre den Bf. als Mitunternehmern zweifelsohne auch ohne weiteres zumutbar gewesen. Abgesehen von der mangelnden Belegbarkeit der Bilanzgewinne bzw. Jahresgewinne, welche der Ertragswertberechnung der Bf. zugrunde liegen, wird der Wertfindungsprozess zudem nicht einmal ansatzweise dargelegt. Es ist daher nicht annähernd nachvollziehbar, wie diese Ausgangsdaten für die Ertragswertberechnung ermittelt wurden bzw. auf welche konkreten Maßnahmen und Umstände diese gestützt werden. I.4.2. Bei der Wertermittlung ist eine Vergangenheitsanalyse unabdingbar (Punkt 4.3.3. des Fachgutachtens KFS BW1). Die Vergangenheitsanalyse bildet den Ausgangspunkt für die Prognose künftiger Entwicklungen und für die Vornahme von Plausibilitätsüberlegungen (Trentini/Farmer/Purtscher, Unternehmensbewertung², 2.3 unter Verweis auf IDW S 1 2008, Punkt 5.2.). Dass eine solche angestellt wurde, ist dem Gutachten der Bf. nicht zu entnehmen. Während die Ergebnisse in den Vorjahren (1992 bis 1994) jeweils negativ waren, werden im Gutachten der Bf. von September 2006 für die Folgejahre jeweils Gewinne prognostiziert. Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, worauf sich diese in diametralem Gegensatz zu den Vorjahresergebnissen stehende Prognose stützt. I.4.3. Die in den Jahren 1995 bis 1997 tatsächlich erzielten Ergebnisse wichen eklatant von den prognostizierten Ergebnissen ab. Dies war den Gutachtern im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits bekannt. Umso wichtiger wäre es gewesen, jene Umstände darzustellen, auf Grund derer aus dem Blickwinkel des Jahres 1995 von einer derart optimistischen Zukunftseinschätzung ausgegangen wurde. Es trifft zwar zu, dass eine Wertermittlung nicht alleine aus dem Grunde falsch sein muss, weil die „geplanten“ Ergebnisse von den letztlich tatsächlich erzielten Ergebnissen abweichen. Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine beträchtliche Abweichung vor. Zudem wäre es für Zwecke der Plausibilität der Prognose erforderlich gewesen, jene Umstände darzulegen, die für die Abweichung verantwortlich zeichnen. Das Gutachten beschränkt sich in Punkt 2.2.1 auf die allgemein gehaltene Angabe, das Geschäftsjahr 1994 sei durch die Fortsetzung der Restrukturierung und Rationalisierung gekennzeichnet gewesen. Welche konkreten Maßnahmen gesetzt wurden, ergibt sich weder aus dem Gutachten, noch aus der Stellungnahme der Bf. vom 24.2.2015 (aber auch nicht aus dem sonstigen Vorbringen der Bf.). Eine Gutachtenserstellung setzt eine fundierte Befundaufnahme voraus, in deren Zuge wohl auch die Feststellung und Darlegung allfälliger Restrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen zu erfolgen hätte. Da die vorhergesagten Ergebnisse von den letztlich tatsächlich erzielten Ergebnissen gravierend abweichen, dafür seitens der Bf. aber keine hinreichend konkrete Begründung geliefert werden konnte, erscheinen die „Bilanzgewinne“ laut Ertragswertgutachten von September 2006 nicht plausibel. Wenn die Bf. vermeinen, es wären seitens der Behörde weitere Ermittlungen anzustellen gewesen, so ist nochmals darauf zu verweisen, dass es ihre Sache gewesen wäre, für eine nachvollziehbare und plausible Wertermittlung zu sorgen. Die diesbezügliche Beweislast liegt allein auf Seiten der Bf. Soweit allfällige wertbeeinflussende Faktoren wie zB Konjunktur, Branche etc. in das Gutachten der Bf. Eingang gefunden haben sollten, hätte dies im Gutachten entsprechend dargetan und begründet werden müssen. Das Finanzamt hat seinerseits - ebenso wie in weiterer Folge das BFG - klar dargelegt, aus welchen sachlich dargestellten Gründen es die bereits mehrfach erwähnten „Bilanzgewinne“ weder als realistisch noch als plausibel erachtet. Weitere Ermittlungen waren daher seitens der Behörde nicht erforderlich. I.4.4. Wenn vorgebracht wird, Ausmaß und Nachhaltigkeit des Ende des dritten Quartals eintretenden Auftragsrückganges seien zu Beginn des Rückganges noch nicht abschätzbar gewesen, so macht auch dies die prognostizierten Jahresgewinne weder nachvollziehbar noch plausibel: Das Unternehmen erzielte in den Jahren 1992 bis 1994 jeweils Verluste. Im dritten Quartal 1995 war – so die Bf. - ein Auftragsrückgang spürbar. Selbst wenn dessen Ausmaß noch nicht absehbar gewesen sein sollte, war dem Grunde nach jedenfalls ein Auftragsrückgang gegeben. Wurden aber in den Jahren (zumindest ab) 1992 bis 1994 bereits Verluste erzielt und kommt es dann auch noch zu einem Auftragsrückgang, so ist es nicht erklärbar, weshalb das Unternehmen ausgerechnet ab dem Jahre 1995 Gewinne schreiben hätte sollen (bzw. können). I.4.5. Das Unternehmen erzielte in den Jahren 1992 bis 1994 jeweils Verluste (s. oben; insbes. Vorhalt des BFG vom 27.1.2015, S. 1 unten, sowie Gutachten der XY-GmbH von September 2006, S. 10). Es ist daher in höchstem Maße fraglich bzw. konnte von den Bf. nicht hinreichend plausibel dargelegt werden, auf Grund welcher konkreten Umstände das Unternehmen ausgerechnet im Jahr 1995 – trotz bereits eintretender Auftragsrückgänge – plötzlich in die Gewinnzone gelangen sollte. Das von den Bf. vorgelegte Gutachten der XY von September 2006 geht überdies in weiterer Folge von einer nochmaligen eklatanten Gewinnsteigerung aus, ohne dass mit einem Wort dargelegt wird, worauf diese - abermalige – Gewinnsteigerung zurückzuführen sein soll. So beträgt der prognostizierte „Bilanzgewinn“ laut Gutachten für das Jahr 1995 TATS 8.992; für das Folgejahr wird ein solcher von TATS 19.692 ausgewiesen und im Jahr 1997 gar ein solcher iHv. TATS 32.592. War schon der Übergang von den Verlustjahren 1992 bis 1994 in die Gewinnzone 1995 nicht nachvollziehbar, bleibt auch völlig offen, worauf diese weitere (vorhergesagte bzw. „geplante“) Gewinnsteigerung beruhen sollte. Das BFG hat eine für die Bf. äußerst günstige Vergleichsrechnung angestellt (und diese seinem Vorhalt vom 27.1.2015 beigelegt), in welcher vom Gewinneintritt im Jahr 1995 laut Ertragswertgutachten der XY ausgegangen wird, obgleich dieser „Gewinnsprung“ – siehe oben – weder nachvollziehbar noch plausibel ist. Da die Bf. (bzw. deren Gutachten) auch den weiteren Gewinnanstieg der Jahre 1996 und 1997 nicht plausibel machen konnten bzw. diesen mit keinem Wort begründen, geht das BFG in seiner Ertragswertberechnung im Weiteren davon aus, dass der Jahreserfolg in den Folgejahren – trotz Auftragsrückgang und entgegen den tatsächlich eingetretenen Jahresergebnissen - der Höhe nach gleich geblieben ist. Alle übrigen Prämissen der Berechnung der Bf. wurden unverändert gelassen. Bei dieser Vorgangsweise ergibt sich unter Beibehaltung des Berechnungsschemas der XY für die gesamte Mitunternehmerschaft ein Verkehrswert vor Entnahmen iHv. rund ATS 18,2 Mio. Bringt man davon die – allein den atypisch Stillen zuzurechnenden - Entnahmen iHv. ATS 50 Mio. in Abzug, verbleibt ein negativer Verkehrswert iHv. rund ATS 32 Mio. Dieser Berechnung des BFG hielten die Bf. substanziell nichts entgegen. I.5. Zu den Anträgen auf Zeugeneinvernahme: In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 24.2.2015 (S. 7) beantragen die Bf. die Einvernahme von insgesamt sechs namentlich angeführten Zeugen (Vorstände/Geschäftsführer bzw. Aufsichtsräte der E). Diese sollten – so das von den Bf. umschriebene Beweisthema - die „Planungsannahmen für die im Jahr 1995 durchgeführte Planung für die Jahre 1995 bis 1997 der E“ erläutern und darstellen. § 12 Abs. 1 letzter Satz UmgrStG sieht explizit vor, dass der Einbringende den positiven Verkehrswert im Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen hat. Dass im Beschwerdefall ein derartiger Zweifelsfall vorliegt, wurde bereits oben dargetan. Aus dem Gesetz ergibt sich sohin, dass ein Nachweis des positiven Verkehrswertes durch andere Beweismittel, wie zB durch Zeugeneinvernahmen, nicht vorgesehen – und sohin nicht zulässig - ist. Die Beweislast liegt zudem auf Seiten der Einbringenden. Es ist daher nicht zulässig, die Beweisführung auf die Behörde (bzw. das BFG) zu überwälzen. Es wäre daher Aufgabe des Gutachters gewesen, allfällige „Zeugen“ oder Auskunftspersonen im Zuge der zwingend vorzunehmenden Befundaufnahme zu befragen und allenfalls für die Wertermittlung relevante Angaben der genannten Personen in das Gutachten aufzunehmen bzw. deren Angaben fachmännisch zu beurteilen. Eine derartige Tatsachenerhebung ist aber augenscheinlich nicht erfolgt. Es ist jedenfalls nicht Sache der Behörde, Versäumnisse des Sachverständigen, die ihm bei seiner Erhebung der für die Wertermittlung wesentlichen Tatsachen unterlaufen sind, nachzuholen. Dem Gutachten ist nicht zu entnehmen, wie die als Ausgangsdaten herangezogenen „Bilanzgewinne“ errechnet wurden. Es gibt keine zugrunde liegenden Planungsrechnungen. Zudem wird auch nicht ansatzweise versucht zu erklären, auf Grund welcher konkreter Maßnahmen die „geplanten“ Gewinne aus damaliger Sicht realistisch und plausibel erscheinen hätten sollen. Es wäre Aufgabe des Gutachters gewesen, genau diese Umstände – in Ermangelung entsprechender Unterlagen bzw. Planungsrechnungen eben etwa auch durch Befragung der damals involvierten Personen – zu erheben. Die bloße Übernahme von in einem Aufsichtsratsprotokoll genannten Zahlen, die zudem weder mit den vergangenen noch mit den in der Folge tatsächlich erwirtschafteten Ergebnissen übereinstimmen, genügt einer seriösen Befundaufnahme aber in keiner Weise. Wenn die Bf. das Beweisthema mit „Erläuterung und Darstellung der Planungsannahmen“ umschreiben, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass überhaupt jegliche Darstellung bzw. Begründung fehlt, wie das Gutachten (bzw. das Aufsichtsratsprotokoll vom 17.10.1995) zu seinen Ausgangsdaten (“Bilanzgewinnen“) kommt bzw. wie diese rechnerisch ermittelt und/oder woraus diese abgeleitet wurden. Es wäre geboten gewesen, eine derartige „Erläuterung und Darstellung“ im Gutachten vorzunehmen. Eine „Erläuterung und Darstellung von Annahmen“ (!) ist – siehe nachfolgend – einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Wie im Übrigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sowie Geschäftsführer der E zwanzig Jahre zurückliegende „Planungsannahmen“ ohne die zugrunde liegenden Planungsrechnungen, die sie zudem nicht selbst angestellt haben, mündlich erläutern sollen, bleibt unklar. Zeugen sollen über wahrgenommene Tatsachen aussagen ( Ritz, BAO 5. Auflage, § 169 Tz 1). Laut den Bf. sollen die Zeugen darüber Auskunft geben, auf Grund welcher „Annahmen“ der turn around im Jahr 1995 gelingen sollte. (Persönliche) Annahmen sind aber einem Zeugenbeweis nicht zugänglich. Die Wiedergabe einer Annahme oder Einschätzung ist keine Bekundung einer wahrgenommenen Tatsache. Dass aber konkrete Maßnahmen zur Erreichung des turn around gesetzt wurden, wurde im gesamten Verfahren bislang nicht einmal behauptet. Nach der Judikatur ist die Behörde zur Aufnahme eines bloßen Erkundungsbeweises nicht verpflichtet (s. nochmals zB Ritz, aaO, § 183 Tz 5). Ein solcher liegt vor, wenn das Beweismittel (oder der Beweisantrag) nicht den Nachweis der Wahrheit konkreter (!) Tatsachenbehauptungen erbringen, sondern der beweisführenden Partei überhaupt erst die Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte Tatsachenbehauptungen aufzustellen. Der gegenständliche Beweisantrag geht in Richtung eines Erkundungsbeweises: Die Bf. nannten im gesamten bisherigen Verfahren nicht eine einzige konkrete Tatsache (zB eine Restrukturierungs-, Rationalisierungs- oder sonstige Maßnahme), welcher zufolge das gegenständliche Unternehmen von der Verlust- in die Gewinnzone rutschen hätte sollen. Vorgebracht wird vielmehr, dass 1995 bereits ein deutlicher Auftragsrückgang zu verzeichnen gewesen sei. Im Gutachten heißt es lediglich ganz allgemein und unbestimmt, die Restrukturierung und Rationalisierung werde fortgesetzt (S. 7 des Gutachtens der XY ). Der Gutachter hat aber offenbar nicht erhoben, ob tatsächlich derartige Maßnahmen bzw. gegebenenfalls welche konkreten Maßnahmen gesetzt wurden. Die Bf. haben trotz eines entsprechenden Hinweises des BFG im Vorhalt vom 27.1.2015 weder das Gutachten entsprechend ergänzt noch im weiteren Verfahren eine einzige konkrete Restrukturierungs- oder Rationalisierungsmaßnahme genannt. Es ist aber nicht Aufgabe der Behörde, Zeugen einzuvernehmen, um herauszufinden, ob überhaupt derartige Maßnahmen gesetzt wurden, welche in weiterer Folge unter Umständen dazu geeignet gewesen sein könnten, die Ergebnisse der Mitunternehmerschaft zu verbessern. Den Bf., welche sich als Mitunternehmer betrachten, ist offenbar selbst nicht bekannt, ob überhaupt bzw. welche Maßnahmen gesetzt worden wären, anderenfalls sie wohl ein entsprechend konkretes Vorbringen erstattet hätten. Weder das „Ertragswertgutachten“ von September 2006 noch das sonstige Vorbringen der Bf. enthalten sohin hinreichend konkrete Tatsachenbehauptungen, welche durch die beantragten Beweismittel nachgewiesen werden könnten. Der Beweisantrag der Bf. war daher als unerheblich bzw. unzulässig abzulehnen. II. Substanzwertberechnung: II.1. Wie schon eingangs dargelegt, ist das Substanzwertverfahren zum Nachweis eines positiven Verkehrswertes von Mitunternehmeranteilen an sich nicht geeignet. Dennoch stützten die Bf. ihre Ansicht, es liege zum Einbringungsstichtag ein positiver Verkehrswert der eingebrachten Mitunternehmeranteile vor, im Prüfungsverfahren primär auf ein Substanzwertgutachten der XY-GmbH vom 29.9.1995. Dieses weist einen Verkehrswert der gesamten Mitunternehmerschaft von ATS 10.171.062 auf. Dieser Wert resultiert maßgeblich aus den stillen Reserven einer Betriebsliegenschaft (iHv. ATS 74.441.416), welche ihrerseits wiederum in einem Liegenschaftsgutachten des DI A vom 20.7.1994 ermittelt wurden. Ausgehend vom oa. Gesamtwert der Mitunternehmerschaft ermittelt die XY die Werte aller (also auch der 1995 nicht eingebrachten und sohin hier nicht relevanten) Mitunternehmeranteile auf Grund der Beteiligungsverhältnisse bzw. der direkt zurechenbaren Positionen (IFB, Entnahmen der stillen Gesellschafter) mit ATS 428.698,58, und zwar wie folgt (jeweils in ATS): | Gesamtwert des Betriebes | 10.171.061,90 | + Entnahme atypisch stiller Gesellschafter | 50.227.200 | - IFB | - 7.612.337 | | 52.785.924,90 Anteile Verkehrswert nach Entnahme: | | Aufteilungsbasis in % | Aufteilung nach %-Schlüssel | Aufteilung direkt zurechenbar | Gesamtanteile | E AG | 4,04% | 2.130.026,32 | 7.612.337 | 9.742.363,32 | Atypisch stille | 95,96% | 50.655.898,58 | - 50.227.200 | 428.698,58 | | | 52.785.924,90 | | 10.171.061,90 II.2. Unabhängig von der nachfolgend beschriebenen Korrektur der stillen Reserven durch das Finanzamt weist dieses „Substanzwertgutachten“ die Entnahmen der einbringenden Stillen in falscher Höhe aus. Diese sind richtigerweise mit ATS 41.936.000 anzusetzen (s. dazu zB S. 4 des angefochtenen Bescheides). Denn gemäß Punkt 3. des Vertragswerkes „Einbringung von atypisch stillen Beteiligungen gegen Gewährung von Stammaktien der E“ stand (ausschließlich) jenen Gesellschaftern, welche ihre Anteile der E übertrugen, ein einmaliges (Sonder-)Entnahmerecht im Ausmaß von 32% ihrer Einlage (obgleich diese schon längst aufgezehrt war) zu. Das Gutachten geht jedoch in seiner Berechnung davon aus, dass sämtliche Gesellschafter ihre Anteile einbringen würden. Tatsächlich haben aber nur atypisch stille Gesellschafter mit einer Nominaleinlage von ATS 131.050.000 ihre Anteile übertragen. Die Entnahmen sind daher entsprechend zu korrigieren (s. dazu auch zB Vorhaltsbeantwortung der Bf. vom 18.6.2014, S. 2). Darüber hinaus unterlässt das Gutachten eine ausschließliche Zurechnung dieser Entnahmen bei den per 31.3.1995 eingebrachten Anteilen und ermittelt so lediglich einen Wert aller (also auch der nicht eingebrachten) Anteile. Maßgeblich ist aber der Wert der per 31.3.1995 übertragenen Mitunternehmeranteile. Die Prüfer verminderten die stillen Reserven der Liegenschaft in ihrem Bericht vom 28.8.2002 (Tz 17.1) um ATS 13 Mio. von ATS 74.441.416,80 auf nunmehr ATS 61.441.416,80. Die genaue Begründung für diese Korrektur ergibt sich aus S. 2 des angefochtenen Bescheides. In der Beschwerde (S. 13f.) wurde zunächst geltend gemacht, die Abgabenbehörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt bzw. begründet, wie sie die Höhe der stillen Reserven (mit ATS 61.441.417) ermittelt hat. Dem angefochtenen Bescheid ist jedoch (ebenso wie bereits dem „Nichtbescheid“ vom 25.1.2005) zu entnehmen, dass a) die Berechnung der Betriebsprüfung den Bf. bereits im Zuge der Prüfung zugänglich gemacht worden ist bzw. b) der Unterschied gegenüber der Berechnung der Bf. darin begründet liegt, dass DI A in seinem Gutachten von einem niedrigeren durchschnittlichen Gebäudealter (20 Jahre anstatt 31,27 Jahre) ausgegangen ist. Auf S. 2 (unten) des Bescheides ist ersichtlich, wie das Finanzamt auf die Differenz (von ATS 13 Mio.) zum von den Bf. ermittelten Wert der stillen Reserven gelangt (Verminderung des Grundwertes von ATS 10 Mio. auf 8 Mio. sowie des Gebäudewertes von ATS 85 Mio. auf 74 Mio.; in Summe daher ATS 13 Mio. Differenz). Über Vorhalt des BFG vom 15.5.2014 teilten die Bf. zwischenzeitig mit Eingabe vom 18.6.2014 mit, dass dieser behauptete Begründungsmangel tatsächlich nicht vorliege. Den seitens der Betriebsprüfung vorgenommenen Korrekturen der stillen Reserven wird von den Bf. inhaltlich nichts entgegen gehalten. Infolge der Verminderung der stillen Reserven der betrieblichen Liegenschaft um ATS 13 Mio. gelangten die Prüfer in ihrem Bericht zunächst zu einem Verkehrswert der gesamten Mitunternehmerschaft von ATS -2.828.938,10. Im angefochtenen Bescheid korrigierte das Finanzamt diese Wertermittlung und errechnete für die gesamte Mitunternehmerschaft einen Verkehrswert von ATS 5.462.261,90. Diese Korrektur (im Vergleich zur Wertermittlung im Prüfungsbericht) ist darauf zurückzuführen, dass nicht alle stillen Gesellschafter ihre Anteile einbrachten und daher die Verbindlichkeiten der Mitunternehmerschaft (Sonderentnahmerecht der einbringenden stillen Gesellschafter) gegenüber den Anlegern nicht ATS 50.227.000 betrugen, sondern - wie bereits oben erwähnt - ATS 41.936.000. Dennoch ergab sich laut (dem Rechenschema im Substanzwertgutachten der Bf. folgender) Berechnung des Finanzamtes für die gegenständlichen Mitunternehmeranteile ein negativer Verkehrswert: | Gesamtwert des Betriebes | 5.462.261,90 | + Entnahme atypisch stiller Gesellschafter | 41.936.000 | - IFB | - 7.612.337 | | 39.785.924,90 Aufteilung: | | Aufteilung in % | Ant. VW | direkt zurechenbar | Gesamtanteile | E AG | 4,04% | 1.605.448,18 | 7.612.337 | 9.217.785,18 | Atypisch stille | 95,96% | 38.180.476,72 | - 41.936.000 | - 3.755.523,28 | | | 39.785.924,90 | | 5.462.261,90 Da nicht alle Stillen ihre Anteile zum 31.3.1995 auf die Geschäftsherrin übertrugen und das vereinbarte Sonderentnahmerecht nur den einbringenden stillen Gesellschaftern eingeräumt wurde, ermittelte das Finanzamt den Wert der per 31.3.1995 übertragenen Anteile wie folgt: | | Aufteilung % | Ant. VW | direkt zurechenbar | Anteil Verkehrswert | Einbringende atyp. St. | 80,12 | 31.877.876,36 | -41.936.000 | -10.058.123,64 | Nicht einbr. Atyp. Stille | 15.84 | 6.302.600,36 | 0 | 6.302.600,36 | | 95,96 | 38.180.476,72 | -41.936.000 | -3.755.523,28 Die Bf. halten dieser Berechnung nichts Konkretes entgegen; sie verweisen lediglich auf ihren aufschiebend befristeten Anspruch auf ein Mindestabschichtungsguthaben (siehe dazu den nachfolgenden Punkt III.). II.3. Letztlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Wert der gesamten Mitunternehmerschaft ATS 5.462.262 (laut Finanzamt) oder ATS 10.171.061,90 (laut Gutachten der XY-GmbH vom 29.9.1995) beträgt. Denn auch bei Ansatz des von der XY errechneten Wertes ergibt sich für die Mitunternehmeranteile der einbringenden stillen Gesellschafter ein negativer Wert: | Gesamtwert des Betriebes | 10.171.062 | + Entnahme atypisch stiller Gesellschafter | 41.936.000 | - IFB | - 7.612.337 | | 44.494.725 Aufteilung: | | Aufteilung in % | Ant. VW | direkt zurechenbar | Gesamtanteile | E AG | 4,04% | 1.797.586,89 | 7.612.337 | 9.409.923,89 | Atypisch stille | 95,96% | 42.697.138,11 | - 41.936.000 | 761.138,11 | | | 44.494.725 | | 10.171.062 | | Aufteilung % | Ant. VW | direkt zurechenbar | Anteil Verkehrswert | Einbringende atyp. St. | 80,12 | 35.649.173,67 | -41.936.000 | -6.286.826,33 | Nicht einbr. Atyp. Stille | 15.84 | 7.047.964,44 | 0 | 7.047.964,44 | | 95,96 | 42.697.138,11 | -41.936.000 | 761.138,11 II.4. Die Bf. verweisen – dem Grunde nach zutreffend - darauf, der Liquidationswert bilde die Untergrenze des Unternehmenswertes. Daher seien sie von diesem „vorsichtigen Unternehmenswert in Form des Substanzwertes ausgegangen“ (Eingabe der Bf. vom 29.9.2006). Dabei übersehen die Bf. jedoch, dass im Gutachten lediglich ein Substanzwert, nicht aber der Liquidationswert errechnet wurde. Der Liquidationswert ergibt sich als Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Veräußerung der Vermögenswerte und der Bedeckung der Schulden unter Berücksichtigung der Liquidationskosten und der mit der Liquidation verbundenen Steuerwirkungen (s. Vorhalt des BFG vom 27.4.2015). Das bedeutet, dass vom Substanzwert – wird er nun mit ATS 5.462.262 oder mit ATS 10.171.062 angenommen – jedenfalls noch weitere Positionen in Abzug zu bringen wären, um tatsächlich den Liquidationswert zu ermitteln. Wenn aber schon die (beiden) genannten Substanzwerte der gesamten Mitunternehmerschaft nicht zu einem positiven Verkehrswert der übertragenen Mitunternehmeranteile führen, ist das klarerweise auch bei Zugrundelegung des (unter dem Substanzwert liegenden) Liquidationswertes nicht denkbar. Einen konkreten Liquidationswert haben die Bf. jedenfalls nicht errechnet. Das von den Bf. vorgelegte Gutachten der XY-GmbH vom 29.9.1995 ist sohin nicht geeignet, einen positiven Verkehrswert der übertragenen Mitunternehmeranteile zu belegen. II.5. Das Schreiben der Bf. vom 29.9.2006 (Antwort auf das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 19.6.2006), auf welches in der Berufung verwiesen wird, enthält einige weitere Einwendungen: -- Das Finanzamt verwies in seinem Ergänzungsersuchen darauf, dass die Betriebsliegenschaft der E von dieser im Jahr 1999 um ATS 43.340.000 veräußert wurde. Dieser Kaufpreis entspreche – so die Abgabenbehörde – einem Gutachten des Sachverständigen F vom 15.3.2000, welchem zufolge der Wert der Liegenschaft rund ATS 44 Mio. betragen habe. Die Bf. führen in ihrer Antwort vom 29.9.2006 einige unterschiedliche Bewertungsansätze der Gutachter DI A* und F an. Die rechnerischen Auswirkungen der ihrer Ansicht nach unzutreffenden Ansätze des F werden aber nicht dargestellt. Es erübrigt sich jedoch ohnehin, darauf näher einzugehen, da sich auf Grund obiger Ausführungen selbst bei Heranziehung des von den Bf. beigebrachten Gutachtens (welchem das Liegenschaftsbewertungsgutachten des DI A zugrunde liegt) kein positiver Wert der übertragenen Mitunternehmeranteile ergibt. Das Finanzamt stützt den angefochtenen Feststellungsbescheid zudem nicht auf das Gutachten des F. Daher ist es auch hinfällig, die von den Bf. im Weiteren aufgeworfene Frage der Fremdüblichkeit dieses Kaufpreises näher zu erörtern. -- Die Bf. vertreten im oa. Schreiben des Weiteren erstmals die Ansicht, der Verkehrswert der Liegenschaft wäre auf Grundlage eines Ertragswertverfahrens zu ermitteln. In der Folge stellen die Bf. eine „Ertragswertberechnung“ an und ermitteln einen Verkehrswert der Liegenschaft von ATS 110.799.094. Diesem Vorbringen bzw. dieser Berechnung ist wie folgt entgegen zu halten: Mit Hilfe des Ertragswertverfahrens werden bebaute Liegenschaften bewertet, deren Nutzungsbestimmung es primär ist, aus den Erträgen durch Vermietung und Verpachtung über die Bewirtschaftungskosten hinaus eine angemessene Verzinsung des Kapitals zu erzielen, welches durch den Verkehrswert der Liegenschaft repräsentiert wird. Das Sachwertverfahren wird hingegen ua. bei Ermittlung des Wertes von Liegenschaften herangezogen, für die keine geeigneten Vergleichsmieten oder vergleichbaren Pachtentgelte vorhanden sind und das Ertragswertverfahren daher nicht sinnvoll angewendet werden kann, wie etwa für spezielle Zwecke errichtete Gewerbeobjekte (s. zB Kranewitter, Liegenschaftsbewertung 6. Auflage, S. 63 bzw. 87). Die in Rede stehende Betriebsliegenschaft diente nun zweifelsohne nicht der Vermietung und Verpachtung. Die darauf befindlichen Gebäude dienten der Lackdrahtproduktion bzw. waren zum Teil auf Grund von Schäden für Gewerbezwecke unbrauchbar (s. Gutachten F, S. 4). Auf Grund der speziellen Beschaffenheit der Gebäude war eine Vermietung (Verpachtung) derselben nahezu unmöglich, da nur ein Lackdrahtproduzent als potenzieller Mieter/Pächter in Frage gekommen wäre. Es gibt auch keine vergleichbaren Mieten oder Pachtentgelte, welche eine sinnvolle Anwendung des Ertragswertverfahrens ermöglichen würden. Daher ist ein annähernd verlässlicher Verkehrswert der gegenständlichen Objekte im Wege der Ertragswertermittlung nicht zu errechnen. Bei der von den Bf. angestellten Berechnung handelt es sich überdies nicht um ein Gutachten. Insbesondere mangelt es an einer fundierten Befundaufnahme. Es fehlt jegliche auch nur ansatzweise Beschreibung der Objekte (Flächenangaben, Angaben zur Bausubstanz etc.); woraus die angenommenen Mieten abgeleitet wurden, bleibt völlig unklar. Die Berechnung der Bf. geht von einer 100-jährigen Nutzungsdauer aus, da Restnutzungsdauern – so die Bf. – keine Rolle spielten. Tatsächlich richtet sich der anzuwendende Vervielfältiger jedoch sehr wohl nach der jeweiligen Restnutzungsdauer (Kranewitter, aaO, S. 93). Schließlich lässt die Berechnung der Bf. den Umstand, dass die betreffende Liegenschaft im Jahr 1999 um den Preis von ATS 43,3 Mio. veräußert wurde, völlig außer Betracht (Wert lt. nunmehriger Berechnung der Bf.: ATS 110.799). Die Bf. werfen lediglich ganz allgemein die Frage nach der Fremdüblichkeit des Kaufpreises auf, sehen sich selbst jedoch trotz ihrer Mitunternehmerstellung außerstande, diesbezüglich eine nähere Überprüfung bzw. Beurteilung vorzunehmen. Um die angestellte Ertragswertberechnung plausibel erscheinen zu lassen, wäre es aber jedenfalls den Bf. (bzw. einem allfälligen Gutachter) oblegen, die zum Zeitpunkt der Wertermittlung bereits bekannte (eklatante) Abweichung zwischen tatsächlich erzieltem Preis und dem von ihnen ermittelten Ertrags- bzw. Verkehrswert zu begründen. Der Hinweis der Bf. auf ihre in der Eingabe vom 29.9.2006 angestellte Ertragswertermittlung ist sohin ebenso wenig geeignet, das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes der gegenständlichen Anteile zu begründen. III. Aufschiebend bedingter Anspruch auf ein Mindestabschichtungsguthaben: Im Kern ihrer Beschwerde argumentieren die Bf. unter Hinweis auf die UFS-Entscheidung RV/0595-G/07 vom 24.3.2010 damit, dass den stillen Gesellschaftern ein aufschiebend befristeter Anspruch auf ein vertraglich zugesichertes Mindestabschichtungsguthaben zugestanden sei. Dieses hätte nach § 15 des Gründungsvertrages – unabhängig vom Stand des Verlustkontos sowie der getätigten Entnahmen – nach Ablauf einer 7-jährigen Beteiligungsdauer mindestens 90% bzw. höchstens 145% der Einlage betragen. Dieser aufschiebend befristete Anspruch wäre im Falle des Verkaufs zusätzlich zu berücksichtigen. Solange daher ein potenzieller Investor realistischerweise davon ausgehen hätte können (und dies stehe nach Ansicht der Bf. „auf Grund der Prognoserechnungen“ außer Zweifel), dass der Geschäftsherr auch nach Ablauf von sieben Jahren nach Beginn des atypisch stillen Gesellschaftsverhältnisses bzw. zwei Jahre nach Einbringung noch einen positiven Verkehrswert besitzen würde, sei auf Grund dieses Anspruchs auf das Mindestabschichtungsguthaben jedenfalls ein positiver Wert (der Mitunternehmeranteile) gegeben (s. Berufungseingabe vom 17.1.2012 bzw. S. 3f. der Berufungsschrift vom 26.4.2007). Dem ist Folgendes entgegen zu halten: Beim Verkehrswert handelt es sich nach einhelliger Auffassung um den nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Vermögens. Zur Ermittlung von Entscheidungswerten kommen grundsätzlich nur Gesamtbewertungsverfahren in Frage (zB Furherr in Kofler, UmgrStG, 4. Auflage, § 12 Rz 190; Rabel in Helbich/Wiesner/Bruckner, aaO, § 12 Rz 170f.). Das gilt auch für die Bewertung von Mitunternehmeranteilen, welche als Bruchteil des Gesellschafts-Betriebsvermögens zu behandeln sind. Der Unternehmenswert ist sohin primär aus der künftigen Ertragskraft (durch Diskontierung der erwarteten, zukünftigen Unternehmenserträge nach dem Ertragswert- oder DCF-Verfahren) zu ermitteln; die künftigen Erträge sind in Form einer Prognoserechnung zu schätzen (Planungsrechnung). Vergleichsverfahren, Substanzwert- oder Mischverfahren sind grundsätzlich nicht geeignet (s. nochmals Furherr in Kofler, UmgrStG, 4. Auflage, § 12 Rz 190). Im vorliegenden Fall liegt eine steuerliche Mitunternehmerschaft vor, d.h. die stillen Gesellschafter sind nicht nur an Gewinn und Verlust der Geschäftsherrin, sondern auch am Vermögen, den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt. Die Mitunternehmerstellung erfordert die Teilhabe am Unternehmerwagnis, welches sich in der Unternehmerinitiative und dem Unternehmerrisiko ausdrückt. Im Entscheidungsfall kam den stillen Gesellschafter kein Mitspracherecht und sohin keine Unternehmerinitiative zu. Ihre Mitunternehmerstellung gründete sich allein auf die – vertraglich uneingeschränkte – Vermögensbeteiligung. Für Zwecke der steuerlichen Wertermittlung ist auf oa. Grundsätze jedenfalls Bedacht zu nehmen. Auch der Wert von (atypisch stillen) Anteilen ist mittels anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln. Jede andere Sichtweise würde die steuerliche Mitunternehmerqualifikation der stillen Gesellschafter in Frage stellen. Dem Gründungsvertrag (§ 9) ist nicht zu entnehmen, dass sich die Vermögensbeteiligung der Stillen nur auf einen positiven Vermögensstand beschränken würde. Eine solche Beschränkung ergibt sich nach Auffassung des BFG auch nicht (zumindest nicht eindeutig) aus § 8 des Vertrages (keine „Nachschuss“- bzw. Rückzahlungspflicht bezüglich empfangener Gewinnbeträge wegen späterer Verluste). Im Übrigen ist selbst im Vertrag festgehalten, dass der Unternehmenswert und der davon auf die Stillen entfallende Anteil nach den einschlägigen Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder festzusetzen ist (§ 15 erster Absatz). Diese sehen stets eine Ableitung des Unternehmenswertes aus den künftigen finanziellen Überschüssen vor. Wie oben ausführlich dargelegt wurde, ist es den Bf. aber weder mit ihrer vorgelegten Substanzwertermittlung (Gutachten der XY vom 29.9.1995) noch mit der nachgereichten Ertragswertberechnung (Gutachten der XY von September 2006) gelungen, schlüssig und plausibel das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes der im Jahr 1995 übertragenen Mitunternehmeranteile nachzuweisen. Aber selbst wenn man der von den Bf. vertretenen, auf die genannte UFS-Entscheidung gestützten, der zivilrechtlichen Betrachtungsweise folgenden Rechtsauffassung folgt, ist damit den Bf. der Nachweis nicht gelungen, dass den übertragenen Mitunternehmeranteilen ein Verkehrswert größer als Null zuzurechnen ist: Nach Ansicht der Bf. bestimmt sich der Verkehrswert neben der Gewinnerwartung auch nach dem Abfindungsanspruch der Stillen im Falle der Beendigung ihrer Beteiligung. Da die Stillen – so die Meinung der Bf. unter Hinweis auf den UFS – auf Grund der Vertragslage zu keinen weiteren Zahlungen bzw. Haftungen herangezogen werden könnten, lägen auch keine Verbindlichkeiten der stillen Gesellschafter vor, welche bei Ermittlung des Verkehrswertes ihrer Anteile in Abzug zu bringen wären und so zu einem negativen Verkehrswert führen könnten. Dabei lassen die Bf. folgende Umstände außer Betracht: -- Die gegenständliche „Einbringung“ erfolgte zum Stichtag 31.3.1995. Die stillen Beteiligungen wurden in den Jahren 1990 bzw. 1991 begründet. Zum Einbringungsstichtag waren sohin (erst) vier bzw. drei volle Kalenderjahre zwischen Gründung der stillen Gesellschaft und Einbringung verstrichen. Es kam sohin jedenfalls die Vertragsbestimmung des § 15 erster Absatz zum Tragen (und nicht etwa § 15 dritter Absatz!), welcher zufolge die Stillen bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses „Anspruch auf ein Abfindungsguthaben in der Höhe des Wertes ihres Anteiles am Vermögen des Geschäftsherrn (vgl. § 9), vermindert um einen allfälligen Saldo auf dem Verlustevidenzkonto und erhöht um ein allfälliges Guthaben auf dem Gewinnkonto“ haben. Diese Regelung sieht expressis verbis eine Verminderung des den Stillen zustehenden Vermögensanteiles – sei dieser nun positiv oder negativ – um einen allfälligen Saldo des Verlustevidenzkontos vor. Daher sind die auf die einbringenden stillen Gesellschafter entfallenden Verrechnungskonten (auf welchen gemäß § 4 des Gründungsvertrages nicht nur Gewinn- und Verlustanteile, sondern auch Entnahmen zu buchen waren) bei Ermittlung der Verkehrswerte ihrer Mitunternehmeranteile zum Stichtag 31.3.1995 jedenfalls zu berücksichtigen. Wie bereits ausführlich dargestellt wurde, mangelt es im Beschwerdefall an einer geeigneten Verkehrswertermittlung. Selbst wenn man dessen ungeachtet den (an sich ungeeigneten) Wert der gesamten Mitunternehmerschaft laut Substanzwertgutachten der XY-GmbH vom 29.9.1995 iHv. ATS 10,2 Mio heranziehen und dem daraus resultierenden (negativen) Wert der übertragenen Anteile (s. oben Punkt II.) auch noch die negativen Verrechnungskonten iHv. (zumindest) ATS 112,6 Mio. (s. Tz 17.2 des Prüfungsberichtes) gegenüberstellen würde, bleibt für einen positiven Verkehrswert kein Raum. Im für die Bf. günstigsten Fall (bei fehlenden Nachzahlungs- bzw. Zahlungspflichten der Stillen) ergibt sich diesfalls ein Verkehrswert von ATS 0. -- Die Bf. machen ganz allgemein geltend, die stillen Gesellschafter hätten im Streitjahr einen aufschiebend befristeten Anspruch auf ein Mindestabschichtungsguthaben gehabt. Dieser sei „zusätzlich“ (gemeint offenbar: zusätzlich zum Anspruch auf künftige Gewinne, die jedoch tatsächlich nie eingetreten sind und deren Plausibilität mit den oa. Gutachten nicht belegt werden konnte) zu berücksichtigen (S. 3 letzter Absatz der Berufung vom 26.4.2007). Unter der Prämisse, dass das Unternehmen selbst einen positiven Verkehrswert besitze, hätten auch die Mitunternehmeranteile einen positiven Verkehrswert. Die Bf. unterlassen aber eine konkrete Berechnung des von ihnen ins Treffen geführten aufschiebend befristeten Mindestabschichtungsanspruches. Maßgeblich ist für die Berechnung des künftigen Anspruches nicht, dass das Unternehmen allenfalls am 31.3.1995 einen positiven Wert aufweist (bzw. aufgewiesen hat). Eine (positive) Abfindung iSd. § 15 dritter Absatz des Gesellschaftsvertrages erschien aus dem Blickwinkel des Jahres 1995 nur dann wahrscheinlich bzw. realistisch, wenn das Unternehmen auch noch nach Ablauf von sieben vollen Kalenderjahren ab Gründung der Mitunternehmerschaft (also zum 1.1.1998 hinsichtlich der 1990 beigetretenen Gesellschafter bzw. zum 1.1.1999 hinsichtlich der 1991 beigetretenen Gesellschafter) einen – nach den vertraglich festgesetzten Grundsätzen ermittelten - positiven Verkehrswert aufgewiesen hätte. Auch zum Nachweis dieses Umstandes hätte es jedoch eines schlüssigen Ertragswertgutachtens bedurft. Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der E erschien es im Jahr 1995 wenig wahrscheinlich, dass das Unternehmen 1998 bzw. 1999 noch einen positiven Wert aufweisen würde: Das Unternehmen hat (zumindest) in den Jahren 1992 bis 1995 (wie auch in den Folgejahren) jeweils Verluste erzielt. In den Jahren 1990 bzw. 1991 beteiligten sich stille Gesellschafter mit einer Gesamteinlage von rund ATS 156 Mio. an der Geschäftsherrin. Ungeachtet dieser beträchtlichen „Finanzspritze“ wies das Unternehmen rund viereinhalb Jahre später nur noch einen (Substanz-)Wert von ATS 10,2 Mio. bzw. ATS 5,5 Mio. auf. Bei dieser wirtschaftlichen Entwicklung (bei linearer Rechnung gingen pro Jahr mehr als ATS 35 Mio. „Unternehmenssubstanz“ verloren) war es im Jahr 1995 keineswegs garantiert, dass das Unternehmen auch noch im Zeitpunkt des Eintritts des Anspruches auf ein Mindestabschichtungsguthaben (also drei bzw. vier Jahre später) einen positiven Verkehrswert aufweisen würde (s. Vorhalt des BFG mittels E-Mail an die TPA vom 28.4.2015). Einen entsprechenden Nachweis haben die Bf. jedenfalls nicht erbracht. Die Bf. vermeinen zwar, „auf Grund der Prognoserechnungen“ sei aus Sicht eines potenziellen Investors außer Zweifel gestanden, dass der Geschäftsherr auch nach Ablauf von sieben Jahren ab Begründung der stillen Gesellschaft noch einen positiven Verkehrswert besitzen würde. Gerade diese (plausiblen und schlüssigen) Prognoserechnungen bleiben die Bf. aber schuldig. Folgt man der Ansicht der Bf., dass die Stillen zu keiner Nachschuss- und/oder Zahlungspflicht herangezogen werden konnten und daher in zivilrechtlicher Betrachtung ein negativer Verkehrswert ihrer Anteile de facto ausgeschlossen sei, ergibt sich für die Anteile der einbringenden Stillen im besten Falle ein Wert von ATS 0. Die Bf. verweisen zwar allgemein auf ihren aufschiebend befristeten Anspruch auf ein Mindestabschichtungsguthaben, bleiben aber eine rechnerische Ermittlung dieses Anspruches schuldig bzw. vermögen diesen der Höhe nach nicht zu beziffern. Aus welchen Gründen daher ein möglicher Investor im redlichen Geschäftsverkehr bereit gewesen sein sollte, für diese Anteile einen (positiven) Preis zu zahlen, ist - nicht zuletzt in Anbetracht der dargestellten wirtschaftlichen Entwicklung der E in den Vor- sowie in den Folgejahren - nicht erkennbar. Selbst wenn man daher den Ausführungen der Bf. vollinhaltlich folgen würde, haben sie nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan, dass den Mitunternehmeranteilen zum maßgeblichen Stichtag ein Verkehrswert größer als Null zukam. Die Bf. stellen weder eine Berechnung des aufschiebend bedingten Mindestabschichtungsguthabens an, noch vermögen sie den – ihrer Ansicht nach positiven – Betrag dieses Guthabens ziffernmäßig zu nennen. Auch dazu hätte es eines nachvollziehbaren Ertragswertgutachtens bedurft. Der bloß allgemein gehaltene Hinweis auf ein aufschiebend befristetes Mindestabschichtungsguthaben vermag das Vorliegen des erforderlichen positiven Verkehrswertes weder zu beweisen noch plausibel zu machen. Aus oa. Gründen bestehen berechtigte Zweifel daran, dass dem aufschiebend befristeten Anspruch im Streitjahr ein positiver Wert zugekommen sein soll. Mangels geeigneter Nachweisführung ist damit die Anwendungsvoraussetzung für eine Einbringung iSd. Art. III UmgrStG nicht erfüllt. IV. Gegenleistung in Form der Aktien: Nach Meinung der Bf. belege auch die Abgabe von Aktien als Gegenleistung für die Übertragung der Mitunternehmeranteile den positiven Verkehrswert der gegenständlichen Mitunternehmeranteile. Die Behörde habe den Wert der Aktien im Prüfungsbericht zunächst mit ATS 483.741,87 angegeben; entsprechend der Berufung aus dem Jahr 2002 werde dieser nunmehr mit ATS 216.918,01 ermittelt (S. 8 des angefochtenen Bescheides). Die Aktien seien von fremden Dritten (den bisherigen Aktionären) hingegeben worden; ein fremder Dritter würde aber nicht Aktien hergeben, wenn die Gegenleistung nicht dem Wert der Aktien entspreche (S. 2f. der Berufungsschrift vom 26.4.2007). Dieses Vorbringen ist aus folgendem Grund unzutreffend: Der Übertragung der Mitunternehmeranteile liegt eine zwischen der E AG und der X-GmbH abgeschlossene Vereinbarung zugrunde (die Bf. legten dem BFG eine Vereinbarung vom 24./25.2.1999 vor, welche die Einbringung der nach der hier gegenständlichen Übertragung verbliebenen stillen Mitunternehmeranteile im Jahr 1998 betrifft; die Bf. gaben jedoch an, für die Einbringung zum 31.3.1995 sei eine idente Vereinbarung abgeschlossen worden, diese sei aber nicht mehr auffindbar). Dieser Vereinbarung zufolge bot die E an, die atypisch stillen Beteiligungen gemäß Art. III UmgrStG zu übernehmen. Die Aktionäre boten an, den stillen Gesellschaftern als Gegenleistung aus ihrem Aktienbesitz Inhaber-Stammaktien der E zuzuteilen (Pkt. I. der Vereinbarung). Die E beauftragte die AT, dieses Angebot den Treugebern (den stillen Gesellschaftern) zu übermitteln (Pkt. II). Gemäß Punkt III. der Vereinbarung erhielt die AT für ihre Leistungen gemäß Pkt. II von der E eine Vergütung iHv. 6% vom Nominale der atypisch stillen Gesellschaftseinlagen, die dieses Angebot annahmen. Damit sollten sämtliche Aufwendungen der AT als abgegolten gelten. Da im Jahr 1995 atypisch stille Gesellschafter, die mit Einlagen von ATS 131.050.000 an der E beteiligt waren, ihre Einlagen an die E übertrugen, belief sich die der AT auf Grund der oa. Vereinbarung bezahlte Vergütung auf ATS 7.863.000 (= 6% der übertragenen Einlagen von ATS 131.050.000). Obwohl es im zwischen der X-GmbH und den einbringenden Treugebern abgeschlossenen Vertragswerk „Einbringung von atypisch stillen Beteiligungen gegen Gewährung von Stammaktien der E“ in Punkt 6. heißt, dass die AT den stillen Gesellschaftern für die Abwicklung des Sacheinlagevertrages kein Honorar verrechne, wurde der oa., der AT für die Abwicklung der Einbringung vergütete Aufwand iHv. ATS 7.863.000 wirtschaftlich anteilig sehr wohl auch von den einbringenden stillen Gesellschaftern (gemäß ihrem Beteiligungsverhältnis) getragen. Dieser Aufwand (Vergütung an die AT) für die Einbringung der Mitunternehmeranteile fand nämlich Eingang in die Gewinn-und Verlustrechnung der E und war auf Grund des atypisch stillen Gesellschaftsvertrages von der Mitunternehmerschaft zu tragen. Der Aufwand wurde daher – unstrittig - anteilig auch den Mitunternehmern (stillen Gesellschaftern) zugewiesen (s. dazu die Ausführungen der Bf. in der Vorhaltsbeantwortung der steuerlichen Vertretung vom 24.2.2015 auf S. 10). Im Streitjahr übertrugen stille Gesellschafter mit Einlagen im Nominale von ATS 131.050.000 ihre Anteile auf die E; in Ansehung des Gesamtkapitals von ATS 163.560.000 betrug deren Beteiligungsverhältnis sohin 80,12% (und nicht wie in der Eingabe der Bf. vom 24.2.2015 auf S. 10 fälschlich angeführt 83,50%). Die stillen Gesellschafter mussten sohin in wirtschaftlicher Betrachtung de facto einen Betrag von ATS 6.299.835,60 (= 80,12% der Gesamtvergütung) aufwenden, um ihre Anteile an die Geschäftsherrin zu übertragen, und erhielten als Gegenleistung dafür Aktien im Wert von ATS 216.918,01. Mit anderen Worten: Die einbringenden stillen Gesellschafter bezahlten für die Veräußerung ihrer stillen Beteiligungen (netto) rund ATS 6 Mio! Dieser Umstand bekräftigt sohin – entgegen der Auffassung der Bf. – gerade das Vorliegen eines negativen Verkehrswertes, denn im Falle der Übertragung von Anteilen mit einem positiven Wert wären die einbringenden Bf. wohl nicht bereit gewesen, einen Aufwand von rund ATS 6,3 Mio. zu tätigen, um als Gegenleistung für die Hingabe ihrer Mitunternehmeranteile Aktien im Wert von lediglich ATS 216.918 (an einer verlustträchtigen Gesellschaft) zu erhalten. V. Abschreibung des „Firmenwertes“ bzw. der stillen Reserven (laufende Gewinnermittlung 1995): Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich schließlich auch gegen die laufende Gewinnermittlung des Jahres 1995 (S. 9 bis 11 der Berufung vom 26.4.2007). Leugne man den positiven Verkehrswert, sei nur in Höhe der stillen Reserven eine Aktivierung vorzunehmen, hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages aber eine Sofortabschreibung durchzuführen. Der von der Behörde angenommene Firmenwert iHv. ATS 102.733.465,34 sei daher sofort aufwandswirksam zu behandeln. Die Bf. verweisen hierzu auf ein bei Quantschnigg/Schuch (ESt-HB, § 24 Rz 95.8) angeführtes Judikaturzitat. Diesem zufolge sind bei den verbleibenden Gesellschaftern, die das negative Kapitalkonto übernehmen, die anteiligen stillen Reserven einschließlich Firmenwert zunächst zu aktivieren. Soweit das negative Kapitalkonto die stillen Reserven übersteigt und auch nicht aufgefüllt werden muss, liegen bei den verbleibenden Gesellschaftern sofort abzugsfähige Betriebsausgaben vor (VwGH vom 13.10.1981, 81/14/0028; sowie vom 19.5.1987, 86/14/0104). Die Prüfer legen in ihrem Bericht (unter Tz 17.3) dar, dass die von ihnen angesetzte Position „Firmenwert“ de facto die stillen Reserven aus der missglückten Einbringung umfasst und diese „aus Vereinfachungsgründen“ auf eine „Laufzeit“ von 15 Jahren abgeschrieben wird. Im angefochtenen Bescheid (S. 9) ermittelt das Finanzamt die stillen Reserven – in leichter rechnerischer Abänderung zum Prüfungsbericht – mit ATS 102.733.465,34. Die steuerlichen Kapitalkonten der einbringenden Gesellschafter belaufen sich zum maßgeblichen Stichtag auf ATS -112.574.670,97. Die Bf. halten der Ermittlung dieser Beträge dem Grunde und der Höhe nach nichts entgegen. Das Finanzamt schlägt im angefochtenen Bescheid den Wert der Aktien iHv. ATS 216.918 dem Einbringungswert (= den negativen Kapitalkonten) hinzu und zieht vom so ermittelten Veräußerungsgewinn den negativen Verkehrswert der Mitunternehmeranteile – als sofort wirksamen Aufwand - ab. Damit wurde aber jener Differenzbetrag, um den die negativen Kapitalkonten (zuzüglich des Wertes der Aktien) von ATS 112.791.588,98 die stillen Reserven von ATS 102.733.465,34 übersteigen, im Sinne der von den Bf. ins Treffen geführten VwGH-Judikatur ohnehin als unmittelbar abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt. Aus welchen Gründen (bzw. auf welcher rechtlichen Grundlage) die als Firmenwert bezeichnete, tatsächlich die stillen Reserven umfassende Position einer sofortigen Abschreibung zugeführt werden sollte, bleibt im Dunkeln. Das Gesetz sieht in § 8 Abs. 3 EStG (in der für den Streitfall geltenden Fassung) explizit vor, dass die Anschaffungskosten eines Firmenwertes bei Gewerbebetrieben auf 15 Jahre abzusetzen sind. Aus dem Prüfungsbericht (Tz 17.1) in Verbindung mit dem Substanzwertgutachten der XY-GmbH vom 29.9.1995 (unter Punkt VIII.) ergibt sich überdies, dass die stillen Reserven der Mitunternehmerschaft zum weitaus überwiegenden Teil aus einer Betriebsliegenschaft resultieren. Soweit diese den betrieblichen Gebäuden zugeordnet werden könnten, käme dafür ein AfA-Satz von (maximal) 4% (Abschreibungsdauer 25 Jahre) zum Tragen. Geht man davon aus, dass die vom Finanzamt angesetzte Position „Firmenwert“ überwiegend (wenn nicht gar ausschließlich) diese stillen Reserven umfasst, gereicht es den Bf. nicht zum Nachteil, wenn das Finanzamt diese über einen Zeitraum von (lediglich) 15 Jahren - anstatt von 25 Jahren - abschreibt. Den von den Bf. behaupteten Widerspruch (Annahme eines negativen Verkehrswertes bei gleichzeitiger Aktivierung eines Firmenwertes sowie stiller Reserven; S. 9 der Berufung vom 26.4.2007), vermag das BFG nicht zu erkennen. Der Verkehrswert ist der im redlichen Geschäftsverkehr üblicherweise für ein Wirtschaftsgut erzielbare Preis. Stille Reserven sind die Unterschiedsbeträge zwischen den Veräußerungserlösen und den Buchwerten der veräußerten Güter, der Firmenwert ist der Differenzbetrag zwischen Gesamtkaufpreis eines Unternehmens und Teilwert der einzelnen übernommenen Wirtschaftsgüter. Selbst bei Vorliegen eines negativen Verkehrswertes ist daher bei betragsmäßig unter dem Verkehrswert liegenden Teil- bzw. Buchwerten freilich eine Aktivierung vorzunehmen. VI. Zur Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision ist nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Im vorliegenden Fall steht außer Streit bzw. ergibt sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 12 Abs. 1 UmgrStG), dass Voraussetzung für eine Einbringung iSd. Art. III UmgrStG ein positiver Verkehrswert der übertragenen Vermögenswerte ist. Der Einbringende hat diesen im Zweifel durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Bf. konnten diesen unabdingbaren Nachweis nach – ausführlich dargelegter - Auffassung des BFG nicht erbringen. Die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes stellt jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (zB Nedwed, ÖJZ 2014, 1041). Die Revision war daher im Beschwerdefall nicht zuzulassen. Beilagen: - Anlage (Liste der Mitunternehmer bzw. "Anteilshalter") lt. Bescheidspruch - Beilagen A und B lt. Begründungstext Graz, am 18. September 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100285/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.2100285.2012
Stammnummer
107205
Gültig
18.09.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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